Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310267/5/Ga/Da

Linz, 26.11.2004

 

 

 VwSen-310267/5/Ga/Da Linz, am 26. November 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Herrn F M in W gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. August 2004, Wi96-11-2003, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG), zu Recht erkannt:



Zum Spruchpunkt 1. wird die Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis insoweit bestätigt, dies mit der Maßgabe, dass die Strafverhängungsnorm (Spruchabschnitt gemäß § 44a Z3 VStG) zu lauten hat: "§ 79 Abs.2 Schluss AWG 2002". Als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hat der Berufungswerber 400 € zu leisten.
Zum Spruchpunkt 2. wird der Berufung hingegen stattgegeben. Das Straferkenntnis wird insoweit aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991- AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 f Verwaltungsstrafgesetz 1991- VStG.

Entscheidungsgründe:
Zu Faktum 1.
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 20. August 2004 wurde der Berufungs werber für schuldig befunden, er habe in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M Ges.m.b.H., Sitz in W, für einen von dieser Gesellschaft "zumindest in der Zeit vom 8.11.2003 bis 22.12.2003" begangenen Verstoß gegen das Beeinträchtigungsvermeidungsgebot des § 15 Abs.1 AWG einzustehen. Als erwiesen wurde angenommen (§ 44a Z1 VStG): Im angegebenen Zeitraum habe die Gesellschaft nicht gefährlichen Abfall, nämlich näher beschriebenes Abbruchmaterial (Betonbruch u.a.) auf angegebenen Grundstücken in der Gemeinde St. Florian so (gesammelt und) gelagert, dass dabei Beeinträchtigungen bestimmter, im § 1 Abs.3 aufgezählter öffentlicher Interessen auf näher beschriebene Weise nicht vermieden und dadurch § 79 Abs.2 Z3 iVm § 15 Abs.1 iVm § 1 Abs.1 und § 1 Abs.3 Z1, 2, 6 und 9 AWG verletzt worden seien.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß "§ 79 Abs.2 Z3 AWG" eine Geldstrafe von 2.000 € kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.
 
Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, erkennbare Aufhebung und Einstellung begehrende Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
Der Berufungswerber setzt dem Schuldspruch nur die nicht näher ausgeführte Rechtsauffassung entgegen, er habe "den Tatbestand einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes nicht verwirklicht".
Eine tatseitige Bestreitung wird nicht vorgetragen. Der Berufungswerber teilt nur seine Bereitschaft mit, bei der belangten Behörde vorzusprechen, "um die Sachlage zu klären". In welcher Hinsicht die dem Schuldspruch zu Grunde gelegte Sachlage überhaupt klärungsbedürftig sei und allenfalls mit welchen Beweismitteln/ Bescheinigungsmitteln eine Klärung herbeigeführt werden könnte, wird nicht angegeben.
Mit diesem Vorbringen übersieht der Berufungswerber, dass dem angefochtenen Straferkenntnis nach der Aktenlage ein bereits hinreichend - durch das von der belangten Behörde frei von Verfahrensfehlern unter gesetzmäßiger Wahrung seiner Verteidigungsrechte geführte Ermittlungsverfahren - geklärter Sachverhalt vorgelegen ist und dieser Sachverhalt in Übereinstimmung mit dem Ermittlungsergebnis dem Schuldspruch als maßgebend zu Grunde gelegt worden ist. Dies bezieht sich auch auf die mit konkreten Angaben beschriebenen Beeinträchtigungen bestimmter (unter den Schutz des § 1 Abs.3 AWG gesellter) Interessen. Der im Ergebnis daher unbestritten gebliebene Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt. Ausgehend davon aber war der belangten Behörde in der Annahme der objektiven Tatbestandsmäßigkeit nicht entgegen zu treten. Subjektiv tatseitig und hinsichtlich der Verantwortlichkeit im Grunde seiner organschaftlichen Haftung hat der Berufungswerber nichts vorgebracht. Auch darin ist das angefochtenen Straferkenntnis frei von Rechtsirrtum.
Aus allen diesen Gründen war der Schuldspruch zu bestätigen.
 
Zur Strafbemessung:
Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die belangte Behörde bei der Straffestsetzung ermessensmissbräuchlich vorgegangen wäre - einen derartigen Vorwurf erhebt die Berufung auch gar nicht - , war vorliegend auch der (von der belangten Behörde diesfalls zutreffend auf den Erhöhungstatbestand des § 79 Abs.2 Schlusssatz AWG gestützten) Strafausspruch zu bestätigen. Die Richtigstellungsverfügung war aus rechtlichen Gründen vorzunehmen.
 
Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber zu 1. der Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.
 
 
Zu Faktum 2.
Aus dem gleichen Haftungsgrund wie zu 1. (siehe oben) wird dem Berufungswerber vorgeworfen, hinsichtlich des selben Abfalls/Abbruchmaterials für eine zur selben Tatzeit am selben Tatort begangene Übertretung der im § 15 Abs.3 AWG geregelten Verbotsvorschriften verantwortlich einstehen zu müssen. Über ihn wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung dasselbe Strafübel verhängt wie zu 1.
 
Aus Anlass der dagegen - mit dem selben Vorbringen wie zu 1. - erhobenen Berufung hat der UVS erwogen:
 
Anders als § 15 Abs.1 AWG enthält § 15 Abs.3 AWG zwei selbständige Verbote, die jedes für sich übertreten werden können. Ein auf den Straftatbestand des § 79 Abs.1 Z3 AWG gestützter Vorwurf, gegen § 15 Abs.3 AWG in bestimmter Weise verstoßen zu haben, muss daher, um dem Bestimmtheitsgebot iSd § 44a Z1 VStG zu entsprechen, eindeutig erkennen und zuordnen lassen, welche der beiden Verbotsnormen übertreten worden sei. Diese Eindeutigkeit ist dem Schuldspruch zu 2. ebenso wenig zu entnehmen wie der Anlastung in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16. Jänner 2004 (als erste Verfolgungshandlung in diesem Fall). Dem Berufungswerber wurden, obgleich der Strafausspruch nur eine (einzige) Tat erfasst, in Wahrheit zwei Übertretungen vorgeworfen, wobei - vergleichbar einem grundsätzlich unzulässigen Alternativvorwurf (vgl idS VwGH 14.5.1997, 95/03/0083) - eine eindeutige Zuordnung zu dem einen oder dem anderen verpönten Verhalten nicht vorgenommen werden kann.
Nach der Aktenlage kann im Berufungsfall nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens auf die Schwierigkeit gestoßen ist, den Beweis der Tatbegehung in die eine Richtung (Verstoß gegen den Anlagenvorbehalt gemäß Z1 leg.cit.) oder andere Richtung (Verstoß gegen den Sonderortvorbehalt gemäß Z2 leg.cit.) zu führen bzw das Ermittlungsergebnis dem einen oder anderen Tatbestand mit Sicherheit zuzuordnen. Für solche Schwierigkeiten sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht spräche die in der jüngsten Literatur zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 auffindbare Kritik an der Undeutlichkeit der Neuregelung des im Stammgesetz von 1990 im § 17 Abs.1 noch eindeutig geregelt gewesenen Anlagenvorbehaltes.
Durfte im Ergebnis der Berufungswerber vorliegend aber weder wegen Verwirklichung zweier (nur scheinbar idealkonkurrierender) Taten noch wegen Verwirklichung eines Alternativtatbestandes schuldig gesprochen werden, so war zu 2. wie im Spruch - diesfalls unter Wegfall der Kostenfolge - zu erkennen.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 
 
 
 

Mag. Gallnbrunner

 
 

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