Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310269/2/Ga/Da

Linz, 14.12.2004

 

 

 VwSen-310269/2/Ga/Da Linz, am 14. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Herrn F H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H, Dr. U, Mag. M, Mag. L in V, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. Oktober 2004, UR96-15-2004, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG), zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben. Das Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z2 erste Altern., § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 VStG.
 

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 7. Oktober 2004 wurde über den Berufungswerber wegen einer Übertretung des § 79 Abs.2 Z3 iVm § 15 Abs.3 und § 2 Abs.5 Z1 sowie Anhang 2 AWG eine Geldstrafe von 360 Euro (Mindestgeldstrafe) kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden festgesetzt. Als erwiesen wurde ihm vorgeworfen (§ 44a Z1 VStG):
"Sie sind als Eigentümer der Liegenschaft R, Grundstück- Nr. 291/1, Katastralgemeinde R, EZ 41, dafür verantwortlich, dass auf diesem forstwirtschaftlichen Nutzgrund (Waldrand-Böschung) im Februar 2004 auf einer Fläche von rund 5.500 m2 mindestens 700 - 800 m3 getrennter Bauschutt (Beton) vergraben und mit Erdreich bedeckt und somit einem Behandlungsverfahren im Sinne des Punktes D1 (Ablagerungen in oder auf dem Boden) des Anhanges 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz - AWG 2002 unterzogen wurden, obwohl nicht gefährliche Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht behandelt werden dürfen."
Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, in der Hauptsache Aufhebung und Einstellung begehrende Berufung hat der UVS nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
Der Berufungswerber wendet Unbestimmtheit und Ungenauigkeit hinsichtlich wesentlicher Sachverhaltsmerkmale ein. Er bringt auch vor, es hätte ihm nicht vorgeworfen werden dürfen, als (alleiniger) Eigentümer verantwortlich zu sein. Aber auch als unmittelbarer Täter komme er nicht in Frage. Das Erdmaterial sei von anderen Personen auf dem in Rede stehenden Grundstück abgelagert worden.
Tatsächlich kommen nach dem Straftatbestand des § 79 Abs.2 Z3 AWG alle bekannten Formen der Täterschaft in Betracht (arg. "wer .... befördert, lagert oder behandelt"). Neben dem Haupttäter/Mittäter als persönlich Handelnde, die die eigene Tat wollen und setzen, sind auch die Erscheinungsformen der mittelbaren Täterschaft nach Maßgabe des § 7 VStG und der hiezu ständigen Judikatur denkbar.
Die im Berufungsfall vorgeworfene Täterschaft, nämlich "als Eigentümer verantwortlich" zu sein, kennt der hier herangezogene Straftatbestand allerdings nicht. Eine allein aus der Rechtsposition als Eigentümer einer Liegenschaft, auf der eine gesetzwidrige Manipulation mit (ungefährlichen) Abfällen stattgefunden habe, abgeleitete strafrechtliche Verantwortlichkeit einer natürlichen Person lässt sich auf die hier als verletzt herangezogenen Rechtsvorschriften ebenso wenig stützen, wie es einen solchen Haftungsgrund in allgemeiner Form auch im VStG (vergleichbar der für den organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person abgeleiteten Verantwortlichkeit iS des § 9 Abs.1 VStG) nicht gibt. Es kann daher der Einwand, wonach aus dem Straferkenntnis nicht hervorgehe, warum der Berufungswerber, der wie seine Ehefrau an dieser Liegenschaft nur ideeller Hälfteeigentümer sei, als Eigentümer allein verantwortlich gemacht werde, auf sich beruhen.
Schied nach den Umständen dieses Falles, allseits unstrittig, aus, den Berufungswerber als persönlich handelnden Täter (Haupttäter) zu belangen, so hätte ihm das verpönte Verhalten als mittelbarer Täter in einer der Erscheinungsformen des § 7 VStG unter den hiefür geltenden Voraussetzungen - und jedoch gestützt auf ein hinreichendes Feststellungsergebnis - zum Vorwurf gemacht werden müssen. Ermittlungen in diese Richtung sind jedoch aus dem Strafakt nicht ersichtlich und auch eine entsprechende Verfolgungshandlung (die wegen der Sachbindung in diesem Fall auch vom UVS nicht substituiert werden kann) wurde nicht gesetzt. Allein auf Grund seiner Stellung als Eigentümer aber kommt der Berufungswerber als Täter nicht in Frage.
Schon aus diesem Grund, ohne dass noch auf das weitere Berufungsvorbringen eingegangen werden musste, war wie im Spruch - unter Entfall der Kostenfolgen - zu verfügen.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

 

Mag. Gallnbrunner

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