Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310270/2/Ga/Da

Linz, 22.12.2004

 

 

 VwSen-310270/2/Ga/Da Linz, am 22. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Herrn Ing. H L in B gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 15. Oktober 2004, UR96-05-2004-NBWSch, wegen Übertretung von Luftreinhaltevorschriften, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben; das Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991- AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991- VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 15. Oktober 2004 wurde der Berufungswerber in seiner Stellung als organschaftlicher Vertreter der L, Sitz in B, einer "zumindest aber am 3. und 4. Februar 2004 auf dem Lagerplatz der Baufirma L" begangenen Übertretung der §§ 2 und 8 Abs.1 Z1 und 2 des Bundesluftreinhaltegesetzes iVm § 2 Abs.1 des Immissionsschutzgesetzes-Luft, IG-L, für schuldig befunden und über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von 300 Euro kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.
 
Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, die Tat "generell", aber auch mit näherer Begründung bestreitende Berufung hat der UVS nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
Die im Berufungsfall als verletzt vorgeworfenen Rechtsvorschriften lauten:
Gemäß § 8 Abs.1 Bundesluftreinhaltegesetz begeht eine mit Geldstrafe bis zu 3.630 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer 1. gegen die Bestimmungen des § 2 verstößt; wer 2. nicht biogene Materialien entgegen den Bestimmungen des § 3 im Freien verbrennt oder einen gemäß § 3 Abs.2 erteilten Auftrag nicht befolgt.
Der verwiesene § 2 Bundesluftreinhaltegesetz verpflichtet mit seinem Abs.1 jedermann, bei allen seinen Handlungen und Unterlassungen darauf zu achten, dass die natürliche Zusammensetzung der Luft durch Luftschadstoffe iSd § 2 Abs.1 IG-L, wie Partikel, Gase, Dämpfe, Geruchsstoffe und Aerosole, nicht in einem dem Ziel dieses Bundesgesetzes widersprechenden Ausmaß verändert wird.
Die angesprochenen Ziele des Bundesluftreinhaltegesetzes sind in dessen § 1 Z1 bis Z3 niedergelegt.
Der verwiesene § 2 Abs.1 IG-L bestimmt als Luftschadstoffe (iS dieses Bundesgesetzes) solche Stoffe, die Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft durch Partikel, Gase oder Aerosole bewirken.
 
Der Tatvorwurf des angefochtenen - nach den Umständen dieses Falles bereits außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erlassenen - Straferkenntnisses lautet (in dem für die hg. Entscheidung maßgeblichen Umfang) wörtlich:
Sie haben es als .... daher auch strafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten, "dass Sie Ihrer Verpflichtung zur Einhaltung des Bundesluftreinhaltegesetzes nicht nachgekommen sind, indem Sie es nicht verhindert haben, dass seit Mitte Jänner 2004, zumindest aber am 3. Und am 4.Februar 2004, auf dem Lagerplatz der Baufirma L, Brennholz in einer 2,5 Meter hohen Blechwanne verbrannt wurden.
Jedermann ist verpflichtet, bei allen seinen Handlungen und Unterlassungen darauf zu achten, dass die natürliche Zusammensetzung der Luft durch Luftschadstoffe im Sinne des § 2 Abs. 1 des Immissionsschutzgesetzes-Luft, IG-L, BGBL. Nr. 115/1997 i.d.g.F., nicht in einem Ziel dieses Bundesgesetzes widersprechendem Ausmaß verändert wird."

 
Vor dem oben dargestellten Rechtshintergrund verstößt ein so formulierter Tatvorwurf gegen das Bestimmtheitsgebot des § 44a Z1 VStG, weil wesentliche, d.h. für die Tatbildlichkeit eines Verstoßes gegen die zit. Gebotsnormen unverzichtbare Sachverhaltselemente dem Beschuldigten nicht (in der Absicht und mit der Wirkung einer Anlastung) vorgehalten wurden. Die abstrakte Formulierung "Ihrer Verpflichtung zur Einhaltung des Bundesluftreinhaltegesetzes nicht nachgekommen" und die (auch unvollständige) Wiedergabe des abstrakten Gesetzestextes des § 2 Abs.1 des Bundesluftreinhaltegesetzes (im zweiten Absatz des Schuldspruches) vermögen solche sachverhaltsbezogenen Ausführungen, die mit Eindeutigkeit entnehmen lassen, worin der Pflichtenverstoß konkret bestanden habe, nicht zu ersetzen.
Wurde aber nicht vorgeworfen, auf welche Weise durch welche bestimmten Luftschadstoffe die natürliche Zusammensetzung der Luft so verändert worden sei, dass dadurch einem der im § 1 Z1 bis 3 leg.cit. aufgezählten Gesetzesziele in relevanter Weise widersprochen worden sei, so blieb der Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses (ebenso wie die Anlastung der bzgl. Verfolgungshandlung, das ist die Strafverfügung vom 24.5.2004) in einem solchen Maße unbestimmt, dass - im Hinblick auf die bereits eingetretene Sachbindung des Tribunals - wie im Spruch, unter Wegfall der Kostenfolgen, zu verfügen war.
 
Bei diesem Verfahrensergebnis konnte auf sich beruhen bleiben, dass im Spruchabschnitt des Straferkenntnisses gemäß § 44a Z2 VStG auch § 8 Abs.1 Z2 des Bundesluftreinhaltegesetzes als verletzt angeführt ist, jedoch ein darauf Bezug habendes Tatverhalten im angefochtenen Schuldspruch (Spruchabschnitt gemäß § 44a Z1 VStG) völlig fehlt.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 
 
 

Mag. Gallnbrunner

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