Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310272/2/Ga/Da

Linz, 31.01.2005

 

 

 VwSen-310272/2/Ga/Da Linz, am 31. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des J P, vertreten durch Dr. L, Dr. W, Mag. O, Rechtsanwälte in S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 27. Dezember 2004, UR96-10-2004, wegen Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG), zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben. Das Straferkenntnis wird in beiden Fakten aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z1 und 2, § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 27. Dezember 2004 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe in zwei Fällen § 15 Abs.3 AWG verletzt.
Den beiden Fakten des Schuldspruchs wurde folgende (gemeinsame) Einleitung vorangestellt: "Sie haben, wie am 29. April und am 7. Juni 2004 anläßlich abfallrechtlicher Überprüfungen in S, N, ehemaliges Werk L, S, das Grundstück befindet sich in Ihrem Besitz, vom Sachverständigen für Umwelttechnik, Herrn Ing. S, festgestellt wurde, folgende nicht den Vorschriften entsprechende (Ab)lagerungen von Abfällen vorgenommen."
Daran anschließend hat es die belangte Behörde unternommen, im Spruchpunkt 1. ein Übertretungsverhalten hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle (§ 15 Abs.3 iVm § 79 Abs.2 Z3 AWG) und im Spruchpunkt 2. ein Übertretungsverhalten hinsichtlich gefährlicher Abfälle (§ 15 Abs.3 iVm § 79 Abs.1 Z1 AWG) zu umschreiben.
Zu beiden Fakten wurden über den Berufungswerber Geldstrafen (zu 1. 360 Euro; zu 2. 730 Euro) kostenpflichtig verhängt und Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt.
 
Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, Aufhebung und Einstellung begehrende Berufung hat der UVS nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
Der Berufungswerber bekämpft das Straferkenntnis im Wesentlichen mit objektiv-tatseitigem Vorbringen. Auch dass die inkriminierten Verhaltensweisen ihm zuzurechnen gewesen seien, bestreitet er. Gegen die von der belangten Behörde angenommene Tatbestandsmäßigkeit wendet er gehäufte inhaltliche Rechtswidrigkeit ein. Er ist damit im Recht.
 
Gemäß der im Berufungsfall als verletzt vorgeworfenen Verbotsnorm des § 15 Abs.3 AWG dürfen Abfälle "außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden."

 
Damit enthält diese Vorschrift, anders als § 15 Abs.1 AWG, mit Bezug auf das Sammeln, Lagern und Behandeln zwei selbständige Verbote, deren jedes für sich übertreten werden kann. Ein auf die Straftatbestände des § 79 Abs.1 Z1 bzw. § 79 Abs.2 Z3 AWG gestützter Vorwurf, gegen § 15 Abs.3 AWG verstoßen zu haben, muss daher, um dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot des § 44a Z1 VStG zu entsprechen, eindeutig erkennen und zuordnen lassen, welche Tat dem Beschuldigten zur Last gelegt wird , dh. ob das eine oder das andere der beiden Verbote übertreten worden sei. MaW., der Beschuldigte muss, sollen seine Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt sein, wissen können, wogegen er sich zu verteidigen hätte. Diese Eindeutigkeit fehlt hier den Tatvorwürfen in mehrfacher, gravierender Weise.
 
Zu 1.
Ob die Abfalleigenschaft der Welleternitplatten und der auf dem "weißen LKW der Marke Mercedes" vorgefundenen beweglichen Sachen im Grunde des objektiven oder doch des subjektiven Abfallbegriffs angenommen wurde, kommt im Schuldspruch nicht zum Ausdruck und kann auch der Begründung des Straferkenntnisses nicht eindeutig entnommen werden. Was den LKW selbst anbelangt, wird er nur in der Begründung als Abfall eingestuft, nicht hingegen im Schuldspruch. Hinsichtlich der Welleternitplatten kann sich der Schuldspruch nicht zwischen Lagern und Ablagern entscheiden (diese abfallrechtlichen Begriffe erfassen jedoch unterschiedliche Sachverhalte, die nicht zugleich stattfinden können). Dasselbe gilt für die Begründungsausführungen.
Davon aber abgesehen, kann dem Schuldspruch zu 1. in keiner Weise entnommen werden, welche Verbotsvorschrift des § 15 Abs.3 AWG vorliegend überhaupt übertreten worden sein soll: Verstoß gegen den Anlagenvorbehalt gemäß Z1 leg.cit. oder Verstoß gegen den Sonderortvorbehalt gemäß Z2 leg.cit.?
 
Zu 2.
Vorgeworfen wird, dass verschiedene, als gefährliche Abfälle gewertete bewegliche Sachen "vorgefunden" worden seien bzw. sich "in diesem Bereich" befunden hätten bzw. dort "abgestellt" worden seien. Diese so formulierten Sachverhalte umschreiben jedoch kein aus der Sicht der Tatbestände des § 15 Abs.3 AWG relevanten Vorgänge. Allein nur hinsichtlich einer KFZ-Starterbatterie ist im Tatvorwurf die Rede davon, dass sie (im abfallrechtlichen Sinn) "gelagert" gewesen sei.
Dessen ungeachtet enthält auch der Schuldspruch zu 2. keinerlei Vorwurf einer aus dem Blickwinkel des § 15 Abs.3 AWG belangvollen Übertretung. Wie schon zu 1. vermag auch zu 2. die in Wahrheit inhaltslose Floskel der Einleitung ("folgende nicht den Vorschriften entsprechende [Ab]lagerungen von Abfällen vorgenommen") die bestimmte Ausführung eines Übertretungstatbestandes - Verstoß gegen den Anlagenvorbehalt oder Verstoß gegen den Sonderortvorbehalt - nicht zu ersetzen. Auch die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses gibt diesbezüglich keinerlei Aufhellung.
 
Insgesamt ist das angefochtene Straferkenntnis zufolge qualifizierter Rechtswidrigkeit (gehäufte Verkennung der Rechtslage) und schwerwiegender Feststellungsdefizite in die Nähe der Unsachlichkeit gerückt, sodass - unter Wegfall der Kostenfolge - wie im Spruch zu erkennen war.
Bei diesem Verfahrensergebnis war auf das die Verantwortlichkeit des Berufungswerbers betreffende sowie Tatzeitmängel einwendende Berufungsvorbringen nicht mehr einzugehen.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Mag. Gallnbrunner

 
 

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