Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310276/3/Kü/Hu

Linz, 20.12.2005

 

 

 

VwSen-310276/3/Kü/Hu Linz, am 20. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine X. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung des Herrn F S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D E, V, W, vom 21. März 2005, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 3. März 2005, Zl. UR96-42-2004, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 3. März 2005, UR96-42-2004, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden Bw) eine Geldstrafe von 5.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 232 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 79 Abs.2 Z21 iVm § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) verhängt, weil er dem Behandlungsauftrag, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 14.8.2003, UR01-68-3-2003- Mag. R, innerhalb der vorgegebenen Frist von vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides (Fristablauf war am 2.10.2003) nicht Folge geleistet hat, da der unter Spruchpunkt A. I. 3. als gefährlicher Abfall eingestufte Raupenbagger, Marke Komatsu, Modell 35150010, Fahrgestellnummer 58029, Hydraulik- und Getriebeöl (ca. 10 l) enthalten, anlässlich der abfallrechtlichen Überprüfung 8.11.2004 am spruchbezeichneten Grundstück vorgefunden wurde. Der Beschuldigte hat somit den Behandlungsauftrag gemäß § 73 AWG 2002 vom 14.8.2003 in diesem Punkt nicht befolgt.
  2.  

    Zur Begründung wurde festgehalten, dass der Beschuldigte ab nachweislicher Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21.12.2004 als auch des Schreibens vom 25.1.2005 gemäß § 43 Abs.2 VStG zu den Tatvorwürfen eine Stellungnahme weder innerhalb gesetzter Frist noch bis dato abgegeben habe. Die Behörde sehe daher den konkreten Tatvorwurf als unbestritten und erwiesen an.

     

    Als erschwerend sei zu werten, dass gegen den Beschuldigten bei der Behörde bereits mehrere rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen wegen Übertretung abfallrechtlicher Vorschriften vorlägen und scheine der Beschuldigte gegenüber den öffentlichen Interessen am Umweltschutz uneinsichtig. Milderungsgründe würden nicht vorliegen. Nach Ansicht der Behörde habe der Beschuldigte die Tat vorsätzlich begangen, da er nachweislich von seiner Verpflichtung, den spruchbezeichneten Abfall zu entsorgen, gewusst habe. Vor allem aus spezialpräventiven Gründen, d.h. um den Beschuldigten von weiteren Straftaten der gleichen Art abzuhalten, wäre die spruchbezeichnete Strafe zu verhängen gewesen.

     

  3. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom ausgewiesenen Vertreter des Bw eingebrachte Berufung mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die Strafhöhe herab zu setzen. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass die erstinstanzliche Behörde, soweit im Spruch des Straferkenntnisses vom "spruchbezeichneten Grundstück" spreche, sie das angefochtene Straferkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behafte, da aus dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat insbesondere hinsichtlich Tatort nicht beinhaltet sei. Daher fehle es an der vollständigen Konkretisierung der Tat hinsichtlich Tatzeit und Tatort.

 

Im Behandlungsauftrag vom 14.8.2003 sei im Spruch eine Alternativanordnung mit folgendem Wortlaut enthalten: "Alternativ dazu können diese Fahrzeuge/Arbeitsmaschinen auf eine befestigte und über einen Leichtstoffabscheider entwässernde Fläche umgelagert werden, um Verunreinigungen des Bodens und des Grundwassers zu unterbinden.".

 

Dem angefochtenen Straferkenntnis sei jedoch nicht zu entnehmen, ob der Beschuldigte diesem Alternativauftrag nachgekommen sei. Da der zitierte Bescheid vom 14.8.2003 jedoch einen Alternativauftrag an den Beschuldigten beinhalte, hätte die erstinstanzliche Behörde im Straferkenntnis sowohl im Spruch als auch in der Begründung Feststellungen dahingehend treffen müssen, dass der Beschuldigte dem Behandlungsauftrag (weder dem Entfernungsauftrag noch dem "Umlagerungsauftrag") nachgekommen sei. Auch aus diesem Grund behafte die erstinstanzliche Behörde das angefochtene Straferkenntnis mit (sowohl materieller als auch formeller) Rechtswidrigkeit. Dem Straferkenntnis sei nämlich nicht zu entnehmen, ob der Beschuldigte auch dem Alternativauftrag nicht entsprochen habe.

 

Das angefochtene Straferkenntnis sei dem Beschuldigten am 8. März 2005 zugestellt worden. Am 7. März 2005 sei bei der erstinstanzlichen Behörde eine Stellungnahme des Beschuldigten eingelangt. In dieser Stellungnahme führe der Beschuldigte an, dass der Löffelbagger, Marke Kumatsu, abgedeckt und in einer Auffangwange aufgestellt worden sei und somit - auch rein theoretisch - auszuschließen sei, dass nicht mehr vorhandene Öle oder Betriebsmittel ausfließen könnten. Sobald auf dem Gebrauchtmaschinenmarkt ein Austauschmotor gefunden würde, sei dieser Bagger wieder voll betriebsbereit. Die erstinstanzliche Behörde hätte diese Stellungnahme des Beschuldigten in dem angefochtenen Straferkenntnis mitberücksichtigen müssen. Insbesondere hätte sie aufgrund dieser Stellungnahme vor Erlassung eines Straferkenntnisses einen weiteren Ortsaugenschein vornehmen müssen, um die Stellungnahme des Beschuldigten zu verifizieren. Es sei daher nicht ausgeschlossen, dass die erstinstanzliche Behörde bei Berücksichtigung dieser Stellungnahme bzw. des vom Beschuldigten dargelegten Sachverhaltes zu einem anderen Ergebnis, insbesondere einer Einstellung des Verfahrens, gekommen wäre.

 

Hinsichtlich seiner Vermögensverhältnisse habe der Beschuldigte mit Eingabe vom 7.3.2005 angegeben, dass er eine Pension von brutto 860 Euro beziehe, darüber hinaus keine Sorgepflichten und kein Vermögen vorhanden sei. Diese Angaben hätten jedenfalls auch von der erstinstanzlichen Behörde berücksichtigt werden müssen. Was die Strafhöhe anbelange, sei nicht auszuschließen, dass die erstinstanzliche Behörde bei Berücksichtigung dieser Angaben zu einem anderen (nämlich zu einem niedrigeren) Strafsatz gekommen wäre. Der ausgesprochene Strafbetrag sei daher bei weitem zu hoch gegriffen. Insbesondere seien in keiner Weise das Einkommen, die Vermögensverhältnisse und Sorgepflichten angemessen berücksichtigt worden. Selbst unter Berücksichtigung von zwei Vorverurteilungen sei auch aus diesem Grund insbesondere in Relation zur Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - die Strafe bei weitem überhöht. Auch komme es einer Scheinbegründung gleich, dass die erstinstanzliche Behörde ausführe, dass vor allem aus spezialpräventiven Gründen die spruchbezeichnete Strafe zu verhängen wäre, um den Beschuldigten vor weiteren Straftaten abzuhalten. Die erstinstanzliche Behörde habe es unterlassen, unter Abwägung der Erschwernis- und Milderungsgründe darzulegen, warum ihres Erachtens die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen sei. In welcher Relation sich die ausgesprochene Geldstrafe zum angenommenen Einkommen darstelle, werde im angefochtenen Straferkenntnis nicht begründet.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 51c VStG zur Entscheidung durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer (bestehend aus drei Mitgliedern) berufen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG abgesehen werden, da bereits aus der Aktenlage erkennbar war, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war und darüber hinaus keine Berufungsverhandlung beantragt wurde.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 14.8.2003, UR01-68-3-2003, wurde dem Bw im Spruchpunkt A I.3. als Eigentümer des Grundstückes Nr., KG A, Gemeinde T , und somit als abfallrechtlich Verpflichtetem aufgetragen, die auf dieser Liegenschaft am Tag der abfallrechtlichen Überprüfung am 15.7.2003 vorgefundenen Abfälle und im Folgenden näher bezeichneten Abfälle nach dem Stand der Technik zu entfernen und ebenso ordnungsgemäß zu entsorgen:

...

3. Ein Raupenbagger, Marke Komatsu, Modell 35150010, Fahrgestellnummer 58029, Motor ausgebaut, starke Rostschäden, Hydraulik- und Getriebeöl (ca. 10l) enthalten.

 

Im Bescheid wurde überdies festgehalten, dass die unter Pkt. 1. bis 4. beschriebenen Fahrzeuge bzw. Arbeitsmaschinen aufgrund der noch enthaltenen Betriebsflüssigkeiten der Schlüsselnummer 35203 "Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)" zuzuordnen und nachweislich einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen sind.

 

Der Behandlungsauftrag gemäß § 73 AWG 2002 enthält abschließend folgende Vorschreibung: Alternativ dazu können diese Fahrzeuge/Arbeitsmaschinen auf eine befestigte und über einen Leichtstoffabscheider entwässernde Fläche umgelagert werden, um Verunreinigungen des Bodens und des Grundwassers zu unterbinden.

 

Am 8.11.2004 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land ein Lokalaugenschein zur Überprüfung der Erfüllung des Bescheides vom 14.8.2003 durchgeführt. Dieser Überprüfung wurde ein Sachverständiger aus dem Fachbereich Umwelt- und Anlagentechnik beigezogen. In seinem Befund hielt der Sachverständige fest, dass mit besagtem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 14.8.2003 dem Bw die Entfernung verschiedener Abfälle aufgetragen wurde. Der heutige Lokalaugenschein ergab, dass lediglich der unter Pkt. 3. angeführte Raupenbagger, Marke Komatsu, Modell 35150010, Fahrgestellnummer 58029, noch am Grundstück verblieben ist. Dies bedeutet, dass der oben angeführte Bescheid noch nicht vollständig erfüllt wurde.

 

Weitere Feststellungen des Sachverständigen zum Lagerort des Raupenbaggers wurden nicht getroffen.

 

Mit Schreiben vom 7.3.2005 teilte die Wirtschaftkammer Oö., Bezirksstelle Wels, in Vertretung des Bw der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mit, dass der Löffelbagger, Marke Komatsu, abgedeckt in einer Auffangwanne aufgestellt wurde.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem dem Akt einliegenden Bescheid vom 14.8.2003 sowie der Niederschrift über den Lokalaugenschein vom 8.11.2004.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Untersagung des rechtswidrigen Handelns, dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen, wenn

  1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen gesammelt, gelagert oder behandelt, werden
  2. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der EG-VerbringungsV werden befördert oder verbracht oder
  3. ist die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten.

 

§ 79 Abs. 2 Z21 AWG 2002 lautet:

"Wer Aufträge oder Anordnungen gemäß § 71, § 73, § 74 oder § 83 Abs. 3 nicht befolgt, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 bis 7 270 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1 800 Euro bedroht."

 

Der auf § 73 Abs.1 AWG 2002 gestützte Behandlungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 14.8.2003, UR01-68-3-2003, wonach der Bw unter anderem verpflichtet wurde, den mit Modell- und Fahrgestellnummer näher bezeichneten Raupenbagger Marke Komatsu nach dem Stand der Technik zu entfernen und ebenso ordnungsgemäß zu entsorgen bzw. alternativ dazu diesen auf befestigte und über einen Leichtstoffabscheider entwässernde Fläche umzulagern, um Verunreinigungen des Bodens und des Grundwassers zu unterbinden, ist in Rechtskraft erwachsen. Im Zuge der behördlichen Kontrolle der Umsetzung des Behandlungsauftrages am 8.11.2004 wurde weder von der Behörde selbst noch vom beigezogenen Sachverständigen Feststellungen darüber getroffen wurden, in welcher Art und Weise der am Grundstück vorgefundene Raupenbagger gelagert war. Der Sachverständige führt in seinem Befund in der Niederschrift vom 8.11.2004 nach Zitierung des Bescheides aus, dass der im Behandlungsauftrag unter Spruchpunkt A I.3. genannte Raupenbagger noch am Grundstück verblieben ist und dies gleichzeitig bedeutet, dass der angeführte Bescheid nicht vollständig erfüllt wurde. Zum Alternativauftrag bzw. zum konkreten Lagerort werden allerdings keine Feststellungen getroffen. Dies führt auch dazu, dass weder im Spruch noch in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf diese alternative Lagermöglichkeit und somit auf eine alternative Form der Erfüllung des Behandlungsauftrages Bezug genommen wird. Es gibt keinerlei Feststellungen darüber, ob der Beschuldigte dem Behandlungsauftrag durch entsprechende Umlagerung entsprochen hat oder nicht. Unter Berücksichtigung der Ermittlungen der Erstbehörde und des von ihr festgestellten Sachverhaltes kann daher dem Beschuldigten nicht der Vorwurf gemacht werden, den Auftrag nicht erfüllt zu haben. Auf Grund der verstrichen Zeit ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat aber auch verwehrt selbst die notwendigen Sachverhaltsergänzungen zu erheben, da zwischenzeitig Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Insofern ist der Bw mit seinem diesbezüglichen Vorbringen im Recht. Die von der Erstinstanz vorgeworfene Verwaltungsübertretung stellt sich daher für den Unabhängigen Verwaltungssenat als nicht erwiesen dar, weshalb bereits aus diesem Grund das gegenständliche Verfahren einzustellen war.

 

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dem Spruch nicht mit der von § 44a VStG geforderten Eindeutigkeit zu entnehmen ist, welches Handeln dem Bw durch den Behandlungsauftrag auferlegt wurde und durch welche konkrete Unterlassung er dieser Verpflichtung zuwider gehandelt haben soll. Insofern ist davon auszugehen, dass dem Bw die Tat nicht in der Weise angelastet wurde, die es ihm ermöglicht auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen Beweise anzubieten sowie ihn davor schützen soll, wegen des selben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens. Der diesbezügliche Ausspruch war daher in den Spruch aufzunehmen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Klempt

 

 

 

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