Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310283/4/Kü/Hu

Linz, 29.09.2005

 

 

 

VwSen-310283/4/Kü/Hu Linz, am 29. September 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung von Frau M S, E, N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 15. Juli 2005, Zl. UR96-10-2005, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs. 4 und 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1999 idgF iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 15. Juli 2005, UR96-10-2005, wurde über die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) wegen einer Übertretung nach § 15 Abs.3 Z2 iVm § 79 Abs.2 Z3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 eine Geldstrafe von 360 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden, verhängt, weil sie am 7.5.2005 gegen 16.25 Uhr in N an der S Gemeindestraße, Nähe der H, ca. 100 m vor der Kreuzung mit der B..., bei einer kleinen Brücke, in die dort vorbeiführende E den Inhalt eines blauen Müllsackes (Dosen, Plastik, Müll, etc.) in den Fluss eingeworfen und somit diesen nicht gefährlichen Abfall entgegen § 15 Abs.3 AWG 2002 außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen bzw. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten abgelagert hat.
  2.  

  3. Dagegen wurde von der Bw mit undatiertem Schreiben (Datum des Poststempels 8.8.2005) mit der Formulierung "Ich M S lege Berufung gegen diesen Bescheid ein. Aktenzeichen UR96-10-2005" Berufung erhoben.
  4.  

  5. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.
  6.  

    Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied (§ 51c VStG) berufen. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich aufgrund der Vorschrift des § 51e Abs.2 Z1 VStG.

     

  7. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

 

Im vorliegenden Fall wurde das angefochtene Straferkenntnis im Wege der Hinterlegung am 20. Juli 2005 zugestellt. Der dem Akt einliegende Rückschein A dokumentiert, dass ein erster Zustellversuch am 18.7.2005 durchgeführt wurde und für den 19.7.2005 ein zweiter Zustellversuch angekündigt wurde. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde in den Briefkasten eingelegt.

 

Die Berufung wurde laut Poststempel am 8.8.2005 eingebracht.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Es begann daher mit diesem Tag (20. Juli 2005) die Berufungsfrist zu laufen und endete mit Ablauf des 3.8.2005. Spätestens an diesem Tag hätte die Berufung zur Post gegeben werden müssen. Mit Schreiben vom 9. September 2005 wurde der Bw vom Unabhängigen Verwaltungssenat zu diesem Sachverhalt nachweislich Parteiengehör eingeräumt. Eine Stellungnahme seitens der Bw zu diesem Sachverhalt wurde nicht abgegeben.

 

Es ist daher als erwiesen festzustellen, dass das angefochtene Straferkenntnis am 20. Juli 2005 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt worden ist und somit die Berufungsfrist zu laufen begonnen hat. In der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass die Berufung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich oder mündlich einzubringen ist. Die Berufungsfrist endete daher am 3.8.2005. Laut dem ausgewiesenen Poststempel auf dem Aufgabekuvert wurde die Berufung am 8.8.2005 zur Post gegeben und ist damit als verspätet eingebracht zu werten, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kühberger

 

 

 

 

 

 

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