Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310287/2/Kü/Hu

Linz, 27.10.2005

 

 

 

VwSen-310287/2/Kü/Hu Linz, am 27. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn J S, W, N, vom 17. Oktober 2005 gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28. September 2005, Zl. UR96-101-2005, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung gegen das Strafausmaß wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 360 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabgesetzt werden.
  2.  

  3. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 36 Euro herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 28. September 2005, UR96-101-2005, über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Übertretung des § 79 Abs.2 Z11 iVm §§ 37 Abs.1 und 43 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und der Nebenbestimmung Nr. 12 zur elektrizitätsrechtlichen Bewilligung des Bescheides des Landeshauptmannes von Oö. vom 23.12.2004, Zl. UR-305634/17-2004-Js/Kn, eine Geldstrafe von 500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängt.
  2.  

    Dem Bw wird zur Last gelegt, dass er als Inhaber einer abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage auf Teilbereichen der Grundstücke Nr., und, je KG A, Gemeinde N, nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes eingehalten wurden. Anlässlich der gewerbebehördlichen Verhandlung am 30.8.2005 wurde festgestellt, dass bereits mit der Errichtung der Fahrsilos (Erdbewegungen und Schaffung einer ebenen Fläche für die Fahrstraße und die beiden Bodenplatten der Fahrsilos im Ausmaß von ca. 12,5 m x 46 m), die Bestandteil der Biogasanlage sind (Seite 3 des Bescheides des Amtes der Oö. Landesregierung, Umweltrechtsabteilung, vom 23.12.2004, Zl. UR-305634/17-2004-Js/Kn), begonnen wurde. Laut Nebenbestimmung Nr. 12 zur elektrizitätsrechtlichen Bewilligung (Seite 21 des zitierten Bescheides), darf der Bau der Biogasanlage erst begonnen werden, wenn für die geplante Trocknungs- und Pelletierungsanlage oder sonstige Anlage zur Nutzung der Abwärme eine rechtswirksame Bewilligung vorliegt. Diese Bewilligung liegt jedoch noch nicht vor.

     

    Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

     

  3. Dagegen wurde fristgerecht vom Bw das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und um die Herabsetzung der Geldstrafe ersucht. Begründend wurde ausgeführt, dass bei der Strafbemessung von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro ausgegangen worden sei. Tatsächlich beziehe er seinen Lebensunterhalt aus der Landwirtschaft mit einem Einheitswert von 10.780,69 Euro. Aufgrund der pauschalen Einkommensermittlung ergebe sich somit laut dem vom Finanzamt festgesetzten Prozentsatz von 37 % ein jährliches Einkommen von 3.988,85 Euro.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG abgesehen werden, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe richtet und keine Verhandlung beantragt wurde.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Zunächst ist festzustellen, dass sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß richtet. Der Schuldspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

4.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen an der gesetzmäßigen Bemessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammen zu fassen.

 

Die Erstbehörde führte bei ihrer Begründung der Strafbemessung aus, dass vom Bw zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen keine Angaben gemacht wurden, daher bei der Strafbemessung von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen wurde. Als strafmildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw gewertet, straferschwerende Umstände sind nicht vorgelegen. Der ausgesprochene Strafbetrag erscheint tat- und schuldangemessen, zumal dem Bw aufgrund des Genehmigungsbescheides für die Biogasanlage bewusst sein musste, dass der Beginn der Errichtung der Biogasanlage vor der Erlangung der Bewilligung für die geplante Trocknungs- und Pelletieranlage oder sonstige Anlage zur Nutzung der Abwärme strafbar ist.

 

In der vorliegenden Berufung führt der Bw aus, dass auf Basis des festgelegten Einheitswertes für seine Landwirtschaft aufgrund der pauschalen Einkommensermittlung durch das Finanzamt er ein jährliches Einkommen von 3.998,85 Euro bezieht. Dazu ist festzuhalten, dass die Berufungsbehörde grundsätzlich im Berufungsverfahren mit neu hinzugekommenen, die Vermögensverhältnisse des Bw beeinflussenden Umständen auseinander zu setzen hat und insofern ein für die Strafbemessung relevantes Vorbringen bis zur Erlassung des Bescheides zu berücksichtigen hat.

 

In Würdigung der vom Bw nunmehr vorgebrachten persönlichen Einkommensverhältnisse erscheint es der Berufungsbehörde gerechtfertigt, unter Berücksichtigung der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, die Geldstrafe auf die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe herab zu setzen.

 

Sonstige Milderungsgründe, welche eine Anwendung des § 20 VStG rechtfertigen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

5. Gemäß § 64 VStG war der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafe mit 10 % der verhängten Strafe neu festzusetzen. Weil die Berufung teilweise Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren gemäß § 65 VStG nicht zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Kühberger

 

 

 

 

 

 

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