Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310288/5/Kü/Hu

Linz, 15.12.2005

VwSen-310288/5/Kü/Hu Linz, am 15. Dezember 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung von Frau S R, U, O (Datum Poststempel 16.11.2005), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 28. Oktober 2005, UR96-24-2005, mit dem ein Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 28.9.2005, Zl. UR96-24-2005, als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

Entscheidungsgründe:

  1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. hat über die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) mit Strafverfügung vom 28. September 2005, UR96-24-2005, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 eine Geldstrafe von 360 Euro verhängt. Diese Strafverfügung wurde der Bw zu eigenen Handen am 30.10.2005 zugestellt. Von der Bw wurde am 20.10.2005 (Datum Postaufgabestempel) ein Einspruch gegen die Strafverfügung eingebracht.

Mit Bescheid vom 28. Oktober 2005, UR96-24-2005, wurde dieser Einspruch von der Bezirkshauptmannschaft Braunau als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Einspruchsfrist gemäß § 49 Abs.1 VStG zwei Wochen betrage und daher der Einspruch, nachdem die Zustellung der Strafverfügung am 3.10.2005 erfolgt sei, spätestens am 18.10.2005 zur Post gegeben bzw. der Behörde überreicht hätte werden müssen. Wie aber aus dem Datumsvermerk auf dem Briefkuvert zweifelsfrei ersichtlich sei, wurde der Einspruch erst am 20.10.2005 beim Postamt Ostermiething aufgegeben.

2. Mit Eingabe vom 16.11.2005 (Datum Poststempel) wurde von der Berufungswerberin mit dem Betreff "Akt UR96-24-2005" Einspruch erhoben und ausgeführt, dass sie Einspruch gegen die Höhe der Strafe erhebe, zumal sie diese Tat nicht begangen habe, sie acht Kinder habe, im Mutterschutz sei und ihr Mann arbeitslos sei. Sie würden das Geld niemals aufbringen können.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied (§ 51c VStG) berufen. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich aufgrund der Vorschrift des § 51e Abs.2 Z1 VStG.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz wie folgt erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid, mit dem der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 28.9.2005 als verspätet zurückgewiesen wurde, der Berufungswerberin zu eigenen Handen am 31.10.2005 zugestellt. Aufgrund der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung, die vorsieht, dass die Berufung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder mündlich einzubringen ist, endete die Berufungsfrist mit 14.11.2005. Spätestens an diesem Tag hätte die Berufung zur Post gegeben werden müssen. Das mit Einspruch übertitelte Schreiben der Berufungswerberin wurde allerdings nachweislich erst am 16.11.2005 zur Post gegeben.

Mit Schreiben vom 23. November 2005 wurde dieser Sachverhalt der Berufungswerberin nachweislich zum Parteiengehör gebracht. Die Berufungswerberin hat daraufhin zur Tatsache der verspäteten Einbringung nichts geäußert sondern lediglich behauptet, dass sie, wie bereits in den letzten Briefen erwähnt, nichts aus dem Autofenster rausgeschmissen habe. Zum anderen möchte sie erwähnen, dass die Strafe, selbst wenn sie die Tat gemacht hätte, mit 360 Euro viel zu hoch angesetzt sei, wenn man bedenke, dass alkoholisierte Unfallverursacher oft weniger Strafe kriegen. Sie sei achtfache Mutter und im Karenz und könne diese Strafe nicht bezahlen.

Es ist daher als erwiesen festzustellen, dass der angefochtene Bescheid am 31.10.2005 persönlich der Bw zugestellt worden ist und somit mit diesem Datum die Berufungsfrist zu laufen begonnen hat. In der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass die Berufung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich oder mündlich einzubringen ist. Innerhalb der Berufungsfrist, das war bis zum 14.11.2005, wurde keine Berufung eingebracht. Laut dem ausgewiesenen Poststempel auf dem Aufgabekuvert wurde die Berufung am 16.11.2005 zur Post gegeben und ist damit als verspätet eingebracht zu werten, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Kühberger

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