Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310294/3/Kü/Sp

Linz, 10.08.2006

 

 

 

VwSen-310294/3/Kü/Sp Linz, am 10. August 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn F M, P, H, vertreten durch A & F Rechtsanwaltspartnerschaft, G, R, vom 13. Februar 2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 26. Jänner 2006, UR96-32-2005, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im letzten Teil des Spruches die Worte "hiefür genehmigten Anlagen bzw." zu entfallen haben.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Betrag von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 72 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 26. Jänner 2006, UR96-32-2005, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 15 Ab.3 Z2 iVm § 79 Abs.2 Z3 AWG 2002 eine Geldstrafe von 360 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden verhängt. Dem Bw wurde vorgeworfen, dass er zumindest am 30.8.2005 auf näher bezeichneten Grundstücken und Lagerorten genau beschriebene nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs.3 AWG 2002 außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen bzw. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten, gelagert hat.
  2.  

    Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen ausgeführt, dass die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung aufgrund des Befundes und Gutachtens des abfalltechnischen Amtsachverständigen vom 28.9.2005 für die Behörde in objektiver Hinsicht eindeutig feststehe. Laut Gutachten des abfalltechnischen Amtsachverständigen seien die im Spruch des Bescheides angeführten Gegenstände und Teile zerstört und unbrauchbar und könnten diese mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr repariert werden. Bestimmte Teile, wie zerbrochene Dachziegel, aufgeweichtes und verwittertes Styropor, leere Lebensmittel- und Getränkeverpackungen, würden von sich aus bereits Abfälle darstellen. Durch die derzeitige Lagerung würde die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt bzw. auch das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt. Überdies würden die Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten gelagert werden. Umstände, welche ein Verschulden an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ausschließen würden, seien vom Bw im Verfahren nicht vorgebracht worden.

     

    Zur Strafhöhe sei zu bemerken, dass das AWG für die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung einen Strafrahmen von 360 Euro bis 7.270 Euro vorsehe und die verhängte Geldstrafe somit die Mindeststrafe darstelle. Bei der Strafbemessung würden die von der Behörde geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt. Von der Bestimmung des § 20 (außerordentliche Milderung der Strafe) bzw. des § 21 (Absehen von der Strafe) VStG könne nicht Gebrauch gemacht werden, zumal einerseits keine Milderungsgründe vorhanden wären und andererseits das Verschulden nicht als geringfügig anzusehen sei.

     

  3. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Vertreter des Bw eingebrachte Berufung, mit der als Berufungsgründe Rechtwidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit wegen des Inhaltes geltend gemacht werden und die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt wird.

 

Begründend wird ausgeführt, dass der Bw die im Straferkenntnis angeführte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Der Bw übe ein Handelsgewerbe aus und könne die Frage der Wirtschaftlichkeit der Instandsetzung der von ihm verwendeten Waren nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Weder in dem Gutachten noch sonst sei dargetan worden, dass der Bw diese Waren nicht tatsächlich, wenn auch durch intensiven persönlichen Einsatz und viel Arbeit, nicht wieder verwenden bzw. veräußern könnte. Tatsächlich würden aber die "inkriminierten" Waren vom Beschuldigten verwendet, bearbeitet und veräußert, sodass man nicht wirklich von einem Abfall sprechen könne, sondern vielmehr von Handelsware.

 

Ferner sei auch nicht ersichtlich, warum das Orts- und Landschaftsbild tatsächlich erheblich beeinträchtigt würde. Es sei in dem angefochtenen Bescheid in keinster Weise begründet, worin diese Beeinträchtigung liegen solle. Insbesondere hätte natürlich hinsichtlich jeder einzelnen Ware ausführlich dargelegt werden müssen, warum es sich hier um Abfall handeln solle und worin die Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes tatsächlich liegen solle.

 

Der Bw sehe jedenfalls in der gegenständlichen Vorgangsweise ein schikanöses Verhalten, zumal ihm "de facto" seine Geschäftsgrundlage entzogen würde und er darin gehindert würde, sein angemeldetes Gewerbe auszuüben.

 

Richtigerweise hätte die Erstbehörde ein weiteres Gutachten einholen müssen, um festzustellen, ob tatsächlich ein Handel mit den vorhandenen Waren nicht möglich sei, wenngleich der Bw viel Arbeit investieren müsste, was ihm aber erst ermögliche, Einkommen zu erzielen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Schreiben vom 20. Februar 2006 den bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z3 VStG entfallen, da keine weiteren Sachverhaltsfragen zu klären waren, im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und überdies vom rechtsfreundlich vertretenen Bw die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn führte ein Sachverständiger aus dem Fachbereich Abfalltechnik am 30. August 2005 beim Anwesen des Bw in H, P, auf den Grundstücken Nr. ..., ..., ..., ..., ..., ... und ..., alle KG H, Gemeinde H, einen Lokalaugenschein durch. Bei diesem Lokalaugenschein war auch der Bw selbst anwesend.

Im Zuge der Begehung des Anwesens stellte der Sachverständige fest, dass auf unbefestigten Flächen, großteils vor Witterungseinflüssen völlig ungeschützt, eine Vielzahl von Gegenständen und Teilen auf den Grundstücken gelagert wurden, die folgenden Schlüsselnummern gemäß ÖNORM S2100, Abfallkatalog, ausgegeben am 1.9.1997, zuordenbar sind:

Schlüsselnummer Bezeichnung

35103 Eisen- und Stahlabfälle verunreinigt

35105 Eisenmetallemballagen und -behältnisse

35202 elektrische und elektronische Geräte und Geräteteile, ohne
umweltrelevante Mängel an gefährlichen Abfällen oder
Inhaltsstoffen

57118 Kunststoffemballagen und -behältnisse

57119 Kunststofffolien

57502 Altreifen und Altreifenschnitzel

91101 Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle

91401 Sperrmüll

 

In seinem über den Lokalaugenschein aufgenommenen Befund listet der Sachverständige im Detail auf, auf welchen Grundstücken welche Gegenstände gelagert werden. Die Auflistung der Gegenstände erfolgt nach Art, Menge und Lagerort. Vom Sachverständigen wurde auch eine entsprechende Fotodokumentation angefertigt und wurden der jeweiligen Beschreibung des Lagerortes auch die Fotos nummernmäßig zugeordnet.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem schriftlichen Befund und Gutachten des abfalltechnischen Sachverständigen vom 28. September 2005, welchem die erwähnte Fotodokumentation angeschlossen ist. Die Tatsache der Lagerung verschiedenster Gegenstände im Freien wird vom Bw in seinem Berufungsvorbringen in keinster Weise bestritten. Der Bw wendet sich mit seinem Vorbringen vielmehr gegen die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 2 Abs.1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

  1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
  2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen.

 

 

§ 1 Abs.3 AWG 2002 lautet:

Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,

3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9. Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.

 

Gemäß § 2 Abs.3 AWG 2002 ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs.3) erforderlich, so lange

  1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
  2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

 

Nach § 15 Abs.3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von

  1. hiefür genehmigten Anlagen oder
  2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.

 

Nach § 79 Abs.2 Z3 AWG 2002 begeht, wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs.1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert oder behandelt oder entgegen § 15 Abs.2 vermischt oder vermengt - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 Euro bis 7.270 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1.800 Euro bedroht.

 

5.2. Die vom Sachverständigen vorgefundenen, im Freien gelagerten Gegenstände, stellen nach Ausführung des Bw für ihn Handelsware dar, welche er durch intensiven persönlichen Einsatz und viel Arbeit wieder verwenden und veräußern könnte. Zur Erfüllung des subjektiven Abfallbegriffes ist es erforderlich, dass sich der Eigentümer der beweglichen Sache entledigen will oder entledigt hat. Entledigen bedeutet dabei eine Aufgabe der Gewahrsame zu einer Sache, die nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet wird oder werden kann, setzt somit eine Transaktion einer beweglichen Sache voraus. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bw, wonach die Gegenstände für ihn Handelswaren darstellen, ist davon auszugehen, dass dieser die Gewahrsame nicht aufgeben will, was wiederum bedeutet, dass der subjektive Abfallbegriff nicht erfüllt ist.

 

Bei der Beurteilung der Frage, ob die vorgefundenen Gegenstände im objektiven Sinn dem Abfallregime zu unterstellen sind, ist zu klären, ob die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung der beweglichen Sachen als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Der Katalog der öffentlichen Interessen ist
§ 1 Abs.3 AWG 2002 zu entnehmen, wobei für die Frage der Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen maßgeblich ist, dass eine mögliche Beeinträchtigung des Allgemeinwohls in Erwägung zu ziehen ist, wobei der Wille des Besitzers diesbezüglich irrelevant ist. Der Umstand, dass der primäre Verwendungszweck einer Sache endgültig weggefallen ist, ist ein Indiz für die Abfalleigenschaft einer Sache im objektiven Sinn. Vom Sachverständigen wird die beim Anwesen des Bw vorgefundene Situation so beschrieben, dass die im Freien gelagerten Gegenstände und Teile in der vorgefundenen Form keiner bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt werden können. Dies hat nach Ansicht des Sachverständigen jedenfalls für die zerbrochenen Dachziegel, aufgeweichtes, verwittertes Styropor, leere Lebensmittel- und Getränkeverpackungen zu gelten. Durch die vorgefundene Situation wird nach Ausführung des Sachverständigen die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt, da die Abfälle außerhalb von hierfür vorgesehenen Behältnissen bzw. Sammeleinrichtungen gelagert werden. Weiters wird durch das Vorhandensein von Hausabfällen, wie zB Lebensmittelverpackungen außerhalb von Sammelgebinden das Auftreten und die Vermehrung von Ratten oder anderen Schädlingen begünstigt.

 

Die Schlüssigkeit dieser Ausführungen ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat unzweifelhaft und aus der im Akt einliegenden Fotodokumentation über den Zustand der Grundstücke des Bw am 30.8.2005. Vom Sachverständigen wurde Gegenstände und Teile aufgelistet, die weder neu waren, noch in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäßer Verwendung standen. Ein Großteil der beschriebenen Gegenstände und Teile lagerte ohne erkennbares Ordnungsprinzip auf unbefestigtem Untergrund, durch die Art der Lagerung wurden viele Teile zerstört bzw. unbrauchbar.

 

Dem Vorbringen des Bw, wonach die vorgefundenen Gegenstände für ihn Handelswaren darstellen, ist zu entgegnen, dass § 2 Abs.2 AWG 2002 ausdrücklich bestimmt, dass die Sammlung, Lagerung, Beförderung oder Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse auch dann erforderlich sein kann, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann (vlg. VwGH vom 20.10.2005, Zl. 2005/07/0076).

 

Die vom Gesetz in § 2 Abs.3 AWG 2002 normierten Ausnahmen, wonach die Sache als Abfall jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse erforderlich ist, solange eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu oder in einer für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht, kann der Bw für sich nicht in Anspruch nehmen. Die vom Sachverständigen aufgenommenen Lichtbilder beweisen eindeutig, dass ein bestimmungsgemäßer Gebrauch der im Freien gelagerten Gegenstände nicht in Frage kommt. Selbst vom Bw wird in seinem Berufungsvorbringen eingestanden, dass eine mögliche Instandsetzung gewisser Gegenstände intensivsten Arbeitseinsatz und -aufwand bedeuten würde. Aus diesem Grund stellen die vorgefundenen Gegenstände, auch wenn sie für den Bw einen individuellen Wert haben mögen, keine Handelswaren im herkömmlichen Sinn dar.

 

Jedenfalls ist nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates davon auszugehen, dass durch die ungeordnete und vor Witterungseinflüssen ungeschützte Lagerung der Gegenstände auf teilweise unbefestigten Flächen eine Beeinträchtigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus möglich erscheint und darüber hinaus auch das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden kann. Die vorgefundene Lagerung der Gegenstände ist daher geeignet eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.3 AWG 2002 aufgelisteten öffentlichen Interessen hervorzurufen. Eine nähere Überprüfung der Frage, ob mit den gegenständlichen Lagerungen eine den öffentlichen Interessen zuwiderlaufende Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes verbunden ist, kann daher unterbleiben, weshalb das vom Bw diesbezüglich angeregte Gutachten nicht einzuholen war. Die anlässlich des Lokalaugenscheins vom Sachverständigen beim Anwesen des Bw vorgefundenen, im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses näher beschriebenen Gegenstände sind aus den dargestellten Gründen als Abfälle im objektiven Sinn zu bewerten.

 

Im Hinblick auf den Umstand, dass die vorgefundenen Abfälle ohne erkennbares Ordnungsprinzip vor Witterungseinflüssen völlig ungeschützt auf unbefestigten Grund lagern, somit keine entsprechenden Abfallbehältnisse oder geeignete Flächen für eine Zwischenlagerung von Abfällen vorhanden sind, ist davon auszugehen, dass diese Abfälle jedenfalls nicht an einem für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ort gelagert werden. Der Tatbestand des § 15 Abs.3 Z2 AWG 2002 ist somit als erfüllt zu werten.

Eine Korrektur des Spruches war deswegen vorzunehmen, zumal in der Formulierung der Erstinstanz auch ein Verstoß gegen den Anlagenvorbehalt des § 15 Abs.3 Z1 AWG 2002 (Sammlung, Lagerung und Behandlung außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen) zu sehen wäre, dies aber in der Nennung der verletzten Rechtsvorschriften nicht zum Ausdruck kommt.

 

5.3 Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Argumente des Bw, die sein mangelndes Verschulden aufzeigen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da das gegenständliche Delikt ein Ungehorsamsdelikt darstellt und der Bw kein entsprechendes Vorbringen erstattet hat, welches glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, war die gegenständliche Verwaltungsübertretung dem Bw auch subjektiv vorzuwerfen.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen an der gesetzmäßigen Bemessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammen zu fassen.

 

Da von der belangten Behörde die nicht unterschreitbare gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde, erweisen sich begründende Ausführungen über das Strafausmaß als entbehrlich. Sonstige Milderungsgründe, welche eine Anwendung des § 20 VStG rechtfertigen würden, wurden im Verfahren vom Bw nicht vorgebracht bzw. sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen.

 

6.Wei die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Bw gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kühberger

 

 

 

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