Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320000/5/Kl/Rd

Linz, 11.03.1996

VwSen-320000/5/Kl/Rd Linz, am 11. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung der DM, vertreten durch RA gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 2.1.1995, N96-1033-1994, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem O.ö. NSchG 1982 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch im letzten Satzteil nach dem Wort "jedenfalls" der Ausdruck "von 15. August 1989" einzufügen ist.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern teilweise Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 8.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag, herabgesetzt wird.

Im übrigen hat die Strafnorm iSd § 44a Z3 VStG "§ 37 Abs.2 Einleitungssatz leg.cit." zu lauten.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde ermäßigt sich daher auf 800 S; zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16, 19 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 2.1.1995, N96-1033-1994, wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 10.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Abs.2 Z5 iVm § 39 Abs.1 des O.ö.NSchG 1982 verhängt, weil sie der mit rechtskräftigem Bescheid des Amtes der o.ö. Landesregierung vom 2. Mai 1989, N-450003-11473-I/Mü-1989, auferlegten Verpflichtung, die widerrechtlich errichtete Hütte in Holzbauweise im Ausmaß von 4,8 m x 4,8 m x 2,9 m mit Vorbauten in nördlicher und südlicher Richtung und die ebenfalls widerrechtlich errichtete Blechhütte im Ausmaß von 2,2 m x 2 m x 1,9 m auf dem Grundstück Nr. KG L, vollständig zu entfernen und die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes bis längstens 15. Juni 1989 durchzuführen, jedenfalls bis 29.12.1994 nicht nachgekommen ist.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und die verhängte Geldstrafe angefochten wurde. Dazu wurde ausgeführt, daß die Frist zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes bis 15.8.1989 verlängert wurde. Seit diesem Zeitpunkt seien aber bereits mehr als fünf Jahre verstrichen, weshalb Verjährung eingewendet werde. Auch wurde die Bw bereits mit Straferkenntnis im Jahre 1989 nach dem O.ö. NSchG sowie auch nach der O.ö. BauO wegen desselben Vorwurfes bestraft, weshalb Doppelbestrafung bzw.

entschiedene Sache eingewendet werde. Auch habe die belangte Behörde die persönlichen Verhältnisse, die dem Bescheid zugrundegelegt wurden, nicht ausreichend und nachvollziehbar dargelegt. Schließlich werde die Geldstrafe angefochten, weil die Bw gerichtlich unbescholten sei und auch die beiden zitierten Verwaltungsstrafen bereits getilgt seien und daher bei der Strafbemessung nicht mehr berücksichtigt werden dürfen.

3. Die BH Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und keine Stellungnahme abgegeben.

Die Bw wurde von den dem erstbehördlichen Verfahren zugrundegelegten, von ihr selbst in einem anderen Naturschutzverfahren angegebenen persönlichen Verhältnissen in Kenntnis gesetzt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Das Parteiengehör wurde mit Schriftsatz vom 16.2.1996 in Anspruch genommen und die erstbehördlichen Angaben bestätigt. Auf die Unbescholtenheit wurde weiters hingewiesen.

4. Weil mit der gegenständlichen Berufung lediglich unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und das Strafausmaß angefochten wurde, weiters kein Tatsachenvorbringen gemacht wurde und auch keine Beweismittel angeboten und beantragt wurden, eine öffentliche mündliche Verhandlung darüber hinaus auch nicht ausdrücklich beantragt wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung im Grunde des § 51e Abs.2 VStG nicht anzuberaumen.

Aufgrund der klaren Aktenlage und unter Zugrundelegung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde, welches in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend dargestellt wurde, konnte der O.ö.

Verwaltungssenat, weil auch die Bw zu keiner Zeit im Verwaltungsstrafverfahren den zugrundegelegten Sachverhalt in Zweifel gestellt bzw. bestritten hat - den von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Sachverhalt auch seiner Entscheidung zugrundelegen.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 37 Abs.2 Z5 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl.Nr. 80/1982 idF LGBl.Nr. 72/1988 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, wer einer besonderen administrativen Verfügung gemäß § 39 nicht nachkommt oder dieser zuwiderhandelt.

Wie bereits die BH Urfahr-Umgebung im angefochtenen Straferkenntnis richtig ausgeführt hat, wurde der Bw mit Bescheid der BH Urfahr-Umgebung vom 1.3.1989, N-580-1989/Ei, aufgetragen, bis längstens 30.4.1989 die auf dem Grundstück Nr. der KG L errichtete näher umschriebene Holzhütte und Blechhütte vollständig zu entfernen und den vorigen Zustand wiederherzustellen. Eine dagegen eingebrachte Berufung hat die o.ö. Landesregierung mit der Maßgabe bestätigt, daß die Wiederherstellungsfrist bis 15.6.1989 erstreckt wurde. Einem weiteren Fristerstreckungsansuchen der Bw vom 12.7.1989 wurde durch die BH Urfahr-Umgebung durch Fristerstreckung bis zum 15.8.1989 (vgl. Begründung im Straferkenntnis auf Seite 2) nachgekommen. Trotzdem wurde bis zum 29.12.1994 dem rechtskräftigen bescheidmäßigen Wiederherstellungsauftrag durch die Bw nicht nachgekommen, was nunmehr Vorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses ist. Dieser Sachverhalt wurde von der Bw auch nie bestritten. Es ist daher der Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung objektiv erfüllt. Lediglich hinsichtlich des Tatzeitraumes war dieser durch den Anfangszeitpunkt vom 15.8.1989 zu begrenzen und der Spruch dahingehend zu korrigieren.

Auch zur subjektiven Tatseite hat die Bw nichts vorgebracht und es war daher iSd § 5 Abs.1 letzter Satz VStG - weil es sich auch bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt - vom Verschulden der Bw auszugehen.

5.2. Wenn hingegen die Bw vorbringt, daß seit Fristablauf im Wiederherstellungsauftrag bereits fünf Jahre verstrichen seien und Verjährung eingetreten sei, so ist sie damit nicht im Recht. Ist auch durch die Mißachtung des Wiederherstellungsauftrages mit Fristablauf zum 15.8.1989 der Tatbestand, daß einer administrativen Verfügung gemäß § 39 nicht nachgekommen wurde, (erstmals) erfüllt, so ist aber dennoch die Tat nicht beendet, zumal es sich durch Aufrechterhaltung dieses strafbaren Tatbestandes um ein fortgesetztes Delikt bzw. Dauerdelikt handelt. Wesentlich dabei ist, daß gemäß § 31 Abs.2 und 3 VStG die Verjährungsfrist (von 6 Monaten für die Verfolgungsverjährung und von drei Jahren für die Strafbarkeitsverjährung) von dem Zeitpunkt zu berechnen ist, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Es hat daher der Fristenlauf erst mit dem im Straferkenntnis angegebenen Zeitpunkt des Abschlusses der strafbaren Handlung, also dem 29.12.1994 zu laufen begonnen. Es ist daher weder Verfolgungs- noch Strafbarkeitsverjährung eingetreten.

5.3. Zur eingewendeten Doppelbestrafung hat bereits die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt, daß die von der Bw angeführte Bestrafung wegen eines anderen Deliktes nach § 37 Abs.2 Z1 O.ö. NSchG 1982 erfolgte. Damit ist die belangte Behörde im Recht. Es wurde nämlich gegen die Bw mit Straferkenntnis der BH Urfahr-Umgebung vom 16.3.1989, N96-1589-1988, (rechtskräftig mit bestätigendem Bescheid der o.ö. Landesregierung vom 30.10.1989) eine Geldstrafe von 15.000 S bzw. 10.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen verhängt, weil sie auf dem Grundstück Nr. der KG L eine Holzhütte im Ausmaß von 4,8 m x 4,8 m x 2,9 m mit Vorbauten ohne Vorliegen einer hiefür erforderlichen naturschutzbehördlichen Bewilligung errichtet hat. Dies bildet einen Straftatbestand nach § 37 Abs.2 Z1 und nicht wie nun Z5 des O.ö. NSchG. Auch lag diesem Straferkenntnis nicht der gleiche Sachverhalt zugrunde, weil es sich nunmehr um die Nichteinhaltung eines Wiederherstellungsauftrages handelt, welcher zum Zeitpunkt des damaligen Straferkenntnisses noch nicht rechtskräftig war und weshalb auch keine Bestrafung erfolgen konnte.

5.4. Zur Strafbemessung hat die BH Urfahr-Umgebung die von der Bw selbst zum Verfahren N96-1589-1988 angegebenen persönlichen Verhältnisse zugrundegelegt. Diese wurden nunmehr vom O.ö. Verwaltungssenat der Bw nochmals zur Kenntnisnahme und Stellungnahme übermittelt. Die persönlichen Verhältnisse haben sich nach ihren Angaben nicht verändert und konnten daher - wie bereits die belangte Behörde ausführte - auch dieser Entscheidung zugrundegelegt werden. Auch sind die Erwägungen zum Unrechtsgehalt der Tat aufrechtzuerhalten.

Hingegen ist die Bw insofern im Recht, als sie den Milderungsgrund der Unbescholtenheit für sich in Anspruch nehmen kann. Es wurde nämlich übersehen, daß die oben angeführte Vorstrafe nach dem O.ö. NSchG mit Bescheid der o.ö. Landesregierung vom 30.10.1989 am 7.11.1989 rechtskräftig wurde und seitdem bis zur Erlassung des nunmehrigen Straferkenntnisses mehr als fünf Jahre vergangen sind, sodaß diese Strafe gemäß § 55 Abs.1 VStG getilgt ist.

Dies hatte daher zur Folge, daß die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe entsprechend herabzusetzen war.

Das nunmehr festgelegte Ausmaß ist aber tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen der Bw angepaßt und erforderlich, die Bw von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Insbesondere war auch zu berücksichtigen, daß sie den rechtswidrigen strafbaren Tatbestand für eine lange Zeit aufrechterhielt, was in der Höhe der Strafe seinen Niederschlag finden mußte.

Entsprechend war auch die für den Fall der Uneinbringlichkeit festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen, wobei noch zu berücksichtigen war, daß für die gegenständliche Verwaltungsübertretung, weil eine gesonderte Ersatzfreiheitsstrafe im § 37 Abs.2 nicht vorgesehen ist, nach der allgemeinen Regelung des § 16 Abs.2 VStG ein Höchstmaß von zwei Wochen zu berücksichtigen war.

Entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafe war auch die Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zum vorgesehenen Höchstausmaß herabzusetzen.

Im Sinne der ständigen Judikatur des VwGH wurde auch die Zitierung der Strafnorm nach § 44a Z3 VStG im Spruch berichtigt.

Im übrigen wird die Bw darauf hingewiesen, daß im Fall, daß aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht möglich ist, bei der belangten Behörde ein angemessener Aufschub oder die Bezahlung der Strafe in Teilzahlungen beantragt werden kann (§ 54b Abs.3 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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