Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102367/7/Br

Linz, 05.12.1994

VwSen - 102367/7/Br Linz, am 5. Dezember 1994 DVR. 0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn G P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 27. September 1994, Zl. VerkR96/12890/1993/Ga, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 5. Dezember 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß dessen Spruch zu lauten hat: "Sie haben am 5.12.1992 gegen 11.15 Uhr in M auf der M vor der Trafik R in Richtung W Ihren Pkw mit dem Kennzeichen im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten, Zusatztafel: Ausgenommen Ladetätigkeit" abgestellt, obwohl eine Ladetätigkeit nicht durchgeführt wurde.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 866/1992 - AVG, iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1, § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993 - VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 80 S (20 % der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 u.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat mit dem Straferkenntnis vom 27. September 1994, Zl. VerkR96/12890/1993/Ga über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 99 Abs.3 lit.a iVm § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 400 S und für den Nicht-einbringungsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 5.12.1992 gegen 11.15 Uhr in M auf der M vor der Trafik R in Richtung W seinen Pkw mit dem Kennzeichen NZ im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt habe. 2. Begründend führte die Erstbehörde im wesentlichen aus, daß die Übertretung durch die dienstliche Wahrnehmung des Insp. R erwiesen sei. Dieser habe nichts von einer Ladetätigkeit wahrnehmen können. Es habe ferner lediglich Nieselregen geherrscht und seien zehn Meter von der Trafik entfernt zwei größere öffentliche Parkplätze gewesen, wo ein Parken möglich gewesen wäre.

2.1. Dagegen wendet sich die fristgerecht erhobene Berufung. Inhaltlich wird ausgeführt, daß er nicht einsehe, daß man dem Meldungsleger mehr glaube als ihm. Der Meldungsleger sage nicht die Wahrheit. Es habe zur Tatzeit stark geregnet. Es sei ihm bei diesem Regen nicht zuzumuten gewesen etwa 100 Meter weit zu einem freien Parkplatz zu laufen. Zum Zeitpunkt der Beanstandung durch den Meldungsleger habe dieser die Waren nicht mehr sehen können, zumal diese bereits ins Auto verfrachtet gewesen wären.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt, somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, ist der Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Zumal auch die Schuldfrage bestritten wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 51e Abs.1 VStG). Bemerkt wird an dieser Stelle, daß der Akt nach der Gewährung des Parteiengehörs im Wege der BH Salzburg-Umgebung, welche seinerseits wieder das Gemeindeamt M mit der Durchführung beauftragt hat, offenbar bei der BH Salzburg-Umgebung bis 2. August 1994 (also über ein Jahr) aus unerfindlichen Gründen liegen geblieben ist. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt, Zl. VerkR96/12890/1993/Ga. Ferner durch die Vernehmung des Insp. R als Zeugen und des Berufungswerbers als Beschuldigten im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. 5. Nachfolgender Sachverhalt gilt als erwiesen:

5.1. Unbestritten ist, daß der Berufungswerber das von ihm gelenkte Fahrzeug an der angeführten Stelle abgestellt hatte. Dort ist ein Halte- und Parkverbot mit der Zusatztafel 'Ausgenommen Ladetätigkeit' kundgemacht. Der Berufungswerber hatte laut seinen Angaben in der Trafik Raiger einige Stangen Zigaretten, Weihnachtskarten, Briefpapier und Zeitungen gekauft. Zum Zeitpunkt als er aus der Trafik kommend vom Meldungsleger wegen des Haltens im Halteverbot angesprochen wurde, hatte er keinerlei Waren bei sich. Es kam in weiterer Folge zu Unstimmigkeiten wegen dieser Beanstandung und neben dieser Anzeige auch zu einer Anzeige gegen den Berufungswerber wegen Ehrenkränkung. Dieses Verfahren ist - angeblich durch irrtümliche Einzahlung der Strafe durch die Gattin - rechtskräftig abgeschlossen worden. 5.2. Dieses Beweisergebnis stützt sich einerseits auf die unbestrittene Tatsache, daß das Fahrzeug im Halteverbot gestanden ist und darauf, daß der Berufungswerber auch im Berufungsverfahren detailliert angibt, welche Gegenstände er vor der Beanstandung durch den Meldungsleger in sein Fahrzeug "geladen" hat. Andererseits aber auch auf die Angaben des Meldungslegers dahingehend, daß er von einer Ladetätigkeit keine Wahrnehmung gemacht habe. Der für die Entscheidung ausschlaggebende Sachverhalt ist alleine schon durch die Angaben des Berufungswerbers selbst belegt.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat nachfolgendes erwogen:

6.1. Nach § 24 Abs.1 lit.a StVO ist das Halten u. Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z13 b StVO 1960 verboten. 6.1.1. Indem wohl das Straferkenntnis als auch der Spruch der Strafverfügung kein Hinweis auf die zeitliche Beschränkung des Halteverbotes enthält, war der Spruch des Straferkenntnisses entsprechend des § 44a VStG zu ergänzen. Eine taugliche Verfolgungshandlung gründet im Rechtshilfeersuchen der Erstbehörde vom 3. Mai 1993 an die BH Salzburg-Umgebung. Die damit gesetzte Handlung stellt eine binnen sechs Monaten nach § 31 Abs.2 VStG erfolgte, taugliche, da alle Tatbestandselemente umfassende, Verfolgungshandlung dar.

6.1.2. Als Ladetätigkeit im Sinne der StVO (§ 62 Abs.1 StVO 1960) versteht sich ein Vorgang der sich auf eine Ladung oder Last beziehen muß. Es kommt daher weder ein einzelner Gegenstand, dessen Ausmaß und dessen Gewicht geringfügig ist und den eine Person bei sich trägt oder an sich nimmt, um ihn von einem Fahrzeug an einen anderen Ort zu bringen, noch eine Mehrzahl von Gegenständen, die zusammengenommen das Merkmal der Geringfügigkeit nach Ausmaß und Gewicht aufweisen und von einer Person in der Hand, unter dem Arm oder in der Kleidung von einem Fahrzeug an einen anderen Ort gebracht werden, als Objekt eines Auf- oder Abladens in Betracht. Die vom Berufungswerber genannten Gegenstände sind demnach nicht zum Gegenstand einer Ladetätigkeit geworden (VwGH v. 19.6.1991, 90/03/0257 u. die dort angeführten Judikaturhinweise). Ferner müßte nach der Beendigung der Ladetätigkeit unverzüglich weggefahren worden sein, was jedoch jedenfalls dann nicht der Fall gewesen ist - was hier aber ohnedies dahingestellt bleiben kann - wenn der Berufungswerber, nach der Beendigung der von ihm offenbar fälschlich vermeinten Ladetätigkeit, mit leeren Händen aus der Trafik zu seinem Fahrzeug gekommen ist. 7. Grundlage für die Strafzumessung gemäß § 19 Abs. 1 u. 2 VStG ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Dem objektiven Unwertgehalt der Übertretung ist mit einer Strafe in der Höhe von 400 S durchaus angemessen begegnet worden. Auch im Hinblick auf § 19 VStG, der Berufungswerber verfügt zumindest über ein durchschnittliches Einkommen, kann dieser Strafe daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Berufungswerber letztlich auch nicht mehr zugute.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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