Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320012/2/Kl/Rd

Linz, 15.01.1996

VwSen-320012/2/Kl/Rd Linz, am 15. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Schieferer, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 1.9.1995, N96-5-1995-Lac, über das Strafausmaß wegen Übertretung des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung gegen die Strafe wird insofern Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Stunden herabgesetzt wird.

Im übrigen wird die verhängte Geldstrafe mit der Maßgabe bestätigt, daß als Rechtsgrundlage iSd § 44a Z3 VStG "§ 42 Abs.3 Einleitungssatz O.ö. NSchG 1995, LGBl.Nr.

37/1995" zu zitieren ist.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 1.9.1995, N96-5-1995-Lac, wurde über den Berufungswerber (kurz: Bw) eine Geldstrafe von 15.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs.2 O.ö. NSchG 1982 und Punkt 3.2. der Anlage zur Verordnung der o.ö. Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen verhängt, weil er im Sommer 1995 auf dem Grundstück,, ein Kellerbauwerk mit dem Grundrißausmaß von ca. 6 x 4 m, mit einer Höhe von ca.

2,5 m und mit darüberliegender Decke (wird angeblich als Fischkalter benützt) sowie 6 runde Fischteiche mit einem Durchmesser von jeweils ca. 5m, im 50 m Uferschutzbereich des S, ohne naturschutzrechtliche Feststellung gemäß § 8 Abs.2 O.ö. NSchG errichtet hat.

2. Dagegen wurde fristgerecht mündlich Berufung eingebracht und in dieser vorgebracht, daß vorgesehen gewesen wäre, daß im Kellergebäude drei Becken errichtet werden. Tatsächlich errichtet wurden bisher ein Kellerbauwerk mit dem Grundriß 6 x 4 m und der Höhe 2,2 m mit darüberliegender Betondecke, ein Türeingang und zwei Rohreinläufe in das vorgesehene Becken, eine Eingangsstiege mit ca. 2m Breite, ebenfalls betoniert. Die Baumaßnahmen wurden Ende Juli und August 1995 ausgeführt. Die Strafe erscheint aber zu hoch, weil der Eingriff in das Landschaftsbild nicht gravierend sei, weil im unmittelbaren Nahbereich die Kläranlage und der Bauhof plaziert seien. Die Fläche sei als mäßig gedüngte Wiese ohne besonderen Naturschutzwert anzusprechen, auch wurde seit der Anzeige der Keller überschüttet und die Stiege mit einem Holzdeckel überdeckt, sodaß derzeit das Bauwerk nicht in Erscheinung tritt. Die gesamte Anlage ist zum Auswässern der Fische (Karpfen) gedacht. Aufgrund der genannten Fakten und der geringen Einkommenssituation werde daher um eine höchstmögliche Reduzierung der Strafe ersucht.

3. Die BH Rohrbach als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zur Entscheidung berufen. Weil sich die Berufung lediglich gegen das Strafausmaß richtet, war eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 VStG nicht anzuberaumen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 42 Abs.3 Z1 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 - O.ö.NSchG 1995, LGBl.Nr. 37/1995, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500.000 S zu bestrafen, wer Eingriffe, die im Schutzbereich übriger Gewässer verboten sind (§ 8), ohne bescheidmäßige Feststellung iSd § 8 Abs.2 ausführt, oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält.

Gemäß § 1 Abs.1 VStG kann als Verwaltungsübertretung nur eine Tat bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Maßstab zur Beurteilung des Tatverhaltens ist daher die Rechtslage zum Tatzeitpunkt. Weil das O.ö. NSchG 1995 in seiner wiederverlautbarten Fassung mit 31.5.1995 in Geltung stand, war die Tat (im Juli und August 1995) nach dieser Rechtslage zu beurteilen. Es war daher auch eine entsprechende Korrektur der Strafnorm im Spruch vorzunehmen.

Im übrigen - weil nur gegen die Strafe berufen wurde - ist der Schuldspruch aber schon rechtskräftig und war daher in der nunmehrigen Entscheidung keine rechtliche Beurteilung hinsichtlich des Schuldspruches vorzunehmen.

4.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung. Gemäß Art.130 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG (dieser ist gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

4.2.1. In geschützten Bereichen von Gewässern gemäß § 8 O.ö.

NSchG ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland in den Naturhaushalt verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, daß solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

Durch die tatbestandsmäßige Errichtung eines Kellerbauwerkes als Fischkalter und von sechs kleinen Teichen ohne naturschutzbehördliche oben zitierte Feststellung wurden genau jene Interessen des Landschaftsschutzes verletzt. Dies insbesondere deshalb, weil der Bw ein Einreichprojekt für sieben Teiche ausgeführt hat und tatsächlich nur einer bewilligt wurde. Trotzdem hat er das Kellerbauwerk und sechs weitere Teiche errichtet. In dem Wissen, daß keine weitere behördliche Feststellung vorhanden ist und auch nicht erteilt werden würde, hat er den Eingriff in das Landschaftsbild vorgenommen. Dieser Umstand war sowohl hinsichtlich des Unrechtsgehaltes der Tat als auch in subjektiver Hinsicht beim Verschulden zu werten.

4.2.2. Die belangte Behörde hat fahrlässige Handlungsweise vorgeworfen und ist von einem Nettoeinkommen von 12.000 S und der Sorgepflicht für ein Kind ausgegangen. Weiters hat sie die Unbescholtenheit als mildernd gewertet und keine Erschwerungsgründe angenommen. Auch die Berufung hat keine Angaben dargelegt, die die Strafbemessung betreffen. Insbesondere wurde zu den persönlichen Verhältnissen vom Bw nichts mehr ausgeführt.

In Anbetracht eines von der belangten Behörde aufgrund der unzutreffenden Rechtsgrundlage angenommenen geringeren gesetzlichen Strafrahmens bis zu 300.000 S, welcher aber aufgrund der Rechtsgrundlage, die zum Tatzeitpunkt herrschte, nämlich das O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 - O.ö. NSchG 1995, LGBl.Nr. 37/1995 (eine dahingehende Berichtigung war daher im Spruch erforderlich), einen tatsächlichen Betrag bis zu 500.000 S vorsieht, war die festgelegte Strafe von 15.000 S nicht zu hoch. Die belangte Behörde hat von dem ihr zustehenden Ermessen in keiner gesetzwidrigen Weise Gebrauch gemacht. Auch hat sie auf die persönlichen Verhältnisse des Bw Bedacht genommen. Auch kamen neben der bereits berücksichtigten Unbescholtenheit keine Milderungsgründe hervor. Schließlich war die verhängte Geldstrafe auch erforderlich, um den Bw von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten.

Der Bw wird aber darauf hingewiesen, daß er bei der BH Rohrbach den Antrag auf Erstattung der Geldstrafe in Ratenzahlungen stellen kann.

4.2.3. Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen (§ 16 Abs.1 und 2 VStG). Unter diesem Blickwinkel war daher bei Verhängung einer Geldstrafe von 15.000 S, bei einem gesetzlichen Höchstrahmen von 300.000 S bzw. 500.000 S die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche in Relation von einer höchstmöglichen Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen nicht gerechtfertigt. Es war daher die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß in der nach § 16 VStG angegebenen Relation herabzusetzen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis, weil der Berufung teilweise Erfolg beschieden ist (§ 65 VStG), war kein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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