Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102378/2/Br

Linz, 16.11.1994

VwSen -102378/2/Br Linz, am 16. November 1994 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen die Strafe gerichtete Berufung des Herrn J O, betreffend das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. Juni 1994, Zl.: Cst 18.860/93-R, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992 - AVG iVm § 19 § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993 VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 80 S (20 % der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem Straferkenntnis vom 27. Juni 1994, Zl.: Cst 18.860/93-R, wider den Berufungswerber wegen Übertretungen nach § 99 Abs.1 iVm § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 400 S und für den Nichteinbringungsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 18.11.1993 um 16.47 Uhr in L, in Richtung stadtauswärts das Kfz mit dem Kennzeichen im Ortsgebiet bei Dunkelheit nicht die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten eingeschaltet gehabt habe. 1.1. Zur Strafzumessung führte die Erstbehörde begründend aus, daß sie bei der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt habe. Die verhängte Strafe hätte dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat entsprochen und erschiene der (Erst-)Behörde geeignet, den Berufungswerber in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten. Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet worden.

2. Der Berufungswerber wendet sich mit einem Schreiben nachfolgenden Inhaltes an die Erstbehörde: "Ich möchte hiermit Stellung nehmen zu Ihren Schreiben das ich heute (gemeint: 19.10.1994) erhalten habe, mit einem Einspruch zu ihrem Urteil!!! Mit den Gründen; 1) den Grund warum ich nicht zur mündlichen Verhandlung am 11-4-94 gekommen bin weil ich im Ausland studiert habe und ich habe auch nie eine Einladung zu diesen Vorsprechen (gemeint wohl, Vorsprachen) bekommen weil ich wie gesagt zu dieser Zeit im Ausland studiert habe. 2) möchte ich noch dazu sagen, daß ich noch heute studiere und kein Einkommen habe und das wir bis jetzt vom Verdienst meiner Frau leben das weniger wie 10.000 S ist und das wir auch eine Tochter haben. Daher möchte ich sie nochmals bitten Abstand von dieser Strafe zu nehmen da es mir zur Zeit sehr schwer wäre diesen Betrag zu bezahlen. Ich danke vielmals. Hochachtungsvoll J O (mit e.h. Unterschrift)." Der Berufung ist nicht zu entnehmen, daß der Tatvorwurf bestritten würde. Ebenfalls kann der Berufung nicht entnommen werden, daß den Berufungswerber ein Verschulden (wobei bereits Fahrlässigkeit genügt) an diesem Ungehorsamsdelikt nicht getroffen hätte (§ 5 Abs.1 VStG).

3. Da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Zumal sich die Berufung offenkundig bloß gegen die Höhe bzw. Art der verhängten Strafen richtet und ein diesbezüglich gesonderter Antrag nicht gestellt worden ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht durchzuführen (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme des von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsaktes. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

5. Rechtlich ist vom O.ö. Verwaltungssenat folgendes zu erwägen:

5.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG - wie die Erstbehörde zutreffend ausführt - Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

5.2. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, daß ein Fahren ohne Licht bei Dunkelheit eine erhebliche Gefahrenneigung in sich birgt. Aus diesem Grunde kann die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG (Absehen von der Strafe) nicht in Betracht kommen. Die Folgen einer derartigen Übertretung können in diesem Zusammenhang nicht als bloß unbedeutend angesehen werden. Die Geldstrafe ist mit 400 S so gering bemessen worden, daß ihr auch unter den vorgebrachten, derzeit ungünstigen Einkommensverhältnissen des Berufungswerbers in Verbindung mit seiner Sorgepflicht für ein Kind, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden kann. Auf den bis zu 30.000 S reichenden Strafrahmen wird in diesem Zusammenhang noch hingewiesen.

Der Berufung mußte daher aus diesen Gründen der Erfolg versagt bleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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