Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-320018/2/Kl/Rd

Linz, 11.12.1996

VwSen-320018/2/Kl/Rd Linz, am 11. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung der KR, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 5.10.1995, N96-42-1995-Li, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt jede Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a Z1 und 45 Abs.1 Z3 VStG sowie 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 5.10.1995, N96-42-1995-Li, wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 3.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, wegen einer Verwaltungs übertretung gemäß § 5 Abs.1 Z2 lit.k iVm § 42 Abs.2 Z1 O.ö.

NSchG 1995, LGBl.Nr. 37/1995, verhängt, weil sie als handelsrechtliche Geschäftführerin der Firma KT GesmbH, im Zeitraum von 1.6.1995 bis zumindest 31.7.1995 auf den Parz.Nr. , alle KG R, Gemeinde B, und und , KG M, Gemeinde N, Schotterabbau betrieben und damit ein bewilligungspflichtiges Vorhaben iSd § 5 Abs.1 Z2 lit.k O.ö.

Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 ausgeführt hat, ohne jedenfalls bis zum 31.7.1995 die hiefür erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung erlangt zu haben (eine naturschutzbehördliche Bewilligung zum Schotterabbau auf den genannten Grundstücken lag nur bis zum 31.5.1995 vor).

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher im wesentlichen auf bereits im Einspruch gemachtes Vorbringen verwiesen wird, insbesondere über die verfehlte Ansicht, daß die forstrechtliche Bewilligung auch naturschutzrechtliche Angelegenheiten miterledigt. Auch habe die Behörde vom beabsichtigten Abbau Kenntnis gehabt und wurde die Bw noch vor dem 31.5.1995 über die Notwendigkeit eines gesonderten naturschutzrechtlichen Ansuchens informiert, welches sie unverzüglich, nämlich am 24.5.1995 eingereicht habe und welches zwischenzeitig mit Bescheid der Behörde positiv erledigt wurde. Auf die wirtschaftlichen Folgen einer zwischenzeitigen Einstellung des Abbaubetriebes, nämlich Entlassung von Arbeitern, Stornierung der bestehenden Lieferaufträge, wurde hingewiesen. Es werde daher entschuldbarer Rechtsirrtum geltend gemacht. Auch könne von einer Strafe abgesehen werden, zumal keine nachteiligen Folgen eingetreten sind und nur geringes Verschulden vorliegt. Für den Fall, daß von einer Bestrafung nicht abgesehen wird, wird die Abhaltung einer öffentlichen münd lichen Berufungsverhandlung beantragt.

3. Die BH Braunau/Inn als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil schon aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 5 Abs.1 Z2 lit.k O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995, LGBl.Nr. 37/1995, bedürfen im Grünland die Eröffnung und die Erweiterung von Steinbrüchen, von Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen, ausgenommen jeweils einer Entnahmestelle bis zu einer Größe von 500 m2 für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, sowie die Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung von Gesteinen, Schotter, Kies, Sand, Ton, Lehm, Torf sowie von Mischgut und Bitumen; außerhalb solcher Einrichtungen das Ablagern dieser Materialien auf einer Fläche von mehr als 500 m2, unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - wenn nicht die §§ 7, 8 oder 11 anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde.

Gemäß § 42 Abs.2 Z1 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Vorhaben (§ 5) ohne Bewilligung ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält.

4.2. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Strafer kenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß 1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2) die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Es wäre daher erforderlich gewesen, der Bw binnen der gemäß § 31 VStG bestimmten Verfolgungsverjährungsfrist die Tat unter Anführung aller wesentlicher Tatbestandsmerkmale vorzuwerfen.

Weder aus der Strafverfügung vom 12.9.1995 als erster Verfolgungshandlung noch aus dem weiteren Verwaltungsstrafakt der Behörde erster Instanz noch aus dem angefochtenen Straferkenntnis geht aber hervor, daß es sich bei den gegenständlichen Grundstücken um "Grünland" handelt.

Dieser Umstand ist aber ein wesentliches Tatbestandselement und daher wesentliche Voraussetzung für die Bewilligungspflicht nach § 5 Abs.1 Z2 lit.k O.ö. NSchG 1995 und daher wesentliche Voraussetzung für die Strafbarkeit gemäß § 42 Abs.2 Z1 O.ö. NSchG.

Weil diesbezüglich Verfolgungsverjährung bereits eingetreten ist, konnte der Spruch im obigen Sinne nicht mehr ergänzt werden, sodaß das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

4.3. Im übrigen wird aber auch darauf hingewiesen, daß gemäß § 5 Abs.1 Z2 lit.k leg.cit. die Eröffnung und die Erweiterung einer Schotterentnahmestelle zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde bedarf, und daß auch die Ausführung ohne Bewilligung gemäß § 42 Abs.2 Z1 leg.cit.

unter Strafe gestellt ist. Das "Betreiben" einer Schotterentnahmestelle wird expressis verbis nicht unter Strafe gestellt. Im Hinblick auf die verschiedene Deliktsqualifizierung, nämlich einerseits Begehungsdelikt ("ausführt") und andererseits fortgesetztes Delikt ("betreiben"), von der auch ua die Berechnung der Verjährungsfristen abhängt, wobei die Eröffnung und Erweiterung der Schotterentnahmestelle einem nachfolgenden Betrieb vorausgeht, war daher ein Widerspruch im Tatvorwurf gegeben.

Hingegen stellt § 42 Abs.2 Z1 2. Alternative leg.cit. die Nichteinhaltung von in Bewilligungen verfügten Befristungen unter Strafe.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis waren keine Kostenbeiträge vorzuschreiben (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K l e m p t

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum