Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-320019/2/Kl/Rd

Linz, 13.12.1995

VwSen-320019/2/Kl/Rd Linz, am 13. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des HB, gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 8.11.1995, N96-9-1995-Ra, eines Wiedereinsetzungsantrages wegen einer Bestrafung nach dem O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 71 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Ein Einspruch gegen die Strafverfügung der BH Grieskirchen vom 15.9.1995 wurde mit Bescheid der BH Grieskirchen vom 31.10.1995, N96-9-1995-Em, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. In diesem Verfahren wurde dem Beschuldigten mit Schreiben vom 19.10.1995, übernommen am 20.10.1995, der Sachverhalt der Verspätung bekanntgegeben und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Mit Eingabe vom 2.11.1995, zur Post gegeben am 2.11.1995, stellte der nunmehrige Berufungswerber einen Wiedereinsetzungsantrag und führte dazu aus, daß er mit der Einbringung des Einspruches zum gegenständlichen Verfahren Herrn Mag. KB beauftragt habe. Dieser habe den Einspruch durch sein Verschulden verspätet eingebracht. Um Behandlung des Einspruches wurde ersucht.

Mit Eingabe vom 8.11.1995 wurde Einspruch - gemeint ist wohl eine Berufung - gegen den Zurückweisungsbescheid der BH Grieskirchen eingebracht.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der BH Grieskirchen vom 8.11.1995, N96-9-1995-Ra, wurde der Antrag vom 2.11.1995 auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, daß dieser binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, also innerhalb von zwei Wochen ab dem 12.10.1995 eingebracht hätte werden müssen. Diese Frist endete daher am 27.10.1995.

Der am 2.11.1995 zur Post gegebene Wiedereinsetzungsantrag sei daher verspätet. Im übrigen habe der Antragsteller die Säumnis bei der Einbringung des Einspruches zu verantworten.

3. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und neben einer chronologischen Auflistung des Verfahrensganges angeführt, daß der Berufungswerber erst mit dem Verständigungsschreiben der BH Grieskirchen vom 19.10.1995, übernommen am 20.10.1995, Kenntnis von der Verspätung erhalten habe und daher ab diesem Zeitpunkt die zweiwöchige Frist beginne. Der Wiedereinsetzungsantrag sei daher rechtzeitig eingebracht.

Da sich die Berufung nur gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet, keine mündliche Verhandlung verlangt wurde und der Bescheid schon aufgrund der Aktenlage aufzuheben war, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 71 Abs.1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

a) die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder b) die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, daß keine Berufung zulässig sei.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden (Abs.2).

4.2. Nach der Judikatur des VwGH ist die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 71 Abs.2 AVG ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Seite 634 mN).

Es führte daher der Berufungswerber in seiner Berufung zu Recht aus, daß er über die Verspätung seines Rechtsmittels, nämlich des Einspruches, mit Schreiben vom 19.10.1995, übernommen am 20.10.1995, Kenntnis erlangt hat, und daher die 14-tägige Frist zur Antragstellung mit diesem Tag beginne und am 3.11.1995 ende. Da sein Wiedereinsetzungsantrag am 2.11.1995 zur Post gegeben wurde, liege die Antragstellung noch innerhalb der gesetzlichen Frist und war daher der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig.

Diese Rechtslage verkannte die belangte Behörde. Es war daher der angefochtene Zurückweisungsbescheid aufzuheben.

4.3. Weil aber der O.ö. Verwaltungssenat gemäß § 66 Abs.4 AVG an die "Sache" - konkret also die Zurückweisung gebunden ist, war ihm eine Sachentscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag verwehrt. Es sei aber an dieser Stelle angemerkt, daß die belangte Behörde in ihrem Zurückweisungsbescheid in der Begründung bereits darauf hinwies, daß der Antragsteller die Säumnis zu verantworten habe, weil er durch eine entsprechende Überwachung der von ihm dazu beauftragten Person die rechtzeitige Einbringung sicherzustellen hätte. Damit ist sie insofern im Recht, als eine Wiedereinsetzung nach § 71 Abs.1 lit.a AVG nur dann bewilligt werden kann, wenn die Partei ua glaubhaft macht, daß sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Dies wird bei einer noch offenen Sachentscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zu berücksichtigen sein.

4.4. Über den gegen den Zurückweisungsbescheid vom 31.10.1995 erhobenen Einspruch (gemeint ist wohl Berufung) wird noch gesondert abzusprechen sein.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum