Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 18.12.1997

VwSen-420195/5/Gf/Km VwSen-420172/5/Gf/Km VwSen-420184/5/Gf/Km VwSen-420196/5/Gf/Km VwSen-420173/5/Gf/Km VwSen-420185/5/Gf/Km VwSen-420197/5/Gf/Km VwSen-420174/5/Gf/Km Linz, am 18. Dezember 1997 DVR.0690392

VwSen-420169/5/Gf/Km VwSen-420181/5/Gf/Km VwSen-420193/5/Gf/Km VwSen-420170/5/Gf/Km VwSen-420182/5/Gf/Km VwSen-420194/5/Gf/Km VwSen-420171/5/Gf/Km VwSen-420183/5/Gf/Km

VwSen-420186/5/Gf/Km VwSen-420198/5/Gf/Km VwSen-420175/5/Gf/Km VwSen-420187/5/Gf/Km VwSen-420199/5/Gf/Km VwSen-420176/5/Gf/Km VwSen-420188/5/Gf/Km VwSen-420200/5/Gf/Km

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B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Beschwerde der E und des H C, der G E, der J E, des Dipl.Ing. G und der E F, des F und der F G, des M G, des M H, des H K, des Ing. E L, des W L, der E und des E M, des F und der M O, des M O, des Dipl.Vw. H O, der E und des F P, der C R,, des H-P R, des J S, des R S, des F S, der C B, des G S, der M S, der E S, des Sportanglerbundes V, des Dipl.Ing. H T, des J und der M W, des H-J und der S W, und des J W, alle vertreten durch die RAe Dr. F H und Dr. O U, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck am 16. Oktober 1997 beschlossen:

I. Die Beschwerde wird mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Bezirkshauptmann von Vöcklabruck) Kosten in Höhe von 3.365 S zu ersetzen.

Rechtsgrundlage: § 67c Abs. 4 AVG; § 79a Abs. 3 AVG.

Begründung:

1.1. Mit Schriftsatz vom 17. November 1997 haben die Beschwerdeführer beim Oö. Verwaltungssenat eine auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 2 Z. 1 AVG gestützte Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck erhoben.

Soweit dies für das gegenständliche Verfahren von Belang ist, wird darin begründend ausgeführt, daß (u.a. auch) die Beschwerdeführer Eigentümer einer sich im Zellersee befindlichen Rechenanlage seien, die am 16. Oktober 1997 von vier anderen Personen (Miteigentümern und Nachbarn) ohne vorangehende Verständigung entfernt worden sei. Dabei hätten sich jene Personen darauf berufen, daß ihnen vom Bezirkshauptmann von Vöcklabruck im Wege einer schriftlichen Mitteilung eine entsprechende - allerdings rechtsgrundlose und damit gesetzwidrige - Ermächtigung hiezu erteilt worden sei, diese also gleichsam als (widerrechtlich) "Beliehene" eingeschritten wären.

Daher wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser der belangten Behörde zurechenbaren Vorgangsweise beantragt.

1.2. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den bezughabenden Verwaltungsakt übermittelt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Vöcklabruck zu Zl. Wa10-589-1994; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit der gegenständlichen Beschwerde lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird, konnte im übrigen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG kann (nur) derjenige eine Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat erheben, der (denkmöglich) zu behaupten vermag, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- oder Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt worden zu sein.

Ein behördliches Handeln in diesem Sinne liegt jedoch nur dann vor, wenn der Eingriffsakt auch tatsächlich einer Behörde zugerechnet werden kann.

3.2. Im gegenständlichen Fall bleibt jedenfalls auch seitens der Beschwerdeführer unbestritten, daß der Eingriff - nämlich die Entfernung der Rechenanlage - durch Privatpersonen erfolgte.

Eine Bestellung dieser Personen zu "Beliehenen" (vgl. zum Begriff der Beleihung L.K. Adamovich - B.C. Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Wien 1987, 355 f) und damit zu Verwaltungsorganen kann dem Schreiben des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 29. September 1997, Zl. Wa10-652-1994, auf das sich die Beschwerdeführer beziehen - das Vorliegen eines anderen Bestellungsaktes kann weder dem vorgelegten Verwaltungsakt entnommen werden noch wird derartiges von den Beschwerdeführern behauptet -, allerdings nicht entnommen werden.

Denn in diesem Schreiben wird einem jener - von den Beschwerdeführern verschiedenen - Grundstückseigentümer, die die Rechenanlage dann tatsächlich entfernt haben, gerade im Gegenteil (lediglich) angedroht, daß die Behörde selbst beabsichtigt, die genehmigungslose Anlage im Wege der Ersatzvornahme zu entfernen, wenn der Eigentümer untätig bleiben sollte.

Abgesehen davon, daß es sich - wie sich aus dem letzten Satz unmißverständlich ergibt ("Es wird Ihnen Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von 14 Tagen eine abschließende Äußerung abzugeben") - hiebei lediglich um die Kundgabe einer von der Behörde vertretenen Rechtsauffassung handelte, würde bei dieser Konstellation eine Beleihung dem Sinn und Zweck des Gesetzes diametral zuwiderlaufen: Wenn und solange nämlich der Adressat einer gesetzlichen Verpflichtung - wie hier - dieser ohnehin aus eigenem entspricht, wird er insoweit jedenfalls nicht als ein beliehenes Organ, sondern eben als Normunterworfener tätig, sodaß es einer behördlichen Ersatzvornahme - in deren Zuge allenfalls eine Beleihung (einer anderen Person als jener des Verpflichteten) in Betracht käme - von vornherein nicht bedarf.

Soweit jene Privatperson in Erfüllung der sie treffenden gesetzlichen Verpflichtung im Zuge der Entfernung der genehmigungslosen Rechenanlage auch in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer eingegriffen haben mag, sind derartige Rechtsverletzungen jedoch nicht im Wege einer Beschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG, sondern vor den Zivilgerichten geltend zu machen.

3.3. Aus allen diesen Gründen war daher die gegenständliche Beschwerde gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 67c Abs. 4 AVG mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.

4.1. Nach § 79a Abs. 1 AVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei, wobei nach § 79a Abs. 3 AVG im Falle einer Zurückweisung der Beschwerde die belangte Behörde als obsiegende Partei anzusehen ist.

Bei der Heranziehung der Kostenersatzregelung des § 79a AVG ist allerdings zu beachten, daß das mit der B-VG-Novelle 1975 in die Verfassung aufgenommene Instrumentarium der Maßnahmenbeschwerde eine Erweiterung des Rechtsschutzes beabsichtigte, sodaß diesem Gedanken eine damit gleichzeitig verbundene Erhöhung des Kostenrisikos diametral zuwiderläuft (vgl. auch VwSen-420142 u.a. vom 1. Oktober 1997).

4.2. Daraus, daß im gegenständlichen Fall nur aus einem - von sämtlichen Beschwerdeführern unterzeichneten - Schriftsatz besteht, folgt sohin die Anwendbarkeit des § 79a Abs. 7 AVG i.V.m. § 53 Abs. 1 VwGG: Die Frage des Anspruches auf Aufwandsersatz ist primär so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerde nur von der im Schriftsatz erstangeführten Beschwerdeführerin erhoben worden wäre.

Der belangten Behörde war daher gemäß § 79a Abs. 4 Z. 3 AVG i.V.m. § 1 Z. 3 und 4 der AufwandersatzV-UVS, BGBl.Nr. 855/1995, der Schriftsatz- und der Vorlageaufwand in Höhe von insgesamt 3.365 S, nicht jedoch auch ein Verhandlungsaufwand (weil - wie bereits oben unter 2. ausgeführt - die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung unterbleiben konnte) zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f Beschlagwortung: Konsortium, Zellersee, Attersee