Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320027/2/Kop/Rd

Linz, 18.12.1996

VwSen-320027/2/Kop/Rd Linz, am 18. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Herrn AS jun., vertreten durch RA, vom 7.3.1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14.2.1996, N96-15-1994-Mai, wegen einer Verwaltungsübertretung des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß - die verletzte Rechtsvorschrift iSd § 44a Z2 VStG "§ 37 Abs.3 Z5 erste Alternative iVm § 17 Abs.3 des O.ö.

Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl.Nr.

80/1982, idF LGBl.Nr. 72/1988" und - die Strafnorm iSd § 44a Z3 VStG "§ 37 Abs.3 Einleitungssatz leg.cit." zu lauten hat.

II. Zuzüglich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Berufungswerber 600 S als Beitrag zu den Kosten für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat auferlegt (20 % der verhängten Geldstrafe).

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51e, 51i VStG; § 37 Abs.3 Z5 erste Alternative iVm § 17 Abs.3 O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982, LGBl.Nr. 80, LGBl.Nr. 72/1988 iVm § 1 der Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 25.1.1965, LGBl.Nr. 9/1965.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis vom 14.2.1996, N96-15-1994-Mai, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) gemäß § 37 Abs.3 Z5 iVm § 17 Abs.3 O.ö. NSchG 1982, LGBl.Nr. 80 idgF verhängt, weil er in den Monaten Mai und Juni 1994 im Naturschutzgebiet Z vor dem Grundstück , KG Z, einen in einem Naturschutzgebiet untersagten Eingriff - Errichtung einer Hütte im Ausmaß von ca. 6 x 3 x 3m (Länge x Breite x Höhe) mit Satteldach - ausgeführt hat.

1.1. In der Begründung führte die erstinstanzliche Behörde dazu im wesentlichen aus, daß der im Spruch festgehaltene Sachverhalt durch amtliche Wahrnehmung von Organen der BH Vöcklabruck festgestellt und vom Bw grundsätzlich nicht in Abrede gestellt worden ist. Der Einwendung des Bw, er hätte ein privatrechtlich gesichertes Recht zur Errichtung einer Bootshütte gehabt und nur einen Altbestand saniert, wird in der Begründung weiters entgegengehalten, daß eine ursprünglich in den 50er Jahren vorhandene Bootshütte sukzessive verfallen und zumindest seit den 80er Jahren nicht mehr vorhanden gewesen ist. "Es steht rechtlich einwandfrei fest, daß es sich um die Neuerrichtung einer verfallenen Bootshütte handelt und die Installierung dieser Bootshütte im Irrsee einen maßgeblichen Eingriff darstellt und mit der Verordnung sowie der Rechtslage nicht vereinbar ist." Ein nachträglicher Antrag auf Naturschutzbewilligung zur Wiederherstellung dieser Bootshütte wurde mit Bescheid des Amtes der o.ö. Landesregierung vom 14.11.1995, N-100040/1995-Mö, abgewiesen.

2. In der rechtzeitig erhobenen Berufung vom 7.3.1996 beantragt der Bw den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das gegen ihn eingeleitet Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und begründet dies im wesentlichen wie folgt:

Entgegen der Meinung der erstinstanzlichen Behörde handle es sich beim gegenständlichen Bau um keinen Neubau einer Hütte, sondern um die Sanierung eines zumindest seit den 45er Jahren bestehenden Gebäudes im See. Dies ergebe sich auch daraus, daß das Gebäude selbst auf bereits im See verankerten Piloten stehe und auf diesen sowie auf bestehenden Planken die restliche Bootshütte aufgestellt worden sei. Weiters liege kein vorsätzliches Handeln des Bw vor, weil er nicht gewußt habe, daß er mit der Sanierung der Hütte gegen § 37 Abs.3 Z5 O.ö. NSchG verstoße, zumal er der Meinung gewesen wäre, daß die Sanierung erlaubt sei.

3. Da eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich in der Berufung verlangt wurde, konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG eine solche unterbleiben. Da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt wurde, hatte der O.ö. Verwaltungssenat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden.

Die Erstbehörde hat den Akt zur Entscheidung vorgelegt, womit die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenats gegeben ist.

4. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

Im Z- oder I, welcher zum Naturschutzgebiet erklärt wurde, vor dem Grundstück Nr. , und zwar unmittelbar an der Grundgrenze zum Grundstück Nr. , KG Z, bestand zumindest seit den 50er Jahren eine Bootshütte, welche seit dieser Zeit sukzessive verfiel und zumindest in den 80er Jahren mit Ausnahme einzelner Piloten im Wasser nicht mehr vorhanden war. In den Monaten Mai und Juni 1994 wurde vom Bw an der Stelle der alten Bootshütte eine neue errichtet, wofür keine naturschutzrechtliche Bewilligung eingeholt worden war.

Dieser Sachverhalt wurde zu keiner Zeit vom Bw bestritten und entspricht den Ausführungen im Verfahren erster Instanz (Aktenvermerk vom 22.8.1994; ON 2) sowie auch den Berufungsausführungen.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 1 der Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 25.1.1965, LBGl.Nr. 9/1965, wurde das Gebiet des Z- oder I, zu dem auch die gegenständliche Bootshütte gehört, zum Naturschutzgebiet erklärt.

Gemäß § 17 Abs.3 O.ö. NSchG 1982; LGBl.Nr. 80 idF LGBl.Nr.

72/1988, - gemäß § 1 Abs.1 VStG ist im Verwaltungsstrafverfahren immer die zum Tatzeitpunkt geltende Rechtslage heranzuziehen; lediglich eine hinsichtlich der Strafdrohung geänderte günstigere Rechtslage ist bis zur Erlassung des Straferkenntnisses zu berücksichtigen (§ 1 Abs.2 VStG) sind Eingriffe in ein Naturschutzgebiet untersagt, es sei denn, daß sie aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden müssen.

Gemäß § 37 Abs.3 Z5 1. Alternative leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500.000 S zu bestrafen, wer untersagte Eingriffe in ein Naturschutzgebiet ausführt.

5.2. Wie die erstinstanzliche Behörde zu Recht ausführte, vermag eine zivilrechtliche Berechtigung eine zusätzlich notwendige verwaltungsbehördliche Bewilligung nicht zu ersetzen.

Entgegen der Ansicht des Bw liegt auch dann eine Neuerrichtung einer Bootshütte und somit ein Eingriff iSd § 17 Abs.3 leg.cit. vor, wenn unter Wasser befindliche Piloten bzw. Pfosten als Überreste einer früheren Bootshütte ganz oder zum Teil als Fundament für einen Neubau verwendet werden können.

Wie bereits die belangte Behörde richtig ausführte, wurde die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung rechtskräftig abgelehnt.

Gemäß § 17 Abs.1 lit.a leg.cit. ist es (Voraussetzung und) Zweck einer Erklärung eines bestimmten Gebietes zum Naturschutzgebiet (durch Verordnung der o.ö. Landesregierung), daß dieses Gebiet in seiner Ursprünglichkeit erhalten bleibt. Die Errichtung einer Bootshütte beeinträchtigt sowohl den ursprünglichen, natürlichen Uferbereich des geschützten Z- oder I als auch das Landschaftsbild.

Es wurde daher der objektive Tatbestand erfüllt.

5.3. Daß der Bw vorsätzlich gehandelt habe, wurde ihm von der erstinstanzlichen Behörde nicht vorgeworfen. Zum mangelnden Unrechtsbewußtsein ist festzuhalten, daß ein solches gemäß § 5 Abs.2 VStG nur rechtlich relevant ist, wenn es unverschuldet erfolgt. ISd ständigen Judikatur des VwGH ist dem Bw jedoch vorzuwerfen, daß er die Bootshütte errichtet hat, ohne sich bei der zuständigen Behörde darüber zu informieren, ob dies erlaubt ist. Daß es sich um den Bereich eines Naturschutzgebietes handelte, das nach der auch dem Bw zumutbaren Lebenserfahrung im Hinblick auf Veränderungen sensibel ist, mußte dem Bw schon aufgrund der generellen Kundmachung der Verordnung als österr.

Staatsbürger bekannt sein. Es ist daher der Bw auch nicht entschuldigt. Gemäß § 5 Abs.1 VStG ist dem Bw zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen, zumal von ihm mangelndes Verschulden nicht glaubhaft gemacht werden konnte.

6. Da die erstinstanzliche Behörde ohnehin nur eine Strafe verhängt hat, die 0,6 % (!) der gesetzlichen Höchststrafe ausmacht, und auf alle Strafbemessungsgründe gemäß § 19 VStG Bedacht genommen hat, war der erstinstanzliche Bescheid auch insoweit zu bestätigen. Im übrigen wurde die Strafbemessung nicht angefochten und wurden keine zu berücksichtigenden Umstände vorgebracht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K l e m p t

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