Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320034/8/Kl/Rd

Linz, 20.01.1998

VwSen-320034/8/Kl/Rd Linz, am 20. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Weiß, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des F, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 21.11.1996, N96-54-1996-Li, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem O.ö. NSchG 1995 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 12.1.1998, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 5.000 S, zu leisten. Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG. zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 21.11.1996, N96-54-1996-Li, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 25.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs.2 Z5 O.ö. NSchG 1995 verhängt. Es wurde ihm folgende Tat zur Last gelegt: "Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 29.7.1996, N-450502/Li, wurde Ihnen gem. § 44 Abs.1 des O.ö. NSchG 1995, LGBl.Nr. 37/1995 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 21.6.1988, N-450502, aufgetragen, auf den Grundstücken Nr. und (Teil), KG und Gemeinde, bis 30.9.1996 den im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 21.6.1988, N-450502, unter den Auflagepunkten 1 bis 5 vorgeschriebenen Zustand herzustellen, dh - die Aufschüttung der Grube auf die projektsgemäße Abbautiefe; - die Herstellung der Böschungsneigung lt. Auflagepunkt 2, dh. im Westen eine Neigung von 1:1,5 im Osten eine Neigung von 1:5 im Süden eine Neigung von 1:1,5 auszugestalten; im Norden entfällt die Böschung; - die Herstellung der Mindestabstände lt. Auflagepunkt 3, dh im Westen zum Wald 5 m, im Osten zur Weganlage 1 m, im Süden 3 m; - die Rekultivierung der Grube vorzunehmen. Vom Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz wurde am 3.10.1996 im Zuge einer Außendiensttätigkeit festgestellt, daß weder eine Aufschüttung auf die projektsgemäße Abbautiefe noch die Einhaltung der geforderten Mindestabstände erfolgte. Eine Rekultivierung der Schottergrube wurde nicht durchgeführt. Sie sind somit zumindest bis 3.10.1996 der administrativen Verfügung gem. § 44 O.ö. NSchG 1995 vom 29.7.1996, N-450502/Li, nicht nachgekommen." 2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, mit welcher das Straferkenntnis zur Gänze angefochten wurde und in welcher bemängelt wurde, daß die Feststellungen des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz dem Bw nicht zur Kenntnis gebracht worden seien und daher das Parteiengehör verletzt worden sei. Weil der rechtsfreundliche Vertreter erst am letzten Tag der Berufungsfrist beauftragt wurde, wird die Ergänzung der Berufung vorbehalten. Die verhängte Strafe sei aber dem Grunde und der Höhe nach nicht gerechtfertigt, weil den behördlichen Aufträgen nicht zuwidergehandelt wurde bzw. kein Verschulden vorliege, weil es aus noch darzustellenden Gründen nicht möglich gewesen sei, diesen Aufträgen in vollem Umfang und fristgerecht nachzukommen. Es werde daher nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben bzw. die Strafe schuld- und tatangemessen zu reduzieren. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Doppelbestrafung und Mißachtung des Kumulationsprinzips eingewendet und auf Milderungsgründe, wie Geständnis, weniger Einkommen, Herstellung des Zustandes in der Zwischenzeit, hingewiesen. 3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt. Weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zur Entscheidung berufen.

4. Aufgrund des ausdrücklichen Berufungsantrages wurde für den 12.1.1998 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und durchgeführt, an der der Vertreter des Bw teilgenommen hat und der weiters geladene Zeuge OFR Dipl.Ing. J, Bezirksbeauftragter für Natur- und Landschaftsschutz bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, einvernommen wurde.

4.1. Im Grunde des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung, insbesondere aber auch im Grunde der Bestätigung des Rechtsvertreters über den entscheidungswesentlichen Sachverhalt, welcher ausdrücklich außer Streit gestellt wurde, ergeben sich folgende wesentliche Feststellungen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 21.6.1988 wurde dem Bw die naturschutzbehördliche Bewilligung für den Schotterabbau auf näher angeführten Grundstücken unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen befristet bis zum 31.12.1994 erteilt. Eine Kontrolle der Einhaltung der Bescheidpunkte verlief negativ, weshalb der Bw bereits mit Straferkenntnis vom 8.5.1996, N96-52-1996-Li, wegen Nichteinhaltens der Bescheidauflagepunkte gemäß § 42 Abs.2 Z1 O.ö. NSchG 1995 zu vier rechtskräftigen Geldstrafen verurteilt worden ist. Gleichzeitig wurde dem Bw mit dem dem nunmehrigen Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 29.7.1996, N-450502/Li, der Auftrag gemäß § 44 Abs.1 O.ö. NSchG 1995 zur Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes laut oben zitiertem Bescheid bis zum 30.9.1996 aufgetragen. Dieser Bescheid wurde am 30.7.1996 nachweislich zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. Am 3.10.1996 stellte der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz im Zuge einer Außendiensttätigkeit in der gegenständlichen Schottergrube fest, daß der bescheidmäßig aufgetragene Zustand nicht hergestellt wurde, nämlich daß die Böschungsneigungen nicht bescheidmäßig ausgeführt waren, die Abbautiefe der Grube tiefer war als genehmigt und auch die Rekultivierung nicht erfolgt war. Am Waldrand waren Aufschüttungen mit Erdreich im Gange, diese Maßnahmen waren aber noch nicht abgeschlossen und wiesen den bescheidmäßigen Zustand nicht auf. Mindestabstände im Wegbereich waren unterschritten und waren Hangrutschungen zu befürchten. Die Rekultivierung ist nicht erfolgt.

Dies wurde dem Bw mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.10.1996 vorgeworfen und gleichzeitig die geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekanntgegeben. Eine Stellungnahme des Bw erfolgte nicht. Daraufhin wurde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

4.2. Dieser Sachverhalt wurde bereits von der Behörde erster Instanz in ihrem Straferkenntnis zugrundegelegt und ist auch im Berufungsverfahren erwiesen. Auch können die am Tag der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom Bw vorgelegten Fotos - soweit daraus örtliche Gegebenheiten erkennbar sind - gemäß der Erörterung durch den einvernommenen Zeugen noch nicht die Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes bis dato dokumentieren. Der Sachverhalt ergibt sich einerseits aus den Ausführungen des Vertreters des Bw wie auch aus den Angaben des einvernommenen Zeugen. Weiters wurde der Sachverhalt auch ausdrücklich nicht bestritten.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 44 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 - O.ö. NSchG 1995, LGBl.Nr. 37/1995, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung nach § 42, wenn ua in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten werden, demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den bescheidmäßigen Zustand herzustellen.

Gemäß § 42 Abs.2 Z5 O.ö. NSchG 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, wer einer besonderen administrativen Verfügung gemäß § 44 nicht nachkommt oder dieser zuwiderhandelt.

5.2. Im Grunde der obigen Feststellungen, welcher Sachverhalt auch dem Straferkenntnis erster Instanz zugrundegelegt wurde, ist gegen den Bw eine rechtskräftige administrative Verfügung gemäß § 44 O.ö. NSchG 1995 ergangen und ist weiters erwiesen, daß er zumindest im Zeitraum von 1.10. bis 3.10.1996 dieser administrativen Verfügung nicht nachgekommen ist, was auch im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen wurde. Die Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes ist daher sowohl erwiesen als auch vom Bw zugegeben, und es ist daher das Straferkenntnis zu bestätigen. 5.3. Wenn hingegen vom Rechtsvertreter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung Doppelbestrafung und Verletzung des Art.4 Z1 des 7. Zusatzprotokolles zur EMRK geltend gemacht wurde, so ist diesen Ausführungen entgegenzuhalten, daß mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis dem Bw eine andere Tat vorgeworfen wurde als mit dem bereits rechtskräftigen Straferkenntnis vom 8.5.1996, N96-52-1996-Li. Während nämlich im letzteren Straferkenntnis die Nichteinhaltung von Auflagenpunkten eines Bewilligungsbescheides gemäß § 42 Abs.2 Z1 O.ö. NSchG 1995 zum Vorwurf gemacht wurde, ist Gegenstand des nunmehrigen Straferkenntnisses eine Verwaltungsübertretung des Nichtnachkommens einer administrativen Verfügung gemäß § 42 Abs.2 Z5 O.ö. NSchG 1995. Auch wenn inhaltlich die - noch immer nicht durchgeführten - Maßnahmen vorgeworfen wurden, so ist dennoch die Tatbegehung an sich nunmehr eine andere, insbesondere aber handelt es sich auch um verschiedene Tatzeiträume. Insbesondere ist dabei auch zu berücksichtigen, daß die gegenständliche administrative Verfügung erst nach Rechtskraft des vorerwähnten rechtskräftigen Straferkenntnisses ergangen ist. Es handelt sich daher nicht um "dieselbe Sache". Auch kann den weiteren Berufungsausführungen, "daß drei (richtig wohl: vier) Auflagen nicht eingehalten wurden und daher nicht eine Gesamtstrafe zu erlassen gewesen wäre" nicht beigetreten werden, weil es sich - wie schon oben angeführt - beim Tatvorwurf nicht um die Nichteinhaltung von Auflagen in einer Bewilligung, sondern um das Nichtnachkommen "einer besonderen administrativen Verfügung", also eines Verwaltungsaktes (vgl. § 42 Abs.2 Z5 O.ö. NSchG 1995) handelt. Auf das Nichteinhalten von Auflagen, Befristungen udgl. kommt es beim gegenständlichen Straftatbestand daher nicht an. Es sind daher die rechtlichen Erwägungen des Bw nicht zutreffend.

5.4. Hinsichtlich der Strafbemessung hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses auf die gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG genannten objektiven und subjektiven Strafbemessungsgründe ausreichend Bedacht genommen. Diese Ausführungen werden auch weiterhin aufrechterhalten. Rechtsrichtig hat die belangte Behörde darauf Bedacht genommen, daß im Grunde des bereits rechtskräftigen Straferkenntnisses mehrere rechtskräftige Vorstrafen bestehen und aus diesen eine bedenkliche Einstellung, nämlich eine rechtliche Gleichgültigkeit gegenüber dem gesetzlich geforderten Verhalten zu erkennen ist. Im übrigen kann das vom Bw vorgebrachte Herstellen des gesetzmäßigen bzw. bescheidmäßigen Zustandes bis zur öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht als Milderungsgrund gewertet werden, da zum einen aus den vorgelegten Beweismitteln das Herstellen des bescheidmäßigen Zustandes nicht erwiesen ist und andererseits in diesem Verhalten nur jenes Verhalten gesehen werden kann, welches schon innerhalb der bescheidmäßig festgesetzten Frist hätte gesetzt werden müssen. Dagegen ist dem Bw aber gerade aus diesem Vorbringen entgegenzuhalten, daß er über das Strafverfahren erster Instanz hinaus nochmals ein Jahr gewartet hat, bis er mit der Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes begonnen hat. Jedenfalls kann aus der bereits im Verfahren erster Instanz, aber insbesondere auch im Beweisverfahren während der Berufungsverhandlung und dem anschließenden Zugeben von Tatsachen kein Geständnis und daher kein Milderungsgrund gesehen werden. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse wurde die Schätzung der belangten Behörde vom Bw bestätigt, ausgenommen das monatliche Nettoeinkommen, welches als monatliche Pension netto nur 20.000 S ausmacht. Im Grunde der bereits angeführten Uneinsichtigkeit und des doch wesentlichen Umfanges der administrativen Verfügung bzw. der durchzuführenden Maßnahmen kann aber dieses Argument keine Herabsetzung der Strafe rechtfertigen, sondern ist im Hinblick auf die Vorstrafen und die Uneinsichtigkeit des Bw eine Geldstrafe von 25.000 S durchaus angemessen. Diese Geldstrafe schöpft nur ein Viertel des gesetzlichen Strafrahmens aus und kann daher nicht als überhöht angesehen werden. Da auch die übrigen Vermögensverhältnisse des Bw - insbesondere aber auch keine Sorgepflichten vorliegen - nicht schlecht sind, war auch die Höhe der verhängten Geldstrafe zu bestätigen.

6. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 5.000 S, aufzuerlegen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. W e i ß

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