Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-320038/2/GU/Mm

Linz, 07.02.1997

VwSen-320038/2/GU/Mm Linz, am 7. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des E. T., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V. vom 7. Jänner 1997, Zl. .., womit dem Rechtsmittelwerber wegen Übertretung des O.ö. Natur- und Landschaftsschutz-gesetzes 1995 eine Ermahnung erteilt worden ist, zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß die verletzten Rechtsvorschriften zu lauten haben: § 42 Abs.1 Z8 iVm § 25 Abs.3 O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995, LGBl.Nr. 37 iVm § 7 Z3 der Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 20. Dezember 1982, LGBl.Nr. 106 idF der Verordnung vom 18.4.1983, LGBl.Nr. 27 zuletzt geändert durch Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 16.1.1995, LGBl.Nr. 14.

Die Rechtsgrundlage für die Ermahnung wird mit § 21 Abs.1 VStG ergänzt.

Eine Kostenentscheidung entfällt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5 Abs.1 VStG, § 45 Abs.2 AVG Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft V. hat dem Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Bescheid eine Ermahnung erteilt, weil er am 5.10.1996 in der Marktgemeinde F. den Voglfang ausgeübt habe, obwohl in der Bewilligung zum Voglfang vom 19.8.1996, Zl. .., die Erlaubnis zum Voglfang in dieser Gemeinde nicht umfaßt war.

Die erste Instanz stützt den Schuldspruch auf die eigenen Angaben des Rechts-mittelwerbers in der Fangliste, welche am 5.10.1995 den Fang eines Stieglitz in F. ausweist.

Die erste Instanz sah sich in der Lage von einem Strafausspruch abzusehen und eine Ermahnung zu erteilen, weil die Marktgemeinde F. in der Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 18.4.1983 über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere als Gemeinde angeführt ist, für die eine Ausnahmebewilligung grundsätzlich möglich gewesen wäre.

In ihren, in einem gemeinsamen Schreiben zusammengefaßten Berufungen machen E. T. und C. T. geltend, daß Vater E. T. (Berufungswerber) und Sohn C. T. noch nie in der Gemeinde F. gefangen hätten. Das Vergehen sei ein gedanklicher Schreibfehler gewesen, da er irrtümlich in die Fanglisten die falschen Gemeinden eingetragen habe. Er ersucht um Nachsicht und Kenntnisnahme.

Da von Fanglisten und Gemeinden die Rede war und daher die Mehrzahl gebraucht wurde, konnte im Sinne der weiten Interpretation des Verwaltungsgerichtshofes die Berufung auch für den gegenständlichen Fall verstanden werden.

Die Bezirkshauptmannschaft macht in ihrer Gegenschrift geltend, daß die Er-mahnung aufgrund der eigenen schriftlichen Angaben des Beschuldigten erfolgt sei. Die Behörde sei mit äußerster Milde vorgegangen. Es sei nicht glaubwürdig erschienen, daß zwei Personen bei Berücksichtigung des Umstandes, daß diese Ein-tragung am Tag des Fangens vor Verlassen des Fanggebietes zu erfolgen hat, an ver-schiedenen Tagen den gleichen gedanklichen Fehler machen.

Da keine Strafe ausgesprochen wurde und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich begehrt wurde, war die Entscheidung ohne eine solche zu treffen. Der O.ö. Verwaltungssenat kommt in Würdigung der Beweise zum selben Ergebnis wie die erste Instanz.

Aus diesem Grunde mußte der Schuldspruch aufrechterhalten werden und, um für die Zukunft die Aufmerksamkeit zu schärfen, die Ermahnung bleiben.

Über Kosten war nicht abzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum