Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320039/2/Kl/Rd

Linz, 17.03.1998

VwSen-320039/2/Kl/Rd Linz, am 17. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 21.1.1997, N96-5-1996, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß - der Spruch zu lauten hat: "Sie haben Auflagenpunkt 1 und 3 des Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 23.5.1995, N10-70-1995-He-Lg, (Errichtung der Forststraße 'L' in der KG G mit einer Länge von rund 480 m), daß 'die Querung des linksufrigen Feldaistzubringers im Zuge des nördlichen Rückewegabschnittes in eine Furt mit Grobsteinauskleidung umzubauen ist. Die Furt darf keinesfalls verfugt oder mit Beton ausgekleidet werden. Als Termin für die Erfüllung des Auflagenpunktes 1 wird der 30.9.1995 festgelegt.' vom 1.10.1995 bis zum 1.10.1996 nicht erfüllt, indem Sie anstelle der vorgeschriebenen Gerinnequerung in Form einer Furt das Gerinne auf einer Länge von rund 4 m mit Betonrohren (ï(c) 30 cm) verrohrt haben." - die verletzte Rechtsvorschrift iSd § 44a Z2 VStG zu lauten hat: "§ 5 Abs.1 Z2 lit.b iVm § 42 Abs.2 Z1 zweite Alternative O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 - O.ö. NSchG 1995, LGBl.Nr. 37/1995, iVm Auflagenpunkte 1 und 3 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 23.5.1995, N10-70-1995-He-Lg". - die Strafnorm iSd § 44a Z3 VStG zu lauten hat: "§ 42 Abs.2 Einleitungssatz O.ö. NSchG 1995".

II. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 600 S, zu leisten. Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 44a und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 21.1.1997, N96-5-1996, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 3.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs.2 Z1 O.ö. NSchG 1995 verhängt, weil er Bedingungen und Auflagen des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 22.05.1995, N10-70-1995-He-Lg, (Errichtung der Forststraße "L" in der Katastral- und Ortsgemeinde G) insoferne bis zum 1.10.1996 nicht eingehalten hat, als er anstelle der unter Auflagepunkt 1 vorgeschriebenen Gerinnequerung in Form einer Furt das Gerinne auf einer Länge von rd. 4 m mit Betonrohren (ï(c) 30 cm) verrohrt hat, obwohl als Frist für die Erfüllung dieses Auflagepunktes der 30.9.1995 festgelegt wurde. 2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, mit welcher die Höhe der verhängten Strafe bekämpft und ausgeführt wurde, daß statt der Querung in Form einer Furt Bereitschaft bestehe, entweder eine brückenähnliche Ausführung vorzunehmen oder die bereits verlegten Betonrohre durch eine mit einem größeren Durchmesser auszuwechseln. Gleichzeitig wurde ersucht, von der Strafverfügung (gemeint wohl: Straferkenntnis) Abstand zu nehmen. 3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Weil eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, lediglich die Strafhöhe und rechtliche Beurteilung angefochten wurde und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, war die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 VStG entbehrlich.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 42 Abs.2 Z1 O.ö. NSchG 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Vorhaben (§ 5) ohne Bewilligung ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält.

4.2. Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 23.5.1995, N10-70-1995-He-Lg, wurde dem Bw die Bewilligung zur Errichtung der Forststraße "L" in der KG G mit einer Länge von rd. 480 m unter Vorschreibung von Auflagen erteilt:

"1. Die Querung des linksufrigen Feldaistzubringers im Zuge des nördlichen Rückewegabschnittes ist in eine Furt mit Grobsteinauskleidung umzubauen. Die Furt darf keinesfalls verfugt oder mit Beton ausgekleidet werden. 3. Als Termin für die Erfüllung des Auflagepunktes 1. wird der 30.9.1995 festgelegt." Bei einem Lokalaugenschein der Naturschutzbehörde vom 16.7.1996 wurde festgestellt, daß der Auflagenpunkt 1 nicht erfüllt war und anstatt einer Furt ein Betonrohrdurchlaß mit dem Durchmesser von 30 cm und einer Länge von 4 m verlegt war. Eine Entfernung wurde trotz Aufforderung bis zum 1.10.1996 nicht vorgenommen.

Der Auflagepunkt 1 des zitierten Bewilligungsbescheides wurde daher nicht fristgerecht erfüllt und es ist daher der vorgeworfene Tatbestand einwandfrei erwiesen. Die Tatbegehung wurde auch nicht bestritten. Es hat daher der Bw die vorgeworfene Tat erwiesenermaßen begangen. Hingegen kann ihn das Vorbringen, Alternativen vorzunehmen, nämlich eine brückenähnliche Ausführung oder ein Betonrohr mit größerem Durchmesser zu verlegen, nicht entlasten, zumal ein rechtskräftiger Bewilligungsbescheid vorliegt, welcher vom Bw nicht angefochten wurde und daher auch nunmehr für die Naturschutzbehörde sowie auch für den O.ö. Verwaltungssenat bindend ist. 4.3. Eine Spruchberichtigung bzw Ergänzung hatte insofern zu erfolgen, als nach der ständigen Judikatur des VwGH durch den Verweis eines Straftatbestandes auf die in einem Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge das jeweilige, in einem solchen Bescheid enthaltene Ge- oder Verbot Teil des Straftatbestandes wird. Es bedarf daher bei einer solchen Verzahnung zwischen Strafnorm und den in Bescheiden enthaltenen Ge- und Verboten eines auf diese Strafnormen gestützten Straferkenntnisses einer wörtlichen Anführung der einen Teil des Straftatbestandes bildenden Auflagen, um die Zuordnung des Tatverhaltens zu der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale zu ermöglichen. Der bloße Hinweis auf ziffernmäßig bezeichnete Auflagen reicht nicht aus (vgl. VwGH vom 29.3.1994, 93/04/0255 sowie VwGH vom 23.4.1982, Zl 04/2984/80). Daraus ergibt sich aber auch, daß die entsprechenden Auflagenpunkte samt Zitierung des jeweiligen Bescheides in die verletzte Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z2 VStG aufzunehmen sind.

Eine diesbezügliche Ergänzung des Spruches konnte insofern erfolgen, als eine entsprechende wörtliche Anführung aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hervorgeht und das Straferkenntnis noch innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist ergangen ist. 4.4. In der Berufung wurde auch die Strafhöhe angefochten. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1). Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bereits die belangte Behörde hat im Straferkenntnis in der Begründung auf die Strafbemessungsgründe gemäß § 19 VStG Bedacht genommen. Insbesondere hat sie die vom Bw bekanntgegebenen persönlichen Verhältnisse ihrer Strafbemessung zugrundegelegt, hat erschwerend die Uneinsichtigkeit und die beharrliche Weigerung des Bw gewertet und strafmildernd die Unbescholtenheit berücksichtigt. Der Bw hat in seiner Berufung keine geänderten persönlichen Verhältnisse geltend gemacht und auch keine weiteren Strafmilderungsgründe vorgebracht. Solche kamen auch während des Berufungsverfahrens nicht hervor. Zum Unrechtsgehalt der Tat iSd § 19 Abs.1 VStG ist jedoch noch ergänzend auszuführen, daß durch die im Bewilligungsbescheid vorgeschriebene Auflage die Störung des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes hintangehalten werden soll und genau durch die Nichterfüllung der Auflage aber die vom Gesetz zu vermeidenden Beeinträchtigungen hervorgerufen werden können. Es ist daher die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie auch dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Bw angepaßt und im übrigen im untersten Bereich des Strafrahmens gelegen, sodaß eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht zu rechtfertigen ist. Zum Verschulden ist im übrigen auch auszuführen, daß dem Bw die Abänderung seiner Verrohrungsmaßnahme nahegelegt wurde und er trotzdem nicht dieser Aufforderung der Naturschutzbehörde nachgekommen ist. Es war daher auch von der Verhängung einer Strafe nicht abzusehen, weil gemäß § 21 VStG die Voraussetzung eines geringfügigen Verschuldens des Bw nicht vorliegt. Ein solches ist nämlich aufgrund der Rechtsprechung des VwGH nur dann gegeben, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw in erheblichem Maße hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehaltes zurückbleibt. Nach den obigen Ausführungen ist aber der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht geringfügig. Es war daher von einer Strafe nicht abzusehen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis, weil der Berufung kein Erfolg beschieden ist, war gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe vorzuschreiben. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt Beschlagwortung: wörtliche Zitierung von Auflagen; keine Abänderung von rechtskräftigen Auflagen

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