Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320044/12/GU/Mm

Linz, 23.10.1997

VwSen-320044/12/GU/Mm Linz, am 23. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 2. Kammer (Vorsitzender: Dr. Langeder, Berichter: Dr. Guschlbauer, Beisitzer: Dr. Bleier) über die Berufung des F.R., vertreten durch RAe Dr. J.B. und Mag. I. H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 27. Mai 1997, Zl. N96-32-1996 Ste, wegen Übertretung des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 nach der am 18. September 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Der Rechtsmittelwerber hat keine Kostenbeiträge zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 66 Abs.1 VStG, § 5 Abs.1 Z2 lit.k O.ö. NSchG 1995, § 44 Abs.1, § 42 Abs.2 Z5 leg.cit., Bescheid der BH .. vom 27.3.1996, N-2004-1992 iVm dem Bescheid der o.ö. Landesregierung vom 9.7.1996, N-102725/1996-Mö.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft .. hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, einer besonderen administrativen Verfügung gemäß § 44 O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft .. vom 27.3.1996, N-2004-1992, nach Maßgabe des Bescheides des Amtes der o.ö. Landesregierung vom 9.7.1996, N-102725/1996-Mö), in der Zeit vom 1.10.1996 bis zumindest 9.12.1996 nicht nachgekommen zu sein, da er das auf dem Grundstück Nr. 260/2 KG .., auf einer Fläche von mehr als 500 m2 abgelagerte Sand- und Schottermaterial nicht entfernt habe, obwohl ihm die Entfernung mit dem obzitierten Bescheid bis spätestens 30.9.1996 aufgetragen worden sei.

Wegen Verletzung des § 42 Abs.2 Z5 iVm § 5 Abs.1 Z2 lit.k O.ö. NSchG 1995 iVm dem Bescheid des Amtes der o.ö. Landesregierung vom 9.7.1996, N-102725/1996-Mö, wurde ihm in Anwendung des § 42 Abs.2 leg.cit. eine Geldstrafe von 40.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen und ein 10 %-iger erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag auferlegt.

In seiner dagegen vom rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachten Berufung, macht der Rechtsmittelwerber im wesentlichen geltend, daß mangelndes Verschulden vorliege, zumal er auf den positiven Ausgang eines Flächenumwidmungsverfahrens auf Betriebsbaugebiet mit gutem Grunde habe vertrauen dürfen und bestreitet im übrigen, daß auf einer Fläche von mehr als 500 m2 kein Sand- und Schottermaterial in dem im Straferkenntnis angeführten Zeitraum, abgelagert gewesen sei.

Hilfsweise wird auch die Höhe der verhängten Strafe bekämpft.

Aufgrund der Berufung wurde am 18.9.1997 die öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart der Parteien abgehalten, die Zeugen ORR Dr. M. G. und AR J. M., der Bürgermeister der Marktgemeinde M., Herr Dipl. Ing. M. sowie der Amtsleiter G.R. vernommen, in den Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde M.sowie in den Bescheid der o.ö. Landesregierung vom 9.7.1996, N-102725/1996-Mö, Einsicht genommen und diese Urkunden zur Erörterung gestellt. Ferner wurde in das im Akt erliegende Fotomaterial vom 14.10.1996 und 9.12.1996 Einsicht genommen, im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein Lokalaugenschein unter Zuziehung der Parteien und der vorangeführten Zeugen durchgeführt.

Demnach ist folgender Sachverhalt erwiesen: Der Rechtsmittelwerber hat bereits vor etlichen Jahren das Grundstück Nr. 206/2 KG M., EZ 324 Grundbuch BG M. erworben. Dieses Grundstück weist etwa eine Größe von 13.000 m2 auf und wurde vom Eigentümer jedenfalls bereits vor mehreren Jahren nach Zufuhr von Erdaushub einplaniert und auf dem Grundstück durch eine entsprechende Schotterschicht auch für Schwerfahrzeuge befahrbar gemacht.

Das nahezu rechteckig geformte Grundstück grenzt mit einer Längsseite an ein gewidmetes aber noch nicht bebautes Betriebsbaugebiet der Marktgemeinde M. an. An der nordwestlichen Breitseite grenzt es an ein Moorgebiet. Die südöstliche Breitseite schließt an eine Straße an. Die verbleibende Längsseite liegt in der Nachbarschaft eines bestehenden Waldgrundstückes.

Im Jahre 1990 faßte der Gemeinderat der Marktgemeinde M. den Beschluß, auf Einleitung eines Verfahrens zur Umwidmung der bis dahin bestehenden Grünlandwidmung. Nach durchgeführtem Verfahren erging ein Beschluß auf Umwidmung in Betriebsbaugebiet.

Zur Kundmachung dieser Verordnung kam es allerdings nicht, weil sich einerseits das Verfahren bezüglich der aufsichtsbehördlichen Genehmigung hinzog und in der Zwischenzeit die Marktgemeinde M. im Jahr 1992 den seinerzeitigen Beschluß auf Änderung des Flächenwidmungsplanes zurückzog. Zwischenzeitige Anträge des Rechtsmittelwerbers, die Parzelle umzuwidmen, führten zu keinem Erfolg, sodaß die in Rede stehende Fläche nach wie vor Grünland ist.

Der Rechtsmittelwerber, der Schotter-, Bagger- und Bauunternehmer ist bzw. maßgeblichen Einfluß auf den Geschäftsbetrieb von juristischen Personen dieser Art besitzt, hat zwischenzeitig auf der vorbeschriebenen, in seinem Eigentum bestehenden Planie, Sand- und Schottermaterial verschiedenster Körnung im gesonderten sich aus dem natürlichen Böschungswinkel ergebenden Lagerkegeln gelagert, um dieses Material für die im näheren Umkreis befindlichen Baustellen einsetzen zu können und um anschließend wiederum an wechselnden Orten des großen Grundstückes von seinen Kiesgruben Material zuzuführen und für den Verkauf bzw. die Verfrachtung und den Einbau vorrätig zu halten. Das Gesamtausmaß der dabei in Summe in Anspruch genommenen Lagerflächen betrug schwankend zwischen 2.000 und 3.000 m2.

Wegen dieser Vorgangsweise bzw. Benutzung des Grundstückes wurde er für den Zeitraum vom 26.9.1995 bis 31.10.1995 von der Naturschutzbehörde wegen Übertretung des Naturschutzgesetzes belangt, von welcher Bestrafung er allerdings mit Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates vom 17.10.1997 zu VwSen-320033/9/Kl/Rd, freigesprochen wurde.

Zwischenzeitig hat die Naturschutzbehörde in Anwendung des § 44 O.ö.NSchG 1995 dem Rechtsmittelwerber den administrativrechtlichen Auftrag erteilt, das im Grünland auf seinem Grundstück Nr. 260/2 KG M. auf einer Fläche von mehr als 500 m2 abgelagerte Sand- und Schottermaterial bis spätestens 30.4.1996 zu entfernen, welcher Auftrag mit bloßer Erstreckung der Frist auf 30.9.1996 mit Bescheid der o.ö. Landesregierung vom 9.7.1996, N-102725/1996-Mö, bestätigt worden ist.

Fest steht, daß nach diesem Zeitpunkt und zwar laut Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, in der Zeit vom 1.10.1996 bis 9.12.1996, auf einer Fläche von rund 2.500 bis 3.000 m2 Sand und Kiesmaterial zum vorbeschriebenen Zweck der Verbringung auf die Baustellen, auf ca. 10-15 Haufen verteilt gelagert waren um dann zeitverschoben an der selben Stelle oder daneben durch erneut zugeführtes Material ersetzt zu werden.

Bei diesen Feststellungen ist hinsichtlich der Belangung des Rechtsmittelwerbers wegen der nunmehr gegenständlichen Nichterfüllung des Bescheides der Räumung der Fläche bis auf ein Ausmaß von 500 m2 von seiner Seite nur strittig, daß die Lagerfläche in Summe 500 m2 zum vorgeworfenen Zeitpunkt nicht überschritten habe. Dies ist jedoch durch die widerspruchsfreien Aussagen der vernommenen Zeugen Dr. G., AR M. und Bürgermeister Dipl.Ing. M., einwandfrei im Sinne der obigen Feststellungen als erwiesen anzunehmen.

Bei diesem Sachverhalt war allerdings rechtlich zu bedenken: Gemäß § 5 Abs.1 Z2 lit.k des O.ö. NSchG 1995, bedarf, unbeschadet von nach anderen Gesetzen erforderlichen behördlichen Genehmigungen, zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der (Naturschutz)-Behörde im Gründland, die Eröffnung und die Erweiterung von Steinbrüchen, von Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen, ausgenommen jeweils einer Entnahmestelle bis zu einer Größe von 500 m2 für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, sowie die Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung von Gesteinen, Schotter, Kies, Sand, Ton, Lehm, Torf sowie von Mischgut und Bitumen; außerhalb solcher Einrichtungen das Ablagern dieser Materialien auf einer Fläche von mehr als 500 m2.

Gemäß § 44 Abs.1 O.ö. NSchG 1995, kann die Behörde, wenn bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt wurden oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten wurden, unabhängig von einer Bestrafung nach § 42 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wiederherzustellen bzw. den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, daß Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

Gemäß § 42 Abs.2 Z5 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, wer einer solchen besonderen administrativen Verfügung nicht nachkommt oder dieser zuwiderhandelt.

Der administrativrechtliche Bescheid der o.ö. Landesregierung als höchste Landesinstanz ist rechtskräftig und wurde (nach eingehenden Recherchen des O.ö. Verwaltungssenates) auch nicht, wie gegenteilig in der Berufung behauptet wird, vor dem Verwaltungsgerichtshof in Beschwerde gezogen.

Im gegenständlichen Fall ist nur ein Lagern nicht aber ein Ablagern von Sand und Schotter erwiesen. Der Begriff "Lagern" ist im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsordnung determiniert und bedeutet begrifflich ein Aufbewahren (Vorrätighalten), bis später eine andere Situation herbeigeführt wird (siehe z.B. das Stichwort "Lagern" im Duden, "Das große Wörterbuch der deutschen Sprache", Band 4, Seite 1.620).

Insofern ist das Wort "Lagern" begrifflich auf einen Zeitraum bezogen (vgl. hiezu VwGH 27.3.1990, Zl. 89/04/0183). Der Begriff "Ablagern" bezieht sich jedoch auf das Moment der Dauer des Verbleibens eines Gegenstandes an einem bestimmten Ort (vgl. hiezu Abfallwirtschaftsgesetz des Bundes, § 2 Abs.11 sowie das O.ö. AWG 1990 § 2 Abs.3 Z2 lit.b, § 7, § 15 sowie das O.ö. AWG 1997, § 2 Abs.4 Z2 lit.d und § 7 sowie das Wasserrechtsgesetz § 31 b).

Auch das O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 differenziert zwischen den Begriffen "Lagern" und "Ablagern".

Gemäß § 5 Abs.1 Z2 lit.j leg.cit., bedarf ein Vorhaben, welches im Grünland verwirklicht werden soll und daß sich auf die Verwendung einer Grundfläche zum Ablagern oder Lagern von Abfall, ausgenommen für die Lagerung von biogenen Abfällen auf Grundflächen von weniger auf 1.000 m2 bezieht zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde.

Gemäß § 5 Abs.1 Z2 lit.k O.ö. NSchG 1995, ist eine solche Bewilligung für eine Fläche im Grünland erforderlich, wenn unter anderem außerhalb von Kies- und Tongruben bzw. Steinbrüchen und Bitumenmischanlagen, Gesteine, Schotter, Kies, Sand, Ton, Lehm, Torf sowie Mischgut und Bitumen auf einer Fläche von mehr als 500 m2 abgelagert werden soll.

Letztere Bestimmung ist bezüglich der darin beschriebenen Materialien als lex spezialis zu § 5 Abs.1 Z2 lit.c O.ö. NSchG 1995, welcher Lagerplätze allgemein benennt, zu verstehen.

Wenn nun einerseits das Ablagern oder Lagern von Abfall bewilligungspflichtig ist, dann kann angesichts dieser Differenzierung bei Verwendung des Begriffes Ablagern (in der anschließenden Gesetzesstelle) für die Bewilligungspflicht bei den Materialien Schotter, Kies und Sand nur gefolgert werden, daß für das bloße Lagern letzterer Materialien im Grünland keine solche gegenüber der Naturschutzbehörde besteht.

Das vorgeworfene Ablagern von Schotter und Sand im Sinne (und nach dem zeitlichen Geltungsbereich) des O.ö. NSchG 1995, ist durch nichts erwiesen.

Mit dem bloßen Lagern dieses Materiales ungeachtet der in Anspruch genommenen Fläche, konnte der Beschuldigte weder gegen die Mißachtung der Bewilligungspflicht des zitierten Gesetzes noch gegen den auf das Ablagern bezughabenden Administrativbescheid verstoßen.

Aus diesem Grund war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

Da die Berufung im Ergebnis Erfolg hatte, blieb der Rechtsmittelwerber von Kostenbeiträgen zum Berufungsverfahren verschont.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Langeder Beschlagwortung: Lagern von Schotter und Sand im Grünland bedarf keiner Bewilligung der Naturschutzbehörde.

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