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des Landes Oberösterreich
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VwSen-320047/7/GU/Mm

Linz, 12.05.1998

VwSen-320047/7/GU/Mm Linz, am 12. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 2. Kammer (Vorsitzender: Dr. Ewald Langeder, Berichter: Dr. Hans Guschlbauer, Beisitzer: Dr. Hermann Bleier) über die Berufung des R. P. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 26. September 1997, wegen Übertretung des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995, nach der am 20. April 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Die Zitierweise der im Zitat verletzten Rechtsvorschrift wird mit "§ 1 Abs.1 der VO der O.ö. Landesregierung vom 20.12.1982" LGBl. Nr. 107/82 i.d.F. LGBl. Nr. 4/87 ergänzt. Der Rechtsmittelwerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 6.000 S zu bezahlen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 8 Abs.1 Z2, Abs.2 und Abs.4, § 42 Abs.3 Z2 und Abs.4 O.ö. NSchG 1995,, § 1 Abs.1 der VO der O.ö. Landesregierung vom 20.12.1982 LGBl. Nr. 107/82 i.d.F. LGBl. Nr. 4/1987 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen sowie Anlage zu dieser Verordnung 3.3.2.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, einen wiederholten verbotenen Eingriff im Schutzbereich von Fließgewässern ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinn des § 8 Abs.2 O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 ausgeführt zu haben, weil er am 2. und 3. 8.1997 auf dem Grundstück 551/2 KG U., Gemeinde S., Baggerungsarbeiten und Rodungen durchgeführt habe und zwar 1. eine Aufschüttung einer Zufahrtsstraße mit Erdmaterial zu einem auf dem genannten Grundstück befindlichen Anwesen auf einer Länge von 22 m und einer Breite von 2,5 m mit einer maximalen Höhenveränderung von 1,5 m, 2. Geländeanebnung mit Abtrag- bzw. Austausch des gewachsenen Bodens auf einer Fläche von 40 x 15 m, wobei im Folgezustand kein Grasbewuchs mehr vorhanden war und vorwiegend die Verteilung von Schotter vorgenommen wurde, 3. einen Geländeeinschnitt - Abgrabung - auf Erdgeschoßebene im Anschluß an die Nordwestseite des gegenständlichen Anwesens im Ausmaß von ca. 5 x 5 m, 4. Rodung von 10 Erlen bzw. Weiden.

Diese Maßnahmen seien gemäß § 8 Abs.2 O.ö. NSchG 1995 feststellungspflichtig gewesen, zumal es sich dabei um Eingriffe in das Landschaftsbild und in den Naturhaushalt (Abtrag und Austausch des gewachsenen Bodens) gemäß § 7 Abs.2 Z3 O.ö. NSchG 1995 sowie die Rodung von Ufergehölzen gemäß § 7 Abs.2 Z7 O.ö. NSchG 1995 gehandelt habe und diese Eingriffe im 50 m Uferschutzbereich der Steinernen Mühl vorgenommen worden seien, wobei die Steinerne Mühl und ein 50 m breiter unmittelbar daran anschließender Geländestreifen gemäß § 1 Abs.1 der VO der O.ö. Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen in Zusammenhalt mit Punkt 3.3.2. der Anlage zu dieser Verordnung einem besonderen Schutz unterliege.

Durch dieses Verhalten habe er § 42 Abs.3 Z2 und Abs.4 iVm § 8 Abs.2 und 4, § 7 Abs.2 Z3 und 7 O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 und § 1 Abs.1 der VO der O.ö. Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen und in Verbindung mit Punkt 3.3.2. der Anlage zu dieser Verordnung verletzt. In Anwendung des § 42 Abs.3 Z2 und Abs.4 O.ö. NSchG 1995 wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 3.000 S auferlegt.

Die erste Instanz stützt ihr Straferkenntnis auf einen Bericht der O.ö. Umweltanwaltschaft samt Fotodokumentation sowie auf eine Anzeige des GPK H. samt Fotobeilage und die dienstliche Wahrnehmung des Bezirksbeauftragten für Naturschutz.

Die einen gesonderten Strafrahmen begründenden Vorstrafen wurden expliziert angesprochen und zwar einerseits das Straferkenntnis der BH R. vom 8.1.1996, womit der Beschuldigte schuldig gesprochen wurde am 25.5.1995 auf den Grundstücken 126/1 und 126/2, KG K., Gemeinde S., entlang der S. M. einen Hanganschnitt auf einer Länge von 50 m und einer Breite von 2-3 m mit einer maximalen Höhenveränderung von ca. 3 m im Uferschutzbereich der S. M. konsenslos durchgeführt zu haben und wofür er mit 3.000 S rechtskräftig bestraft worden ist. Ferner wurde er durch das ein Straferkenntnis der BH R. bestätigende Erkenntnis des O.ö. Verwaltungssenates vom 29.7.1997, bestraft, weil er den zuvor beschriebenen Hanganschnitt noch weiters verbreitert hat und im Uferbereich der S.M. Steinblöcke auf eine Länge von ca. 50 m eingebaut hat, wofür dem Beschuldigten als Strafe inklusive Verfahrenskosten 13.000 S rechtskräftig auferlegt wurden.

Im erstinstanzlichen Verfahren verschwieg sich der Beschuldigte und machte in seiner Berufung gegen das Straferkenntnis im wesentlichen geltend, daß Herr Ing. W. (offenbar Vorbesitzer der spruchgegenständlichen Liegenschaft) vor einigen Jahren Schotterhaufen entlang der S. M. verteilt habe, um den Zufahrtsweg zu sanieren. Dazu sei er jedoch nie gekommen und im Laufe der Zeit seien auf dem Schotterhaufen Gestrüpp, Sträucher und Weiden gewachsen. Er könne sich nicht vorstellen, daß jemand vom Umwelt- oder Naturschutz solche verwachsenen Schotterhaufen als Verschönerung des Landschaftsbildes empfinde. Infolge des starken Hochwassers sei der Zufahrtsweg zum Haus nicht mehr befahrbar gewesen und habe er die vorhandenen Schotterhaufen zur Befestigung genutzt, wobei er keine Aufschüttung vorgenommen habe. Um zum Schotter zu gelangen, habe er einige darauf gewachsene Sträucher und Weiden entfernen müssen. Das vorhandene Gestrüpp habe sicher den Vorteil gehabt, daß es schwer gewesen sei ans Bachufer zu gelangen und man nur schwerlich die schönen Rot- bzw. Schwarzfärbungen der S. M. bewundern konnte. Er glaube jedoch, daß er auch im Uferschutzgebiet nicht verpflichtet sei den Grund verwildern zu lassen. Die Ausgrabungen neben dem Haus hätten dringend durchgeführt werden müssen, da das Mauerwerk durch eindringende Feuchtigkeit stark in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Hiefür habe er bei der Gemeinde nachträglich um Genehmigung angesucht.

Aus dem Vorbringen ergibt sich im wesentlichen, daß der Rechtsmittelwerber begehrt wegen der Sache nicht bestraft zu werden.

Aufgrund der Berufung wurde am 20.4.1998 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt zu welcher die unter Hinweis auf die Säumnisfolgen geladenen Parteien nicht erschienen, wobei sich der Vertreter der BH R. wegen dringender dienstlicher Verhinderung entschuldigt hatte, der Rechtsmittelwerber jedoch unentschuldigt fernblieb.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde in die im Akt erliegenden Lichtbilder des GPK H., Beilagen 1, 1a und 1b sowie in die Lichtbilder der O.ö. Umweltanwaltschaft Einsicht genommen, der Sekretär der Gemeinde S. als Auskunftsperson vernommen und ein Lokalaugenschein durchgeführt.

Demnach ist der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses detailliert beschriebene Lebenssachverhalt als verwirklicht und erwiesen anzunehmen.

Beim Lokalaugenschein durch die Mitglieder der 2. Kammer des O.ö. Verwaltungssenates wurde offenkundig, daß über die zuvor beschriebenen Eingriffe hinaus, noch Eingriffe in weitaus größerem Umfang zwischenzeitig vorgenommen worden sind, als dies fotodokumentarisch für die Tatzeit belegt war.

Es war noch weiteres Ufergehölz gerodet und bachabwärts von dem am Anwesen bestehenden Haus aus betrachtet, eine großflächige Grube ausgehoben worden. Entlang dieser Grube waren Stangen mit Scheinwerfern aufgestellt. Dies alles im 50 m-Bereich (der Uferschutzzone) der S. M. In der Nähe des Anwesens und in der weiteren Umgebung fanden sich mehrere Aufschriften bzw. Hinweise zu einem Cafe "Hexenhäusl" unter welchem offensichtlich das zuvor beschriebene Objekt zu verstehen war.

Eine Bewilligung für die, dem Beschuldigten, angelasteten Maßnahmen im Uferschutzbereich der S. M. lag nicht vor. Die leugnende bzw. verniedlichende Verantwortung des Beschuldigten erscheint aufgrund des Beweisverfahrens nach objektiven Maßstäben widerlegt.

Was die subjektive Tatseite anlangt, so kam der O.ö. Verwaltungssenat ebenso wie die BH R. zum Schluß, daß der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat, um damit die Behörde vor vollendete Tatsachen zu stellen.

Rechtlich war zur Sache folgendes zu bedenken: Gemäß § 7 Abs.2 Z3 und 7 O.ö. NSchG 1995 gilt als Eingriff in den Naturhaushalt der Abtrag und der Austausch des gewachsenen Bodens, es sei denn die Maßnahmen erfolgen durch die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden oder im Rahmen einer kein- oder hausgärtnerischen Nutzung; ferner galt als Eingriff die Rodung von Ufergehölzen.

Gemäß § 8 Abs.2 O.ö. NSchG 1995 ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland in den Naturhaushalt im Uferschutzbereich von Flüssen und Bächen verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, daß solche öffentlichen Interessen, die an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

Gemäß § 8 Abs.1 Z2 gilt der Natur- und Landschaftsschutz im Sinn dieser Bestimmungen für Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einem daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind.

Gemäß § 1 Abs.1 der Verordnung der O.ö. Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen LGBl.Nr.107/82 i.d.F. LGBl.Nr. 4/1987 in Verbindung mit Punkt 3.3.2. der Anlage zu dieser Verordnung, gilt für die S. M., einschließlich ihrer gestauten Bereiche, und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, der besondere Landschaftsschutz und damit das Eingriffsverbot, wenn nicht die Behörde die Zulässigkeit von Eingriffen vorher rechtskräftig ausspricht.

Gemäß § 42 Abs.3 Z2 O.ö. NSchG 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500.000 S zu bestrafen, wer Eingriffe im Schutzbereich von Gewässern gemäß § 8 Abs.2 ausführt.

Gemäß § 42 Abs.4 leg.cit. beträgt für den Wiederholungsfall oder für den Fall des Überwiegens erschwerender Umstände, bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs.3 der Strafrahmen in Geld bis zu 1,500.000 S.

Da die objektive und subjektive Tatseite vom Beschuldigten erfüllt wurde, war der Schuldspruch zu bestätigen.

Was die Strafbemessung anlangt, war zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die festgestellten, vom Beschuldigten gesetzten Maßnahmen, welche zuvor im Detail beschrieben sind, stellten sich insgesamt als großer Eingriff in der Bachuferschutzzone der S. M. dar, verwüsteten im erheblichen Umfang den Urtümlichkeitscharakter der uferbegleitenden Landschaft, wodurch die konsenslosen Maßnahmen mit einem hohen Maß an Unrechtsgehalt der Tat behaftet sind.

Darüber hinaus war auch die subjektive Tatseite als sehr gewichtig einzustufen und weist der Beschuldigte eine völlig gleichgültige Haltung gegenüber der Rechtsordnung auf, wobei er selbst nach Beanstandung der Behörde vor weiterem verbotenen Tun nicht zurückschreckt.

Mildernde Umstände sind im Verfahren nicht zutage getreten. Die beiden Vorstrafen waren insoferne nicht erschwerend, als sie ohnedies den verschärften Strafsatz bestimmten.

Die von der ersten Instanz vorgenommene Schätzung des Monatseinkommen aus Gewerbebetrieb mit 20.000 S bei Sorgepflichten für zwei Kinder und Vermögensbesitz des Anwesens K., mit einem Einheitswert von 523.000 S, wurden vom Beschuldigten in der Berufung unwidersprochen gelassen und keine konkreten anderslautenden Angaben darüber gemacht.

Aufgrund des großen Unrechtsgehaltes der Tat und der schwerwiegenden subjektiven Tatseite fand daher der O.ö. Verwaltungssenat auch im Hinblick auf die Generalprävention und um dem Beschuldigten durch entsprechendes Strafübel deutlich zu machen, ähnliches verpöntes Verhalten in Hinkunft zu unterlassen, die von der ersten Instanz verhängte Geldstrafe von 30.000 S als angemessen.

Auch die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe, welche im Rahmen des § 16 VStG (bis zu zwei Wochen) zu bemessen war, entspricht dem Verhältnismäßigkeitsprinzip.

Da die Berufung im Ergebnis keinen Erfolg hatte, war dem Rechtsmittelwerber kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung des § 64 Abs.1 und 2 VStG, ein Beitrag von 20 Prozent der bestätigten Geldstrafe zu den Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Langeder Beschlagwortung: Rodung von Ufergehölz, Aufschüttung einer Straße, Bodenaustausch sind einheitliches Tun und nur einmal zu bestrafen. Vorstrafen, die den erhöhten Strafrahmen auslösen, dürfen nicht zusätzlich als erschwerend angerechnet werden.

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