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des Landes Oberösterreich
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VwSen-320049/4/GU/Pr

Linz, 07.10.1998

VwSen-320049/4/GU/Pr Linz, am 7. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer (Vorsitzender: Dr. Langeder, Berichter: Dr. Guschlbauer, Beisitzer: Dr. Bleier) über die Berufung des Herrn Ing. F. S., vertreten durch RA Dr. G. G., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 4. Juni 1998, Zl.N96-20-1-1995, wegen Übertretung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995, zu Recht:

Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 iVm § 31 Abs.3 VStG wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1, § 51e Abs.1 VStG; § 7 Abs.1 und 3, § 42 Abs.3 Z1 Oö. NSchG 1995 Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, in der Zeit vom 31.8.1994 bis 11.12.1995 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Dipl.-Ing. St. GesmbH & Co.KG. Gmunden und somit als Außenvertretungsbefugter im Sinne des § 9 VStG im Zuge der Errichtung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 17.8.1994, N10-320-1994, naturschutzbehördlich bewilligten Wohnhauses des Ehepaares Ing. E. und S. N., durch Anweisungen und Aufträge (Bauführung) den Bauauftraggebern (Ehepaar N.) vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert zu haben, indem in der sogenannten 500-m-Uferschutzzone des Traunsees auf dem Grundstück Traunstein, Gemeinde Gmunden, vom Gesamtvorhaben durch im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses näher umschriebene 13 Änderungen vom Konsens abgewichen worden sei und somit Eingriffe, die im Schutzbereich von Seen verboten sind ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinne des § 7 Abs.1 Oö. NSchG ausgeführt zu haben. Wegen Verletzung des § 42 Abs.3 Z1 leg.cit. iVm § 7 VStG wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 15.000 S, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und ein 10 %iger erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag auferlegt.

In seiner dagegen vom rechtsfreundlichen Vertreter erhobenen Berufung rügt der Rechtsmittelwerber mangelnde Feststellungen über die Dauer von ihm zu vertretenden Arbeiten, zumal er bereits im erstinstanzlichen Verfahren Verjährung eingewendet hat.

Das von ihm vertretene Bauunternehmen habe das Mülltonnenhäuschen und die im Spruch des Straferkenntnisses beschriebene Mauer nicht im Juli 1995 errichtet. Die diesbezüglichen Bauaufträge seien abgesondert von der übrigen Wohnhausanlage ergangen. Es treffe nicht zu, daß am 19. bzw. 20. Juli 1995 eine Einstellung von Bauarbeiten verfügt worden sei. Im übrigen habe ihn die Behörde erster Instanz mit Straferkenntnis vom 8.2.1995 wegen Verwaltungsübertretungen bei der Bauausführung beim Haus N. und wegen Eingriffe in das Landschaftsbild bestraft. Das nunmehrige Straferkenntnis werfe ihm die bereits mit dem erwähnten Straferkenntnis geahndeten Übertretungen im Hinblick auf den Tatzeitraum "vom 31.8.1994 bis 11.12.1995" neuerlich vor. Diese Doppelbestrafung sei rechtswidrig.

Der Rechtsmittelwerber beantragt die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Da bereits die Aktenlage ergibt, daß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, war von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Ungeachtet der Frage der Doppelbestrafung ist aufgrund der im Akt erliegenden Beweismittel insbesondere den Aktenvermerken über die Augenscheine der Vertreter der Naturschutzbehörde und deren Sachverständigen vom 19. und 20. Juli 1995 (unter Einbeziehung des Aktenvermerkes vom 2.11.1995, welcher offenbar einen fertigen Zustand beschreibt, was die Zuordnung des Verantwortungsbereiches der Beschuldigten anlangt) belegt, daß nur das Müllcontainerhäuschen nicht fertiggestellt war und im übrigen die Außenanlagen vom Unternehmen Strabag gestaltet wurden. Die Beendigung der hauptsächlichen Bauarbeiten des Haupt- und Nebengebäudes durch das Unternehmen des Beschuldigten ist durch eine Rechnung vom 29.5.1995, betreffend Baumeisterarbeiten in der 21. Woche des Jahres 1995 bescheinigt, worin auch das Baustellenzusammenräumen, und das Holz- und Schuttverführen, ausdrücklich ausgewiesen ist. Wenngleich die Errichtung des Müllcontainerhäuschens unter gesondertem Auftrag erfolgte, so bildete in der Gesamtschau die Errichtung einer neuen Wohnanlage samt allen Nebenanlagen ein einheitliches Projekt und unter Zugrundelegung der Konsenslosigkeit ein fortgesetztes Delikt, welches durch keine die Verjährung unterbrechende Frist auseinander fiel. Im übrigen ist die Verwaltungsübertretung des § 42 Abs.3 Z1 Oö. NSchG 1995 ein Begehungsdelikt (und kein Zustandsdelikt und auch kein Dauerdelikt), welche mit Beendigung der Ausführung abgeschlossen ist. Der Rechtsmittelwerber gesteht selbst zu, die Vollendung des Müllcontainerhäuschens nach dem 20. Juli 1995 vorgenommen zu haben. Die Beendigung der Bauarbeiten wurde von den Ehegatten N. mit Eingabe vom 15.9.1995 dem Stadtamt Gmunden angezeigt. Eine Nachfrage bei der ersten Instanz um Bekanntgabe von Beweismitteln, welche bescheinigen, daß die Beendigung der "Ausführung des Eingriffes" im Sinne der gesetzlichen Bestimmung des § 42 Abs.3 Z1 Oö. NSchG 1995 nach diesem Zeitpunkt geschehen sei, brachte kein Ergebnis.

Da kein Beweismittel vorhanden ist, welches entgegen dieser Meldung eine weitere Beihilfehandlung des Beschuldigten bezüglich des Eingriffs in der Seeuferschutzzone bescheinigt, war wegen dem spätestens am 15.9.1995 eingetretenen Lauf der Verfolgungsverjährungsfrist und der damit am 15.9.1998 eingetretenen Strafbarkeitsverjährung wie im Spruch zu entscheiden.

Angemerkt wird, daß der gegenständliche Verfahrensakt vor Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses nahezu zweieinhalb Jahre nicht bewegt wurde.

Nachdem die Berufung im Ergebnis Erfolg hatte, ist der Rechtsmittelwerber an der Pflicht zur Leistung von Kostenbeiträgen befreit.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. L a n g e d e r Beschlagwortung: Strafbarkeitsverjährung (Akt von 1. Zust. 2 1/2 Jahre nicht bewegt)

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