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des Landes Oberösterreich
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VwSen-320054/5/Kl/Rd

Linz, 23.03.1999

VwSen-320054/5/Kl/Rd Linz, am 23. März 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Ing. H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 13.11.1998, N96-9-1998, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Oö. NSchG 1995 zu Recht erkannt:

I.Der Berufung wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 13.11.1998, N96-9-1998, wurden über den Berufungswerber drei Geldstrafen zu 2.000 S, drei Ersatzfreiheitsstrafen von dreimal einem Tag, wegen Verwaltungsübertretungen nach jeweils § 11 Abs.1 iVm § 42 Abs.1 Z1 Oö. NSchG 1995 verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der J HandelsgesmbH dafür verantwortlich ist, daß in der Zeit vom 1.8.1998 bis 28.9.1998 eine Werbeeinrichtung - mobile Plakatständer mit einer Größe von rund 345 cm x 245 cm mit einer J Schuhwerbung (schwarzer Schuh auf gelbem Untergrund) - an nachstehend angeführten Orten jeweils außerhalb geschlossener Ortschaften ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde betrieben wurde, obwohl die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften einer Bewilligung der Behörde bedarf:

1. an der B 143, Hausruckstraße bei km 12,750 rechts iSd Kilometrierung,

2. an der B 143, Hausruckstraße bei km 12,8 rechts iSd Kilometrierung,

3. an der B 143, Hausruckstraße bei km 12,8 links iSd Kilometrierung.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses begehrt, weil der Berufungswerber die Aufstellung der genannten Werbetafeln an der B 143, Hausruck Bundesstraße, nicht zu verantworten habe, da ein Plakatierungsunternehmen einen Generalauftrag erhalten habe und einzig und allein für die Auswahl und die entsprechenden Bewilligungen hinsichtlich der Aufstellungsorte der Plakate verantwortlich sei. Angeführt wurde der Auftrag an die Firma L.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und in einer Stellungnahme ausgeführt, daß der handelsrechtliche Geschäftsführer der J HandelsgesmbH zur Verantwortung gezogen wurde, weil aus den Werbetafeln nicht ersichtlich war, wer diese aufgestellt hat. Erst nach Erlassung des Straferkenntnisses wurde geltend gemacht, daß ein Werbeunternehmen beauftragt wurde und es wurde dann gegen den Verantwortlichen dieses Werbeunternehmens eine Strafverfügung erlassen, welche jedoch mit Einspruch bekämpft wurde. Die Stellungnahme des Verantwortlichen des Werbeunternehmens langte bei der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis erst am 25.2.1999 ein und wurde dem Strafverfahren angeschlossen. Es war daher eine Berufungsvorentscheidung wegen Fristablaufs nicht mehr möglich.

4. Aufgrund der im erstbehördlichen Akt aufliegenden Stellungnahme des Geschäftsführers der Fa. L GesmbH, Werbeunternehmen, wird nicht bestritten, daß die Plakatständer von diesem Unternehmen aufgestellt und betrieben wurden. Es wurden aber die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem Oö. NSchG bestritten.

Aufgrund einer Aufforderung des Oö. Verwaltungssenates an den Berufungswerber wurde am 18.3.1999 im Wege der Telekopie von der L GesmbH, vertreten durch RAe Dr., mitgeteilt, daß die inkriminierten Tafeln von diesem Unternehmen aufgestellt wurden und die Auswahl der Standorte ausschließlich der Einschreiterin, also dem Unternehmen obliegt. Dem Berufungswerber stand kein Einfluß darauf zu. Auf ein Strafverfahren gegen den Geschäftsführer des Unternehmens durch die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis wurde weiters hingewiesen.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 11 Abs.1 Oö. NSchG 1995 bedarf die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften einer Bewilligung der Behörde.

Gemäß § 42 Abs.1 Z1 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, wer eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne Bewilligung oder entgegen einer Bewilligung errichtet, aufstellt, anbringt, ändert und betreibt.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber als handelsrechtlichem Geschäftsführer der J HandelsgesmbH das Betreiben der Plakatständer mit einer J Schuhwerbung zur Last gelegt. Sowohl aus der Berufung als auch aus dem Schreiben der Fa. L GesmbH ist ersichtlich, daß die letztgenannte Firma mit der Errichtung der Werbeeinrichtungen beauftragt wurde und daher dieses Unternehmen für das Aufstellen und Betreiben der Werbeeinrichtungen verantwortlich ist. Die Tathandlung ist daher von der L GesmbH zu verantworten. Wie die belangte Behörde bereits in ihrer Stellungnahme anläßlich der Berufungsvorlage zu erkennen gab, wurde daher die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht von ihm begangen. Es war daher das Straferkenntnis gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG war daher eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich.

6. Bei diesem Verfahrensergebnis entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt

 

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