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des Landes Oberösterreich
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VwSen-320056/7/Kl/Rd

Linz, 08.07.1999

VwSen-320056/7/Kl/Rd Linz, am 8. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 1.3.1999, N96-10-1998, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. NSchG 1995 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 22.6.1999 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, daß bei der Übertretungsnorm iSd § 44a Z2 VStG zusätzlich der "§ 7 Abs.1" zu zitieren ist und die Strafnorm iSd § 44a Z3 VStG zu lauten hat: "§ 42 Abs.3 Einleitung Oö. NSchG 1995".

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, ds 7.000 S, zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 44a und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 1.3.1999, N96-10-1998, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 35.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs.3 Z1 Oö. NSchG 1995 verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "M" Handels- und Dienstleistungs GesmbH, und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten hat, daß in der 500-m-Uferschutzzone des Offensees auf Grd.Stk., KG E,

1) in der Zeit vom 13.3.1998 bis 21.4.1998 das Fundament für eine neue Holzhütte im Ausmaß von 4 x 6 m konsenslos errichtet und

2) in der Zeit vom 22.4.1998 bis 19.6.1998 auf diesem Fundament eine Holz-

und Aggregatehütte in Holzriegelbauweise mit Pultdach im Ausmaß von 3 x 4 m konsenslos erbaut wurde. Am Pultdach wurden 4 kleinflächige Sonnenkollektoren ebenfalls konsenslos montiert.

Er habe dadurch das unter Punkt 1) beschriebene Fundament als auch die unter Punkt 2) beschriebene Holz- und Aggregatehütte samt Sonnenkollektoren errichtet und hiermit einen Eingriff, der im Schutzbereich von Seen verboten ist (§ 7), ohne bescheidmäßige Feststellung iSd § 7 Abs.1 Oö. NSchG 1995 ausgeführt.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und diese damit begründet, daß ein Provisorium zum Schutz des aufgestellten Stromaggregates errichtet werden mußte. Für die Errichtung dieses Provisoriums wurde der Konsens mit der Marktgemeinde E gesucht. Es sei bedenklich, daß immer wieder Probleme mit der Landesbeauftragten für Naturschutz auftreten. Das M sei ein wesentlicher Arbeitgeber der Region und schaffe mehr als 50 Arbeitsplätze. Es wurde daher beantragt, von der verhängten Strafe abzusehen.

3. Die BH Gmunden als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zur Entscheidung berufen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch die Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.6.1999, zu welcher der Bw und ein Vertreter der belangten Behörde erschienen sind.

Weder im Verfahren erster Instanz noch im Berufungsverfahren, insbesondere nicht in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, wurde der maßgebliche Sachverhalt, bestritten, nämlich, daß in dem im Straferkenntnis angeführten Tatzeitraum ein Fundament im Ausmaß von 4 x 6 m und im Anschluß eine provisorische Holz-Aggregate-Hütte im Ausmaß von 3 x 4 m mit vier kleinflächigen Sonnenkollektoren im 500-m-Uferschutzbereich des Offensees ausgeführt wurde, wobei keine naturschutzbehördliche Feststellung vorlag. Wenn hinsichtlich der Aggregatehütte eingewendet wurde, daß es sich dabei nur um ein Provisorium handelte, um das Stromaggregat gegen Witterungseinflüsse zu schützen, so hat das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung, insbesondere auch unter Erörterung der vorgelegten Fotografien, ergeben, daß es sich nicht nur um Holzstöße, die eine Holzwand symbolisieren sollten, handelte, sondern um eine Holzhütte in Holzriegelbauweise mit einem Pultdach und einer versperrbaren Tür, von wo aus das Aggregat zu bedienen war. Allerdings stellte es sich zum Entscheidungszeitpunkt insoweit als Provisorium dar, als es bereits im Winter 1998 dem massiven Schneedruck nicht standhielt und daher in weiterer Folge die tatsächlich geplante Holzhütte im Ausmaß von 4 x 6 m errichtet wurde. Diese ist aber nicht Gegenstand des hier anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens. Das Aggregat dient im übrigen der Stromversorgung der benachbarten Shütte, welche in derselben Zeit saniert wurde. Weil weder ein baubehördlicher noch ein naturschutzbehördlicher Bescheid für die Maßnahmen vorlag, wurde mit Bescheid der Marktgemeinde E vom 22.4.1998, Zl. III/2-1998, die Fortsetzung der begonnenen Bauausführungen der Umbauarbeiten beim Forstgebäude Sstube einschließlich der Senkgrubenerneuerung und dem Holzhütteneubau mit sofortiger Wirkung untersagt. Der Baustop für die Sanierungsmaßnahmen wurde allerdings in weiterer Folge wieder aufgehoben.

Weiters steht fest, daß die M Handels- und Dienstleistungs GesmbH mit Antrag vom 4.5.1998 um naturschutzbehördliche Feststellung für die Errichtung einer Holzhütte neben der Sstube am Offensee ansuchte und dieser Antrag im Weg der Devolution mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 18.5.1999, N-103.483/17/1999/Pin/Ker, gemäß §§ 3 und 7 Oö. NSchG 1995 abgewiesen wurde.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 42 Abs.3 Z1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 - Oö. NSchG 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500.000 S zu bestrafen, wer Eingriffe, die im Schutzbereich von Seen verboten sind (§ 7), ohne bescheidmäßige Feststellung iSd § 7 Abs.1 ausführt.

Gemäß § 7 Abs.1 Oö. NSchG 1995 ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland in den Naturhaushalt an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, daß solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

5.2. Im Grunde des erwiesenen Sachverhaltes ist daher der objektive Tatbestand der zitierten Verwaltungsübertretung erfüllt. Wenn auch die belangte Behörde den Spruch zweigeteilt formuliert hat, so handelt es sich dennoch um ein einheitliches Delikt, zumal die Einzeltathandlungen in engem zeitlichem Fortsetzungszusammenhang stehen. Es kann daher von Tateinheit des ausgeführten Eingriffs ausgegangen werden.

Diese Verwaltungsübertretung hat der Bw sowohl objektiv als auch subjektiv zu verantworten. Hinsichtlich des Verschuldens hat die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zu Recht ausgeführt, daß dem Bw bekannt war, daß er für die gegenständlichen Maßnahmen eine naturschutzbehördliche Feststellung brauche, und er daher vorsätzlich die Errichtung des Fundaments und der Holzhütte vorgenommen hat. Darüber hinaus ist im Rahmen des Verschuldens dem Bw auch anzulasten, daß - wie die parallellaufenden Verwaltungsstrafverfahren zeigen - er sich nie zunächst um allenfalls erforderliche behördliche Bewilligungen erkundigt, sondern immer mit den baulichen Maßnahmen im Uferbereich verschiedener Seen beginnt und sodann die Behörde vor vollendete Tatsachen stellt. Auch kann das Vorbringen, daß ein Baustop wieder aufgehoben wurde und eine baubehördliche Bewilligung nicht erforderlich sei, den Bw insofern nicht entlasten, als diese Argumente nur für die Sanierungsmaßnahmen der Sstube und Errichtung der Senkgrube zutreffen, nicht jedoch für die Fundamente und die Aggregatehütte. Diesbezüglich war im Tatzeitraum eine konsenslose Bauführung gegeben und auch der Baustop aufrecht. Es war daher auch keine baubehördliche Bewilligung für die Aggregatehütte (als Provisorium) vorhanden. Entgegen den Berufungsausführungen hat nämlich das Verfahren ergeben, daß die konsenslose Errichtung des Fundaments bereits von der Naturschutzbehörde festgestellt wurde und der Bw auf das Erfordernis eines Feststellungsbescheides hingewiesen wurde. Trotz dieses Hinweises hat er in weiterer Folge die Aggregatehütte ausgeführt. Die belangte Behörde hat dies zu Recht als erhöhtes Maß des Verschuldens gewertet.

5.3. Hinsichtlich der Strafbemessung hat die belangte Behörde auf die Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG Bedacht genommen. Die verhängte Strafe richtet sich auf den besonderen Unrechtsgehalt der Tat, weil es sich gegenständlich um unverbautes zu schützendes Gebiet am Offensee handelt. Auch war das erhöhte Verschulden bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Weiters wirkt eine einschlägige rechtskräftige Vorstrafe als Erschwerungsgrund. Auch muß sich der Bw seine Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber naturschutzrechtlichen Bestimmungen bei der Strafbemessung gegen sich gelten lassen. Es war daher insbesondere aus spezialpräventiven Gründen eine höhere Geldstrafe erforderlich, um den Bw von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Die verhängte Geldstrafe befindet sich aber im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens bis zu 500.000 S. Sie ist im übrigen den persönlichen Verhältnissen, die sich auf die Angaben des Bw stützen, angepaßt. Es war daher auch die verhängte Strafe zu bestätigen.

Hingegen konnte vom § 21 VStG (Absehen von der Strafe) nicht Gebrauch gemacht werden, weil schon die Voraussetzung eines geringfügigen Verschuldens nicht gegeben ist. Geringfügiges Verschulden ist nämlich nur dann nach der Rechtsprechung des VwGH anzunehmen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw in erheblichem Maße hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Das Verhalten des Bw aber erfüllt genau jenen Unrechts- und Schuldgehalt, den die gegenständliche Verwaltungsübertretung unter Strafsanktion stellt.

5.4. Die Spruchkorrektur war im Hinblick auf die Konkretisierung der Rechtsgrundlagen gemäß der Judikatur des VwGH erforderlich.

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 7.000 S, aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Konrath

Beschlagwortung:

Holzhütte, Eingriff in Uferschutzbereich von Seen; Kenntnis der Rechtsvorschrift, Verschulden.

 

 

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