Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320060/8/Kl/Bk

Linz, 02.08.2000

VwSen-320060/8/Kl/Bk Linz, am 2. August 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des H, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 1. Juli 1999, N96-3-1999, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Oö. NSchG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 28. Juli 2000 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafen, das sind insgesamt 2.400 S (entspricht  174,41 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 1.7.1999, N96-3-1999, wurden über den Bw drei Geldstrafen zu je 4.000 S, Ersatzfreiheitsstrafen von je zwei Tagen, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 11 Abs.1 iVm § 42 Abs.1 Z1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 idF LGBl.Nr. 131/1997, verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der L Ankündigungsgesellschaft mbH dafür verantwortlich ist, dass in der Zeit vom 15.3.1999 bis 19.3.1999 eine Werbeeinrichtung - mobile Plakatständer mit einer Größe von rund 345 cm x 245 cm mit einer J Schuhwerbung (schwarzer Schuh auf gelbem Untergrund) - an nachstehend angeführten Orten jeweils außerhalb geschlossener Ortschaften ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde betrieben wurde, obwohl die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften einer Bewilligung der Behörde bedarf:

1. an der B 143, Hausruckstraße, bei km 12,580, links im Sinne der Kilometrierung,

2. an der B 143, Hausruckstraße, bei km 12,640, links im Sinne der Kilometrierung,

3. an der B 143, Hausruckstraße, bei km 12,820, links im Sinne der Kilometrierung.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin die Aufhebung des Erkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der verhängten Strafen beantragt. Die im § 11 Oö. NSchG vorgesehene Bewilligungspflicht für Werbetafeln widerspreche der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art.59 ff EGV, zumal im benachbarten EU-Ausland, wie in Deutschland und Italien wesentlich weniger bürokratische Einschränkungen für die Aufstellung von Werbeanlagen bestehen. Weil die Kunden ihre Aufträge sehr kurzfristig erteilen, sei die Einhaltung der öffentlich rechtlichen Normen unmöglich, zumal eine sechsmonatige Frist für die Entscheidung nach AVG vorgesehen sei und auch der Instanzenzug abzuwarten sei. Schließlich seien die Standorte der aufgestellten Tafeln innerhalb einer geschlossenen Ortschaft gelegen, was auch aus der Österreichkarte und dem Katasterauszug zu ersehen sei. Die verhängte Strafe sei überhöht.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. Juli 2000, zu welcher der Vertreter des Bw sowie ein Vertreter der belangten Behörde erschienen sind und der als Zeuge geladene Amtsrat H von der Bezirkshauptmannschaft Ried einvernommen wurde.

Der einvernommene Zeuge stand unter Wahrheitspflicht und machte in glaubwürdiger Weise und frei von Widersprüchen seine Aussage. Diese stimmt auch mit dem Ermittlungsergebnis im Verfahren erster Instanz, insbesondere mit der im Akt befindlichen Österreichkarte und dem Katasterplan überein. Es konnte daher diese Aussage dem weiteren Verfahren zugrunde gelegt werden.

Der Zeuge gab an, dass er die drei Werbetafeln auf dem Weg zu seinem Arbeitsplatz auf der Bezirkshauptmannschaft festgestellt habe und sofort - in Kenntnis des anhängigen Strafverfahrens - Aufzeichnungen geführt habe. Zu der Örtlichkeit der Aufstellung führte der Zeuge anhand des Katasterplans und der Österreichkarte aus, dass zwei Werbetafeln linksseitig der Hausruck Bundesstraße in der Nähe des kleinwirtschaftlichen Anwesens, eine Tafel - ebenfalls linksseitig - in unmittelbarer Nähe des Betriebsgebäudes der Dachdecker und Spenglereifirma O, aber auf der gegenüberliegenden Seite der Hausruck Bundesstraße eingezeichnet sei. Der Aufstellungsort ist ca 300 bis 400 m von der Ortstafel von Ried entfernt. Der Standort der Ortstafel ist auf dem Katasterplan nicht mehr ersichtlich und wurde vom Zeugen auf der Österreichkarte mit zwei Punkten eingezeichnet. Er befindet sich direkt bei der ersten Häuseransammlung am Ortsrand von Ried. Vom Aufstellungsort der Tafeln stadtauswärts gesehen befindet sich in unmittelbarer Nähe die Unterführung der Innviertler Ersatzstraße. Im unmittelbaren Bereich des Aufstellungsortes sind die Grundstücke laut Katasterplan landwirtschaftlich genutzte Flächen. Laut ÖK befindet sich von der 3. Tafel in etwa 180 m Entfernung im Norden ein kleinwirtschaftliches Anwesen. Dieses ist auch im Katasterplan ersichtlich. In etwa 400 m Entfernung im Norden befindet sich das Einrichtungshaus K. In westlicher Richtung liegt in einer Entfernung von etwa 200 m ein Weiler, der in der ÖK als "A" ausgewiesen ist. Ansonsten ist dieser Bereich frei von Verbauung. Östlich des Standortes ist ein Bereich von mindestens 100 m frei von jeglicher Verbauung. Östlich der Standorte 1. und 2. befindet sich ein kleinlandwirtschaftliches Anwesen. Südöstlich ist ein Bereich von rund 250 m nicht verbaut, dann beginnt das Ortsgebiet von Ried. Südlich sind in einer Entfernung von rund 150 m einzelne Häuser. Im unmittelbaren Bereich des Standortes der Plakattafel 3, etwa 40 bis 80 m entfernt, befindet sich das Betriebsgebäude der Dachdecker- und Spenglereifirma O. Zwischen Aufstellungsort der Tafel und Gebäude befinden sich die Gleise der ÖBB und die B143.

Der Aufstellungszeitraum ergibt sich aus den Beobachtungen des einvernommenen Zeugen.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 11 Abs.1 Oö. NSchG 1995 bedarf außerhalb geschlossener Ortschaften die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen einer Bewilligung der Behörde. Eine Werbeeinrichtung iSd Abs.1 ist eine im Landschaftsbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung dient oder dafür vorgesehen ist, auch wenn sie die Form einer Ankündigung oder eines Hinweises hat oder auf andere Weise Aufmerksamkeit erregen soll.

Gemäß § 3 Z5 Oö. NSchG 1995 bedeutet geschlossene Ortschaft ein Gebiet, das durch eine größere Ansammlung von Bauten geprägt ist, sodass sich eine zusammenhängende Verbauung von der Umgebung deutlich sichtbar abhebt; nicht zur geschlossenen Ortschaft zählen Einzelansiedlungen wie Gehöfte und Weiler sowie Ortsränder, vor allem entlang von Seeufern.

Gemäß § 42 Abs.1 Z1 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, wer eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne Bewilligung oder entgegen einer Bewilligung errichtet, aufstellt, anbringt, ändert, betreibt (§ 11).

5.2. Wie bereits die Ermittlungen im Verfahren erster Instanz ergeben haben und sich auch im Berufungsverfahren, insbesondere in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, bestätigt hat, befanden sich die im Spruch näher ausgeführten Werbetafeln, welche zweifelsohne zufolge ihrer Größe und ihres Erscheinungsbildes im Landschaftsbild in Erscheinung treten, außerhalb geschlossener Ortschaften. Wie nämlich in der Österreichkarte ausgewiesen ist, befinden sich rund um die Aufstellungsorte landwirtschaftlich genutzte Flächen ohne größere Ansammlungen von Bauten. Die einzig vorhandenen Gehöfte und ein Weiler befinden sich nicht in unmittelbarer Nähe. Selbst zum unmittelbar in der Nähe befindlichen Betriebsgebäude des Dachdecker- und Spenglereibetriebs O besteht eine Entfernung zwischen 40 und 80 m und sind zwischen Aufstellungsort und Betriebsgebäude noch die Gleise der ÖBB. Es hat daher unter Anführung der höchstgerichtlichen Judikatur die belangte Behörde zu Recht ein räumliches Naheverhältnis zu diesem Gebäude ausgeschlossen. Auch kann aufgrund der im Sachverhalt aufgezeigten örtlichen Gegebenheiten im Umkreis der Aufstellungsorte nicht von einer geschlossenen Ortschaft iSd § 3 Z5 Oö. NSchG gesprochen werden. Vom Bw blieb das Nichtvorliegen einer naturschutzbehördlichen Bewilligung unbestritten. Auch wurde um eine solche Bewilligung nicht nachträglich angesucht. Auch ist der Zeitraum der Aufstellung im Grunde des Auftrages der L- und S Aktiengesellschaft (Schuhpark) und der Beobachtungen des als Zeugen einvernommenen Behördenorgans erwiesen. Es hat daher der Bw die gegenständliche Verwaltungsübertretung begangen. Er hat die Verwaltungsübertretung auch subjektiv zu verantworten. Gemäß § 5 Abs.1 VStG ist Verschulden, nämlich Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, es sei denn es gelingt dem Beschuldigten ein Entlastungsnachweis. Konkrete Vorbringen zu seiner Entlastung hat der Bw weder im Verfahren erster Instanz noch in der Berufung gemacht. Es liegt daher auch Verschulden vor.

Es war daher das Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld zu bestätigen.

5.3. Hinsichtlich der Strafe hat die belangte Behörde auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungsgründe gemäß § 19 VStG Bedacht genommen und insbesondere iSd § 19 Abs.1 VStG auf den Unrechtsgehalt der Tat hingewiesen. Insbesondere wurde durch die bewilligungslose Aufstellung den Schutznormen, nämlich die Belastung des Landschaftsbildes durch Werbeeinrichtungen hintanzuhalten oder durch die Bewilligungen auf ein erträgliches Maß zu beschränken, zuwidergehandelt. Die belangte Behörde hat als mildernden Umstand die Unbescholtenheit gewertet und keine Erschwerungsgründe angenommen. Hingegen hat sie hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse das vom Bw angeführte monatliche Nettoeinkommen von 15.000 S und Sorgepflichten für eine Gattin und zwei minderjährige Kinder zugrunde gelegt. Dieser Umstand ist aber dennoch nicht geeignet, die Strafe zu reduzieren. Insbesondere ist dem Oö. Verwaltungssenat aus bei ihm vorliegenden Berufungsakten bekannt, dass der Beschuldigte nicht unbescholten ist. Es kommt daher der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zum Tragen. Schließlich ist aber auf die Strafbemessung anzurechnen, dass der Bw handelsrechtlicher Geschäftsführer der L Ankündigungsgesellschaft ist, deren wirtschaftlicher Erwerb in der Aufstellung von Werbeeinrichtungen liegt. Es liegt im Verschulden des Bw, dass er sich nicht über Berufsausübungsvorschriften (Bewilligungspflicht) erkundigt bzw deren Kenntnis verschafft hat. Indem er die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt, setzt er ein besonderes Verschulden. Auch ist die verhängte Strafe von 4.000 S je Delikt im Hinblick auf die Höchststrafe von 30.000 S als sehr gering zu bezeichnen. Auch war zu berücksichtigen, dass die Werbeeinrichtungen im Grünland aufgestellt wurden und nicht etwa am Ortsrand von Ried, so etwa in der Nähe der Ortstafel odgl. Es war daher die Störung des Landschaftsbildes erheblich. Weil der Bw auch weiterhin als handelsrechtlicher Geschäftführer der Ankündigungsgesellschaft tätig ist, waren die verhängten Geldstrafen iSd General- und Spezialprävention erforderlich. Es waren daher die verhängten Strafen ebenfalls zu bestätigen. Geringfügiges Verschulden sowie Überwiegen von Milderungsgründen war nicht festzustellen.

5.4. Ein Verstoß der gegenständlichen Vorschriften des Oö. NSchG gegen die Grundfreiheiten des EG-Vertrages, nämlich gegen die Dienstleistungsfreiheit, kann vom Oö. Verwaltungssenat nicht gefunden werden, zumal auch nach den Rechtsgrundlagen der Europäischen Gemeinschaft Einschränkungen dieser Freiheit im Dienste der öffentlichen Ordnung grundsätzlich möglich sind. In diesem Sinne ist die geordnete Aufstellung von Werbeeinrichtungen durch die Bewilligungspflicht erreichbar und gerechtfertigt. Weil Österreicher gleichermaßen wie Staatsangehörige anderer Staaten an die Bewilligungspflicht gebunden sind, ist auch eine Diskriminierung nicht vorhanden.

Die weiteren Einwendungen in der Berufung, dass die Bewilligungspflicht nicht eingehalten werden könne, weil die Bearbeitung zu lang dauere, kann der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Schließlich hat die Behörde in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt, dass in dringenden Fällen kurzfristig die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung möglich ist. Darüber hinaus ist das Vorbringen aber nicht geeignet, die grundsätzliche Bewilligungspflicht zu negieren.

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

geschlossene Ortschaft, Bewilligungspflicht, Verschulden

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