Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-320064/2/Kl/Rd

Linz, 11.01.2000

VwSen-320064/2/Kl/Rd Linz, am 11. Jänner 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Peter H, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 5.10.1999, N96-4-1997, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten erster Instanz einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 400 S (entspricht 29,07 €), zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 5.10.1999, N96-4-1997, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 2.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs.3 Z2 und § 8 Abs.2 Oö. NSchG 1995 iVm Punkt 2.3. der Anlage zu § 1 Abs.1 der Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl.Nr. 107/1982 idF LGBl.Nr. 4/1987 verhängt, weil er im März bis April 1997 den F unterhalb des Teichauslaufes im Grünland auf dem Grundstück Nr. 3060, KG L, auf einer Länge von 15 m verrohrt und damit im Schutzbereich dieses Zubringers zur Waldzellerache in den Naturhaushalt eingegriffen hat, ohne im Besitz einer bescheidmäßigen Feststellung zu sein, dass durch das Vorhaben solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und in dieser unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Begründend wurde ausgeführt, dass die ersten Laufmeter der Verrohrung eine seit langem bestehende Überfahrt darstellen, in deren Anschluss durch Einleitung eines 50 cm Betonrohres ein Betonschacht errichtet wurde, der im Regenfall stark Wasser führt. Dieser sei notwendig, um Erosionserscheinungen zu verhindern und stelle keine Verschlechterung des Naturhaushaltes dar. Den Bedenken, dass die weiteren 15 lfm der Verrohrung einen unkompensierbaren Lebensraumverlust für eine Reihe von Tieren und Pflanzen darstellen, wird entgegengehalten, dass die vorgenommene Verrohrung Ausschwemmungen und Uferausbrüche bei starken Regenfällen hintanhalten soll und daher keineswegs für das Landschaftsbild störend sondern vielmehr vorteilhaft ist. Mit Eingabe vom 31.10.1997 sei bei der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis um nachträgliche naturschutzbehördliche Feststellung angesucht worden. Dieses Verfahren sei infolge Berufung noch nicht abgeschlossen und es ist insofern noch nicht geklärt, ob eine solche bescheidmäßige Feststellung nicht erteilt werden wird. In diesem Zusammenhang wird noch zu klären sein, dass die in unmittelbarer Nähe des F vorhandenen Uferbestände und die dort gegebene ausreichend große Wasseroberfläche nach wie vor einen geeigneten und darüber hinaus auch ausreichenden Lebensraum für Tier- und Pflanzenarten bildet. Durch das Vorhandensein eines derartig großen noch verbleibenden Lebensraums für den Tier- und Pflanzenbestand stellt die gegenständliche Verrohrung über eine Länge von lediglich 15 m wohl keinen gravierenden Eingriff in den Naturhaushalt dar. Es kann daher zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vom Nichtvorliegen der erforderlichen bescheidmäßigen Feststellung ausgegangen werden. Es werde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu das Absehen von der Verhängung einer Strafe beantragt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und in einer Stellungnahme mitgeteilt, dass über die Berufung im Feststellungsverfahren noch nicht entschieden wurde. Weil in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt wird, kann von einer Berufungsverhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z1 VStG abgesehen werden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 8 Abs.1 Z2 Oö. NSchG 1995 gilt der Natur- und Landschaftsschutz für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind. In geschützten Bereichen ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland in den Naturhaushalt verboten, so lange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist. § 7 Abs.2, 3, 5, 6 und 7 gilt sinngemäß (§ 8 Abs.2 und 4 leg.cit.).

Gemäß § 7 Abs.2 Z9 leg.cit. - dieser gilt gemäß § 8 Abs.4 leg.cit. sinngemäß - gelten als Eingriffe in den Naturhaushalt die Verrohrung von Fließgewässern.

Gemäß § 42 Abs.3 Z2 Oö. NSchG 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500.000 S zu bestrafen, wer Eingriffe, die im Schutzbereich übriger Gewässer verboten sind (§ 8), ohne bescheidmäßige Feststellung iSd § 8 Abs.2 ausführt.

4.2. Der im Verfahren erster Instanz festgestellte Sachverhalt ist erwiesen und wurde vom Bw auch in der Berufung nicht bestritten. Er wird auch dieser Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zur geltend gemachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist iSd eingangs zitierten Bestimmungen der Bw mit seinen Ausführungen nicht im Recht. Die gegenständliche Verrohrung eines Fließgewässers, nämlich des F, welcher der Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl.Nr. 107/1982 idF LGBl.Nr. 4/1987 unterliegt, ist gemäß der Bestimmung des § 7 Abs.2 Z9 leg.cit. jedenfalls (schon kraft gesetzlicher Vermutung) ein Eingriff in den Naturhaushalt. Da der gegenständliche Eingriff im Grünland stattgefunden hat, ist gemäß § 8 Abs.2 leg.cit. dieser Eingriff im Grünland in den Naturhaushalt grundsätzlich verboten, und zwar so lange, bis die Behörde bescheidmäßig festgestellt hat, dass öffentliche Interessen an der Erhaltung des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Dies bedeutet - entgegen den Berufungsausführungen -, dass jeglicher Eingriff, insbesondere die Verrohrung von Fließgewässern, grundsätzlich verboten ist, bis die Behörde rechtskräftig eine positive Feststellung mit Bescheid getroffen hat. Wie aber der Bw selbst ausführt, wurde um eine nachträgliche naturschutzbehördliche Feststellung erst mit Eingabe vom 31.10.1997 angesucht, also ein halbes Jahr nach dem Eingriff. Zum Zeitpunkt des Eingriffes hat eine positive behördliche Feststellung nicht existiert. Es hat daher der Bw den objektiven Tatbestand des § 42 Abs.3 Z2 Oö. NSchG 1995 erfüllt.

Ob ein positiver Feststellungsbescheid nachträglich erfolgt, ist für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren, das sich auf den Tatzeitpunkt bezieht, nicht von Relevanz und kann die Tatbestandsmäßigkeit nachträglich nicht mehr außer Kraft setzen.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG hat der Bw die Tat auch schuldhaft begangen. Schuldausschließungsgründe wurden nicht geltend gemacht.

Es war daher das Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld zu bestätigen.

4.3. Hinsichtlich der verhängten Strafe hat die belangte Behörde auf sämtliche objektiven und subjektiven Strafbemessungsgründe gemäß § 19 VStG Bedacht genommen. Diesbezüglich wird auf die ausführliche Begründung im angefochtenen Straferkenntnis hingewiesen. Weitere Strafbemessungsgründe wurden vom Bw nicht geltend gemacht. Es war daher auch die verhängte Strafe zu bestätigen. Bereits die belangte Behörde hat auch begründet, dass ein Absehen von der Strafe nicht gerechtfertigt erscheint. Dieser Begründung wird beigetreten. Im Übrigen hat sich der Bw auch anzulasten, dass er vor der Ausführung des Eingriffes sich nicht bei der zuständigen Behörde erkundigt hat und somit die erforderliche Sorgfalt eines Durchschnittsmenschen außer Acht ließ. Es ist daher von Geringfügigkeit des Verschuldens ebenfalls nicht auszugehen.

5. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Verrohrung, Eingriff in Naturhaushalt, gesetzliche Vermutung, keine positive Feststellung.

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum