Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-320068/2/Kl/Rd

Linz, 11.10.2000

VwSen-320068/2/Kl/Rd Linz, am 11. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des I, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 9.3.2000, N96-1003-2000, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. NSchG 1995 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 9.3.2000, N96-1003-2000, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 3.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 42 Abs.3 Z2 iVm 8 Abs.2 Oö. NSchG 1995 und § 1 Abs.2 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 20.12.1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen verhängt, weil er Ende August 1999 auf dem Gst.Nr. , KG R, linksufrig des Großen Haselbaches verbotswidrig ein Holzblockhaus im Grundrissausmaß von ca. 5 m x 7 m bei einer Traufenhöhe von ca 3 m mit Satteldachabschluss ohne Vorliegen einer naturschutzbehördlichen Ausnahmegenehmigung errichtet und dadurch dem Eingriffsverbot innerhalb des geschützten 50 m Natur- und Landschaftsschutzbereiches zum Großen Haselbach zuwidergehandelt hat.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Es wurden Feststellungs- und Begründungsmängel der belangten Behörde angeführt. Auch sei er einem Lokalaugenschein nicht beigezogen worden. In richtiger rechtlicher Würdigung hätte die belangte Behörde zur Auffassung gelangen müssen, dass die Renovierung des Altbestandes zu einer Verschönerung des Landschaftsbildes geführt und daher keine maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes bewirkt habe. Die Einholung einer naturschutzbehördlichen Genehmigung sei daher nicht nötig gewesen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 42 Abs.3 Z2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 - OÖ. NSchG 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500.000 S zu bestrafen, wer Eingriffe, die im Schutzbereich übriger Gewässer verboten sind (§ 8), ohne bescheidmäßige Feststellung iSd § 8 Abs.2 ausführt.

Gemäß § 8 Abs.1 Z2 Oö. NSchG 1995 gilt der Natur- und Landschaftsschutz für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind.

Gemäß § 8 Abs.2 leg.cit. ist in geschützten Bereichen gemäß Abs.1 jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland in den Naturhaushalt verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

Gemäß § 1 Abs.1 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 20.12.1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen idFd Verordnung der Oö. Landesregierung vom 19.1.1987, gilt der Landschaftsschutz für die in der Anlage angeführten Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen. In Punkt 3.6 der Anlage zu § 1 Abs.1 ist der Große Haselbach angeführt.

4.2. Weder in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3.2.2000 als erster und einziger Verfolgungshandlung innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist noch im angefochtenen Straferkenntnis, welches außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ergangen ist, wurde dem Bw eine tatbestandsmäßige Handlung iSd § 42 Abs.3 Oö. NSchG vorgeworfen, nämlich einen Eingriff im Schutzbereich eines näher umschriebenen übrigen Gewässers ohne bescheidmäßige Feststellung ausgeführt zu haben. Insbesondere aber ist weder aus der Aufforderung zur Rechtfertigung noch aus dem Straferkenntnis ersichtlich, dass der Große Haselbach in der Anlage zur Verordnung der Oö. Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen angeführt ist und daher § 1 Abs.1 dieser Verordnung zum Tragen kommt. Es war daher aus diesem Grunde eine ausreichende Tatumschreibung iSd § 44a Z1 VStG und iSd dazu ergangenen ständigen Judikatur des VwGH nicht vorhanden. Das angefochtene Straferkenntnis war daher mangels ausreichender Tatumschreibung und eingetretener Verfolgungsverjährung aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen.

Darüber hinaus ist bereits aus den Erhebungen der belangten Behörde bzw dem Aktenvermerk vom 2.2.2000 ersichtlich, dass dieser Altbestand durch den gegenständlichen Neubau "vor ca einem Jahr im selben Ausmaß ersetzt" wurde. Die Aufforderung zur Rechtfertigung als erste und einzige Verfolgungshandlung innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist enthält einen Tatzeitpunkt nicht. Erstmalig wurde erst im Straferkenntnis vom 9.3.2000, also außerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist, als Tatzeitpunkt "Ende August 1999" angeführt.

Nach ständiger Judikatur des VwGH hat die Behörde den Tatvorwurf nach Tathandlung, Tatzeit und Tatort ausreichend zu umschreiben. Auch diesem Erfordernis ist die belangte Behörde nicht fristgemäß nachgekommen.

5. Weil die Berufung Erfolg hatte, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Tatumschreibung, Tatzeit

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum