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des Landes Oberösterreich
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VwSen-320075/8/Kl/Ka

Linz, 28.02.2002

VwSen-320075/8/Kl/Ka Linz, am 28. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des H, vertreten durch Anwaltssocietät, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19.12.2000, N96-29-1-1999, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. NSchG 1995, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 43,60 Euro (entspricht 600 S), ds. 20 % der verhängten Strafe, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19.12.2000, N96-29-1-1999, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 3.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs.1 Z1 iVm § 11 Oö. NSchG 1995 idF LGBl.Nr.35/1999 verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A, zu verantworten hat, dass zumindest am 2. März 2000, im Stadtgebiet M, auf dem Grundstück Nr., KG M, außerhalb einer geschlossenen Ortschaft, eine Werbeeinrichtung im Ausmaß von ca. 4 x 2,50 m, beidseitig beworben (Westseite: Plus-City, Ostseite: Baumax) angebracht wurde, obwohl hierfür keine Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 vorlag und auch keine Ausnahmebestimmung nach § 11 Abs.3 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 in Betracht kam.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass die Werbeeinrichtung nicht außerhalb einer geschlossenen Ortschaft errichtet worden sei, sondern vielmehr im Stadtgebiet von M, wobei im gesamten Umfeld dieser Werbeeinrichtung sich ebenfalls großflächige Werbeeinrichtungen sowie zahlreiche Verkehrsleiteinrichtungen, vor allem Gebots- und Verbotstafeln sowie Hinweistafeln auf Apotheken, Banken und Gasthöfe befinden. Es bestehe daher eine größere Ansammlung gleichartiger Bauten. Der § 3 Abs.5 Oö. NSchG 1995 komme nicht zur Anwendung. Auch sei bereits in der Stellungnahme vom 17.5.2000 die Durchführung eines Lokalaugenscheines zur Feststellung darüber, ob überhaupt die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die Situierung der Werbetafeln auf der Liegenschaft Nr. KG M möglich sei, beantragt worden. Auch sei eine Bewilligung für die gegenständliche Werbeeinrichtung gemäß § 11 Abs.3 Z6 Oö. NSchG 1995 nicht erforderlich, zumal die Voraussetzungen des Abs.4 vorliegen. Es wurde daher die Aufhebung beantragt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z1 und 3 VStG abgesehen werden, weil in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und im Übrigen im angefochtenen Bescheid eine 218  Euro (entspricht 3.000 S) nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Auch wurde die Durchführung einer Verhandlung vom Bw nicht in der Berufung beantragt (§ 51e Abs.3 2. Satz VStG). Das Parteiengehör wurde im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gewahrt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch die Akteneinsichtnahme sowie durch ergänzende Erhebungen, insbesondere durch die Einholung eines Befundes und Gutachtens des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz als Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz zur Frage der Errichtung außerhalb einer geschlossenen Ortschaft und zur Frage, ob es sich dabei um Hinweise, die zur Auffindung von Geschäfts- oder Betriebsstätten dienen, handelt, die so beschaffen sind, dass Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes nicht verletzt und der Erholungswert der Landschaft nicht beeinträchtigt wird.

Vom Bw unbestritten blieb und es steht daher als erwiesen fest, dass am 2.3.2000 im Stadtgebiet von M auf dem Grundstück Nr., KG M, eine Werbeeinrichtung im Ausmaß von ca. 4 x 2,5 m, beidseitig beworben (Westseite: Pluscity, Ostseite: Baumax) für die A, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bw ist, angebracht war.

Im Befund des Amtssachverständigen vom 6.8.2001 führt der Amtssachverständige aus: "Bei der gegenständlichen Werbeeinrichtung handelt es sich um eine etwa 4 x 2,5 Meter große Holzkonstruktion, welche südlich dem Stadtzentrum von M im Kreuzungsbereich der zum Freibad M führenden Straße mit der B 1 (Bundesstraße 1) errichtet worden ist. Als genauer Standort wurde der nordöstliche Eckbereich des Grundstückes Nr., KG M, festgestellt. Die Werbetafel steht im rechten Winkel zur B 1 und ist von deren Straßenböschung etwa 6 - 7m entfernt. Östlich der Tafel in einer Entfernung von rund 2m verläuft jene, die B 1 in diesem Bereich kreuzende Straße in Richtung Freibad M. Die Ortstafel von M (Beginn des Ortsgebietes) befindet sich unmittelbar nördlich der gegenständlichen Werbetafel und ist im rechten Winkel zu dieser auf der selben Straßenseite aufgestellt.

Die nach Osten weisende Seite der Werbetafel war zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins mit einem Plakat, welches auf den Baumarkt "Baumax" hinweist und eine Distanzangabe zu diesem beinhaltet, versehen. Hingegen war die nach Westen weisende Seite nicht plakatiert (entsprechend den Aktenunterlage war hier zuvor ein Plakat mit Inhalt "Plus City" angebracht).

Die südliche Bebauungsgrenze von M liegt in diesem Bereich in einer Entfernung von etwa 100 m nördlich bzw. etwa 70 m nordöstlich vom Standort der Werbeeinrichtung. Ein einzelnes Haus inmitten einer großflächigen Gartenanlage (hoher Baumbestand) liegt rund 100 m südwestlich der Werbetafel, eine Einfamilienhaus-Siedlung (deren östlicher Randbereich) liegt ebenfalls in südwestlicher Richtung in einer Distanz von etwa 280 m. Im Südosten befinden sich die nächsten Gebäude in einer Distanz von etwa 80 m.

Im Westen und Osten des Standortes der Werbetafel entstrecken sich entlang der B 1 weitläufig vollkommen unverbaute und landwirtschaftlich genutzte Flächen. Diese agrarisch genutzten Flächen weisen durchschnittlich eine Breite von 70 - 80 m auf und bilden so einen die B 1 im Süden der Straße begleitenden, unverbauten Geländestreifen.

Auch nördlich der B 1 zwischen dieser und der südlichen Bebauungsgrenze der Stadt M erstrecken sich unverbaute, teils von Gehölzen bestandene Flächen, hier mit einer Breite von rund 40 - 50 m."

In seinem daraufhin erstatteten Gutachten kommt der Amtssachverständige zu dem Schluss, dass "die gegenständliche Werbeeinrichtung außerhalb einer geschlossenen Ortschaft errichtet worden ist und sich in einem vornehmlich agrarisch genutzten Bereich unmittelbar südlich der Bundesstraße 1 befindet. Durch die Aufstellung dieses Werbeträgers aufgrund seiner Form, Größe und auch der (jedenfalls einseitigen) Farbgebung des Plakates (gelb, rot und schwarz) wird das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes verletzt."

Das Gutachten lautet wie folgt: "Der Standort der Werbetafel befindet sich zwar beinahe im unmittelbaren Kreuzungsbereich der Bundesstraße 1 mit der Straße, welche vom Stadtzentrum M zum Schwimmbad M führt, jedoch ist dieser Bereich vollständig unverbaut und wird, abgesehen von den Straßen- und Böschungsflächen, agrarisch genutzt.

Die nähest liegenden Gebäude befinden sich in einer Distanz von rund 70 m zur Tafel.

Vor allem der Bereich im Süden ist im näheren Umfeld nur locker bebaut, während sich im Osten und Westen über weite Distanz keine Gebäude befinden.

Im Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 wird im § 3 (Begriffsbestimmungen) eine geschlossene Ortschaft als Gebiet definiert, das durch eine größere Ansammlung von Bauten geprägt ist, sodass sich eine zusammenhängende Verbauung von der Umgebung deutlich sichtbar abhebt; nicht zur geschlossenen Ortschaft zählen Einzelansiedelungen wie Gehöfte und Weiler sowie Ortsränder, vor allem entlang von Seeufern.

Dieser Definition zufolge ist jedenfalls festzustellen, dass die gegenständliche

Werbeeinrichtung außerhalb einer geschlossenen Ortschaft errichtet worden ist und sich in einem vornehmlich agrarisch genutzten Bereich unmittelbar südlich der Bundesstraße 1 befindet.

Die Werbeeinrichtung weist zur Zeit lediglich eine einseitige (Ostseite) Plakatierung auf, die einen Hinweis zur Auffindung von Geschäfts- oder Betriebsstätten beinhaltet ("Baumax" mit Richtungs- und Distanzangabe). Aufgrund der Situierung dieser Tafel in einem Bereich, der als rein landwirtschaftlich genutzt einzustufen ist und somit im landschaftlich deutlichem Gegensatz zum nördlich gelegenen Stadtzentrum von M steht, ist festzustellen, dass durch die Aufstellung dieses Werbeträgers aufgrund seiner Form, Größe und auch der (jedenfalls einseitigen) Farbgebung des Plakates (gelb, rot und schwarz) das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes verletzt wird. Diese Konstruktion steht deutlich im Gegensatz zum landwirtschaftlich geprägten Charakter dieses Landschaftsteiles und ist somit als Fremdkörper in dieser wahrzunehmen, zumal es auch zur Sinnhaftigkeit und Effizienz einer Werbeeinrichtung zählt, deutlich wahrgenommen zu werden, was wiederum bedingt, sich vom Umfeld optisch gut abzuheben.

Hingegen ist in diesem Fall aufgrund der unmittelbaren Nähe einer Hauptverkehrsachse (B 1) nicht von einer Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft zu sprechen, welcher hier aufgrund der Verkehrssituation ohnehin stark beeinträchtigt ist."

Hiezu wurde auch Parteiengehör gewahrt und es wurden vom Bw die Aussagen des Gutachters bestritten. Die zugrunde gelegte örtliche Umschreibung hingegen wird vom Bw nicht bestritten.

Aufgrund der im Akt aufliegenden Auszüge aus dem Katasterplan und der genauen Eintragung der Werbetafel, der aufliegenden Fotos, der bereits in erster Instanz eingeholten Gutachten des Bezirks- und Regionalbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz sowie auch aufgrund des schlüssigen Befundes und Gutachtens des nunmehr befragten Amtssachverständigen hegt der Oö. Verwaltungssenat keinen Zweifel über die Richtigkeit und Schlüssigkeit der Gutachten. Weitere Ermittlungen waren daher nicht erforderlich. Insbesondere war ein Ortsaugenschein durch den Oö. Verwaltungssenat nicht erforderlich, zumal sich dieser eines Sachverständigenorgans bediente, also eines speziell geschulten und geübten Organs. Da die örtliche Umschreibung nicht bestritten wurde, war eine weitere Befundaufnahme nicht erforderlich. Auch liegen nunmehr drei gleichlautende Gutachten auf und sind keine Widersprüchlichkeiten festzustellen. Ein anders lautendes Gutachten wurde vom Bw nicht erbracht.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 42 Abs.1 Z1 Oö. NSchG 1995, LGBl.Nr.37/1995 idF LGBl.Nr.35/1999 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, wer eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne Bewilligung oder entgegen einer Bewilligung errichtet, aufstellt, anbringt, ändert, betreibt, nicht in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand erhält oder nach Ablauf der Bewilligung nicht entfernt (§ 11).

Gemäß § 11 Abs.1 leg.cit. bedarf außerhalb geschlossener Ortschaften die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen einer Bewilligung der Behörde.

Eine Werbeeinrichtung im Sinn des Abs.1 ist eine im Landschaftsbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung dient oder dafür vorgesehen ist, auch wenn sie die Form einer Ankündigung oder eines Hinweises hat oder auf andere Weise Aufmerksamkeit erregen soll (Abs.2).

Ausgenommen von der Bewilligungspflicht gemäß Abs.1 sind ua Hinweise, die zur Auffindung von Geschäfts- oder Betriebsstätten oder von Naturschönheiten oder Kulturstätten dienen, wenn sie so beschaffen sind, dass sie den im Abs.4 umschriebenen Voraussetzungen entsprechen (§ 11 Abs.3 Z6 leg.cit.).

Eine Bewilligung gemäß Abs.1 ist - erforderlichenfalls auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen - zu erteilen, wenn weder durch Größe, Form, Farbgebung oder Lichtwirkung der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung oder Betrieb am vorgesehenen Ort die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes verletzt werden noch eine Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft zu erwarten ist. Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen (§ 11 Abs.4).

Gemäß § 3 Z5 leg.cit. ist eine geschlossene Ortschaft ein Gebiet, das durch eine größere Ansammlung von Bauten geprägt ist, sodass sich eine zusammenhängende Verbauung von der Umgebung deutlich sichtbar abhebt; nicht zur geschlossenen Ortschaft zählen Einzelansiedlungen wie Gehöfte und Weiler sowie Ortsränder, vor allem entlang von Seeufern.

5.2. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes, insbesondere aufgrund des Befundes und Gutachtens des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz steht fest, dass die gegenständliche Werbeeinrichtung am gegenständlich angeführten Ort in einem Bereich angebracht ist, der den Begriff "geschlossene Ortschaft" gemäß § 3 Z5 leg.cit. nicht entspricht. Entgegen den Ausführungen des Bw ist nämlich der Aufstellungsort nicht geprägt von einer größeren Ansammlung von Bauten also von einer zusammenhängenden Verbauung. Vielmehr befinden sich in unmittelbarer Nähe des Aufstellungsortes keine Bauwerke und sind die nächstgelegenen Gebäude rund 70 m nordöstlich, etwa 100 m nördlich und etwa 280 m südwestlich entfernt. Auch im Südosten befindet sich das nächste Gebäude in einer Distanz von 80 m. Rund um die Werbeeinrichtung ist allerdings ein weitläufig vollkommen unverbautes und landwirtschaftlich genutztes Gebiet gegeben. Auch kann dem Bw insofern nicht beigepflichtet werden, als in der Nähe der Werbeeinrichtung Hinweistafeln auf Apotheken, Banken und Gasthöfe sowie Verkehrszeichen als "größere Ansammlung gleichartiger Bauten" geltend gemacht werden, zumal es sich bei den angeführten Tafeln um keine Bauten bzw Verbauung handelt.

Im Übrigen wird auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), z.B. in seinem Erkenntnis vom 28.6.1979, Zl.1154/79, welches zum Begriff der geschlossenen Ortschaft - dieser Begriff hat sich trotz der Novellierung des Oö. NSchG nicht geändert - ausführt: "§ 53 Z17a der Straßenverkehrsordnung 1960 idgF, wonach die Ortstafel jeweils am Beginn des verbauten Gebietes anzubringen ist, wobei ein Gebiet dann als verbaut gilt, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist, kann für die Auslegung des Begriffes "geschlossene Ortschaft" im § 4 Abs.1 NSchG 1976 nicht ohne weiteres herangezogen werden, zumal abgesehen von den anderslautenden Wortfolgen der beiden Begriffe auch die Zielsetzung der beiden Gesetze unterschiedlich ist. Während im ersten Fall der Schutzzweck und damit die Setzung der Ortstafeln sich auf spezifische Gefahren des Ortsgebietes und auf die Bedürfnisse des Ortsverkehrs bezieht, ist der offenkundige Zweck der Beschränkung des § 4 NSchG die Vermeidung von Störungen im Landschaftsbild. Der VwGH ist der Auffassung, und zwar in Übereinstimmung mit dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) (vgl. Erkenntnis vom 27.9.1978, B 244/77ff), dass nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz eine geschlossene Ortschaft insoweit vorliegt, als das äußere Erscheinungsbild des Ortes oder Ortsteiles überwiegend von einer größeren Ansammlung von Bauwerken einschließlich der sie etwa umgebenden Grünanlagen geprägt wird oder von einem räumlichen Zusammenschluss einer Vielfalt von Bauwerken gesprochen werden kann, die sich durch den Zusammenschluss von einzelnen verstreut liegenden Baulichkeiten sichtbar abhebt. Da nur jene Störungen des Landschaftsbildes erfasst sind, die von Ankündigungen außerhalb geschlossener Ortschaften ausgehen, kommt es dabei nicht etwa auf den Ausblick auf die Landschaft, sondern nur auf die Umgebung des Standortes an, so zwar, dass selbst ausgedehntere Grünflächen inmitten stark verbauten Gebietes allenfalls noch innerhalb der geschlossenen Ortschaft liegen können." Diese Judikatur wurde auch der nunmehrig geltenden gesetzlichen Definition der geschlossenen Ortschaft im § 3 Z5 Oö. NSchG 1995 zugrunde gelegt. Angesichts der örtlichen Situation der gegenständlichen Werbeeinrichtung handelt es sich aber nach dem äußeren Erscheinungsbild um einen landwirtschaftlich genutzten Bereich, wobei eine Prägung durch eine größere Ansammlung von Bauwerken nicht vorliegt und auch nicht festgestellt werden konnte, dass eine Vielheit von Bauwerken räumlich zusammengeschlossen sind. Vielmehr liegen an den landwirtschaftlich genützten Grundflächen anschließend in weiterer Entfernung nur einzelne verstreute Baulichkeiten vor. Es ist daher das Tatbestandsmerkmal einer geschlossenen Ortschaft erwiesenermaßen nicht erfüllt.

Es lag daher gemäß § 11 Abs.1 leg.cit. Bewilligungspflicht für die genannte Werbeeinrichtung vor, wobei die klar umschriebene Gestaltung der Werbeeinrichtung zum Ausdruck bringt, dass sie aufgrund der Größe und Farbgebung eindeutig Aufmerksamkeit erregen soll. Es ist daher Bewilligungspflicht gegeben.

Entgegen den weiteren Berufungsausführungen kann aber die gegenständliche Werbeeinrichtung nicht als Hinweis zur Auffindung von Geschäfts- oder Betriebsstätten gewertet werden, weil sie aufgrund ihrer Größe, Farbgebung und Aufschrift nicht nur einen "Wegweiser" sondern sehr wohl eine Werbung darstellt. Die Werbeeinrichtung ist daher schon begrifflich vom Hinweis gemäß § 11 Abs.3 Z6 leg.cit. zu unterscheiden. Darüber hinaus sind aber solche Hinweise nach der zitierten gesetzlichen Bestimmung nur dann von der Bewilligungspflicht ausgenommen, wenn sie den im Abs.4 umschriebenen Voraussetzungen entsprechen, also wenn weder durch Größe, Form, Farbgebung oder Lichtwirkung die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes verletzt werden noch eine Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft zu erwarten ist. Dazu hat der Sachverständige in seinem Gutachten zu Recht auf die Form und Größe und die einseitige Farbgebung (gelb, rot und schwarz) hingewiesen, welches Erscheinungsbild ganz deutlich im Gegensatz zum landwirtschaftlich geprägten Charakter des Landschaftsteiles steht und daher als Fremdkörper wahrzunehmen ist. Er hat daher schlüssig dargelegt, dass öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes verletzt werden. Es ist daher eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht, wie sie vom Bw geltend gemacht wird, nicht gegeben. Die Störung des Ortsbildes und die Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft hingegen sind im gegenständlichen Fall nicht relevant. Vielmehr genügt für die Bewilligungspflicht allein das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes.

Es ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt. Der Bw hat die Übertretung auch subjektiv zu verantworten. Einen Entlastungsnachweis gemäß § 5 Abs.1 VStG hat der Bw nicht erbracht.

Wenn der Bw Doppelbestrafung wegen bereits erfolgter Bestrafung nach der StVO geltend macht, so ist er mit diesem Vorbringen nicht im Recht, zumal es sich nicht um dieselbe Tat handelt, ist doch der Schutzzweck der Norm nach der StVO völlig verschieden von jenem nach dem Oö. NSchG (vgl. auch vorzitierte Judikatur des VwGH).

5.3. Die Strafbemessung wurde vom Bw nicht angefochten. Die belangte Behörde hat der Strafbemessung § 19 VStG zugrunde gelegt. Sie hat den Angaben des Beschuldigten geglaubt und zu den persönlichen Verhältnissen ein monatliches Bruttoeinkommen von 25.000 S sowie Sorgepflichten für Gattin und zwei Kinder berücksichtigt. Zum Unrechtsgehalt der Tat hat sie zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Beschuldigte durch das bewilligungslose Anbringen Verwaltungsabgaben erspart hat. Weiters hat die belangte Behörde auf general- und spezialpräventive Gründen hingewiesen. Erschwerungs- und Milderungsgründe hat sie nicht zugrunde gelegt. Es kann daher den Ausführungen der belangten Behörde zur Strafbemessung nicht entgegengetreten werden und es war auch für den Oö. Verwaltungssenat nicht ersichtlich, dass die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hat. Es war daher die verhängte Geldstrafe, welche im Übrigen nur ein Zehntel des vorgesehenen Strafrahmens ausmacht, zu bestätigen.

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz ein Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe gemäß § 64 VStG aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

geschlossene Ortschaft, Landschaftsbild, Farbe, Größe der Werbeeinrichtung, kein Bauwerk.

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