Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320079/2/Li/Ke

Linz, 18.09.2002

VwSen-320079/2/Li/Ke Linz, am 18. September 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des Herrn V., T., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 24. Juli 2001, Zl. N96-9-2001, wegen einer Übertretung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995, LGBl.Nr. 37/1995 i.d.F. LGBl.Nr. 35/1999, zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Stunden herabgesetzt wird.
  2. Der Berufungswerber hat für das Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 16, 19, 24, 51 Abs.1, 51c, 51e Abs.3 Z3 VStG

Zu II.: § 65 VStG

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1.1. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 24.7.2001 schuldig erkannt, er habe zumindest Ende April 2001 den südlichen Teil des bestehenden unbenannten öffentlichen Weges mit der Grundstücksnummer H., Marktgemeinde T., über eine Länge von ca. 50 Metern von einer Planumbreite von ca. 3 Meter auf eine Planumbreite von ca. 4 Meter im rechtsufrigen 50-m-Schutzbereich des M. Baches, der ein linksufriger Zubringer zur Waldaist ist, außerhalb einer geschlossenen Ortschaft verbreitert und somit einen Eingriff in das Landschaftsbild getätigt, ohne dass hiefür der erforderliche naturschutzbehördliche Feststellungsbescheid gemäß § 8 Abs.2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995, LGBl.Nr. 37/1995 i.d.F. LGBl.Nr. 35/1999 (im Folgenden: Oö. NSchG 1995) i.V.m. § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl.Nr. 107/1982 i.d.F. LGBl.Nr. 4/1987 und Ziffer 3.9.2. deren Anlage, dass durch den gegenständlichen Eingriff solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes und im Grünland in den Naturhaushalt, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, vorgelegen sei und obwohl für die Waldaist und einen daran unmittelbar anschließenden 50 Meter breiten Geländestreifen § 1 Abs.1 der genannten Verordnung i.V.m. Ziffer 3.9.2. deren Anlage gelte, und obwohl für den gegenständlichen Bereich kein rechtswirksamer Bebauungsplan vorliege. Nach Abs.2 vorgenannter Verordnung gelte Abs.1 auch für jene Bäche, die in Seen münden oder die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche oder deren Zubringerbäche münden.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung nach § 42 Abs.3 Z2 i.V.m. § 8 Abs.1 Z2 und Abs.2 des Oö. NSchG 1995 i.V.m. § 1 Abs.1 der Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl.Nr. 107/1982 i.d.F. LGBl.Nr. 4/1987 und Ziffer 3.9.2. deren Anlage wurde über den Bw gemäß § 42 Abs.3 Einleitungssatz Oö. NSchG 1995 eine Geldstrafe in der Höhe von 4.000 Schilling (entspricht 290,69 Euro), für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden sowie ein Verfahrenskostenbeitrag von 400 Schilling (entspricht 29,07 Euro) verhängt.

2. Gegen dieses dem Bw am 26.7.2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 31.7.2001 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde in der Begründung im Wesentlichen aus, dass angesichts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ernsthaft bezweifelt werden könne, dass es sich bei der gegenständlichen Verbreiterung des öffentlichen Weges um einen "Eingriff in das Landschaftsbild" im Sinne des § 8 Abs.2 Oö. NSchG 1995 handle, die eine maßgebliche Veränderung desselben bewirke. Die Verbreiterung des Weges sei auf Grund einer Fotoaufnahme vom 15.5.2001 und eines Lokalaugenscheins des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 15.5.2001 bzw. des darauffolgenden Aktenvermerkes vom 17.5.2001 erwiesen.

Im Zuge der Strafbemessung seien keine Erschwerungsgründe gefunden worden und werde die bisherige Unbescholtenheit als mildernd gewertet. Trotz Bekanntgabe der flächenmäßigen Größe des landwirtschaftlichen Betriebes habe die belangte Behörde keine Rückschlüsse auf das tatsächliche monatliche Einkommen ziehen können, da hiefür der Einheitswert erforderlich sei. Es sei daher wie angekündigt ein monatliches Einkommen von 10.000 S, kein ins Gewicht fallendes Vermögen und die Sorgepflicht über 4 Kinder zur Strafbemessung herangezogen worden.

Nach Abwägung der erschwerenden und mildernden Umstände sowie Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erscheine der Behörde der festgelegte Strafbetrag als angemessen und ausreichend, eine entsprechende Präventionswirkung spürbar zu machen. Die verhängte Strafe liege im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens. Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe bilde einen gleichwertigen Ersatz und genüge nach Ansicht der Behörde, den Bw von künftigen Übertretungen ebenso wirksam abzuhalten.

2.2. Dagegen bringt der Bw im Wesentlichen vor, dass es sich bei der von ihm gesetzten Maßnahme um keinen Eingriff nach § 3 Abs.2 Oö. NSchG 1995 handle, da die Begriffsbestimmungen unter einem Eingriff in das Landschaftsbild eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer verstünden, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert. Dieser Weg sei Bestandteil des Landschaftsbildes und dessen optischen Eindrucks. Der derzeitige Zustand sei lediglich von vorübergehender Dauer, da erfahrungsgemäß Wege solcher Art innerhalb kurzer Zeit verwachsen würden und immer wieder ausgeschnitten werden müssten, um befahrbar zu bleiben. Es sei unwesentlich und nicht maßgeblich, ob dieser Weg etwas breiter oder schmäler sei, weil der optische Eindruck des Landschaftsbildes nicht verändert werde. Der Bw beantrage daher, das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn einzustellen, in eventu das Strafausmaß herabzusetzen, da er derzeit durch Baumaßnahmen im landwirtschaftlichen Betrieb finanziell sehr belastet sei.

3. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 2.8.2001, Zl. N96-9-2001, die Berufung vom 31.7.2001 samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als zuständige Berufungsbehörde (§ 51 Abs.1 VStG) zur Berufungsentscheidung vor, der gemäß § 51c VStG durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden hat. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z3 VStG abgesehen werden, weil im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Im Übrigen wird in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet.

3.1. Es wurde zur Beweiserhebung Einsicht in den Strafakt der belangten Behörde genommen und im Zuge des Ermittlungsverfahrens die belangte Behörde aufgefordert, einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, in welchem Teilabschnitt des öffentlichen Weges, Grundstück Nummer H., dieser verbreitert wurde und wo der 50m-Landschaftsschutzstreifen des M. Baches verläuft.

Weiters wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den beigeschafften Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. N10-148-2000, betreffend das naturschutzrechtliche Verfahren zur Errichtung der Forststraße "Möckerbergerweg" (Grundstücke Nr. H.), welches kurz vor seinem positiven Abschluss eingestellt wurde, da der Bw seinen diesbezüglichen Antrag zurückzog.

3.2. Der Sachverhalt steht nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren und der nunmehrigen Aktenlage als erwiesen fest. Durch die Erhebungen des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 17. Mai 2001 sowie aus den im Akt befindlichen Planskizzen, Fotos und dem beigeschafften Akt, Zl. N10-148-2000, ergibt sich, dass der öffentliche Weg mit der Grundstücksnummer 2148/4, KG. Hinterberg, über eine Länge von ca. 50 Metern von einer Planumbreite von ca. 3 Meter auf eine Planumbreite von ca. 4 Meter im rechtsufrigen 50-m-Schutzbereich des M. Baches, der ein linksufriger Zubringer zur Waldaist ist, außerhalb einer geschlossenen Ortschaft verbreitert und somit ein Eingriff in das Landschaftsbild getätigt worden ist, ohne dass hiefür der erforderliche naturschutzbehördliche Feststellungsbescheid gemäß § 8 Abs.2 Oö. NSchG 1995 vorlag. Dieser Eingriff der Wegverbreiterung von ca. 3 m auf ca. 4 m ist dem Bw zuzurechnen, was von diesem auch nicht in Abrede gestellt wird. Der vorgenommene Eingriff an sich wird vom Bw im gesamten Verfahren auch nicht bestritten. Das angefochtene Straferkenntnis wird somit im Tatsachenbereich nicht bekämpft. Die auf Grund des beigeschafften Lageplans und des vorgelegten Verwaltungsaktes, Zl. N10-148-2000, (insbesondere der Projektbeschreibung im Antrag) eindeutig dem verfahrensgegenständlichen Wegabschnitt zuordenbaren Fotos des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 15.5.2001 (nur Foto 1) und der Marktgemeinde T. vom 29.5.2001 lassen Art und Umfang der vorgenommenen Veränderung zweifelsfrei erkennen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

4.1. Gemäß § 42 Abs.3 Einleitungssatz i.V.m. Z2 Oö. NSchG 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 500.000 zu bestrafen, wer Eingriffe, die im Schutzbereich übriger Gewässer verboten sind (§ 8 leg.cit.), ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinn des § 8 Abs.2 leg.cit. ausführt.

Gemäß § 8 Abs.1 Z2 Oö. NSchG 1995 gilt der Natur- und Landschaftsschutz im Sinn dieser Bestimmungen für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind.

Nach § 8 Abs.2 Oö. NSchG 1995 ist in geschützten Bereichen gemäß Abs.1 leg.cit. jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland in den Naturhaushalt verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist.

Gemäß § 1 Abs.2 der Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen (LGBl.Nr. 107/1982 i.d.F. LGBl.Nr. 4/1987) gilt Abs.1 dieser Verordnung auch für jene Bäche, die in Seen münden oder die in die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche oder deren Zubringerbäche münden. In der Anlage zu dieser Verordnung ist unter Punkt 3.9.2. die Waldaist genannt.

Unter einem Eingriff in das Landschaftsbild ist gemäß § 3 Z2 Oö. NSchG 1995 eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer zu verstehen, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert.

4.2. Der Bw bestreitet in seiner Berufung lediglich, dass es sich bei der gegenständlichen Wegverbreiterung um einen Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne des Oö. NSchG 1995 handle, da die von ihm gesetzte Maßnahme keine maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes nach sich ziehe und bloß von vorübergehender Dauer sei.

Dazu ist vorweg zu bemerken, dass die Wertung einer Maßnahme als Eingriff in das Landschaftsbild als Akt der rechtlichen Beurteilung der Landschaftsschutzbehörde obliegt. Die rechtliche Beurteilung setzt nicht voraus, dass die Maßnahme von einem Sachverständigen "dezidiert als Eingriff festgestellt wird" (vgl. VwGH-Erkenntnis 90/10/0016 vom 22.10.1990).

4.3. Zu Recht ist der Bw der Auffassung, dass unter einem Eingriff in das Landschaftsbild gemäß § 8 Abs.2 Oö. NSchG 1995 nicht schon jede Veränderung der Natur zu verstehen ist, sondern eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert; dabei kommt es allerdings nicht darauf an, ob der Eingriff auch ein "störender" ist (vgl. VwGH-Erkenntnis 98/10/0149 vom 28.3.2000; 97/10/0253 vom 24.9.1999). Mit der Frage, ob die vom Bw gesetzte Maßnahme das Landschaftsbild geringfügig oder überhaupt nicht störte, hatte sich die belangte Behörde daher nicht auseinander zu setzen.

Um beurteilen zu können, ob durch eine bestimmte Maßnahme eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes herbeigeführt worden ist, bedarf es - sofern eine solche Veränderung nicht auf der Hand liegt - einer Beschreibung des Landschaftsbildes, wie es vor und nach Ausführung der betreffenden Maßnahme bestanden hat (vgl. VwGH-Erkenntis 99/10/0200 vom 11.6.2001). Von einer derartigen "auf der Hand liegenden" Veränderung des Landschaftsbildes kann auf Grund der Fotodokumentation sowie des Aktenvermerkes des Sachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz vom 17. Mai 2001 jedoch ausgegangen werden.

Zum Bild der "Landschaft" im Sinne landschaftsrechtlicher Vorschriften gehört auch die Kulturlandschaft wie der gegenständlich in der Natur bereits vorhandene öffentliche Weg. Dieser ist für das gegebene Landschaftsbild zweifelsfrei mitbestimmend. Es ist diesfalls aber entscheidend, ob sich der zu beurteilende Eingriff in dieses Bild harmonisch einfügt oder eine Verstärkung der Eingriffswirkung hervorruft (vgl. VwGH-Erkenntnis 94/10/0145 vom 23.1.1995). Auf den Fotos zeigt sich eindeutig eine Verstärkung der Eingriffswirkung.

Dem Vorbringen des Bw, dass es sich hierbei nur um eine vorübergehende Maßnahme handle, ist entgegen zu halten, dass der vorgenommene Eingriff nach seinen eigenen Angaben der (dauerhaften) Instandsetzung des Weges diente. Insoweit der Bw mit diesem Einwand jedoch auf eine künftige Verwachsung abstellt, "weil erfahrunsgemäß Wege solcher Art innerhalb kurzer Zeit verwachsen", so ist ihm zu entgegnen, dass die Behörde die Maßnahme nicht in jener Beschaffenheit zu beurteilen hat, die sich durch allfällige Veränderungen in Zukunft möglicherweise ergeben wird (vgl. VwGH-Erkenntnis 98/10/0149 vom 28.2.2000). Vom VwGH wurde selbst eine PKW-Ansammlung in der Dauer von etwa 4 Monaten nicht als vorübergehender Eingriff betrachtet (vgl. VwGH-Erkenntnis 81/10/0055 vom 10.9.1981; 86/10/0124 vom 31.10.1986).

4.4. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Auffassung der belangten Behörde, es handle sich bei der gegenständlichen Wegverbreiterung um einen verbotenen Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne des § 8 Oö. NSchG 1995 und sei deshalb der Tatbestand des § 42 Abs.3 Z2 Oö. NSchG 1995 verwirklicht, zutreffend ist.

5. Zum Verschulden des Bw ist auszuführen, dass bedingt vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet. Von einem derartigen bedingten Vorsatz ist in Abweichung von der erstinstanzlichen Entscheidung im vorliegenden Fall auszugehen, da im Zuge des naturschutzrechtlichen Verfahrens, Zl. N10-148-2000, betreffend die Grundstücke Nr. H., der Bw schon im Antragsformular unter der Rubrik "Schutzbereich übriger Gewässer gem. § 8 (50 bzw. 200m - Zone)" selbst den M. Bach angab. Auch im Gutachten des Bezirksbeauftragen für Natur- und Landschaftsschutz vom 6.7.2000, im Zuge des oben angeführten Verfahrens mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 13.7.2000 dem Bw zur Kenntnis gebracht, wird der Bw ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der 50m-Landschaftsschutzbereich insgesamt auf einer Länge von rund 100 lfm berührt wird.

Darüber hinaus verweist der Bw in seiner Rechtfertigung vom 6.6.2001 darauf, dass er "nicht daran gedacht habe, dass ein Feststellungsbescheid nach dem Naturschutzgesetz erforderlich hätte sein können, da sich nur ein ca. 15-20 m langes Stück des reparierten Weges im 50-Meter-Bereich des M. Baches befindet."

Daraus ergibt sich, dass der Bw über den Schutzbereich des M. Baches Bescheid wusste. Er musste es ernstlich für möglich halten, dass für den gegenständlichen Eingriff ein Feststellungsbescheid erforderlich gewesen wäre; von einer bloß fahrlässigen Tatbegehung kann im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden. Es liegt demzufolge die Schuldform des bedingten Vorsatzes vor.

6. Auf Grund des Unrechtsgehaltes der Tat und des nicht unerheblichen Verschuldens fand der erkennende unabhängige Verwaltungssenat - auch im Hinblick auf die General- und Spezialprävention - die von der Strafbehörde erster Instanz unter Berücksichtigung der Erschwerungs- und Milderungsgründe verhängte Geldstrafe in der Höhe von 4.000,00 Schilling (entspricht 290,69 Euro) im Sinne des § 19 VStG trotz der vorsätzlichen Tatbegehung als (gerade noch) tat- und schuldangemessen. Die festgelegte Strafe erscheint überdies den persönlichen Verhältnissen des Bw angepasst, wenn der Entscheidung zu Recht die im erstinstanzlichen Verfahren festgestellten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (ein Einkommen von 10.000 S, kein Vermögen sowie Sorgepflichten für 4 Kinder) zu Grunde gelegt werden. Die in der Berufung (nunmehr) behauptete finanzielle Belastung durch Baumaßnahmen im landwirtschaftlichen Betrieb konnte mangels Konkretisierung nicht berücksichtigt werden.

Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe war aus den oben angeführten Gründen nicht vertretbar. Ebensowenig kam ein Absehen von der Strafe oder eine Ermahnung nach § 21 Abs.1 VStG in Betracht.

Jedoch war die Ersatzfreiheitsstrafe im Hinblick auf die im § 16 Abs.2 VStG normierte Höchstgrenze von zwei Wochen spruchgemäß um die Hälfte von 6 auf 3 Stunden herabzusetzen. Gemäß § 16 Abs.2 VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe nach den Strafzumessungsregeln des § 19 VStG zu berechnen. In Anwendung dieser Regeln hat die belangte Behörde einen Strafbetrag von 4.000 Schilling (entspricht 290,69 Euro) festgelegt, der somit 1% der vorgesehenen Höchststrafe in Geld noch erheblich unterschreitet.

Auch wenn ein fester Umrechnungsschlüssel nicht besteht so ist nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates die Begründung der belangten Behörde, die mit 6 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe bilde im Fall der Uneinbringlichkeit einen gleichwertigen Ersatz, nicht schlüssig, wenn diese angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe wesentlich mehr als 1% der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt.

Diese Ersatzfreiheitsstrafe wäre im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe eine schwerere Strafe, für deren Festsetzung die erkennende Behörde keinen Grund sieht.

Zu II.:

Nach § 65 VStG sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Bw nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Setzt demnach die Berufungsbehörde wie im gegenständlichen Fall die von der Behörde erster Instanz festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe herab, so ist gemäß § 65 VStG die Vorschreibung von Kosten des Berufungsverfahrens nicht zulässig (Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S. 1132, E 7; vgl. VwGH-Erkenntnis 91/06/0011 vom 26.1.1995). Der Kostenspruch ist somit in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 Schilling) zu entrichten.

Dr. Linkesch

Beschlagwortung: Bachuferschutzzone, Ersatzfreiheitsstrafe, Bemessung;

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