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des Landes Oberösterreich
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VwSen-320080/10/Kl/Rd

Linz, 29.10.2002

VwSen-320080/10/Kl/Rd Linz, am 29. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Ing. K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 20.8.2001, N96-4-2001, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 23.10.2002 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird zu Spruchpunkt a) hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben und das Straferkenntnis bestätigt. Die verhängte Geldstrafe wird auf 72 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt.

Hinsichtlich des Spruchpunktes b) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Kostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der verhängten Geldstrafe, ds 7,20 Euro; zum Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 44a, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64, 65 und 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 20.8.2001, N96-4-2001, wurden über den Bw zwei Geldstrafen von je 5.000 S, Ersatzfreiheitsstrafen von je drei Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung a) nach § 5 Z12 iVm § 42 Abs.2 Z1 Oö. NSchG 1995 und b) §§ 22, 23, 24 Abs.1 und 2, 25 Abs.2 und 42 Abs.1 Z5 und 6 Oö. NSchG 1995 verhängt, weil er

a) eine Feuchtwiese auf der Pz. Nr., KG. und Marktgemeinde W, im Zeitraum von 11.4.2001 bis 27.4.2001 ohne naturschutzbehördliche Bewilligung drainagiert und

b) vollkommen und teilweise geschützte sowie sonstige wildwachsende Pflanzenarten vernichtet sowie den Lebensraum von geschützten Tieren in der freien Natur auf der obgenannten Parzelle ab 11.4.2001 bis laufend zerstört und verändert hat.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin einerseits ausgeführt, dass das gegenständliche Grundstück bis zur Drainage eine trockene regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Wiese sei, die zu etwa einem Drittel die Böschung eines Güterwegs bildet. Die Vegetation und die dort vorkommenden Lebewesen entsprechen den sonstigen Wiesen der Region. Schützenswerte Pflanzen oder Tiere kämen dort nicht vor. Mit der inkriminierten Drainage sei lediglich der ursprüngliche natürliche Zustand wiederhergestellt worden. Dazu wurde die Einvernahme eines Zeugen beantragt. Andererseits sei auch zu berücksichtigen, dass die angenommene Vernichtung geschützter Pflanzen und Lebensräume geschützter Lebewesen eine offenbar notwendige Folge der gerügten Drainage sei und daher ein notwendiger Zusammenhang vorliege. Es könne daher keine Doppelbestrafung erfolgen. Es wurde daher die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses beantragt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.10.2002, zu welcher der Bw sowie die geladenen Zeugen S und Mag. M, Bezirksbeauftragter für Natur- und Landschaftsschutz, erschienen sind und einvernommen wurden. Die ebenfalls geladene Behörde ist nicht erschienen.

Folgender Sachverhalt wird als entscheidungserheblich festgestellt:

Am 12.4.2001 wurden auf der gegenständlichen Parzelle der KG W Drainagierungsarbeiten im Bereich einer Feuchtwiese ohne naturschutzbehördliche Bewilligung festgestellt, wobei diese Arbeiten weit fortgeschritten waren (Gräben waren gezogen, Drainageschläuche ausgelegt). Bei einem weiteren Lokalaugenschein am 27.4.2001 konnten zusätzliche Schüttungen im Bereich der Feuchtwiese festgestellt werden. Darüber hinaus war vom Eigentümer, welcher der Bw ist, eine Umwidmung in Bauland vorgesehen, welche aber bereits negativ beurteilt wurde. Die Fläche stellt einen letzten intakten Rest eines bereits weitgehend denaturierten Grabens dar, welcher in den Stausee W entwässert. Die betroffenen Flächen zeigen die für Feuchtstandorte typische Vegetation von Sumpfpflanzen wie Sumpfdotterblume und zahlreiche Seggen und Binsenarten. Jedenfalls aber wies die Grundfläche Feuchtstellen auf, welche einen Lebensraum für geschützte Amphibien darstellen, insbesondere die Gelbbauchunke und Grasfrösche. Die Gelbbauchunke laicht in Kleinstgewässern und auch der Grasfrosch nutzt die Feuchtwiese als Teilraum, seinen Laich gibt er im angrenzenden Fischteich ab. Eine normale landwirtschaftliche Nutzung ist nur erschwert möglich, weil man dort wegen der Feuchtstellen mit Maschinen versinken würde. Sind auch solche Wiesen zwar grundsätzlich bewirtschaftbar, so haben sie weniger Ertrag. Dort kommen vorwiegend Sauergräser vor, die weniger Nährwert als andere Futtergräser haben und von Tieren nicht so geschätzt werden. Eine möglicherweise behauptete alte Drainageanlage war jedenfalls nicht funktionstüchtig, sonst könnten sich nicht Feuchtbereiche, wie sie festgestellt wurden, bilden. Durch die Drainagierung änderte sich der Feuchtigkeitsgrad des Raumes und werden die feuchtigkeitsliebenden Pflanzen durch andere Pflanzen verdrängt. Durch die Schüttungen und Grabungen werden auch Lebensräume für die genannten Amphibien zumindest vorübergehend zerstört, wobei nicht beurteilt werden kann, ob sich dann neuerdings noch Kleingewässer bilden können. Die Beurteilung als Feuchtwiese war eindeutig auf die Bodenbeschaffenheit sowie die dort vorkommenden Pflanzen zurückzuführen, welche typischerweise nur in Feuchtwiesen vorkommen. Es handelt sich daher nicht nur um vorübergehende Oberflächenwässer, sondern aufgrund der Beschaffenheit des Bodens um eine Feuchtwiese. Auch der Umstand, dass dort Laichplätze der Amphibien gefunden wurden, deutet daraufhin, dass dieser Raum schon längere Zeit als Lebensraum für diese Tiere genutzt wurde. Dies ist nicht in einem Momentzustand erreichbar. Vollkommen geschützte Pflanzen wurden dort nicht festgestellt, weswegen es sich auch nicht um einen hochwertigen Feuchtbereich handelt. Nichtsdestotrotz handelt es sich um eine Feuchtwiese, welche im Vergleich zur konventionell genutzten Hauswiese höherwertig einzustufen ist.

Festgestellt wird weiters, dass bereits am 12.4.2001 die Arbeiten auf Verlangen eingestellt wurden, dann aber weiterhin Schüttungen zusätzlich vorgenommen wurden.

Trotz der Beurteilung als Feuchtwiese ist grundsätzlich eine Nutzung zur Viehwirtschaft zur Gewinnung von Viehfutter nicht ausgeschlossen.

Diese Feststellungen gründen sich einerseits auf die aktenkundigen Ausführungen des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz im Strafakt erster Instanz sowie auch auf dessen zeugenschaftlichen Aussagen anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der einvernommene Zeuge wirkte glaubwürdig und legte auch dar, dass er sachverständig ist und auf diesem Gebiet schon seit beinahe drei Jahren tätig ist. Es wird daher an diesen Aussagen nicht gezweifelt. Im Übrigen legte der Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch ein Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz vom 8.8.2002 vor. Auch diesem Gutachten ist eindeutig und erwiesen zu entnehmen, dass es sich bei der gegenständlichen Fläche um eine Feuchtwiese gehandelt hat. Auch in diesem Gutachten wurde dargelegt, dass es sich zwar um einen kleinen Restbereich in Randlage zu einer Siedlung gehandelt hat, aber auch als Element im ökologischen Verbundsystem schutzwürdig und lokal bedeutend anzusehen ist. Allerdings wurde aufgrund der verhältnismäßig stark isolierten Lage der Feuchtwiese die Auffassung vertreten, dass auf eine Wiederherstellung der drainagierten Feuchtwiese verzichtet werden könne, wenn ersatzweise ein Feuchtbereich durch ein Biotop geschaffen werde. Auch wurde die naturschutzfachliche Wertigkeit der Feuchtwiese aufgrund des relativen Artenarmuts und des Fehlens seltener oder geschützter Pflanzen als verhältnismäßig gering eingestuft.

Die Einvernahme des vom Bw namhaft gemachten Zeugen S hingegen hat keine entscheidungserheblichen Tatsachen hervorgebracht. Vielmehr ist das Vorbringen des Zeugen, dass die Wiese von ihm landwirtschaftlich genutzt und auch gemäht wurde, für die Entscheidung insofern nicht bedeutend, als dies bei einer Feuchtwiese nicht ausgeschlossen wird. Dies hat der einvernommene sachverständige Zeuge glaubwürdig dargelegt.

Weiters wird festgestellt, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 30.7.2001, N10-25-2001, ein Wiederherstellungsauftrag bis spätestens 30.9.2001 nach § 44 Oö. Natur- und Landschaftsschutz erteilt wurde. Dagegen wurde vom Bw Berufung erhoben.

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 5 Z12 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995, LGBl.Nr. 37, idF LGBl.Nr. 35/1999 (Oö. NSchG) bedarf im Grünland die Trockenlegung oder die Aufforstung von Mooren und Sümpfen, das Pflanzen standortfremder Gewächse in diesen, der Torfabbau sowie die Drainagierung von Feuchtwiesen einer Bewilligung der Behörde.

Gemäß § 42 Abs.2 Z1 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Vorhaben (§ 5) ohne Bewilligung ausführt.

Nach dem festgestellten und erwiesenen Sachverhalt handelt es sich bei dem gegenständlichen Grundstück um Grünland und um eine Feuchtwiese. Diese wurde vom Bw drainagiert. Eine Bewilligung der Naturschutzbehörde lag nicht vor. Es war daher der objektive Tatbestand einwandfrei erfüllt.

Wenn der Bw hingegen ausführt, dass er eine schon bestandene Drainagierung repariert habe, so wurde dies durch die zeugenschaftliche Einvernahme des sachverständigen Zeugen, nämlich des Beauftragten für Natur- und Landschaftsschutz, widerlegt, da dieser glaubwürdig darlegte, dass eine funktionsfähige, also in Gebrauch befindliche Drainagierung nicht vorhanden und von ihm nicht festgestellt wurde. Dies sei auch daraus ersichtlich, dass sich bereits Feuchtflächen und die entsprechende Bepflanzung bzw der entsprechende Tierbestand gebildet haben, was naturgemäß einige Zeit in Anspruch nimmt. Es kann daher von keinen Instandhaltungs- bzw Reparaturarbeiten einer aufrechten Drainagierung ausgegangen werden.

Der Bw hat die Tat auch subjektiv zu verantworten. Ein Entlastungsnachweis ist ihm nicht gelungen. Die Aussagen des von ihm namhaft gemachten Zeugen waren nicht geeignet, die Strafbarkeit in Zweifel zu ziehen. Vielmehr ist aus dem Akt ersichtlich, dass trotz Hinweises durch den Naturschutzbeauftragten auf die erforderliche Bewilligung die entsprechenden Arbeiten vom Bw fortgesetzt bzw zu Ende geführt wurden. Es konnte daher von keinem mangelnden Verschulden ausgegangen werden.

Es war daher das Faktum a) hinsichtlich der Schuld zu bestätigen.

5.2. Hinsichtlich der Strafe hat die belangte Behörde auf die vom Bw bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Bedacht genommen. Erschwerend hat sie die Tatuneinsichtigkeit und das Fortsetzen des strafbaren Verhaltens gewertet. Mildernde Umstände hat sie nicht berücksichtigt.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Es war daher hinsichtlich des Unrechtsgehaltes der Tat in Anbetracht der Ausführungen des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz zu berücksichtigen, dass die gegenständliche Feuchtwiese einen verhältnismäßig geringen naturschutzfachlichen Wert darstellt, weil ein relativer Artenarmut vorlag und vollkommen geschützte Pflanzen fehlten. Weiters sind keine Verwaltungsvorstrafen ersichtlich, weshalb von der Unbescholtenheit des Bw auszugehen ist. Diese war strafmildernd zu berücksichtigen. Darüber hinaus - wenn dies auch die Straffreiheit nicht bewirken kann - hat der Bw glaubwürdig dargelegt, dass es sich nur mehr um einen Restbereich einer Wiese handelt und rundherum Siedlungsgebiet besteht und auch die Nachbarn Schüttungen vorgenommen haben. Dies hat der Sachverständige auch dahingehend gewertet, dass es sich nur mehr um einen kleinen Restbereich handelt. Es war dies daher auch bei der Strafbemessung angemessen zu berücksichtigen. Aus diesen Gründen war die verhängte Geldstrafe entsprechend dem nunmehr festgesetzten Ausmaß neu festzusetzen. Eine weitere Herabsetzung war aber nicht möglich. Schließlich sollte der Bw von einer weiteren Tat abgehalten werden. Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe ist tat- und schuldangemessen und auch seinen persönlichen Verhältnissen angepasst. Entsprechend musste daher auch die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG herabgesetzt werden.

5.3. Gemäß § 42 Abs.1 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 30.000 S zu bestrafen, wer

Z5 den in einer Verordnung gemäß § 22 Abs.2 umschriebenen Schutzbestimmungen zuwiderhandelt;

Z6 § 23 (Allgemeiner Schutz) zuwiderhandelt.

Gemäß § 22 leg.cit. ist die Erhaltung und der Schutz der heimischen Pflanzen- und Tierarten und die Unterschutzstellung durch Verordnung geregelt. Gemäß § 23 leg.cit. dürfen wildwachsende Pflanzen, die nicht durch Verordnung ganz oder teilweise geschützt sind, nicht mutwillig beschädigt oder vernichtet werden und freilebende nicht jagdbare Tiere die nicht durch Verordnung geschützt sind, nicht ohne besonderen Grund beunruhigt, verfolgt oder vernichtet werden.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2) die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1) anlangt, sind entsprechende, dh, in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den vorstehenden Punkt 2) anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat) muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Gemäß § 31 Abs.1 und 2 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von sechs Monaten von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung.

Es muss daher die Tat unter Anführung aller wesentlicher Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Bescheidbegründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes nicht aus (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Seite 937 ff).

Diesen Anforderungen wird aus nachstehenden Gründen nicht entsprochen:

Im Straferkenntnis wird unter Faktum b) dem Bw vorgeworfen, vollkommen und teilweise geschützte und sonstige wildwachsende Pflanzenarten vernichtet zu haben, sowie den Lebensraum von geschützten Tieren in der freien Natur zerstört und verändert zu haben. Es wurde ihm daher eine Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs.1 Z5 und Z6 leg.cit. vorgeworfen.

Dieser Tatvorwurf entspricht den oben angeführten durch Judikatur des VwGH bestimmten Anforderungen nicht. Insbesondere können in einem Tatvorwurf nicht mehrere Taten gleichzeitig vorgeworfen werden, dies würde dem Kumulationsgebot gemäß § 22 VStG widersprechen. Diesem Gebot ist die belangte Behörde zum Faktum b) nicht nachgekommen. Weiters hat sie auch im Spruch nicht näher die Tatumstände ausgeführt, nämlich nicht konkret angeführt, welche geschützten Pflanzenarten bzw welche wildwachsenden Pflanzenarten vernichtet wurden und sie hat auch nicht vorgeworfen, welche geschützten Tierarten zerstört wurden. Auch hat sie alternativ eine Vernichtung bzw Zerstörung und eine Veränderung vorgeworfen. Eine konkrete Zuordnung des von der Behörde beanstandeten Tatverhaltens zum Tatbestand des § 42 Abs.1 Z5 oder zu § 42 Abs.1 Z6 leg.cit. war daher nicht möglich.

Darüber hinaus sind die Erwägungen des Bw nicht von der Hand zu weisen, dass eine Drainagierung an sich eine Veränderung des Lebensraumes von Tieren und Pflanzen darstellt und daher schon aus diesen Überlegungen schon aus dem Zweck des Gesetzes eine Bewilligung der Naturschutzbehörde erforderlich ist. Ist aber die Veränderung des Lebensraumes und daher Beeinträchtigung des Wuchses der Pflanzen und Tiere mit einer Drainagierung verbunden, so ist dies Teil des Tatbestandes des § 5 Z12 iVm § 42 Abs.2 Z1 leg.cit. und daher in dieser Verwaltungsübertretung bereits mitumfasst. Eine weitere Bestrafung würde daher dem Doppelbestrafungsverbot widersprechen.

Aus den angeführten Erwägungen war daher der Berufung zum Spruchpunkt b) Folge zu geben, das Straferkenntnis diesbezüglich aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

6. Weil die Berufung zu Spruchpunkt b) zur Gänze Erfolg hatte, zu Spruchpunkt a) aber teilweise Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren nicht vorzuschreiben (§§ 65 und 66 VStG). Weil die Strafe zum Spruchpunkt a) des Straferkenntnisses herabgesetzt wurde, ermäßigt sich der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz auf 10 % der nunmehr verhängten Strafe (§ 64 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Feuchtwiese, geringe Wertigkeit, geringer Unrechtsgehalt; Pflanzenschutz, vom Unrechtsgehalt mitumfasst.

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