Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320081/5/Li/Ke

Linz, 07.06.2002

VwSen-320081/5/Li/Ke Linz, am 7. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Konrath, Berichter: Dr. Linkesch) über die Berufung des Herrn W. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21.8.2001, Zl. N96-1-2001, wegen Übertretung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995, LGBl.Nr. 37 i.d.g.F., zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldausspruches mit der Maßgabe keine Folge gegeben, dass folgender Satz angefügt wird: "Dadurch sind Sie der administrativen Verfügung gemäß § 44 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 - Oö. NSchG 1995, LGBl.Nr. 37/1995 i.d.F. LGBl.Nr. 35/1999 nicht nachgekommen." und die Übertretungsnorm i.S.d. § 44a Z2 VStG wie folgt zu lauten hat: "§ 42 Abs.2 Z5 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 - Oö. NSchG 1995, LGBl.Nr. 37/1995 i.d.F. LGBl.Nr. 35/1999 i.V.m. dem Bescheid der Oö. Landesregierung, N-104517/21-2001-Ma/Gv, vom 04.01.2001."

Hinsichtlich des Strafausspruches wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage herabgesetzt wird. Als Strafsanktionsnorm i.S.d. § 44a Z3 VStG ist "§ 42 Abs.2 Einleitungssatz Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 - Oö. NSchG 1995, LGBl.Nr. 37/1995 i.d.F. LGBl.Nr. 35/1999" anzuführen.

II. Für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 16, 19, 44a, 51 Abs.1, 51c, 51e Abs.3 Z1 VStG.

Zu II.: § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21.8.2001, Zl. N96-1-2001, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 35.000 Schilling, falls diese uneinbringlich ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Wochen, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 42 Abs.2 Z5 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995, LGBl.Nr. 37 i.d.g.F., verhängt, weil ihm mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung, Naturschutzabteilung, zu N-104517/21-2001-Ma/Gv, vom 4.1.2001 aufgetragen wurde, den auf den Grundstücken, nunmehr Grundstück, KG Wienering, Gemeinde Rainbach i.I., widerrechtlich errichteten Troadkasten bis spätestens 30.3.2001 zu entfernen und behördliche Ermittlungen ergeben haben, dass dieser Troadkasten zumindest bis zum 5.4.2001 nicht entfernt worden ist. Er habe dadurch § 44 Abs.1 und 4 i.V.m. § 8 Abs.1 und 2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995, LGBl.Nr. 37 i.d.g.F. verletzt. Gleichzeitig wurde dem Bw ein Verfahrenskostenbeitrag von 3.500 Schilling auferlegt.

2. Dagegen brachte der Bw fristgerecht Berufung ein, mit welcher das Straferkenntnis angefochten und die Einstellung des Verfahrens beantragt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der fragliche Troadkasten keinesfalls auf den Grundstücken stehe und die Grundstücksbezeichnung auch deswegen unzutreffend sei, weil das Agrarverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Im Grundbuch fänden sich nach wie vor die alten Grundstücksnummern, welche auch rechtskräftig seien. Weiters sei weder im angefochtenen Straferkenntnis selbst, noch in den diesem zu Grunde liegenden Bescheiden ein Hinweis auf die Entfernung des Troadkastens vom Ufer des Steinbaches zu finden. Zur Verhältnismäßigkeit wandte der Bw ein, der Troadkasten liege hart an der 50 m-Grenze, sodass die extrem hohe Strafe nicht gerechtfertigt sei. In der Strafbemessung sei diesbezüglich keine Relation zur Schuld und dem entstandenen Schaden hergestellt worden. Es sei ihm unbekannt gewesen, dass der Steinbach über eine 50 m-Uferschutzzone verfüge. Bezüglich der Strafhöhe könne er nicht erkennen, worin der Vorwurf der Uneinsichtigkeit liegen solle. Zu den angeführten 35.000 Schilling Nettoeinkommen führt der Bw an, dass damit 5 Personen zu versorgen seien und dass darin Kinderzulage und Familienbeihilfe enthalten seien. Der Bw wendet schließlich ein, dass seine Gattin Mitpächterin des Grundstückes und auch Miteigentümerin des Troadkastens sei; beim Abtragen desselben hätte er jedenfalls auch ihren Anteil zerstören müssen. Zum Grad seines Verschuldens könnten die angeführten Zeugen wesentliche Aussagen treffen. Im Übrigen sei er der Ansicht, nicht schuldhaft gehandelt zu haben.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

3.1. Am 2.11.2001 langte beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ein Schreiben des Bw vom 22.10.2001 ein, in dem er ersuchte, mit der Fortführung des gegenständlichen Berufungsverfahrens zuzuwarten, weil er eine Beschwerde hinsichtlich eines mit dem gegenständlichen Verfahren im unmittelbaren Zusammenhang stehenden forstrechtlichen Strafverfahrens an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe.

3.2. Da aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt hervorgeht, dass in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und der Bw die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragte, konnte der Oö. Verwaltungssenat von einer Berufungsverhandlung absehen.

4. Sohin hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

4.1. Gemäß § 44 Abs.1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995, LGBl.Nr. 37/1995, i.d.F. LGBl.Nr. 35/1999 (Oö. NSchG 1995), kann die Behörde, wenn bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführt wurden oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten wurden, unabhängig von einer Bestrafung nach § 42 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wiederherzustellen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten projektmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden. Nach § 44 Abs.4 leg.cit. sind bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt gemäß § 7 oder § 8 leg.cit. die Abs.1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 42 Abs.2 Z5 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, wer einer solchen besonderen administrativen Verfügung gemäß § 44 leg.cit. nicht nachkommt oder dieser zuwiderhandelt.

4.2. Es steht unbestritten fest, dass die Naturschutzbehörde erster Instanz in Anwendung des § 44 Oö. NSchG 1995 dem Bw mit Bescheid vom 11.5.1998, Zl. N10-91/3-1998/Kau-Ha, den administrativrechtlichen Auftrag erteilte, den auf den Grundstücken, KG Wienering, errichteten Troadkasten bis 30.6.1998 zu entfernen und dass der vorherige Zustand bis zu diesem Datum wiederherzustellen ist. Dieser Auftrag ist mit bloßer Erstreckung der Frist bis spätestens 30.3.2001 mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 4.1.2001, N-104517/21-2001-Ma/Gv, in zweiter und letzter Instanz bestätigt worden und erwuchs in Rechtskraft. Auch das wurde vom Bw nicht bestritten.

Fest steht weiters unbestritten, dass der verfahrensgegenständliche Troadkasten nach Rechtskraft des zweitinstanzlichen Bescheides zumindest - wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelastet - bis zum 5.4.2001 nicht entfernt worden ist.

4.3. Für den erkennenden Verwaltungssenat besteht keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Erhebungsergebnisse der belangten Behörde zu zweifeln. Es ist davon auszugehen, dass genau der Troadkasten des Bw nicht entfernt wurde. Es wurde der Bezirkshauptmannschaft Schärding von der Gemeinde Rainbach am 5.4.2001 bestätigt, dass der Troadkasten noch an der selben Stelle steht. Diese Tatsache ist jedenfalls unabhängig davon, ob die rechtskräftige Grundstücksnummer nunmehr oder (wie früher) lautet. Die Beseitigung des Troadkastens bis zum 5.4.2001 hat der Bw trotz Wahrung des Parteiengehörs nie behauptet.

4.4. Zum Berufungsvorbringen, wonach der im Spruch angeführte Tatort unrichtig sei, weil nach wie vor die alten Grundstücksnummern rechtskräftig seien, ist zu bemerken, dass es sich hiebei ausschließlich um eine Frage der rechtlichen Beurteilung handelt. In diesem Zusammenhang ist auf das nunmehr ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.3.2002, Zl. 2001/10/0212-3, zu verweisen, welches abzuwarten der Bw mit Schreiben vom 22.10.2001 ersuchte.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass es sich beim gegenständlichen Troadkasten um jenen handelt, der auch im forstrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren, zu dem bereits das mit Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bekämpfte Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 10.7.2001, Zl. VwSen-290087/8/Bl/KM, erging, verfahrensgegenständlich war. In diesem Verfahren wurde in einen Auszug aus der Katastermappe der Grundbuchsnummer, KG Wienering, Einsicht genommen und war das in Rede stehende Grundstück mit der Nummer ausgewiesen.

4.5. Unter Berücksichtigung der abgewarteten höchstgerichtlichen Entscheidung ist hinsichtlich der vom Bw behaupteten fehlerhaften Bezeichnung des Tatortes auszuführen, dass es um ein Verwaltungsstrafverfahren wegen der Nichtbefolgung eines naturschutzrechtlichen Auftrages geht. Demnach muss der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Ob nun der gegenständliche Troadkasten, wie im Spruch angeführt, (nur) auf Grundstück Nr., jeweils KG Wienering, oder überdies zum Teil auch auf Grundstück Nr., KG Wienering, bzw. ob die nunmehrige Grundstücksnummer eines oder mehrerer der soeben genannten Grundstücke (rechtskräftig) schon lautet, ist hingegen für den konkreten Tatvorwurf unerheblich, zumal der Gegenstand der Entfernung eindeutig umschrieben wird, wenn vom "widerrechtlich errichteten Troadkasten" die Rede ist und sich der Vorwurf auf die Nichtentfernung dieses bestimmten Troadkastens bezieht.

Es wurde vom Bw schließlich auch nicht behauptet, dass sich im fraglichen Bereich ein weiterer Troadkasten befände, der die vorgeworfene Tat unklar erscheinen ließe.

4.6. Hat die Erstbehörde im Spruch des Bescheides im maßgeblichen Zusammenhang ausgeführt, dass dem Bw einerseits mit dem genau bezeichneten Bescheid aufgetragen wurde, den an genannter Stelle widerrechtlich errichteten Troadkasten bis spätestens 30.3.2001 zu entfernen und andererseits im Spruch festgestellt, dass dieser Troadkasten zumindest bis zum 5.4.2001 nicht entfernt worden ist, sind schon mit Rücksicht auf diese Feststellung, aus der sich ergibt, dass der Bw der genannten besonderen administrativen Verfügung gemäß § 44 Oö. NSchG 1995 im Sinne der Bestimmung des § 42 Abs.2 Z5 Oö. NSchG 1995 nicht nachgekommen ist, sowohl die als erwiesen angenommene Tat als auch die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, hinreichend bestimmt umschrieben. Der Spruch war aber derart richtig zu stellen, dass in ihm gemäß § 44a Z2 VStG die zuletzt genannte Bestimmung i.V.m. dem naturschutzbehördlichen Bescheid als durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift enthalten ist, und nicht jene Bestimmungen (§ 44 Abs.1 und 4 i.V.m. § 8 Abs.1 und 2 Oö. NSchG 1995), die die Grundlage für die zu Grunde liegende administrative Verfügung bildeten.

4.7. Zur Korrektur der auf die verhängte Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung (der Strafsanktionsnorm) ist auszuführen, dass eine solche von der Berufungsbehörde - und zwar auch nach Ablauf der Verjährungsfrist - vorzunehmen ist, wenn im Bescheid erster Instanz die die Strafdrohung enthaltende Norm unrichtig angeführt wurde. Es wurde im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides diesbezüglich fälschlich § 42 Abs.2 Z5 Oö. NSchG 1995 statt im Sinne des § 44a Z 3 VStG richtigerweise § 42 Abs.2 Einleitungssatz Oö. NSchG 1995 genannt, denn die Strafnorm enthält (nur) den Einleitungssatz dieser Bestimmung.

4.8. Auf das Rechtsmittelvorbringen, wonach weder im Straferkenntnis selbst noch im zugrundeliegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 11.5.1998, Zl. N10-91/3-1998/Kau-Ha, bzw. der Oö. Landesregierung, Naturschutzabteilung, vom 4.1.2001, Zl. N-104517/21-2001-Ma/Gv, ein Hinweis auf die Entfernung des Troadkastens vom Ufer des Steinbaches zu finden sei, war auf Grund der Rechtskraft des dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden zweitinstanzlichen Bescheides nicht einzugehen. Im gegenständlichen Strafverfahren geht es um einen Verstoß gegen den Entfernungsauftrag bzw. den Wiederherstellungsauftrag, nicht um eine Verletzung der 50m-Schutzzonen-Bestimmung. Es bedarf daher keiner Auseinandersetzung mit dem tatsächlichen Abstand des Troadkastens vom Steinbach, weil Feststellungen darüber in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen eines Verstoßes gegen die erlassene Administrativverfügung nach § 44 Abs.1 und 4 Oö. NSchG 1995 nicht relevant sind.

Ein ebenfalls auf den Abstand bezogenes Berufungsvorbringen, wonach der Troadkasten "hart" an der 50m-Grenze liege, ist auch unter dem Gesichtspunkt der Strafbemessung nicht relevant, da der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Tat jedenfalls erfüllt ist.

Mit dem bloßen Hinweis des Bw, dass seine Gattin Mitpächterin des Grundstückes und auch Miteigentümerin des Troadkastens sei und er beim Abtragen jedenfalls auch ihren Anteil zerstören hätte müssen, konnte der Bw nicht aufzeigen, dass ihn an der Nichtbefolgung des Auftrages kein Verschulden trifft. Er hat weder vorgebracht, dass seine Gattin als Miteigentümerin Widerspruch gegen die Verfolgung der Pflichten des Bw aus dem Entfernungsauftrag erhoben hätte, noch, dass er geeignete Schritte zur Überwindung eines solchen allfälligen Hindernisses unternommen hätte. Im Übrigen ist dazu auf die reichliche - im Verwaltungsgerichtshofserkenntnis vom 19.3.2002, Zl. 2001/10/0212-3, angesprochene - Vorjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.

Zum Vorbringen, wonach angeführte Zeugen Aussagen zum Grad des Verschuldens des Bw machen hätten können, ist darauf hinzuweisen, dass der Bw nicht darlegte, welche Zeugen ihn wie entlasten hätten können; der Bw machte in seiner Berufung keine konkreten Zeugen namhaft. Sollte er damit den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, den Bürgermeister von Ried i.I. und den Stadtpfarrer von Ried i.I. gemeint haben, so darf diesbezüglich auf die Begründung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.3.2002 verwiesen werden. Eine Schuldentlastung durch diese Zeugen wäre ausgeschlossen.

Die belangte Behörde führte die bisherige Uneinsichtigkeit des Bw zu Recht als erschwerend ins Treffen; auch in diesem Zusammenhang darf auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.3.2002 verwiesen werden. Ein weiterer als dieser von der Erstbehörde in der Begründung angeführter Erschwerungsgrund ist nicht hervorgekommen; ebensowenig sind zusätzliche Milderungsgründe hervorgekommen. Der dazu erhobene Einwand, die Strafe sei unverhältnismäßig hoch bemessen worden, weil darin, dass der Bw eine eklatante Ungleichbehandlung durch die Behörde aufzeige, kein uneinsichtiges Verhalten gesehen werden könne, vermochte diese Annahme der belangten Behörde nicht zu entkräften, vielmehr beharrte der Bw (bisher) in seiner Uneinsichtigkeit.

Zu den vom Bw angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ist zu bemerken, dass diese von der Behörde erster Instanz im Sinne des § 19 Abs.2 VStG berücksichtigt wurden, insbesondere wurde dabei auch auf die Unterhaltsverpflichtungen Rücksicht genommen. Die festgesetzte Geldstrafe von 35.000 Schilling (entspricht 2.543,55 Euro) scheint dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich tat- und schuldangemessen, zumal die erkennende Behörde mit der Erstbehörde darin übereinstimmt, dass der Bw durch die verhängte Strafe dazu gebracht werden sollte, den rechtskräftig ausgesprochenen Entfernungsauftrag zu erfüllen.

Es war für die erkennende Behörde nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis die Ersatzfreiheitsstrafe im Höchstmaß von zwei Wochen (§ 16 Abs.2 VStG) verhängte, obwohl bei der Geldstrafe nicht die Höchststrafe verhängt wurde. Daher war die Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß herabzusetzen, um gemäß § 16 VStG die Relation zwischen der verhängten Geldstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe herzustellen.

Zu II.:

Kosten des Berufungsverfahrens waren nicht aufzuerlegen. Der Kostenspruch ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung: Tatort, Anforderungen; Uneinsichtigkeit