Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320084/11/Kl/Rd

Linz, 17.12.2002

VwSen-320084/11/Kl/Rd Linz, am 17. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Dr. F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 6. November 2001, N96-13-2001, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Oö. NSchG 1995 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 5. Dezember 2002 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zuzüglich zum Kostenbeitrag erster Instanz einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafen, ds insgesamt 261,62 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 6. November 2001, N96-13-2001, wurden über den Bw Geldstrafen von a) 6.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden), b) 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Stunden), c) 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Stunden), d) 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Stunden) und e) 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Stunden) wegen jeweils einer Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs.3 Z2 und § 8 Abs.1 Z2 und Abs.2 des Oö. NSchG 1995 iVm § 1 Abs.1 der Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen und Z3.9.1.1. deren Anlage, verhängt, weil er zwischen Mitte Juni 2001 und Anfang Juli 2001 im rechtsufrigen 50-m-Schutzbereich des Kronbaches, eines Zubringers zum Jaunitzbach, außerhalb einer geschlossenen Ortschaft, Eingriffe in das Landschaftsbild an folgenden Stellen im folgenden Umfang getätigt hat, ohne dass hiefür der erforderliche naturschutzbehördliche Feststellungsbescheid gemäß § 8 Abs.2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995, LGBl.Nr. 37/1995 idF LGBl.Nr. 35/1999 iVm § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl.Nr. 107/1982 idF LGBl.Nr. 4/1987 und Ziffer 3.9.1.1. deren Anlage, dass durch die gegenständlichen Eingriffe solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes und im Grünland in den Naturhaushalt, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, vorlag und obwohl für den Kronbach und einen daran unmittelbar anschließenden 50 Meter breiten Geländestreifen § 1 der genannten Verordnung iVm Ziffer 3.9.1.1. deren Anlage gilt, und für die gegenständlichen Grundstücke kein rechtswirksamer Bebauungsplan vorliegt (Nach Abs.2 vorgenannter Verordnung gilt Abs.1 auch für jene Bäche, die in Seen münden oder die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche oder deren Zubringerbäche münden.):

a) Errichtung eines Teiches ("Streifentümpels") als außergrundbücherlicher Eigentümer des Waldgrundstückes Nr., KG W, im Ausmaß von rund 65 Meter mal ca. 5 Meter auf dem nordwestlichen Teil dieses Grundstückes.

b) Errichtung eines etwa 1,8 Meter hohen Maschendrahtzaunes mit Eisenstehern auf seinen Grundstücken Nr. und sowie auf den Grundstücken Nr. und, die in seinem außergrundbücherlichem Eigentum stehen, KG W, Gemeinde W, der über eine Länge von ca. 210 Meter auf den Grundstücken Nr. und den oben angeführten 50-m-Schutzbereich berührt.

c) Aufsetzung einer rund 40 Zentimeter hohen bewehrten Betonschicht mit einer Länge von ca. 25 Metern und einer Breite von ca. 3 Metern auf die bereits bestehende Überbrückung des Kronbaches auf dem Waldgrundstück Nr., KG W, Gemeinde W (Eigentümer: G und A S, wh. in Linz).

d) Errichtung eines Betonweges über eine Länge von rund 30 Meter und einer Breite von etwa 3 Meter auf dem nordwestlichen Teil seines Grundstückes Nr., KG W, Gemeinde W.

e) Ablagerung von Müll und Gerümpel, bestehend aus u.a. verschlossenen Müllsäcken, Styropor, Heraklit, Korkplatten, Eisen und Kunststoffrohren, auf seinen Grundstücken Nr. und , KG W, Gemeinde W, über eine Fläche von insgesamt rund 500 .

2. Dagegen wurde fristgerecht Einspruch (richtig wohl Berufung) erhoben und nach einem Verbesserungsauftrag die Berufung dahingehend begründet, dass sich der Tümpel nicht auf einem Waldgrundstück, sondern auf einem Wiesengrundstück befinde. Die nicht hiebreifen Bestände, deretwegen er im letzten Jahr angezeigt wurde, befinden sich auf dem Wiesengrundstück Nr.. Außerdem hätte der Bw einen Brief an die Bezirkshauptmannschaft geschickt und darin die Absicht der Errichtung des Biotops klargelegt. Für die Errichtung des Tümpels sei eine Anzeige schon im letzten Jahr erfolgt und der Bw auch bestraft worden. Zum Zaun wurde vorgebracht, dass dieser bereits im Jahr 1968 errichtet worden sei und dies auch von der Voreigentümerin bestätigt wurde. Es handle sich lediglich um eine Sanierung des bestehenden Zaunes. Auch die Betonierung der Brücke sei eine klare Sanierungsmaßnahme um die Brücke für schwere Baufahrzeuge nutzbar zu machen, was für die Errichtung des Wochenendhauses erforderlich sei. Auch die Auffahrt habe schon zum Zeitpunkt des Kaufes bestanden. Weiters sei die Lagerung in Plastiksäcken landesüblich wie auch weltweit üblich. Es sei nicht zumutbar, den Bauschutt, den er zur Rollierung des neuen Hauses verwenden werde, in einen Container zu füllen und nach ein paar Monaten wieder auszuleeren.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch die Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2002, zu welcher der Bw und ein Vertreter der belangten Behörde erschienen sind. Weiters wurde der geladene Zeuge DI N, Bezirksbeauftragter für Natur- und Landschaftsschutz der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, einvernommen.

4.1. Aus dem im Akt befindlichen Katasterplan ist ersichtlich, dass die Grundstücke der KG W an den Kronbach angrenzen. Davon sind die Grundstücke sowie angrenzend und als Waldgrundstücke ausgewiesen; das Grundstück ist teilweise als Waldgrundstück und teilweise als begrünte Fläche ausgewiesen. Das Grundstück ist als begrünte Baufläche ausgewiesen. Wie ebenfalls das Grundstück. Dies geht auch aus dem Grundstücksverzeichnis hervor.

Anlässlich einer Anfrage beim Gemeindeamt W teilte dieses am 2.11.1999 der Rechtsvorgängerin H zur Frage der Vergrößerung des Wochenendhauses auf dem Grundstück Nr. der KG W mit, dass die Fläche mit einer höchstzulässigen Grundbebauungsfläche von 130 gewidmet werden kann und in die Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes miteinbezogen werde.

Am 13.6.2000 wurden vom Forsttechniker der Bezirkshauptmannschaft Ing. S Baggerungsarbeiten auf der Parzelle der KG W sowie eine Schlägerung im Ausmaß von ca. 1500 eines hiebsunreifen Bestandes festgestellt. Auch gab der Eigentümer der Liegenschaft (der Bw) an, dass er die Anlage eines Fischteiches plane. Es wurde daher der Bw auf die erforderliche Rodungsbewilligung sowie auch auf die erforderliche Naturschutzbewilligung für die Schüttungen und die Errichtung des Teiches im 50-m-Schutzbereich des Kronbaches hingewiesen.

Laut einem Aktenvermerk vom 13.3.2001 ist der Bw vor der Behörde erschienen und erkundigte sich nach erforderlichen Bewilligungen für die Schlägerung von hiebsunreifen Beständen, die Anlage bzw. Vergrößerung des bestehenden Teiches sowie die Errichtung eines Wohngebäudes im 50-m-Schutzbereich. Er wurde auf die naturschutz- und forstrechtliche Bewilligungspflicht hingewiesen.

Mit Eingabe vom 26.4.2001 beim Gemeindeamt W beantragte der Bw die Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. der KG W.

In einem Aktenvermerk vom 1.10.2001 hielt der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz fest, dass am 25.9.2001 ein Lokalaugenschein durchgeführt wurde. Es wurde dargelegt, dass ohne entsprechende behördliche Bewilligungen bereits im Sommer 2000 innerhalb des rechtsufrigen 50-m-Landschaftsschutzbereiches des Kronbaches Schlägerungen hiebsunreifer Bestände, Rodungen, geländekorrigierende Maßnahmen (Böschungsabgrabungen) und die Anlage eines Teiches in Form einer Achter-Schleife durchgeführt wurden. Bei entsprechenden Wiederherstellungsmaßnahmen (Wiederbepflanzung und Umgestaltung des Teiches) wäre eine Sanierbarkeit gegeben. Nunmehr wurde aber festgestellt, dass zwischen Mitte Juni und Anfang Juli 2001 weitere Maßnahmen gesetzt wurden, nämlich Rodungsmaßnahmen, eine Teicherrichtung als Streifentümpel mit einer Länge von ca. 65 m und einer Breite von ca. 5 m, Errichtung eines ca. 1,8 m hohen Maschendrahtzaunes mit Eisenstehern. Entlang des Kronbaches verläuft der Zaun am unmittelbaren Gerinneufer. Die Überbrückung des Kronbaches im Bereich der Parzelle, Grundeigentümer S, wurde bereits im Sommer 2000 mit einer kuriosen Mischkonstruktion aus Beton und Holz überbaut. Über diese Konstruktion wurde nunmehr eine 40 cm hohe bewehrte Betonschicht mit einer Länge von rund 25 m und einer Breite von rund 3 m aufgesetzt. Dieser Betonweg setzt sich auf einer Länge von rund 35 m an der Westgrenze der Parzelle bis zu einem gemauerten Gebäude mit den Außenabmessungen von rund 9 x 6 m fort. Weitgehende Müll- und Gerümpelablagerungen rund um das Gebäude und weiter auf Parzellen und auf einer Fläche von rund 500 und im 50-m-Landschaftsschutzbereich wurden festgestellt. Diese Maßnahmen stellen eine massive Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dar. Im Akt liegen Fotos, aufgenommen am 1.10.2001, vor, auf welchen die Müll- und Gerümpelablagerungen sowie die Schüttungsmaßnahmen und die Betonaufbringung auf der Brücke ersichtlich sind.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12.10.2001 wurden die festgestellten Maßnahmen und Eingriffe in den 50-m-Schutzbereich des Kronbaches dem Bw konkret vorgeworfen. Der Bw rechtfertigte sich damit, dass sich der Schuttberg auf anderer Stelle befinde und durch den Umbau des Hauses hervorgerufen wurde. Die Errichtung der Brücke über den Kronbach wurde von der Gemeinde gestattet. Der Drahtzaun bestehe schon seit 33 Jahren und handle es sich nur um die Sanierung des Zaunes. Auch der Weg war schon beim Kauf vorhanden.

Schließlich wurden vom Gemeindeamt W Auszüge aus dem Bauakt bzw. dem Umwidmungsverfahren betreffend die gegenständlichen Liegenschaften der Bezirkshauptmannschaft vorgelegt. Daraus geht klar hervor, dass eine baurechtliche Bewilligung zur Errichtung des Wochenendhauses noch nicht vorliegt und ein Umwidmungsverfahren für eine Bebauung von maximal 130 anhängig ist. Weitere bauliche Maßnahmen können nicht genehmigt werden.

4.2. Diese Feststellungen haben sich auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt.

Auch legte der Behördenvertreter anhand des zitierten Aktenvermerkes vom 13.3.2001 dar, dass der Bw ausführlich über die forstrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligungen für die von ihm beabsichtigten bzw. durchgeführten Maßnahmen unterrichtet wurde. Auch wurde dem Bw angeraten Kontakt mit dem zuständigen Amtssachverständigen über die Konsensfähigkeit der Maßnahmen aufzunehmen.

Es kam aber auch - wie schon aus dem erstbehördlichen Akt ersichtlich - hervor, dass weitere Rodungen durch den Bw auf dem Grundstück Nr. durchgeführt wurden, wofür ebenfalls ein Straferkenntnis erlassen wurde, welches aber nunmehr durch Berufung angefochten wurde. Der Behördenvertreter legte auch glaubwürdig dar, dass der gegenständliche Zaun neu ausgeführt wurde, dies insbesondere deshalb, da der Zaun um 30 cm höher, also in einer Höhe von 1,8 m errichtet wurde.

Insbesondere trug aber der als Zeuge einvernommene Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz zur Sachverhaltsklärung und -feststellung bei. Insbesondere legte dieser die Maßnahmen im 50-m-Schutzbereich des Kronbaches dar. Danach wurden bereits im September 2000 Baggerarbeiten sowie die Errichtung des Teiches in Achter-Form mit einer Tiefe von ca. 1,5 m mit senkrecht ausgehobenen Wänden festgestellt. Anlässlich dieses Augenscheines wurde darauf hingewiesen, dass die Form verändert werden müsse, sowie dass für sämtliche Maßnahmen aufgrund der Lage im 50-m-Schutzbereich des Kronbaches eine naturschutzbehördliche Bewilligung erforderlich sei. Der Zeuge bestätigte, dass der Bw am 13.3.2001 über die Bewilligungspflicht durch die Behörde unterrichtet wurde. Bei einer weiteren Besichtigung im Mai 2001 wurden keine Veränderungen auf dem Grundstück wahrgenommen. Im Sommer 2001 wurde der Zeuge von der Familie S kontaktiert, nämlich dass die Brücke überbaut worden sei und daher nicht mehr mit einem Traktor benutzbar sei. Bei einem Lokalaugenschein am 25.9.2001 wurden dann vom Zeugen die im Aktenvermerk vom 1.10.2001 beschriebenen Maßnahmen festgestellt. Zur Brücke führte der Zeuge aus, dass sich diese auf Fremdgut befindet und mit einer ca. 40 cm Betonschicht überbaut wurde, sodass durch den Überbau eine wesentliche höhenmäßige Veränderung vorgenommen wurde. In der Breite (3 m) wurde keine Veränderung vorgenommen. In dieser Breite wurde die Betonschicht weitergeführt bis zum Grundstück des Bw, also ein Betonweg ausgeführt, welcher vormals lediglich ein Erdweg war. Zum Zaun befragt gab der Zeuge an, dass dieser neu aussah, und zwar sowohl der Maschendraht als auch die Steher und Verankerung neu waren. Auch dieser Zaun befindet sich teilweise im unmittelbaren Uferbereich des Kronbaches. Ebenfalls im unmittelbaren Bereich des Baches befindet sich der Teich, welcher durch einen 2 bis 3 m breiten Streifen vom Bach getrennt ist. Weiters wies der Zeuge auch in seiner Aussage auf die großflächigen Ablagerungen von Müll und Gerümpel hin, wobei dies nicht nur in schwarzen Müllsäcken erfolgte, sondern auch Heraklitplatten, Styropor, Kunststoffrohre und dergleichen, also sowohl alte als auch neue Baumaterialien im Schutzbereich aber auch über diesen hinaus, abgelagert waren. Hinsichtlich der Brücke legte der Zeuge glaubwürdig dar, dass auch nach den vorgenommenen Maßnahmen der ursprünglich vorhandene Durchlass ersichtlich ist, welcher relativ flach über den Bach führte. Darauf wurde eine erste Betonschicht aufgebracht und sodann eine zweite Betonschicht. Der Zeuge wies auch auf die absolut unübliche Konstruktion hin, nämlich eine Mischform von Holzkonstruktion und Betonaufbringung. Zur Veränderung der Form des Teiches legte der Zeuge weiters dar, dass eine Konsensfähigkeit mit dem Bw im Jahr 2000 besprochen wurde, nämlich dass die Fläche annähernd gleich sein sollte bzw. leicht verkleinert werden sollte und in Form eines Streifenteiches durchgeführt werden sollte. Tatsächlich wurde aber - wie im Aktenvermerk dargelegt - eine mehrfache Vergrößerung des Teiches ausgeführt.

Die Aussagen des Zeugen waren klar und eindeutig und entsprachen auch dem bisherigen Aktenvorgang. Sie konnten durch im Akt befindliche Fotos untermauert werden. Es konnten daher die Angaben als erwiesen auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Auch wird vom Bw grundsätzlich nicht der angeführte Sachverhalt, nämlich die konkreten Maßnahmen bestritten. Der Bw bestreitet lediglich die Bewilligungspflicht und stützt sich auf mangelnde Belehrung durch die Behörde. Eine solche mangelhafte Belehrung konnte allerdings auch aufgrund der mündlichen Verhandlung nicht erwiesen werden. Vielmehr ist aus dem Akt wie auch aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ersichtlich, dass der Bw mehrmals, so z.B. durch den forsttechnischen und naturschutzbehördlichen Amtssachverständigen auf die naturschutzbehördliche Bewilligungspflicht im Schutzbereich des Kronbaches hingewiesen worden war. Auch wurde der Bw nachweislich vom Behördenvertreter auf die Bewilligungspflicht hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, einen Antrag mit Planunterlagen bei der Behörde einzubringen.

4.3. Ein beantragter Lokalaugenschein durch den Verwaltungssenat bei der gegenständlichen Brücke über den Kronbach war hingegen nicht erforderlich, da die Ausführung bereits aus dem im Akt befindlichen Foto, aus den Aussagen des Zeugen sowie des Behördenvertreters einwandfrei hervorgeht. Weitere Erhebungen waren daher nicht erforderlich.

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 8 Abs.1 Z2 Oö. NSchG 1995 gilt der Natur- und Landschaftsschutz für sonstige Flüsse und Bäche und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind. In geschützten Bereichen gemäß Abs.1 ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland in den Naturhaushalt verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis ausführlich dargelegt, dass der Kronbach durch Verordnung in den Schutzbereich fällt und daher Eingriffe - wie sie konkret im Spruch des Straferkenntnisses vorgeworfen werden - grundsätzlich verboten sind. Bislang ist keine naturschutzbehördliche Feststellung erfolgt.

Die Eingriffe sind nach den Feststellungen unter Punkt 4 der Begründung erwiesen. Ein Feststellungsbescheid der Naturschutzbehörde liegt nicht vor. Auch wurde nicht um nachträgliche Genehmigung angesucht. Es wurde daher eindeutig gegen § 8 Abs.1 Z2 iVm § 8 Abs.2 Oö. NSchG 1995 verstoßen.

Gemäß § 42 Abs.3 Z2 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36.000 Euro zu bestrafen, wer Eingriffe, die im Schutzbereich übriger Gewässer verboten sind (§ 8) ohne bescheidmäßige Feststellung iSd § 8 Abs.2 ausführt.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass durch das Verhalten des Bw der Tatbestand der zitierten Verwaltungsübertretung objektiv erfüllt wurde.

Vom Bw wurden auch keine Entlastungsgründe angeführt und keine Entschuldigungsgründe dargelegt. Vielmehr ist erwiesen, dass er mehrmals von Behördenorganen auf die Bewilligungspflicht hingewiesen wurde bzw eine bescheidmäßige Feststellung als erforderlich dem Bw dargelegt wurde und er trotz dieser ausdrücklichen Belehrungen kein entsprechendes Ansuchen bei der Behörde eingebracht hat. Es ist daher von Fahrlässigkeit bzw sogar von Vorsatz des Bw auszugehen.

5.2. Wenn sich der Bw hingegen darauf stützt, dass die Errichtung des Maschendrahtzaunes lediglich eine Sanierungsmaßnahme darstellt, welche keiner Genehmigung bedarf, so ist er damit nicht im Recht. Gemäß § 7 Abs.6 leg.cit., welcher gemäß § 8 Abs.4 leg.cit. sinngemäß anzuwenden ist, gelten lediglich landesübliche Weidezäune und Waldschutzzäune nicht als Eingriff in das Landschaftsbild. Zu keiner Zeit des Verfahrens hat aber der Bw behauptet, dass es sich um einen Weidezaun bzw Waldschutzzaun handelt. Vielmehr sind die in seinem Eigentum befindlichen Grundstücke der Wochenendnutzung bzw Freizeitnutzung durch den Bw zugeführt worden und nicht einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Es sind daher auch Zäune im 50 m-Schutzbereich des Kronbaches als Eingriff anzusehen. Hingegen gibt der Bw selbst zu, dass der Zaun schon vor einigen Jahren durch das Hochwasser weggeschwemmt wurde und es sich daher nicht nur um Ausbesserungsarbeiten, sondern um eine Neuerrichtung handelt.

Hinsichtlich der Aufbringung einer Betonschicht auf die Brücke war schon aus dem Foto sowie den Zeugenaussagen sowie aus dem Hinweis der Grundeigentümer S ersichtlich, dass es sich nicht nur um eine Sanierungsmaßnahme sondern um eine neu errichtete Überbauung der vorhandenen Brücke handelt. Eine solche erhebliche Betonkonstruktion ist daher auch als Neuerrichtung zu werten und bedarf daher einer behördlichen Feststellung. Darüber hinaus gab der Bw selbst an, dass die Befestigung der Brücke der Benützung der Baufahrzeuge zur Errichtung seines Wochenendhauses dienen soll. Gleiches gilt auch für den in Fortsetzung der Brücke errichteten Betonweg. Dabei ist nicht strittig, dass der Weg als solches schon vorher bestanden hat, allerdings als Erdweg. Eine Genehmigungspflicht allerdings löst die Maßnahme der Betonaufbringung über eine Länge von 30 m aus, weil eine solche Maßnahme offensichtlich das Landschaftsbild berührt. Da die Maßnahme von der Brücke weg bis zum bebauten Grundstück durchgeführt wurde, liegt sie teilweise auch im 50 m-Schutzbereich.

Die Rodungen bzw Schlägerungen von hiebsunreifen Waldbeständen sind hingegen nicht Gegenstand des Naturschutzverfahrens. Es ist daher auch kein diesbezüglicher Vorwurf im gegenständlichen Straferkenntnis ersichtlich. Es kann daher schon aus diesem Grunde eine Doppelbestrafung nicht auftreten.

5.3. Hinsichtlich der Strafbemessung hat die belangte Behörde auf sämtliche Strafbemessungsgründe gemäß § 19 VStG Bedacht genommen. Es ist aus der Begründung des Straferkenntnisses nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hat. Die verhängten Geldstrafen für jede gesetzwidrige Maßnahme sind im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens gelegen und sind daher nicht überhöht. Die Geldstrafen sind tat- und schuldangemessen und auch den geschätzten persönlichen Verhältnissen des Bw angepasst. Die belangte Behörde hat bereits strafmildernd die Unbescholtenheit des Bw berücksichtigt. Weitere Milderungsgründe hat der Bw nicht vorgebracht und sind nicht hervorgekommen. Es waren daher die festgesetzten Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen ebenfalls zu bestätigen. Die unterschiedliche Strafhöhe ist in der Erheblichkeit des Eingriffes und daher im Unrechtsgehalt der Tat begründet.

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG festzulegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Schutzbereich, Eingriff, kein Feststellungsbescheid; keine Sanierung

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 15.09.2003, Zl.: 2003/10/0034-7

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