Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320086/2/Li/Bek/Ke

Linz, 28.02.2003

 

 

 

 VwSen-320086/2/Li/Bek/Ke Linz, am 28. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Linkesch über die Berufung des Herrn S., P., vertreten durch Herrn RA Dr. M. in M., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 12. Februar 2002, Zl. N96-6-2001, wegen Übertretung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

 

 

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

     

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 74 Euro, das sind 20 % der verhängten Strafe, zu leisten.

 

 

 

 

Rechtsgrundlage:
Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 16, 19, 24, 51 Abs.1, 51c, 51e Abs.3 Z3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 12. Februar 2002, Zl. N96-6-2001, schuldig erkannt, er habe im März 2001 auf dem nordöstlichen Teil des Waldgrundstückes Nr. und dem nordöstlichen Teil des Grundstückes Nr. (landwirtschaftlich genutzt), beide KG H., Marktgemeinde T., über eine Länge von ca. 140 Meter einen Erdweg mit einer Planumbreite zwischen 2,5 und 3,0 Meter im rechtsufrigen 50-m-Schutzbereich des M. Baches, der ein linksufriger Zubringer der W. ist, außerhalb einer geschlossenen Ortschaft errichtet, somit einen Eingriff in das Landschaftsbild getätigt, ohne dass hiefür der erforderliche naturschutzbehördliche Feststellungsbescheid gemäß § 8 Abs.2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995, LGBl. Nr. 37/1995 i.d.g.F. i.V.m. § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982, i.d.g.F. und Z3.9.2. deren Anlage, dass durch den gegenständlichen Eingriff solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes und im Grünland in den Naturhaushalt, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, und obwohl für die W. und einen daran unmittelbar anschließenden 50 Meter breiten Geländestreifen § 1 der genannten Verordnung i.V.m. Z3.9.2. deren Anlage gilt, und obwohl für den gegenständlichen Bereich kein rechtswirksamer Bebauungsplan vorliegt und auch keine geschlossene Ortschaft besteht, vorliegt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung nach § 42 Abs.3 Z2 i.V.m. § 8 Abs.1 Z2 und Abs.2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995, LGBl. Nr. 37/1995, i.d.g.F. i.V.m. § 1 Abs.1 der Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 i.d.g.F. und Z3.9.2. deren Anlage wurde über den Bw gemäß § 42 Abs.3 Einleitungssatz leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von 370 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6 Stunden und ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 37 Euro verhängt.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende rechtzeitig eingebrachte Berufung.

3. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde in der Begründung im Wesentlichen aus, dass die Errichtung mittels Fotoaufnahmen vom 15. Mai 2001 dokumentiert sei. Aus diesen Fotos sei erkennbar, dass zumindest im Bereich der Kehre mehr als nur unerhebliche Erdbewegungen stattgefunden hätten, rund 140 Meter des insgesamt 350 lfm langen Erdweges würden den 50-m-Schutzbereich des M. Baches betreffen. Unter "Eingriff in das Landschaftsbild" sei nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jede optisch wahrnehmbare, von Menschenhand bewirkte Veränderung des Landschaftsbildes zu verstehen, die nicht bloß vorübergehende Auswirkungen nach sich ziehe. Als Landschaftsbild im Sinne der Judikatur sei das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Lande, zu Wasser und in der Luft zu verstehen, wobei aber auf eine Störung nicht nur aus der Warte der Fernbetrachtung geschlossen werden könne, sondern auch noch als gegeben anzusehen sei, wenn der Eingriff erst bei Betrachtung aus größerer Nähe sichtbar sei. Entscheidend sei, ob die Maßnahme zufolge ihres optischen Eindruckes geeignet sei, das Landschaftsbild maßgeblich zu ändern. Angesichts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass der gegenständliche Erdweg inkl. der Kehre "Eingriffe in das Landschaftsbild" im Sinne des § 8 Abs.2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 darstellen, die eine maßgebliche Veränderung desselben bewirken würden. Der erforderliche naturschutzbehördliche Feststellungsbescheid gemäß § 8 Abs.2 NSchG 1995 i.V.m. der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Bereich von Flüssen und Bächen wäre bei der Errichtung im März 2001 nicht vorgelegen. Entsprechende Ansuchen um naturschutzrechtliche Feststellung wären bis dato nicht gestellt worden. Fest stehe, dass der M. Bach als ein Zubringer zur W. vom Geltungsbereich der zitierten Verordnung erfasst sei.

Durch einen Aktenvermerk des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 16.5.2001 habe die belangte Behörde von der gegenständlichen Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt. Die Naturschutzbehörde habe daraufhin die Marktgemeinde T. telefonisch ersucht, einen Erhebungsbericht zu übermitteln.

Aufgrund des von der Behörde festgestellten und der Anzeige zu entnehmenden Sachverhaltes, seien Rechtswidrigkeit und Verschulden erwiesen.

Ein Schuldausschließungsgrund und sonstige Entlastungsgründe seien nicht gefunden worden.

Es wurde von einem monatlichen Nettoeinkommen von etwa 1.090 Euro, keinen ins Gewicht fallenden Sorgepflichten und keinem Vermögen ausgegangen. Erschwerungsgründe seien keine gefunden worden, als mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit gewertet worden. Die angemessene Ersatzfreiheitsstrafe sei mit 6 Stunden festgesetzt worden.

4. Dagegen bringt der Bw in seiner Berufung vor, dass das Verfahren aus mehrfachen Gründen nichtig sei, da die bescheiderlassende Behörde weder den angebotenen Zeugen Otto S. gehört, noch einen Ortsaugenschein unter Beiziehung eines land- und forstwirtschaftlichen Sachverständigen sowie des Beschuldigten durchgeführt habe. Ferner habe es die erstinstanzliche Behörde auch unterlassen, die beantragten Akte Wa01/2/182/1990 der Bezirkshauptmannschaft Freistadt sowie den Akt N45/2/199/1990-Z der Bezirkshauptmannschaft Freistadt und den Akt UAnw-200119/03-1991/Wa/Hö der O.Ö. Umweltanwaltschaft beizuschaffen. Da kein einziger dieser angebotenen Beweise berücksichtigt worden sei, sei das Verfahren lückenhaft geblieben. Der Beauftragte für Natur- und Landschaftsschutz, Herr Dipl.-Ing. N. wäre im gegenständlichen Verfahren möglicherweise voreingenommen gewesen und durch einen anderen Sachverständigen zu ersetzen. Es werde darauf hingewiesen, dass Herr Dipl.-Ing. N. im Verfahren Wa01/2/182/1990 der Bezirkshauptmannschaft Freistadt keine negative Stellungnahme zum Moto-Cross-Gelände, das nunmehr im Miteigentum des Beschuldigten stehe, abgegeben habe, der Bw aber jener Bürgerinitiative angehöre, die die Schließung und Renaturierung des Moto-Cross-Geländes gefordert habe. Die Verfahrensbeteiligung des Dipl.-Ing. N. stelle jedenfalls einen Nichtigkeitsgrund dar. Wäre der beantragte Ortsaugenschein durchgeführt worden, so hätte sich ergeben, dass der Beschuldigte keinen Weg errichtet, sondern lediglich einen bestehenden Weg etwas befestigt habe. Dieser Unterschied sei wesentlich, weil für den Erhalt eines bestehenden Weges kein naturschutzbehördlicher Feststellungsbescheid gemäß § 8 Abs.2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 erforderlich sei. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt habe auch nicht festgestellt, dass der Bw Miteigentümer der EZ 75 Grundbuch 41106 Hinterberg sei und zusammen mit seiner Gattin mehr als 10,3 ha land- und forstwirtschaftliche Flächen zu bewirtschaften und zu pflegen habe. Um dies zu ermöglichen, müsse auch die erforderliche Infrastruktur vorhanden sein. Wie die oben genannte Fläche ohne den in der Natur bereits vorhanden gewesenen Weg bewirtschaftet werden könne, wäre von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt nicht festgestellt worden. Auch nicht intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen seien einmal jährlich zu mähen und würden dazu einer gewissen Infrastruktur bedürfen. Die belangte Behörde habe überhaupt nicht ausgeführt, welche im Zeitpunkt der Akteneinsicht sich im Akt befindlichen Lichtbilder nunmehr tatsächlich auf das Grundstück des Berufungswerbers beziehen. Tatsache sei, dass vorliegende Fotos die Nachbarliegenschaft betreffen würden. Es werde weder in der Stellungnahme des Dipl.-Ing. N. noch im weiteren Verfahren die in der Natur seit Jahrzehnten bestehende Brücke über den "M. Bach" erwähnt. Da eine Brücke ohne dazugehörenden Weg sinnlos sei, könne damit objektiviert werden, dass schon immer in der Natur ein Weg vorhanden gewesen sei. Dies hätte sich bei dem vom Bw beantragten Lokalaugenschein zweifelsfrei nachweisen lassen. Allein die Tatsache, dass diese Brücke von der belangten Behörde nie erwähnt worden sei, zeige, dass Feststellungen, die den Bw entweder entlasten oder die Richtigkeit seiner Angaben bestätigen würden, nicht getroffen worden seien. Ein Ortsaugenschein hätte ergeben, dass kein Eingriff in das Landschaftsbild durch den Berufungswerber erkennbar gewesen wäre. Weiters hätte bei einer Begehung der Grundstücke des Bw auch bestehender Wald festgestellt werden müssen und es wäre sicher interessant gewesen, vom im bekämpften Bescheid auf Seite 3 angeführten Amtssachverständigen zu hören, wie die in der Natur nachweislich vorhandenen Bäume ohne Weg aus dem Wald abtransportiert werden hätten können.

Der Bw habe keinen Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes getätigt. Weder das Landschaftsbild noch der Naturhaushalt seien in irgendeiner Weise vom Bw gestört worden. Eine Befestigung eines bereits vorhandenen Weges bzw. dessen Erhaltung bewirke auch keine Veränderung des Landschaftsbildes. Es würden sich im Akt Lichtbilder befinden, die Erdbewegungen auf einem Nachbargrundstück zeigen. Offensichtlich werde von der Behörde dieses Nachbargrundstück mit den Grundstücken des Bw verwechselt. Seitens des Bw wäre weder ein Erdweg noch eine Kehre, die einen Eingriff in das Landschaftsbild darstelle, errichtet worden. Es hätte daher auch keines naturschutzbehördlichen Feststellungsbescheides gemäß § 8 Abs.2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 (im Folgenden: Oö. NSchG 1995) bedurft. Es stelle sich weiters generell die Frage, ob der genannte M. Bach überhaupt unter die von der belangten Behörde aufgezählten gesetzlichen Bestimmungen bzw. Verordnungen zu subsumieren sei. Es sei nicht objektiviert, dass der sogenannte M. Bach überhaupt als sogenannter Zubringerbach anzusehen sei. Es könne sich dabei auch um ein unbedeutendes Rinnsal handeln.

Es werde daher der Antrag gestellt, das gegenständliche Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren, in eventu nach Durchführung der vom Bw bereits im erstinstanzlichen Verfahren angebotenen Beweise, endgültig einzustellen.

5. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungs-senat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

Da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß
§ 51e Abs.3 Z3 VStG abgesehen werden.

6. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt.

Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt wird demnach als erwiesen angenommen und festgestellt:

Durch die Erhebungen des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz - gegen dessen vom Bw angezweifelte Objektivität sich aus der Aktenlage keinerlei Bedenken ergeben - vom 15. Mai 2001, aus den im Akt befindlichen numerierten Fotos vom 15. Mai 2001 und deren auch richtungsmäßig erfolgter Zuordnung auf einem Orthophoto ergibt sich, dass auf dem nordöstlichen Teil des Waldgrundstückes Nr. und dem nordöstlichen Teil des Grundstückes Nr. (landwirtschaftlich genutzt), beide KG H., Marktgemeinde T. und nach dem im Akt befindlichen Grundbuchauszug im Miteigentum des Bw stehend, über eine Länge von ca. 140 Meter ein Erdweg mit einer Planumbreite zwischen 2,5 und 3,0 Meter im rechtsufrigen 50-m-Schutzbereich des M. Baches, der ein linksufriger Zubringer zur W. ist, außerhalb einer geschlossen Ortschaft und in einem Gebiet, für das kein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist, errichtet wurde, somit ein Eingriff in das Landschaftsbild getätigt worden ist, ohne dass hiefür der erforderliche naturschutzbehördliche Feststellungsbescheid gemäß § 8 Abs.2 des Oö. NSchG 1995 vorlag. Dieser Eingriff der Errichtung ist dem Bw zuzurechnen.

7. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 8 Abs.1 Z2 Oö. NSchG 1995 gilt der Natur- und Landschaftsschutz im Sinne dieser Bestimmungen für folgende Bereiche: Für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind.

Gemäß § 8 Abs.2 Oö. NSchG 1995 ist in geschützten Bereichen gemäß § 1 jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland in den Naturhaushalt verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist.

Gemäß § 1 Abs.1 der (unverändert in Kraft stehenden) Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen gilt der Landschaftsschutz im Sinne des § 6 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 für die in der Anlage angeführten Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 Meter breiten Geländestreifen.

Gemäß § 1 Abs.2 der Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen gilt Abs.1 auch für jene Bäche, die in Seen münden oder die in die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche oder deren Zubringerbäche münden. In dieser Anlage ist unter Z3.9.2. die W. genannt. Der M. Bach ist, wie der Oö. Verwaltungssenat schon in einem anderen Verfahren (VwSen-320079) festgestellt hat, ohne Zweifel ein Zubringerbach zur W..

Gemäß § 42 Abs.3 Z2 Oö. NSchG 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500.000 Schilling (entspricht 36.336,42 Euro) zu bestrafen, wer Eingriffe, die im Schutzbereich übriger Gewässer verboten sind (§ 8), ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinne des § 8 Abs.2 ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält.

Unter einem Eingriff in das Landschaftsbild ist gemäß § 3 Z2 NSchG 1995 eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer zu verstehen, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert.

Der Bw bestreitet, das Landschaftsbild oder den Naturhaushalt gestört zu haben. Er habe lediglich den bereits bestehenden Weg etwas verbreitert.

§ 8 Abs.2 Oö. NSchG 1995 verbietet nicht jede Veränderung der Natur; vielmehr ist entscheidend, ob die Maßnahme zufolge ihres optischen Eindrucks das Landschaftsbild maßgebend verändert. Nur dann stellt sie einen "Eingriff" in das Landschaftsbild dar. Weiters kommt es durch die Bejahung eines derartigen Eingriffes nicht darauf an, ob dieser ein "störender" ist (vgl. VwGH-Erkenntnis 98/10/0149 vom 28.2.2000; 97/10/0253 vom 24.9.1999).

Dazu ist vorweg zu bemerken, dass die Wertung einer Maßnahme als Eingriff in das Landschaftsbild als Akt der rechtlichen Beurteilung der Landschaftsschutzbehörde obliegt. Die rechtliche Beurteilung setzt nicht voraus, dass die Maßnahme von einem Sachverständigen "dezidiert als Eingriff festgestellt wird" (vgl. VwGH-Erkenntnis 90/10/0016 vom 22.10.1990).

Um beurteilen zu können, ob durch eine bestimmte Maßnahme eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes herbeigeführt worden ist, bedarf es - sofern eine solche Veränderung nicht auf der Hand liegt - einer Beschreibung des Landschaftsbildes, wie es vor und nach Ausführung der betreffenden Maßnahme bestanden hat (vgl. VwGH-Erkenntnis 99/10/0200 vom 11.6.2001). Von einer derartigen "auf der Hand liegenden" Veränderung des Landschaftsbildes kann auf Grund der Fotodokumentation vom 15. Mai 2001 sowie des Aktenvermerkes des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 16. Mai 2001 jedoch unbedenklich ausgegangen werden. Es ist daher nicht entscheidend, ob eine Brücke über den M. Bach und ein dazugehöriger Weg seit Jahrzehnten existiert haben bzw. ob eine Brücke ohne weiterführenden Weg vermeintlich sinnlos ist. Entscheidend ist vielmehr, dass schon anhand der dem Aktenvermerk des Naturschutzbeauftragten vom 16.5.2001 beigelegten, im Akt befindlichen und eindeutig dem Verlauf des Erdweges im Bereich der Bachuferschutzzone zuordenbaren, mit F1 bis F3 bezeichneten Fotos sowie des Orthophotos, auf dem der Verlauf des M. Baches, die Grenze der 50-m-Bachuferschutzzone und der Trassenverlauf des Weges in diesem Schutzbereich dargestellt sind, klar ein durch offensichtliche Erdbewegungen auf eine Länge von etwa 140 lfm das Landschaftsbild deutlich verändernder Eingriff in der 50 m breiten Schutzzone erkennbar ist.

Da für der Verbot das Vorliegen eines Eingriffs entscheidend ist, ist es nicht maßgeblich ob der Eingriff mit "errichten" umschrieben wurde oder ob etwa die Bezeichnung Umbau oder Befestigung zutreffender gewesen wäre, da von einem bloßen Erhalt eines Weges, für den nach Ansicht des Bw kein naturschutzbehördlicher Feststellungsbescheid gemäß § 8 Abs.2 Oö. NSchG 1995 erforderlich gewesen wäre, schon aufgrund des ersichtlichen Umfanges der durchgeführten Maßnahmen keine Rede sein kann und weil der Begriff "Errichtung" grundsätzlich nicht nur die Neuanlage, sondern auch den Ausbau (insbesondere Verbreiterungen) erfasst.

Eine Ausnahme von Eingriffsverbot und der damit korrespondierenden Feststellungspflicht ist hinsichtlich des "Erhalts" des Weges in der durchgeführten Form dem Gesetz jedenfalls nicht zu entnehmen.

Dass es sich beim M. Bach um ein kleines fließendes Gewässer handelt, spricht nicht gegen die Eigenschaft als Bach. Auch die Frage, ob es sich um ein ständig wasserführendes Gerinne handelt, ist nicht von Belang (VwGH 94/10/0144 vom 24.10.1994). Es kann somit dahingestellt bleiben, ob, wie der Bw vorbringt, der M. Bach ein "unbedeutendes Rinnsal" sei.

Der in der Bachuferschutzzone (50 m breiter Geländestreifen parallel zum Rand des Bachbettes) durchgeführte Eingriff in das Landschaftsbild ist grundsätzlich verboten, und zwar so lange, bis die Behörde bescheidmäßig festgestellt hat, dass öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist. Das Vorliegen solcher Ausnahmen im Anlassfall hat der Bw nicht einmal behauptet und solche liegen auch nicht vor. Dies bedeutet, dass jeglicher Eingriff, grundsätzlich verboten ist, bis die Behörde rechtskräftig eine positive Feststellung mit Bescheid getroffen hat.

Die Ausführungen des Bw, dass er ohne Weg sein Grundstück nicht bewirtschaften könne, gehen insofern ins Leere, als es sich hierbei um eine Frage der Interessenabwägung handelt, die von der Behörde zum Tatzeitpunkt mangels eines Antrages auf bescheidmäßige Feststellung nicht geprüft werden konnte.

Im Übrigen ist aus den im Akt befindlichen Dokumentationen ersichtlich, dass der Weg kurz nach dem enden der 50-m-Schutzzone auch zu einem Gebäude, dessen Errichtung durch den Bw ohne naturschutzbehördlich erforderliche Anzeige bereits Gegenstand eines beim Oö. Verwaltungssenat durchgeführten Berufungsverfahrens war, weiterführt, was eine beabsichtigte Nutzung nur zur Holzbringung offensichtlich relativiert.

Zum Zeitpunkt des Eingriffes hat eine positive behördliche Feststellung nicht existiert. Es hat daher der Bw den objektiven Tatbestand des § 42 Abs.3 Z2 Oö. NSchG 1995 erfüllt.

Ob ein positiver Feststellungsbescheid nachträglich erfolgt, ist für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren, das sich auf den Tatzeitpunkt bezieht, nicht von Relevanz und kann die Tatbestandsmäßigkeit nicht mehr außer Kraft setzen.

Unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Auffassung der belangten Behörde, es handle sich bei der gegenständlichen Errichtung um einen verbotenen Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne des § 8 Oö. NSchG 1995 und deshalb sei der Tatbestand des § 42 Abs.3 Z2 Oö. NSchG 1995 verwirklicht, zutreffend ist.

 

Da die dargelegten Feststellungen bereits aus der Aktenlage zweifelsfrei getroffen werden können, ist ein Aufnehmen der angebotenen Beweise wie die Einvernahme des Zeugen S., ein Ortsaugenschein oder eine Beischaffung und Erörterung der vom Bw genannten Akten, die sämtlich im Zusammenhang mit nicht verfahrensgegenständlichen Anträgen auf Bewilligung eines Moto-Cross-Geländes im örtlichen Bereich stehen, nicht zielführend und auch nicht erforderlich.

 

Ein mangelndes Verschulden des Bw konnte nicht erwiesen werden. Wenn der Bw angibt, es habe ihm an jedwedem Vorsatz gefehlt, eine Verwaltungsübertretung begehen zu wollen, verkennt er, dass zur Strafbarkeit gemäß § 5 VStG bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung fahrlässiges Verhalten genügt; es handelt sich um ein Ungehorsamsdelikt. Mangelndes Verschulden konnte er im Zuge des Verfahrens nicht glaubhaft machen. Zu den von der Erstbehörde angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen wurde in der Berufung nichts vorgebracht.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass durch die Tat Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes beeinträchtigt und gefährdet wurden, sodass die Höhe der Geldstrafe dem Unrechtsgehalt der Tat entspricht.

 

Gemäß § 19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach Abs.2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber in § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Es obliegt der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist die belangte Behörde nach den Strafbemessungsregeln des § 19 VStG vorgegangen, die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe wurde entsprechend begründet.

 

Aufgrund des Unrechtsgehaltes der Tat und des nicht unerheblichen Verschuldens fand der erkennende unabhängige Verwaltungssenat - auch im Hinblick auf die General- und Spezialprävention - die von der Strafbehörde erster Instanz unter Berücksichtigung der Erschwerungs- und Milderungsgründe verhängte Geldstrafe im Sinne des § 19 VStG als tat- und schuldangemessen.

 

Die festgelegte Strafe erscheint überdies den persönlichen Verhältnissen des Bw angepasst, als der Entscheidung die im erstinstanzlichen Verfahren geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen von 1.090 Euro, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten und kein Vermögen) zu Grunde gelegt werden. Allerdings ist - abweichend von der Erstbehörde - vom Miteigentum an einer Liegenschaft in einer Gesamtgröße von ca. 10 ha auszugehen.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind keine Erschwerungsgründe hervorgekommen. Aus dem Akt sind keine einschlägigen verwaltungsrechtlichen Vorstrafen ersichtlich. Es ist daher vom Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auszugehen.

 

Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe war jedoch aus den oben angeführten Gründen nicht vertretbar.

 

Ebenso war ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG nicht möglich, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Linkesch

 

 
Beschlagwortung: Bachuferschutzzone, Wegerrichtung, Holzbringung;

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