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des Landes Oberösterreich
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VwSen-320087/2/Kl/Ke

Linz, 05.12.2002

VwSen-320087/2/Kl/Ke Linz, am 5. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 4. Februar 2002, N96-5-2001, wegen einer Verwaltungsübertretung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Verfahrenskostenbeitrag von 14,40 Euro, d.s. 20 % der verhängten Strafe zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 4. Februar 2002, N96-5-2001, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 72 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs.3 Z5 erste Alternative iVm § 21 Abs.3 Oö. NSchG 1995 iVm § 2 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 10.7.1978, mit der Teilbereiche des Unteren Inn als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr.39/1978, verhängt, weil er am 1.10.2001 von 17.30 - 18.15 Uhr das Naturschutzgebiet "Unterer Inn" betreten und an einer Stelle N48,35412° / O 13,37441°; GPS, im Gemeindegebiet Reichersberg Enten gefüttert hat, obwohl das Betreten des Naturschutzgebietes nur zu bestimmten näher bezeichneten Zwecken, nicht jedoch zum Füttern von Enten, gestattet ist.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin die Tat bestritten. Es wurde ausgeführt, dass die Ausübung der Jagd einen erlaubten Eingriff im Sinn der zitierten Verordnung darstelle und die Ausübung der Jagd auf Stockenten auch die Fütterung von Enten im Oktober beinhalte. Wildfütterung stelle nach dem Oö. Jagdgesetz eine Verpflichtung dar, und könne im Fall des nicht ausreichenden Nachkommens auf Kosten des Jagdausübungsberechtigten sogar von der Bezirksverwaltungsbehörde vorgeschrieben werden. Es bestehe im Jagdgesetz ein Fütterungsgebot und finde sich in den naturschutzrechtlichen Bestimmungen eine Eingrenzung der Wildfütterung nicht. Der Vorwurf der Einrichtung von Futterstellen und damit einhergehend die erhebliche Schädigung des Schilfgürtels und damit eine Beeinträchtigung der Ursprünglichkeit des Naturschutzgebietes sei völlig haltlos, weil beim Einstreuen von Futtermitteln nicht von einer Einrichtung von Futterstellen gesprochen werden kann. Im Übrigen könne eine Schädigung des Schilfgürtels auch durch die Ausübung der Jagd, durch befugte Personen sowie durch die Aktivitäten des Bibers erfolgen und geschehe dies auch zum Ende der Vegetationsperiode. Es wurde die Aufhebung der Strafe beantragt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. In einer Stellungnahme wurde ausgeführt, dass seit Jahren die Jagdleiter von R und A und der Bezirksjägermeister auf die dem Strafverfahren zu Grunde gelegte Rechtsansicht hingewiesen worden sind und aufgefordert wurden, die Entenfütterung im Naturschutzgebiet "Unterer Inn" einzustellen. Die Jägerschaft wies diese Aufforderung jedoch ab und setzte die Entenfütterung fort. Aus naturschutzfachlicher Sicht wurde immer wieder ausgeführt, dass derartige Eingriffe abzulehnen seien, weil durch das Einbringen von Futter in den natürlichen Kreislauf eingegriffen werde.

Da eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, unterbleibt die Verhandlung (§ 51e VStG).

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Vom Berufungswerber nicht bestritten und durch die Anzeige und das Strafverfahren belegt ist, dass der Berufungswerber am 1. Oktober 2001 am im Straferkenntnis näher angeführten Ort das mit der zitierten Verordnung festgestellte Naturschutzgebiet betreten hat, nämlich durch Befahren mit einem Boot, wobei festgestellt wurde, dass Futtermittel (Mais) eingebracht wurde, um damit Stockenten zu füttern. Es wurden in diesen Bereichen erhebliche Beeinträchtigungen des lokalen Schilfgürtels festgestellt.

Gemäß § 21 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 werden Naturschutzgebiete durch Verordnung der Landesregierung festgelegt und damit festgestellt, dass die Eigenschaft als Naturschutzgebiet gegeben ist, und es werden die Grenzen des Naturschutzgebietes festgelegt. Eingriffe in ein Naturschutzgebiet sind untersagt, es sei denn, dass sie auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder im Sinne der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden müssen. Die Landesregierung kann in der Verordnung bestimmte Eingriffe in ein Naturschutzgebiet gestatten, wenn das öffentliche Interesse an seinem Schutz nicht überwiegt.

Mit der im Straferkenntnis näher bezeichneten Verordnung der Landesregierung vom 10.7.1978, LGBl. Nr. 39/1978, wurde das Gebiet "Unterer Inn" zum Naturschutzgebiet erklärt und wurden im § 2 - wie schon von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis näher ausgeführt - bestimmte Eingriffe gestattet, so zum Beispiel die Ausübung der Jagd auf Stockenten in der Zeit vom 1. September bis 15. Dezember. Wenn sich nunmehr der Berufungswerber auf diesen Ausnahmetatbestand stützt, so ist er damit - wie die Behörde richtig erkannt hat - nicht im Recht. Es ist dem Berufungswerber zwar zuzugeben, dass unter Ausübung der Jagd nach dem Oö. Jagdgesetz auch neben dem Fangen, Erlegen und Aneignen des Wildes die Wildhege im Jagdgebiet zu verstehen ist. Die Wildhege wird aber im Jagdgesetz definiert als weidgerechte Maßnahmen zum Zwecke der Entwicklung und Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildstandes und zum Schutze des Wildes gegen Raubwild, Raubzeug, Futternot und Wilderer. Zum Zweck der Entwicklung und Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildstandes gehören auch die Fütterung. Allerdings ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass am Tattag, dem 1. Oktober 2001, auf Grund der noch nicht fortgeschrittenen Jahreszeit (keine Kälte, kein Winter) eine Fütterung zur Erhaltung nicht erforderlich scheint. Weiters ist die belangte Behörde im Recht, wenn sie ausführt, dass die Fütterung zum Zweck des Anlockens von Wild nicht gleichzusetzen ist mit der Fütterung zum Zweck der Entwicklung und Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildstandes, also zum Zweck der Wildhege. Die Fütterung zum Zweck des Anlockens von Wild fällt daher nicht unter Wildhege und entsprechend auch nicht unter den Ausnahmetatbestand der Ausübung der Jagd auf Stockenten nach der zitierten Verordnung. Darüber hinaus war aber auch zu berücksichtigen, dass mit dem Einbringen des Futters eine Beeinträchtigung des lokalen Schilfgürtels auf Höhe der Fläche 2 festgestellt wurde. Es ist damit erwiesen, dass ein Eingriff in das Naturschutzgebiet erfolgt ist. Solche Eingriffe, die nicht in den Ausnahmetatbestand der Verordnung fallen, sind daher nach dem Oö. NSchG untersagt.

Gemäß § 42 Abs.3 Z5 erste Alternative Oö. NSchG 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 36.000 Euro zu bestrafen ist, wer untersagte Eingriffe in ein Naturschutzgebiet ausführt.

Es hat daher der Berufungswerber den Tatbestand objektiv erfüllt. Es liegt auch Verschulden vor. Fahrlässigkeit ist gemäß § 5 Abs.1 VStG ohne weiteres anzunehmen, wenn es sich um ein Ungehorsamsdelikt handelt, zu welchen auch die gegenständliche Übertretung zählt, und der Berufungswerber nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zu seiner Entlastung hat der Berufungswerber weder ein geeignetes Vorbringen gemacht noch Beweismittel konkret angeboten. Es ist daher von fahrlässiger Begehung auszugehen. Das Straferkenntnis war daher hinsichtlich der Schuld zu bestätigen.

Hinsichtlich der Strafe hat der Berufungswerber keine Umstände vorgebracht und auch keine Milderungsgründe geltend gemacht. Es ist daher von der Strafbemessung der belangten Behörde auszugehen. Einer Verletzung des ihr gemäß § 19 VStG zustehenden Ermessens ist nicht festzustellen. Im Übrigen ist die verhängte Geldstrafe im Verhältnis zum gesetzlichen Höchstrahmen von 36.000 Euro im untersten Bereich angesetzt und dem Unrechtsgehalt der Tat sowie der Schuld angemessen. Es war daher auch die verhängte Strafe zu bestätigen.

5. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe gemäß § 64 VStG vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Definition Eingriff, Wildhege, Fütterung, kein Ausnahmetatbestand

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