Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-320088/2/Kl/Ke

Linz, 05.12.2002

VwSen-320088/2/Kl/Ke Linz, am 5. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 21. Februar 2002, N96-7-2000 (Spruchpunkt 3), wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. NSchG 1995 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis (Spruchpunkt 3) hinsichtlich der Schuld und der Strafe vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass das Waldgrundstück Nr. in der KG "H" liegt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 60 Euro, d.s. 20 % der verhängten Strafe, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 21.2.2002, N96-7-2000, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 300 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs.2 Z1 1. Alternative iVm mit § 5 Z2 OÖ. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 verhängt, weil er vom 7.8. bis 28.8.2000 auf seinem Waldgrundstück Nr., KG. H, vom Güterweg Parz. weg auf einer Länge von 200 m eine 5-6 m breite Forststraße mit 4 anschließenden Stichwegen (zwei 4 m lange und ein 55 m und ein 70 m langer) und einen Umkehrplatz mit einem Durchmesser von über 20 m durch die Aufbringung von Abfall, bestehend aus Ziegel- und Betonbruchmaterialien mit einer großen Anzahl von Holz-, Kunststoff-, Kabelteilen, Teppichfliesen, PVC-Belagsstücken und Betoneisen, geliefert von der H. Gesellschaft m.b.H., errichtet und damit (3.) diese naturschutzbehördlich bewilligungspflichtige Forststraße im Grünland ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde neu angelegt hat.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und in der Berufung ausgeführt, dass für die Errichtung der Forststraße eine naturschutzrechtliche Bewilligung erzielt wurde und die erteilten Auflagen zur Gänze eingehalten wurden. Es wurde daher keine Verwaltungsübertretung begangen. Es wurde daher das Absehen der Strafe beantragt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. In einer Stellungnahme führt sie aus:

"Zum Berufungsvorbringen wird ergänzt, dass die Forststraße auf dem Grundstück, KG. H, ohne Bewilligung der Forst- und Naturschutzbehörde errichtet wurde. Nach Einstellung des Straßenbaues und einem Auftrag zur Beseitigung des abgelagerten Bauschuttes hat der forsttechnische Amtssachverständige ein Sanierungsprojekt ausgearbeitet. Auf Grundlage dieses Sanierungsprojektes hat Herr D dann um die Erteilung einer forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligung nachträglich angesucht. Diese Bewilligungen wurden ihm dann auch erteilt. Im Zuge der Sanierung und des Rückbaues des überdimensionalen Forststraßenbaues wurden 50 LKW-Fuhren Bauschutt wieder abtransportiert. Dieser Umstand ist Beweis für die Tatsache, dass der konsenslose Forststraßenbau wesentlich größere Ausmaße als das nachträglich genehmigte und tatsächlich ausgeführte Projekt hatte. Die ordnungsgemäße Sanierung des Forstweges wurde bei der Strafbemessung berücksichtigt."

Es wurde daher beantragt, die Berufung abzuweisen.

4. In der Berufung wurde lediglich unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und es wurde keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt, sodass eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen war (§ 51e Abs.3 Z1 und 3 VStG).

Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Daraus geht unbestritten hervor, dass das im Spruch des Straferkenntnisses beschriebene Verhalten durch den Berufungswerber gesetzt wurde. Die Errichtung der Forststraße wurde auch nicht vom Berufungswerber bestritten. Eine Bewilligung der Naturschutzbehörde lag zum Tatzeitpunkt (August 2000) nicht vor. Die Sachverhaltsdarstellungen im angefochtenen Straferkenntnis werden daher auch der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt.

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 5 Z2 NSchG 1995 bedarf die Neuanlage, die Umlegung und die Verbreiterung von Forststraßen im Grünland zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde.

Gemäß § 42 Abs.2 Z1 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung ausführt.

Es hat daher der Berufungswerber einwandfrei die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen. Auch subjektiv hat er sie zu verantworten. Gemäß § 5 Abs.1 VStG ist bei Ungehorsamsdelikten, zu welchen auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt, Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, wenn der Berufungswerber nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine solche Entlastung wurde vom Berufungswerber nicht geltend gemacht. Auch wurden keine Beweise angeboten. Es wurde daher die Verwaltungsübertretung (Spruchpunkt 3) auch schuldhaft begangen.

5.2. Wenn hingegen der Berufungswerber in der Berufung auf die rechtskräftig erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung und die darin erteilten Auflagen und deren Einhaltung hinweist, so ist dem entgegen zu halten, dass zum Tatzeitpunkt, nämlich 7.8. bis 28.8.2000 eine naturschutzbehördliche Bewilligung der Forststraße nicht vorlag. Diese wurde vielmehr erst nachträglich am 22.3.2001 beauftragt und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried vom 23.11.2001, N10-103-2000, erteilt. Es hat daher - wie die belangte Behörde richtig ausführte - der Berufungswerber die konsenslose Errichtung der Forststraße und daher die Verwaltungsübertretung begangen. Da der Bw hingegen nachträglich - wie von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme dem Oö. Verwaltungssenat dargelegt - auf Grund eines ausgearbeiteten Sanierungsprojektes die Bewilligung beantragte und auch nachträglich eine bescheidmäßige Bewilligung bekam, schließt das zum Tatzeitpunkt rechtswidrige und schuldhafte Verhalten nicht aus. Es hat daher der Berufungswerber das zum Tatzeitpunkt bewilligungslos errichtete Projekt, nämlich die bewilligungslos errichtete Forststraße zu verantworten. Zutreffend führt die belangte Behörde auch noch aus, dass zunächst am bewilligungslosen Projekt eine Sanierung durchgeführt wurde, indem 50 LKW-Fuhren Bauschutt wieder abtransportiert wurden. Es wurde daher in der nachträglichen Bewilligung nur ein geringeres Ausmaß genehmigt als ursprünglich vom Berufungswerber geplant und ausgeführt war.

Dass hingegen die vorgeschriebenen Auflagen im Bewilligungsbescheid eingehalten wurden, ist Bedingung für die Bewilligung. Die Nichteinhaltung der Auflagen wäre ein gesonderter Tatbestand nach dem Oö. NSchG und auch gesondert zu strafen. Dies ist aber im gegenständlichen Fall, wie der Berufungswerber selbst anführt, nicht der Fall.

5.3. Im Übrigen hat die belangte Behörde bei der Strafbemessung auf sämtliche Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG Bedacht genommen. Als mildernden Umstand hat sie die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Sie hat die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers entsprechend im Straferkenntnis gewürdigt und der Strafbemessung zu Grunde gelegt. Weitere mildernde Umstände hat der Berufungswerber nicht vorgebracht und kamen nicht hervor. Im Hinblick auf das gesetzliche Höchstmaß ist die konkret verhängte Strafe im unteren Bereich gelegen und macht nicht einmal 5 % des gesetzlichen Rahmens aus. Sie ist daher nicht überhöht und dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angepasst. Die belangte Behörde wies auch darauf hin, dass sie die nachträgliche Erteilung der Genehmigung und die Einhaltung der vorgeschriebenen Bescheidauflagen bei der Strafbemessung berücksichtigt hat. Es war daher auch das verhängte Strafausmaß zu bestätigen.

Geringfügiges Verschulden war jedoch nicht festzustellen, weil das Verhalten des Beschuldigten nicht hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt wesentlich zurück bleibt. Mangels dieser Voraussetzung war daher vom § 21 VStG nicht Gebrauch zu machen.

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Forststraße, nachträgliche Bewilligung, Bewilligungspflicht

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum