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VwSen-320089/2/Kl/Ka

Linz, 17.12.2002

VwSen-320089/2/Kl/Ka Linz, am 17. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Mag. B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 21.3.2002, Zl.: N96-8-2000, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. NSchG 1995, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis zum Faktum 2 vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass nach der Wortfolge "zum Ablagern von Abfall verwendet" die Wortfolge "- also ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ausgeführt -" eingefügt wird und die verletzte Rechtsvorschrift zu lauten hat: "Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995, LGBl.Nr.37/1995 idF der Oö. NSchG Novelle 1999".

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz den Betrag von 140 Euro, ds. 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 21.3.2002, N96-8-2000, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 700 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs.2 Z1 erste Alternative iVm § 5 Z10 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. B Gesellschaft m.b.H., dafür verantwortlich ist, dass vom 7.8. bis 28.8.2000 von der H. B Gesellschaft m.b.H. auf dem Waldgrundstück Nr., KG. H, rund 700 - 800 m³ Abfall, bestehend aus Ziegel- und Betonbruchmaterialien, mit einer großen Anzahl von Holz-, Kunststoff-Kabelteilen, Teppichfliesen, PVC-Belagstücke und Betoneisen abgelagert und damit eine Grundfläche im Grünland zum Ablagern von Abfall verwendet wurde, ohne dafür eine Bewilligung der Naturschutzbehörde zu besitzen.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und in dieser zum Faktum 2 dargelegt, dass die Zitierung der Rechtsvorschrift unzulässig und unklar sei. Zum Fall selber wurde vorgebracht, dass Herr D sich verpflichtet hätte die Aussortierung selbst vorzunehmen, weshalb der Bauschutt auch zu besonders günstigen Konditionen von ihm erworben wurde. Der Bw sei selbst überrascht gewesen, dass nicht alles aussortiert wurde. Es handle sich um keine wilde Ablagerung, sondern sei der Bauschutt der DDSG-Linz durch das Personal des Bw sortiert wurden und sei auch noch eine Kontrolle des Sortierens von Herrn D beabsichtigt gewesen, allerdings sei die Anzeige der Behörde zuvorgekommen. Der Bw hätte sich auf die Sortiertätigkeit des Herrn D verlassen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. In einer Stellungnahme führte sie aus, dass es sich bei den beim Abbruch des DDSG-Schiffahrtsgebäudes in Linz angefallenen Baurestmassen um Abfall gehandelt hätte. Dieser wurde als Schotterersatz für den Bau dieser Forststraße verwendet. Bewilligungen nach dem Oö. NSchG 1995 wurden nicht eingeholt. Somit liegt eine Abfallablagerung vor, die der Abfallbesitzer, nämlich die H. B Gesellschaft m.b.H. zu verantworten hat.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da aus dem Akt sowie auch aus den Schriftsätzen der Sachverhalt eindeutig hervorgeht, das Ablagern nicht bestritten wurde und im Übrigen eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Berufung nicht beantragt wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 VStG nicht anzuberaumen.

Aus dem Akt geht hervor, dass von Mitarbeitern der Umweltrechtsabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung, nämlich F und W, am 28. August 2000 auf Grund eines Hinweises der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für , dass Abbruchmaterialien des ehemaligen DDSG-Schifffahrtsgebäudes in Linz, Unter Donaulände 1, in ein Waldstück bei km 12.508 der Frankenburger Landesstraße, 300 m rechts am Ende des Güterweges St. Kollmann, abgelagert würden, ein Ortsaugenschein an der angegebenen Stelle durchgeführt wurde. Dabei wurde laut Aktenvermerk vom 28. August 2001 festgestellt, dass abzweigend vom Güterweg St. Kollmann ein Waldweg bzw eine Waldböschung mit Abbruchmaterial aufgeschüttet und befestigt worden sei. Die Ziegel- und Betonbruchmaterialien hätten auch Fremdmaterialien wie Holz, Kunst-stoff- und Kabelteile, Teppichfliesen, PVC-Belagstücke und Betoneisenteile enthalten. Solche Materialien seien auch bei Begehung des gesamten Waldweges, der eine Breite von ca 6 m aufgewiesen habe, vorgefunden worden, woraus zu schließen gewesen sei, dass der Bauschutt nicht oder nur unzureichend getrennt worden sei. Die Materialien seien auch über den ursprünglichen Waldweg hinaus aufgeschüttet und sogar Bäume und Sträucher eingeschüttet worden. Auf der entlang des Weges verlaufenden Böschung sei ebenfalls unsortiertes Baumaterial aufgeschüttet gewesen. Am Ende des Waldweges in etwa 200 m Entfernung von der Abzweigung vom Güterweg St. Kollmann befinde sich eine Waldlichtung mit Böschung. Dort sei der größte Anteil an Bauabbruchmaterialien, durchsetzt mit Kunststoffrohren, Holz- und Eisenteilen, ua meterlangen Metallstücken, zu finden gewesen. Bei der Geländebesichtigung sei nicht abzuleiten gewesen, wozu diese Aufschüttungen im Wald vorgenommen worden seien. Es dürften geschätzt etwa 700 bis 800 m³ unsortierte Bauabbruchmaterialien im Wald abgelagert worden sein. Im Bereich der Waldlichtung sei zur Zeit der Besichtigung eine Schubraupe der Fa B abgestellt gewesen. Die Ablagerungsfläche befinde sich auf dem als Wald ausgewiesenen Grundstück Nr., KG H, in der Gemeinde S. Dem Aktenvermerk war eine umfangreiche Fotobeilage angeschlossen, auf der die Aufschüttungen und das dafür verwendete Material gut zu erkennen sind.

Die Abbrucharbeiten am ehemaligen DDSG-Schifffahrtsgebäude in Linz wurden von der H. B GmbH, vorgenommen. Laut Firmenbuchauszug ist der Bw einer der beiden handelsrechtlichen Geschäftsführer der GesmbH.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19. Oktober 2000 wurde dem Bw seitens der Erstinstanz erstmals der im Punkt 2) des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses umschriebene Tatvorwurf zur Last gelegt, worauf dieser im Schreiben vom 31. Oktober 2000 an die Erstinstanz ausführte, der Tatvorwurf treffe auf ihn nicht zu, da er mit dem Grundbesitzer vereinbart habe, dass dieser die erforderlichen Genehmigungen erbringen müsse und allein für eine konsensgemäße Bauführung zuständig sei. Er ersuche, den Grundbesitzer dazu zu befragen.

Der Waldeigentümer D gab bei seiner Einvernahme bei der Erstinstanz am 7. November 2000 an, er habe sich Anfang 2000 mit der Fa B wegen der Aufbringung von Bauschutt in Verbindung gesetzt. Im gegenständlichen Fall sei der bestehende Weg nicht mehr benützbar gewesen und er habe, als er von der Fa B eine größere Menge Bauschutt bekommen habe, mit dem Bw eine Begehung durchgeführt, der ihm geraten habe, sich vor Beginn der Aufschüttungen mit der Forstbehörde in Verbindung zu setzen. Er habe daraufhin DI H angerufen und ihm sein Vorhaben mitgeteilt. Der Bw habe ihn einige Tage später noch einmal angerufen und gefragt, ob der Weg schon von der Baubehörde besichtigt worden sei. Daraufhin habe er nochmals DI H angerufen, der aber auf Außendienst gewesen sei. Er habe sich noch gewundert, dass niemand von der Behörde erschienen sei. Er habe nicht gewusst, dass er ua eine naturschutzrechtliche Bewilligung brauche.

Bei einem Lokalaugenschein am 11. Oktober 2000, an dem ua der Bw sowie der Waldeigentümer und der forsttechnische Amtssachverständige der Erstinstanz DI H teilnahmen, berief sich der Bw auf einen Auftrag des Waldeigentümers zur Vornahme der Ablagerungen. Er habe ihn darauf hingewiesen, er solle sich um die behördlichen Erfordernisse kümmern. Dieser habe einen mit Lkw befahrbaren Forstweg bauen wollen. Wegen einer eventuellen Entfernung von Bauschutt werde er sich mit ihm ins Einvernehmen setzen. Er hat sich sodann vom Ortsaugenschein entfernt, wie dem Protokoll vom 11. Oktober 2000, ForstR10-72-2000, N10-103-2000, zu entnehmen ist.

Herr D hat beim Ortsaugenschein bestätigt, dass zunächst sortenreiner Bauschutt geliefert worden sei, der dann aber derart intensiv mit Fremdmaterialien durchsetzt gewesen sei, dass er zwei Lkw-Ladungen zurückgeschickt habe. Es seien auch größere Teile aussortiert worden.

DI H hat in seinem Gutachten den Bauschutt konkret beschrieben. Dieser bestand ua aus Ziegel, Beton, Stahlbewehrungen, Installationsmaterial mit Kabeln, Blei- und Kunststoffrohren, Glas, Fliesen, Isoliermaterial, Holzresten, Kaminteilen und Asphaltbrocken. Im Übrigen seien Laderaupen verwendet und dadurch die Trasse wesentlich breiter als notwendig geworden. Es sei auch gar nicht betroffener Waldboden zur Abdeckung von Böschungen verwendet worden und die Anlage von zwei Einbindungen, davon eine außerordentlich breit, in den öffentlichen Weg sei nicht erklärbar. Der Sachverständige sprach sich konkret gegen die Durchführung der Sanierung durch das Unternehmen des Bw aus und begründete dies mit massivem Vertrauensverlust auf Grund dieses Falles und anderer Vorkommnisse. Er äußerte auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes des Waldgrundstückes die Ansicht, die Errichtung der Forststraße sei nur von untergeordneter Bedeutung gewesen, im Vordergrund sei eindeutig die Entsorgung des Abfalls gestanden.

Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried/Innkreis vom 18. Jänner 2001, ForstR10-72-2000, wurde dem Waldeigentümer sowie der H. B GmbH gemäß § 16 Abs.4 ForstG 1975 der forstbehördliche Auftrag erteilt, den gesamten in der Zeit zwischen 7. und 28. August 2000 auf dem genannten Grundstück abgelagerten genau umschriebenen Abfall (700 bis 800 m³) bis längstens 1. Mai 2001 zu entfernen und die dezidiert bezifferten Kommissionsgebühren für den Lokalaugenschein zu entrichten.

Erst mit Bescheid vom 23.11.2001, N10-103-2000, wurde dem Grundstückseigentümer die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung der Forststraße auf dem Waldgrundstück Nr., KG H, erteilt.

Daraufhin erging nach Wahrung des Parteiengehörs zu den finanziellen Verhältnissen des Bw - ohne dessen Reaktion - das angefochtene Straferkenntnis vom 21.3.2002.

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 5 Z10 Oö. NSchG 1995 idF der Oö. NSchG-Novelle 1999 bedarf die Verwendung einer Grundfläche im Grünland zum Ablagern oder Lagern von Abfall, ausgenommen für die Lagerung von biogenen Abfällen auf Grundflächen von weniger als 1.000 zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde.

Gemäß § 42 Abs.2 Z1 1. Alternative leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.200 Euro zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung ausführt.

Die belangte Behörde geht zu Recht in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses davon aus, dass es sich bei den abgelagerten Materialien um Abfall handelt. Nach der Definition von "Abfall" handelt es sich dabei jedenfalls um bewegliche Sachen, deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder bereits entledigt hat. Es ist somit nicht zweifelhaft, dass Bauschutt auch nach der Begriffsbestimmung des § 5 Z10 Oö. NSchG unter den Abfallbegriff fällt. Die Ablagerung der Baurestmaterialien und damit des Abfalles im Grünland bedarf daher einer Bewilligung der Naturschutzbehörde; eine solche lag aber zum Tatzeitpunkt nicht vor. Es war daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Oö. NSchG erfüllt.

Wenn vom Bw darauf hingewiesen wurde, dass ein Teil aussortiert war, so ist aber aus den Ausführungen der Erstbehörde eindeutig ersichtlich, dass es sich um Abbruchmaterialien handelt, die durchsetzt waren von Fliesen, Teppichboden, PVC-Belag, Kabel, Eisenstücke, Glas, usw. also um nicht aussortiertes Material. Auch war das Material dazu bestimmt für Dauer dort zu lagern. Hat sich auch der Bw damit verantwortet, dass der Waldeigentümer verantwortlich wäre für die Aussortierung, so ist ihm aber entgegen zu halten, dass das Material von ihm beschafft wurde und auch im genannten Waldgrundstück abgelagert wurde. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Oö. NSchG ist jedermann verpflichtet, sich gesetzeskonform zu verhalten und daher nach der zitierten Regelung des § 5 Z10 Oö. NSchG jedermann, der eine Grünfläche für das Ablagern von Abfall verwendet, gehalten, eine naturschutzbehördliche Bewilligung zu erwirken. Eine privatrechtliche Vereinbarung mit dem Waldbesitzer - wie sie der Bw geltend macht - kann eine solche gesetzliche Verpflichtung nicht außer Kraft setzen. Es war daher der Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH und Lieferant und Aufschütter des Abfalles daher ebenso verpflichtet, für eine naturschutzbehördliche Bewilligung Sorge zu tragen, wie der Waldeigentümer, in dessen Interesse die Ablagerung zur Errichtung der Forststraße durchgeführt wurde. Es hat daher der Bw rechtswidrig gehandelt. Er hat auch schuldhaft gehandelt. Wenn er sich nämlich damit verantwortet, dass der Waldeigentümer sich um die erforderlichen behördlichen Genehmigungen umsehen hätte müssen und diese erwirken hätte müssen, so ist dem Bw eine Sorgfaltsverletzung dahingehend anzulasten, dass er sich nicht vor Aufbringen des Abfalls erkundigt hat, ob tatsächlich eine behördliche Genehmigung vorliegt. Nötigenfalls hätte er bei der zuständigen Behörde anfragen müssen. Ein solches Vorgehen wurde aber von ihm nicht einmal behauptet. Es hat daher der Bw zumindest fahrlässig gehandelt. Darüber hinaus war auch eine Sorgfaltsverletzung dahin festzustellen, dass der Bw sich nicht vergewissert hat, dass das abgelagerte Material tatsächlich aussortiert wurde. Es ist daher Verschulden des Bw gegeben.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht vom rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten des Bw ausgegangen. Sie hat daher zu Recht die Begehung der Verwaltungsübertretung nach dem Oö. NSchG angenommen. Es wird daher das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

5.2. Hinsichtlich der Strafhöhe hat der Bw keine mildernden Umstände vorgebracht. In Anbetracht des gesetzlichen Strafrahmens bis zu 7.200 Euro ist die konkret verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen, die von der belangten Behörde geschätzt wurden, angepasst. Weitere Strafmilderungsgründe wurden vom Bw nicht geltend gemacht und kamen nicht hervor. Es war daher auch das Strafausmaß zu bestätigen.

5.3. Die in der Berufung bemängelte Zitierung der verletzten Rechtsvorschrift ist nicht berechtigt. Vielmehr ist dem § 5 Z10 Oö. NSchG zu entnehmen, für welches konkrete Vorhaben, nämlich das Ablagern von Abfall im Grünland, eine Bewilligung der Behörde erforderlich ist, wo hingegen der Straftatbestand nach § 42 Abs.2 Z1 leg.cit. ein Verhalten, nämlich die Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens nach § 5 ohne die erforderliche Bewilligung, unter Strafe stellt. Es war daher die Zitierung beider Paragrafen erforderlich. Hingegen war das Oö. NSchG in der Fassung der Oö. NSchG-Novelle 1999 zu zitieren, da dies die Fassung zum Tatzeitpunkt war.

5.4. Der weitere Einwand des Bw, dass ein Verfahren durch die Staatsanwaltschaft Ried i.I. eingestellt worden sei, führt konkret ebenfalls nicht zum Erfolg, zumal gegebenenfalls eine aufrechte laufende Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft Ried i.I. allenfalls ein Hinderungsgrund für ein Verwaltungsstrafverfahren wegen allfälliger Doppelbestrafung sein könnte. Wurde ein solches gerichtliches Strafverfahren fallen gelassen, so ist ein Verwaltungsstrafverfahren dann zulässig.

Aus den angeführten Gründen war daher der Berufung keine Folge zu geben.

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, musste ein Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG festgesetzt werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Abfall, Ablagerung, Bewilligungspflicht

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 17.10.2005, Zl.: 2003/10/0036-7

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