Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320097/19/Li/WW/Gam

Linz, 15.06.2004

 

 VwSen-320097/19/Li/WW/Gam Linz, am 15. Juni 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Linkesch über die Berufung des Herrn Dr. G, vertreten durch RAe Dr. G, Dr. K und Mag. P, gegen das Straferkenntnis der Stadt Linz vom 26. März 2003, Zl. 330149725, wegen Übertretung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes (Oö. NSchG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. Mai 2004 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 200 Euro zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:
Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 16, 19, 51 und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Der Bürgermeister der Stadt Linz hat über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) mit Bescheid vom 26. März 2003, Zl. 330149725, folgendes Straferkenntnis verhängt:

"Sie haben im Zeitraum zwischen 1.10.2001 und 7.2.2002 im Standort Linz, nächst dem Objekt Leonfeldner Straße 449, im 50 m-Schutzbereich des Großen Haselbaches, auf dem Grundstück Nr. 40/3, KG. K, im Zuge der Errichtung einer aus 4 Einzelteichen bestehenden Teichanlage (Speisung aller Teiche durch Ausleitung von Wasser aus dem oberliegenden Haselbach und dem an der Grundstücksgrenze einmündenden Kitzelsbach über zwei Wasserentnahmeanlagen; Abwasserableitung sämtlicher Teiche in den Haselbach) umfangreiche Baggerungen im bachnahen (westlichen) Teil der Parzelle (die Rohausformung der geplanten Teiche wurde bereits hergestellt) sowie weiters ein Einlaufbauwerk aus dem Haselbach oberwasserseitig der Teichanlage sowie drei Auslaufbauwerke in den Haselbach (im Bereich von Teich 1 und Teich 3 sowie unterwasserseitig des bereits bestehenden "alten" Teiches) errichtet.

Das Grst. Nr. 40/3, KG K, weist gemäß dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan Linz-Urfahr Nr. 2 die Widmung "Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland" auf; für diesen Bereich ist kein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden, ebenso besteht keine geschlossene Ortschaft.

Durch die im Zuge der Errichtung der o.a. Teichanlage bereits durchgeführten Maßnahmen wurde ein maßgebender Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland in den Naturhaushalt vorgenommen, ohne dass die hiefür gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 (Oö. NSchG 1995) bzw. gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 Z. 1 und 2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) jeweils in Verbindung mit der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl.Nr. 107/1982 i.d.g.F., erforderliche naturschutzbehördliche Feststellung, dass durch den ggst. Eingriff solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes und im Grünland des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, vorgelegen wäre, obwohl der Große Haselbach samt einem daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen aufgrund des § 1 Abs. 1 der genannten Verordnung und der Ziffer 3.6. der Anlage zu § 1 Abs. 1 der genannten Verordnung vom Geltungsbereich des Natur- und Landschaftsschutzes gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 Oö. NSchG 1995 erfasst ist."

Dadurch habe der Bw § 42 Abs. 3 Z. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 (Oö. NSchG 1995), bzw. § 56 Abs. 3 Z. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 Z. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2002) sowie Z. 3.6 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 20.12.1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen verletzt, weshalb er gemäß § 42 Abs. 3 Oö. NSchG 1995, § 56 Abs. 3 Oö. NSchG 2001, §§ 9, 16 und 19 VStG mit einer Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden, zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende rechtzeitig eingebrachte Berufung.

3. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde in der Begründung im Wesentlichen aus, dass anlässlich eines Ortsaugenscheines am 21.12.2001 von einem Amtssachverständigen festgestellt wurde, dass im Bereich des Grundstückes Nr. 40/3, KG. K, umfangreiche Baggerungen durchgeführt worden seien. Das Bachufer selbst sei aufgerissen worden und ein Einlaufbauwerk mittels Schachtringen vorbereitet bzw. bereits ausgeführt worden. Vom zuständigen Sachbearbeiter wurde auch bemerkt, dass sich der Bw im Herbst 2001 sowohl in rechtlicher als auch in fachlicher Hinsicht über die im Fall der Vergrößerung des Fischteiches maßgeblichen Bestimmungen erkundigt habe.

Mit Eingabe vom 9.1.2002 habe der Bw sodann die bescheidmäßige Feststellung, dass durch die Teichanlage keine Eingriffe, die öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes verletzen, gesetzt würden, beantragt. Bei einem weiteren Ortsaugenschein am 7.2.2002 habe ein wasserbautechnischer Amtssachverständiger festgestellt, dass sämtliche Grabungsarbeiten innerhalb des 50 m-Bereiches zum Bachufer des Haselbaches durchgeführt worden wären.

Der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz habe in seinem Gutachten vom 20.2.2002 festgestellt, dass bei einem Ortsaugenschein am 12.2.2002 ersichtlich gewesen sei, dass im bachnahen westlichen Teil der Parzelle umfangreiche Grabungsarbeiten vorgenommen worden wären. Die Rohausformung der geplanten Teiche sei bereits hergestellt worden. Unmittelbar am Ufer des Haselbaches seien Veränderungen in Form von Aufgrabungen sowie im übrigen Grundstück weitere Rohrverlegungen und Aufgrabungen vorgenommen worden. Nach einer umfangreichen und detaillierten Beschreibung der örtlichen und landschaftlichen Situation habe der Sachverständige im Wesentlichen folgendes festgestellt:

Bei der Örtlichkeit würde es sich aufgrund der unmittelbaren Lage am Haselbach sowohl landschaftlich als auch hinsichtlich des Naturhaushalts um einen relativ sensiblen Bereich handeln. Üblicherweise seien bachnahe Wiesen in Bezug auf ihre Ökologie und des Arteninventars als relativ wertvoll einzustufen. Der Einfluss von Luft- und Bodenfeuchte könne die Ausbildung einer feuchten oder zumindest frischen Wiesengesellschaft bedingen. Aus Kenntnis ähnlicher Verhältnisse würde es sich dabei zumeist um einen aus Naturschutzsicht wertvollen Wiesentyp handeln. Aus fachlicher Sicht sei auf jeden Fall eindeutig festzustellen, dass die getätigten Eingriffe schwerwiegende Folgen für den Naturhaushalt und die Wiesenvegetation mit der darin lebenden Tierwelt mit sich gebracht hätten und die vorliegende Gestaltung auf jeden Fall einen negativ zu bewertenden Eingriff in das Landschaftsbild darstellen würde, da die Teichanlage v.a. hinsichtlich der Formgebung als landschaftsuntypisch zu betrachten sei.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.3.2002 wäre gegen den Bw wegen der im Spruch dargestellten Verwaltungsübertretung ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden. Dieser Aufforderung sei der Bw ohne Angaben von Gründen nicht nachgekommen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz als Naturschutzbehörde I. Instanz vom 18.9.2002 sei dem Antrag des Bw stattgegeben und festgestellt worden, dass durch die Errichtung einer Fischteichanlage, bestehend aus drei Teichen und einem Biotop, sowie Umgestaltung eines bestehenden Fischteiches in Linz-Urfahr, nahe der Liegenschaft Leonfeldner Straße 449, auf dem Grst. Nr. 40/3, KG. K, im 50 m-Schutzbereich des Haselbaches, nach Maßgabe der vorgelegenen Projektsunterlagen solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt würden.

Für die erkennende Behörde erscheine der im Spruch dargestellte Sachverhalt aufgrund der Aktenlage sowie des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen.

Weiters führte die belangte Behörde aus, dass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge. Der Bw habe im vorliegenden Fall ein Ungehorsamsdelikt begangen und habe keinen Schuldentlastungsbeweis erbringen können, zumal der Bw von der Möglichkeit sich zu rechtfertigen nicht Gebrauch gemacht habe. Seitens der belangten Behörde seien bei Ermittlung des äußeren Tatbestandes keine Umstände festgestellt worden, die ein Verschulden ausschließen hätten können, sodass lediglich belastende Beweismittel herangezogen werden konnten.

Hinsichtlich der Strafhöhe führte die belangte Behörde an, dass strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit des Bw gewertet worden wäre, als straferschwerend wäre kein Umstand zu werten gewesen. Bei der Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Bw sei die Behörde aufgrund einer realistischen Schätzung von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro ausgegangen. Der Bw sei mit Schreiben vom 25.3.2002 aufgefordert worden, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben, sonst müsste von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten ausgegangen werden. Der Bw habe sich zu seinen Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnissen innerhalb der gewährten Frist nicht geäußert und lediglich vorgebracht, sorgepflichtig für seine geschiedene Ehefrau und drei Kinder zu sein. Verweigere der Beschuldigte Angaben über seine Vermögensverhältnisse, so habe die Behörde diese einzuschätzen. Sollten dabei Umstände zum Nachteil des Beschuldigten unberücksichtigt bleiben, die ohne seine Mitwirkung der Behörde nicht bekannt sein konnten, so habe sich dies der Beschuldigte selbst zuzuschreiben. Bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungsgründe erscheine daher die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden angemessen.

4. Dagegen bringt der Bw in seiner Berufung im Wesentlichen vor, dass ihm die Begehung der Tat im Zeitraum zwischen 1.10.2001 und 7.2.2002 vorgeworfen wurde. Arbeiten, die innerhalb von 4 Tagen bewerkstelligt werden können und auch wurden, können - um dem Konkretisierungsgebot zu entsprechen - nicht mit einem Tatzeitraum von über 4 Monaten umschrieben werden. Es fehle jegliche Angabe des genauen Tatzeitraumes. Der von der Erstbehörde zu Grunde gelegte Tatzeitraum sei daher gesetzwidrig zu lange gefasst. Zudem sei der Tatzeitraum durch Beweisergebnisse nicht determiniert und beruhe auf einer rein willkürlichen Annahme. Im Tatsächlichen wären die Arbeiten ausschließlich im Jahr 2001 vorgenommen worden und zum Teil sogar vor dem 1.10.2001. Zum diesbezüglichen Beweis und zum Beweis des sonstigen obigen Vorbringens wurde daher die zeugenschaftliche Einvernahme des W, beantragt.

Die zur Last gelegten Taten seien nicht eindeutig umschrieben, sodass kein Zweifel daran bestehe, wofür der Täter bestraft worden sei und dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine Bestrafung wegen des selben Deliktes neuerlich erfolge.

Insbesondere seien im angegebenen Tatzeitraum fünf Ablaufrohre vorhanden gewesen, die Verurteilung wäre jedoch wegen der Verlegung dreier Rohre erfolgt und wäre im Straferkenntnis nicht konkretisiert, welche Rohre vom Bescheid umfasst sind. Auslaufbauwerke, von denen der angefochtene Bescheid spreche und wegen deren Errichtung die Verurteilung erfolgte, seien keine errichtet worden und wären solche auch nicht vorhanden gewesen.

Die vorgenommenen Grabungsarbeiten wären zwar im 50 Meterbereich zum Ufer des Großen Haselbaches, sohin innerhalb des geschützten Bereiches des § 10 Oö. NSchG durchgeführt worden. Durch diesen Eingriff wären jedoch öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes nicht verletzt worden. Diesbezüglich könne auch das der Entscheidung zu Grunde liegende Gutachten nicht nachvollzogen werden, worin festgestellt wurde, dass die errichtete Teichanlage vor allem hinsichtlich der Formgebung als landschaftsuntypisch anzusehen sei. Das Gutachten lasse überhaupt missen, weshalb der getätigte Eingriff schwerwiegende und negative Folgen für den Naturhaushalt und die Wiesenvegetation mit der darin lebenden Tierwelt mit sich bringe, sodass dieses Gutachten auch auf jeden anderen Fall umgemünzt werden könnte. Die Behörde habe ihre Entscheidung auf ein unschlüssiges und nicht nachvollziehbares Gutachten gestützt. Zum diesbezüglichen Beweis und zum Beweis des gesamten übrigen Vorbringens wurde vom Bw die Durchführung eines Ortsaugenscheines beantragt.

Weiters liege keinerlei Beweisergebnis vor, dass die Grabungsarbeiten vom Bw als einem der verschiedenen Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften ausgeführt worden wären. Diese Annahme der Behörde basiere nicht auf Beweisergebnissen, sondern Vermutungen, die zu Lasten des Bw getätigt worden wären. Auch stehe nach den bisherigen Ergebnissen des Beweisverfahrens nicht fest, dass der Bw die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen, noch dazu als unmittelbarer Täter und selbst durch eigene manuelle Tätigkeit begangen habe.

Bei den im Bescheid als Einlaufbauwerk bezeichneten Bauwerken handle es sich um Brunnen, die zur Gänze unter der Erde liegen und keinerlei behördlicher Bewilligung bedürfen.

Hinsichtlich der Strafbemessung sei der Behörde ein Ermessensfehler unterlaufen, da der Bw sorgepflichtig für eine Gattin und drei minderjährige Kinder sei. Im Bescheid sei zwar angeführt, dass der Bw diese Angaben getätigt habe, doch lasse der Bescheid vermissen, dass diese Sorgepflichten bei der Strafbemessung berücksichtigt wurden. Der Bescheid lasse überhaupt vermissen, von welchen Vermögenseinkommens- und Familienverhältnisse bei der Strafbemessung ausgegangen wurde und beschränke sich lediglich darauf wiederzugeben, welche Angaben getätigt wurden. Der angefochtene Bescheid sei hinsichtlich des Strafausspruchs nicht überprüfbar und sei zudem die verhängte Geldstrafe zu hoch.

Darüber hinaus führt der Bw an, dass er wegen selbigem Sachverhalt mit Bescheid des Magistrates Linz vom 24.3.2003 verwaltungsstrafrechtlich wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 zur Verantwortung gezogen worden sei und widerspreche dies Artikel 6 EMRK bzw. des im Art. 4 des 7. ZPEMRK verankerten Doppelbestrafungsverbotes.

Der Bw stellte daher den Antrag auf Stattgebung der Berufung, in eventu Aufhebung des Bescheides und Zurückweisung an die Unterinstanz. Jedenfalls wurde jedoch eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt.

5. Der Bürgermeister der Statutarstadt Linz als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG). Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Vertreter des Bw, dass die Berufungsentscheidung bzw. das Berufungsverfahren von einer Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates durchgeführt werde, ist mangels gesetzlicher Grundlage keine Folge zu leisten. Diesbezüglich verweist der Verwaltungssenat den Bw darauf, dass die Änderung des § 51c VStG durch die Novelle BGBl I Nr. 65/2002 (Erhöhung der Grenze für die Kammerzuständigkeit von 726 Euro auf 2.000 Euro) von der Berufungsbehörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides wahrzunehmen ist, zumal keine Übergangsbestimmung etwas anderes vorsieht (vgl VwGH 6.11.2002, 2002/02/0125).

6. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Erstbehörde, Zl. 330149725, und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. Mai 2004, zu welcher ein Vertreter des Bw und ein Vertreter der belangten Behörde sowie Ing. A und Dr. Sch als Zeugen erschienen sind. Der Zeuge W ist entschuldigt nicht erschienen.

7. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest:

7.1. Aus dem (im Akt der Erstbehörde befindlichen) Ansuchen des Bw "nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001" vom 9.1.2002 sowie einem Grundbuchauszug ergibt sich Folgendes:

Der Bw ist zu einem Viertel Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft EZ 6, Grundbuch 45214 KG. K, bestehend aus den Grundstücken Nr. 40/2 und 40/3. Auf dem Grundstück 40/3 befand sich zum Tatzeitpunkt bereits ein wasserrechtlich bewilligter Teich. Aufgrund einer Benutzungsvereinbarung zwischen allen Eigentümern, ist der Bw berechtigt über die gesamte untere Hälfte der Liegenschaft, welche an den Haselbach grenzt, alleine zu verfügen. Dazu gehört auch der Bereich, auf welchem die Errichtung einer Teichanlage geplant war.

7.2. Weiters ergibt sich aus dem Akt der Erstbehörde, dass die bescheidmäßige Feststellung (zur Errichtung einer Fischteichanlage, bestehend aus drei Teichen und einem Biotop), erst mit Bescheid des Bürgermeisters der Statutarstadt Linz vom 18. September 2002, Zl. 501/MA020031B, unter gleichzeitiger Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen erteilt worden war.

7.3. Aufgrund der glaubwürdigen klaren und widerspruchsfreien Aussage des Zeugen Ing. A steht fest:

Herr Ing. A nahm am 21.12.2001 einen Ortsaugenschein auf dem Grundstück Nr. 40/3, KG K, vor. Er stellte dabei umfangreiche Bautätigkeiten in der Form von stattgefundenen Baggerarbeiten fest, die unmittelbar am Bachufer im Bereich des Einlaufs der geplanten Fischteichanlage durchgeführt worden waren und sich über die gesamte Breite des anschließenden ebenen linksufrigen Geländes bis zum bestehenden, unterhalb gelegenen Teich, hinzogen. Herr Ing. A traf dort Herrn G an. Dieser trug verschmutzte Arbeitskleidung. Es sei auch ein Bagger dort gestanden.

Es waren bereits drei Vertiefungen für die geplanten Teiche erkennbar. Es war offensichtlich, dass die Arbeiten noch nicht beendet waren. Die Künetten lagen noch offen und man konnte die Zuleitungsrohre zu den Teichaushebungen sehen. In Betrieb waren diese Leitungen noch nicht. Es bestand nicht der Eindruck, dass dort bereits seit dem Sommer 2001 mit dem Bagger gearbeitet wurde. Die Arbeiten sahen frisch aus, man konnte auch noch keine Pflanzen sehen. Die Grabungsarbeiten waren überaus massiv.

Am 5.2.2002 war Herr Ing. A zur Kontrolle neuerlich vor Ort, hat einen 20 m - Abstand vom Bachufer ausgesteckt und Fotos angefertigt. Er stellte dabei fest, dass die Becken weiter ausgestaltet und seither offensichtlich Geländegestaltungsmaßnahmen durchgeführt worden waren.

7.4. Auf Grund der glaubwürdigen und sachkundigen Aussage des Zeugen Dr. Sch steht fest:

Dr. Sch führte am 12.2.2002 einen Lokalaugenschein auf dem erwähnten Grundstück durch. Er sollte ein Gutachten zum Antrag des Herrn Dr. G über das Projekt einer Anlage von vier Fischteichen, die als Biotop-Teiche bezeichnet wurden, erstatten.

Er fand eine Baustellensituation vor. Es waren massive Aufgrabungen vorhanden, man erkannte bereits die Formen der Teiche, es lagen Betonringe herum und die Erde war umgegraben. Diese Arbeiten spielten sich im Bereich zwischen Hangfuß bis zum unmittelbar am Ufer befindlichen Bachgehölz ab. Das Erdreich war relativ frisch aufgewühlt. Die Eingriffsintensität war zweifellos eine große. Die Grabungsarbeiten machten einen relativ frischen Eindruck und hätten in der Vegetationsruheperiode stattgefunden.

Dr. Sch beurteilte den vorgefundenen Zustand als Eingriff in das Landschaftsbild, den auch jeder Naturschutzlaie als solchen erkennen müsste, das ihm vorgelegte Projekt beurteilte er negativ.

Von den Teichen war nur einer ein Biotop-Teich. Dies war jener Teich, für den keine Zuleitung vorgesehen war. Die anderen waren schon wegen der Form und Zuleitung von Frischwasser weniger als Biotop-Teiche sondern eher für die Fischhaltung geeignet.

Zuvor befand sich auf diesem Gelände eine eher sumpfige Talwiese. Diese Talwiesen sind für das Landschaftsbild im Bereich des Haselbaches prägend, die Verbauung ist dort noch nicht fortgeschritten, das betroffene Grundstück begründet sich nicht in einer geschlossenen Ortschaft oder in einem Gebiet, für das ein rechtswirksamer Bebauungsplan besteht. Die feuchten Talwiesen und die anschließenden Trockenwiesen am Hang sind vom Naturschutzwert her wichtig.

8. Dazu hat der Unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

8.1. Gemäß § 10 Abs.1 Z.2 Oö. NSchG 2001 gilt der Natur- und Landschaftsschutz im Sinne dieser Bestimmungen für folgende Bereiche: Für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind.

Gemäß § 10 Abs.2 Oö. NSchG 2001 ist in geschützten Bereichen gemäß § 1 jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland in den Naturhaushalt verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist.

Gemäß § 1 Abs.1 der Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl.Nr. 107/1982 i.d.g.F. LGBl.Nr. 4/1987, gilt der Landschaftsschutz im Sinne des § 10 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 für die in der Anlage angeführten Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 Meter breiten Geländestreifen.

Gemäß § 1 Abs.2 leg.cit. gilt Abs.1 auch für jene Bäche, die in Seen münden oder die in die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche oder deren Zubringerbäche münden. In dieser Anlage ist unter Z. 3.6. Großer Haselbach genannt. Der Große Haselbach ist ein linksufriger Zubringer der Donau.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis dargelegt, dass der Große Haselbach durch Verordnung in den Schutzbereich fällt und daher Eingriffe in das Landschaftsbild und im Grünland in den Naturhaushalt ohne vorliegenden naturschutzbehördlichen Feststellungsbescheid gem. § 10 Abs. 2 Oö. NSchG - wie sie konkret im Spruch des Straferkenntnisses vorgeworfen werden - grundsätzlich verboten sind.

8.2. Unter einem Eingriff in das Landschaftsbild ist gemäß § 3 Z.2 Oö. NSchG 2001 eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer zu verstehen, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert.

§ 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 verbietet somit nicht jede Veränderung der Natur; vielmehr ist entscheidend, ob die Maßnahme zufolge ihres optischen Eindrucks das Landschaftsbild maßgebend verändert. Nur dann stellt sie einen "Eingriff" in das Landschaftsbild dar. Weiters kommt es durch die Bejahung eines derartigen Eingriffes nicht darauf an, ob dieser auch ein "störender" ist und es ist auch nicht entscheidend, von welchem Punkt aus das den Eingriff darstellende Projekt einsehbar bzw. nicht einsehbar ist und ob es nur aus der Nähe oder auch aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden kann (VwGH 26.5.1986, 85/10/0187). Es ist unstrittig, dass die im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses bezeichneten Grabungsarbeiten am dort näher bezeichneten Tatort durchgeführt wurden und eine Teichanlage errichtet wurde. Dies ergibt sich auch aus den schlüssigen Zeugenaussagen des Herrn Dr. Sch und des Herrn Ing. A. In diesen Grabungsarbeiten bzw. in der Errichtung dieser Teichanlage liegt eindeutig ein tatbestandsmäßiger Eingriff iSd oben erwähnten Gesetzesbestimmungen. Im Übrigen erweist auch die Tatsache, dass nachträglich ein Feststellungsbescheid erteilt wurde, dass das gegenständliche Vorhaben einen feststellungspflichtigen Eingriff darstellt.

Nach Durchführung des Beweisverfahrens ist erwiesen, dass durch die "Teichanlage" das Landschaftsbild maßgebend verändert wurde. So steht angesichts der Zeugenaussage des Dr. Sch zweifelsfrei fest, dass sich auf diesem Gelände zuvor eine eher sumpfige Talwiese befand. Weiters, dass (im Zuge der Errichtung der Teichanlage) massive Grabungsarbeiten durchgeführt worden waren und die Eingriffsintensität zweifellos groß war. Damit übereinstimmend ergab die Aussage des Zeugen Ing. A, dass die Grabungsarbeiten überaus massiv waren.

Da die gegenständliche Grundfläche nach dem Flächenwidmungsplan nicht als Bauland oder als Verkehrsfläche gewidmet ist, handelt es sich um Grünland iSd § 3 Z 6 Oö. NSchG 2001. Als Eingriff in den Naturhaushalt gilt gemäß § 9 Abs 2 Z 5 Oö. NSchG 2001, welche Bestimmung gemäß § 10 Abs. 4 leg.cit. auch für den Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer sinngemäß gilt - die Anlage künstlicher Gewässer. Dies entspricht auch der Rechtslage des Oö. NSchG 1995. Mit der Umsetzung des bezeichneten Teichanlagenprojektes, welches (auch) Fischteiche vorsieht, wurden eindeutig künstliche Gewässer im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung angelegt. Somit ist auch der Tatbestand eines Eingriffes im Grünland in den Naturhaushalt verwirklicht.

Die Einwände des Bw hinsichtlich der Eingriffsqualität des angelasteten Verhaltens gehen daher ins Leere. Es liegt eindeutig ein tatbestandsmäßiger Eingriff vor, wie auch aus den im Akt befindlichen Fotos zu erkennen ist.

8.3. Zur Tatzeit führte der Bw ins Treffen, dass der Tatzeitraum viel zu weit gefasst sei und die fraglichen Arbeiten schon im Sommer 2001 begonnen hätten bzw. im Oktober 2001 schon fertiggestellt worden seien. Dem ist entgegen zu halten, dass der Zeuge Ing. A am 21.12.2001 bei seinem Ortsaugenschein umfangreiche Bautätigkeiten feststellte. Bei seinem Lokalaugenschein am 5.2.2002 stellte er fest, dass die Becken weiter ausgestaltet worden waren. Schon allein aufgrund dieser Zeugenaussage steht fest, dass jedenfalls im Zeitraum von 21.12.2001 bis zum 5.2.2002 weiter an der Errichtung der Teichanlage gearbeitet wurde bzw. Grabungsarbeiten durchgeführt wurden und diese keinesfalls im Oktober 2001 schon fertig gestellt war. Da auch vom Zeugen Dr. Sch am 12.2.2002 anlässlich eines Ortsaugenscheines festgestellt wurde, dass die Arbeiten noch nicht abgeschlossen sind, ist jedenfalls ein Tatzeitraum bis 7. Februar 2002 erwiesen. Der 1.10.2001 als Tatzeitbeginn ist schon deshalb hinlänglich erwiesen, da der Bw selber angibt, dass schon im Sommer 2001 mit den Arbeiten begonnen worden sei. Daraus folgt zwangsläufig, dass auch am 1.10.2001 die Durchführung des Eingriffes "aktuell" war und Arbeiten, wie sie im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses angelastet werden, durchgeführt wurden.

Da der Sachverhalt insoferne hinlänglich geklärt ist, erschienen weitere Beweisaufnahmen zu diesem Thema als nicht gerechtfertigt. Aus diesem Grund war der Antrag auf Vernehmung des Zeugen W - der sein Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung telefonisch entschuldigte und dabei auch bekannt gab, ohnedies keine Angaben machen zu können - sowie des Zeugen St abzuweisen. Gleiches gilt für die beantragte Durchführung eines Ortsaugenscheines.

8.4. An dieser Stelle ist auch festzuhalten, dass sich die Notwendigkeit der Konkretisierung des Tatvorwurfes insbesondere in zeitlicher Hinsicht nach dem jeweiligen Tatbestand richtet.

Das tatbildmäßige Verhalten liegt nun in der Verwirklichung eines Eingriffes iSd § 10 Abs.2 Oö. NSchG 2001, im konkreten Fall in den Maßnahmen, die mit der Errichtung der im bekämpften Straferkenntnis bezeichneten Teichanlage verbunden waren. Wenn dabei auch vier Einzelteiche errichtet wurden, so stellt dies doch einen einzigen, einheitlichen Eingriff dar. Dementsprechend wurde auch (nachträglich) ein einheitlicher Feststellungsbescheid erlassen. So geht auch aus dem Straferkenntnis ausdrücklich hervor, dass "die im Zuge der Errichtung der o.a. Teichanlage bereits durchgeführten Maßnahmen" vorgeworfen wurden. Zur näheren Konkretisierung werden dabei im Straferkenntnis unter anderem die lediglich in zeitlicher Hinsicht bestrittenen Grabungsarbeiten angeführt.

Um diesen Vorwurf in zeitlicher Hinsicht ausreichend zu konkretisieren, reicht es aus, einen Zeitraum anzugeben, in dem die Umsetzung des Eingriffes jedenfalls "aktuell" war. Diesfalls ist hinreichend klargestellt, welche Verwaltungsübertretung dem Bw angelastet wird. Eine Verwechslung erscheint ausgeschlossen. Da das Beweisverfahren ergeben hat, dass zwischen dem 1.10.2001 und dem 7.2.2002 weiter an dem "Teichanlagen"-Projekt gearbeitet wurde bzw. Grabungsarbeiten durchgeführt wurden, war der Eingriff in diesem Zeitraum jedenfalls "aktuell". Daher ist der im Spruch des Straferkenntnisses angegebene Tatzeitraum ausreichend konkretisiert.

Die Einwendungen des Bw im Zusammenhang mit der Tatzeit vermögen daher dem Bw nicht zum Erfolg zu verhelfen.

8.5. Weiters führte der Bw ins Treffen, dass im Tatzeitraum fünf Ablaufrohre vorhanden gewesen seien, die Verurteilung aber wegen der Verlegung dreier Rohre erfolgt sei. Es hätte daher angegeben werden müssen, welche der Rohre vom Bescheid umfasst seien. Auslaufbauwerke, von denen der angefochtene Bescheid spreche, seien keine errichtet worden. Den in diesem Zusammenhang geäußerten Bedenken hinsichtlich einer unzulässigen Doppelbestrafung ist zu entgegnen, dass der hier relevante Eingriff in der Errichtung der Teichanlage bzw. in (der Gesamtheit) der im Zuge der Errichtung der o.a. Teichanlage bereits durchgeführten Maßnahmen liegt. Die im Bescheid bezeichneten Auslaufbauwerke allein sind daher nicht tatbildmäßig, sondern Teil des bezeichneten Eingriffs. Für die Erfüllung des Tatbestandes ist es an sich irrelevant, ob und wie viele Auslaufbauwerke vorhanden waren. Dies hat allenfalls Einfluss auf den Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung bzw. ist (lediglich) bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Dabei soll hier gleich festgehalten werden, dass bei einem derart massiven Eingriff - der Errichtung einer Teichanlage - der Unrechtsgehalt schon per se so hoch ist, dass die verhängte Strafe sehr milde erscheint.

Abgesehen davon ergibt sich die Tatsache, dass Ableitungs- bzw. Auslaufvorrichtungen vorhanden waren, schon aus den Projektunterlagen. Aufgrund der vorliegenden Planung (bzw. den vorgesehenen Wasserzu- und ableitungsvorrichtungen) folgerte nämlich der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz Dr. Sch, dass vorgesehen sei, eine intensiv bewirtschaftete Fischteichanlage für Zuchtzwecke zu errichten (vgl dazu die Feststellungen auf Grund der Aussage des Zeugen Dr. Sch in der mündlichen Verhandlung). Biotopteiche bräuchten ja keine Zu- und Abläufe und sollten der Natur angepasst werden.

8.6. Der in der Bachuferschutzzone (50 m breiter Geländestreifen parallel zum Rand des Bachbettes) durchgeführte Eingriff ist grundsätzlich verboten, und zwar so lange, bis die Behörde bescheidmäßig festgestellt hat, dass öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist. Solche Ausnahmen liegen im Anlassfall nicht vor. Dies bedeutet, dass jeglicher Eingriff, grundsätzlich verboten ist, bis die Behörde rechtskräftig eine positive Feststellung mit Bescheid getroffen hat.

Wie bereits von der Erstbehörde in der Begründung angeführt wurde, erweist sich aus dem vorliegenden Akt, dass diese bescheidmäßige Feststellung erst mit Bescheid des Bürgermeisters der Statutarstadt Linz vom 18. September 2002, Zl. 501/MA020031B, unter gleichzeitiger Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen erteilt worden war. Die Errichtung der Fischteichanlage zur im Straferkenntnis angegebenen Tatzeit war daher verboten.

Gemäß § 56 Abs.3 Z.2 Oö. NSchG 2001 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro zu bestrafen, wer Eingriffe, die im Schutzbereich übriger Gewässer (§ 10) verboten sind, ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinne des § 10 Abs.2 ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält.

Der Bw hat den objektiven Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erfüllt.

8.7. Zur Strafbarkeit genügt gemäß § 5 VStG bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung fahrlässiges Verhalten; es handelt sich um ein Ungehorsamsdelikt. Mangelndes Verschulden konnte der Bw im Zuge des Verfahrens nicht glaubhaft machen. Es war daher ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen.

8.8. Wenn der Bw einwendet, dass er wegen selbigem Sachverhalt wegen Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz zur Verantwortung gezogen wurde und eine nochmalige Bestrafung dem im ZPEMRK verankerten Doppelbestrafungsverbot widerspreche, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass nach § 22 Abs. 1 VStG die Strafen nebeneinander zu verhängen sind, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder die Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Im Verwaltungsstrafverfahren gilt somit das sogenannte Kumulationsprinzip (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 25. Mai 1966, Slg. N.F. Nr. 6932/A). Das bedeutet, dass für jedes Delikt eine eigene Strafe, somit nebeneinander mehrere Strafen zu verhängen sind. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob der Täter durch verschiedene Tat mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat - sei es solche gleicher oder verschiedener Art - (gleichartige oder ungleichartige Realkonkurrenz) oder durch ein und dieselbe Tat mehrere verschiedene Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz), (VwGH v. 29.6.1992, Zl. 90/04/0174 und vom 20.9.1999, Zl. 98/10/0006).

Dazu ist weiters anzuführen, dass die Errichtung der ggst. Fischteichanlage einerseits im Hinblick auf den Ort der Errichtung einer Bewilligung nach dem Oö. NSchG sowie hinsichtlich der Benutzung des Bachwassers, Überwasserrückleitung, etc. einer Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 bedarf. Die Meinung des Bw, er würde wegen desselben Sachverhaltes nach dem Oö. NSchG sowie nach dem Wasserrechtsgesetz bestraft, ist daher verfehlt.

8.9. Der Vertreter des Bw äußerte nun in der mündlichen Verhandlung Bedenken dahingehend, dass die Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl.Nr. 107/1982 i.d.g.F. LGBl.Nr. 4/1987 verfassungsrechtlich zweifelhaft übergeleitet worden sei und daher nicht anwendbar sei. Der Verwaltungssenat teilt diese Bedenken nicht. Auch wenn die Kundmachung bzw. der Zeitpunkt des Inkrafttretens der zitierten Verordnung schon lange Zeit zurückliegt, hat sie zweifelsohne normativen Charakter, der auch durch spätere Gesetzesänderungen nicht beseitigt wurde. Entscheidend ist vor allem, dass nunmehr § 59 Abs.15 Z3 Oö. NSchG 2001 eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die zitierte Verordnung darstellt, weshalb keine Zweifel an deren Gültigkeit bestehen. Der einschlägige Einwand des Bw konnte daher nicht zu seiner Entlastung beitragen.

 

8.10. Gemäß § 19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Nach Abs. 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber in § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Es obliegt der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 
Im gegenständlichen Verfahren sind keine Erschwerungsgründe hervorgekommen. Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Bw gewertet.
 

Aufgrund des Unrechtsgehaltes der Tat - durch die unbefugte Errichtung einer Teichanlage auf einer vom Naturschutzwert her wichtigen Wiese und dem damit verbundenen massiven Eingriff in das Landschaftsbild, wurden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes erheblich beeinträchtigt - und des nicht unerheblichen Verschuldens erscheint die festgelegte Strafe, die im Hinblick auf eine Strafdrohung bis zu 35.000 Euro ohnehin im untersten Bereich gelegen ist, tat- und schuldangemessen sowie den persönlichen Verhältnissen des Bw unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro, Sorgepflichten für die Gattin und drei minderjährige Kinder, kein Vermögen) angepasst.

 

Soweit der Bw vorbringt, dass der angefochtene Bescheid vermissen lasse, von welchen Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnissen ausgegangen worden sei, ist er darauf zu verweisen, dass im Bescheid der belangten Behörde durchaus die vom Bw bekannt gegebenen Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse angeführt werden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Behörde diese Umstände bei ihrer Entscheidung unberücksichtigt ließ oder ihr Ermessen bei der Strafbemessung missbrauchte.

 

Abgesehen davon sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ohnedies nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage iSd § 34 Z10 StGB zu berücksichtigen (VwGH vom 20.9.2000, Zl. 2000/03/0074). Es erübrigt sich daher eine nähere Erörterung dieses Themas, zumal der Bw in keiner Weise die konkrete Höhe der Unterhaltszahlungen bescheinigt hat (zumindest geht diese nicht aus den vorgelegten Dokumenten hervor) und auch keine "drückende Notlage" behauptete. Eine solche erscheint angesichts eines Einkommens von 2.000 Euro monatlich und der Tatsache, dass der Bw offenbar finanziell in der Lage ist, eine derartige Teichanlage anzulegen, auch nicht nachvollziehbar.

Ein Absehen von der Strafe war gemäß § 21 VStG nicht möglich, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

 

Abschließend ist daher anzumerken, dass die belangte Behörde nach den Strafbemessungsregeln des § 19 VStG vorgegangen ist. Die Festsetzung einer Geldstrafe von 1.000 Euro bei einer gesetzlichen Höchststrafe von 35.000 Euro ist auf Grund des hohen Unrechts- und Schuldgehalts der vom Bw zu verantworteten Verwaltungsübertretung als sehr milde zu betrachten. Keinesfalls hat die belangte Behörde ihr Ermessen bei der Strafbemessung missbraucht.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Da die in der Strafbestimmung des § 56 Abs 3 Oö. NSchG 2001 vorgesehene Höchststrafe von 35.000 Euro günstiger ist als die Höchststrafe von 500.000 Schilling, welche in der Strafbestimmung des mittlerweile aufgehobenen, aber ansonsten inhaltlich gleichlautenden § 42 Abs. 3 Oö. NSchG 1995 vorgesehen war, bzw. günstiger als die Höchststrafe von 490.000 Schilling welche gemäß § 59 Abs. 18 Oö. NSchG 2001 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 in Kraft stand, war gemäß § 1 Abs 2 VStG die für den Bw günstigere Strafbestimmung (Strafrahmen bis 35.000 Euro) anzuwenden.

 
Zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Linkesch

Beschlagwortung:
Gesamtprojekt Teichanlage, Tatzeit

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 12.09.2005, Zl.: 2004/10/0152-2

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