Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320098/4/Li/Ww/Sta

Linz, 20.07.2004

 VwSen-320098/4/Li/Ww/Sta Linz, am 20. Juli 2004

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des Herrn E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 16. Mai 2003, Zl. N96-11-2003, wegen Übertretung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 40 Euro zu entrichten.

 
Rechtsgrundlage:

 
Zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 16, 19, 24, 51 Abs. 1, 51c, 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.
Zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 16. Mai 2003, Zl. N96-11-2003, schuldig erkannt, er habe im Oktober/November 2002 auf dem südöstlichen Bereich des Grundstückes Nr. 296, KG Gutau, Marktgemeinde Gutau, auf einer Fläche von ca. 3 mal 5 Metern auf einem Fundament aus Steinen und mit einer Tragkonstruktion aus Metall ein Holzbauwerk im 50-m-Schutzbereich des Zierbaches (vulgo Zichbachl), eines Zubringers zum Klammbach, außerhalb einer geschlossenen Ortschaft errichtet und somit einen Eingriff in das Landschaftsbild getätigt, ohne dass hiefür der erforderliche naturschutzbehördliche Feststellungsbescheid gemäß § 10 Abs. 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 iVm § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 idF LGBl. Nr. 4/1987 und Ziffer 3.11.2. deren Anlage, dass durch den gegenständlichen Eingriff solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes und im Grünland in den Naturhaushalt, die allen anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, vorlag und obwohl für den Zierbach und einen daran unmittelbar anschließenden 50 Meter breiten Geländestreifen § 1 der genannten Verordnung i.V.m. Ziffer 3.11.2. deren Anlage gilt, und für das gegenständliche Grundstück kein rechtswirksamer Bebauungsplan vorliegt. Nach Abs. 2 vorgenannter Verordnung gilt Abs. 1 auch für jene Bäche, die in Seen münden oder die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche oder deren Zubringerbäche münden.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung nach § 56 Abs. 3 Ziffer 2, § 10 Abs. 1 Ziffer 2 und Abs. 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 129/2001, idgF, iVm § 1 Abs. 1 der Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 idF LGBl. Nr. 4/1987 und Ziffer 3.11.2. deren Anlage wurde über den Bw gemäß § 56 Abs. 3 Einleitungssatz leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6 Stunden und ein Verfahrenskostenbeitrag von 20 Euro verhängt.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende rechtzeitig eingebrachte Berufung.

 

3. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde in der Begründung im Wesentlichen aus, dass aufgrund einer Erhebung am 2. November 2000 bekannt geworden sei, dass auf dem gegenständlichen Grundstück seit den 80er Jahren konsenslos u.a. ein Hüttenbauwerk bestanden habe. Aus der fachlichen Stellungnahme eines Bausachverständigen vom Amt der Oö. Landesregierung anlässlich eines Lokalaugenscheines mit dem Bw am 3. Februar 2003 gehe hervor, dass von diesem alten Hüttenbauwerk das Fundament (Steine) und die Tragkonstruktion aus Metall wiederverwendet und die äußere Hülle völlig erneuert worden sei. Gemäß den gesetzlichen Begriffsbestimmungen sei von einem Neubau auszugehen und dieser Neubau unterliege zweifelsohne der baubehördlichen Bewilligungs- und Anzeigepflicht. Es sei ohne Belang, ob früher auf dem selben Standort bereits Gebäude existierten. Des weiteren sei das Grundstück im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Grünland (Grünzug) ausgewiesen. Dieser Grünzug sei als Schutzmaßnahme gegenüber dem öffentlichen Gerinne anzusehen. Im Grünzug sei die Errichtung von Gebäuden selbst dann verboten, wenn es landwirtschaftliche Zweckbauten gemäß § 30 Oö. ROG wären. Auch der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz habe das Bauwerk in seiner Stellungnahme vom 27. März 2003 als Neuerrichtung qualifiziert. Ein offensichtlicher Zusammenhang bzw. Notwendigkeit für die Grünlandbewirtschaftung sei nicht erkennbar gewesen.

 

Es habe nie überprüft werden können, ob die gegenständliche Hütte zur Bewirtschaftung unbedingt erforderlich sei, da diese mangels Ansuchen nie einem bau- oder naturschutzbehördlichen Bewilligungs- bzw. Feststellungsverfahren unterzogen worden sei. Die Errichtung eines Hüttenbauwerkes sei als Eingriff in das Landschaftsbild zu werten.

 

Bei der Strafbemessung sei ein monatliches Nettoeinkommen von 1.400 Euro, kein Vermögen und eine Sorgepflicht berücksichtigt worden. Erschwerungsgründe seien keine gefunden worden und als mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit gewertet worden.

 

4. Dagegen bringt der Bw in seiner Berufung vor, dass es sich nicht um einen Neubau handle, sondern nur um eine Sanierung der alten Hütte. Außerdem habe ihn sein Bruder darauf aufmerksam gemacht, dass schon lange vor dem Gutauer Flächenwidmungsplan dort eine Hütte gestanden habe. In welcher Form diese dann von seinem Vater verändert worden sei entziehe sich seiner Kenntnis.

 

5. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

6. Nach der Aktenlage, wie sie dem unabhängigen Verwaltungssenat vorliegt, sind wesentliche Sachumstände, die für die Entscheidung maßgebend sind und noch in einer Tribunalverhandlung geklärt werden müssten, grundsätzlich nicht auszumachen. Im angefochtenen Bescheid wurde eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt. Vor diesem Hintergrund hat der Bw eine Verhandlung zwar nicht beantragt, aber auch nicht darauf verzichtet. Aus diesem Grund wurde er mit nachweislich zugestelltem Schreiben vom 18. Juni 2004 - unter Hinweis darauf, dass in Strafsachen vor dem unabhängigen Verwaltungssenat grundsätzlich ein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung mit öffentlichem Beweisverfahren besteht - um entsprechende Erklärung ersucht, ob ihm unter diesen Umständen ein Verhandlungsverzicht vertretbar erscheint. Für diese Erklärung wurde als Termin der 1. Juli 2004 vorgemerkt. Der Bw wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dann, wenn er bis dahin keine Äußerung abgegeben haben sollte, der Verwaltungssenat davon ausgeht, dass er auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Der Bw hat diesbezüglich gegenüber dem unabhängigen Verwaltungssenat bislang keine Erklärung abgegeben. Es war daher von einem Verzicht des Bw auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auszugehen.

Es konnte daher gemäß § 51e Abs. 3 Z 3 und Abs. 5 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

7. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.

Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt wird demnach als erwiesen angenommen und festgestellt:

 

7.1. Aus einem Grundbuchsauszug (Abfragedatum 6. Juli 2004) geht hervor, dass der Bw (zumindest seit dem Jahr 1997) Alleineigentümer des Grundstückes Nr. 296, EZ 14, GB 41104 Gutau, ist.

 

7.2. Aus einem im Akt befindlichen Befund anlässlich einer baupolizeilichen Überprüfung sowie einem Aktenvermerk aus dem Jahr 2000 geht hervor:

Das oben angeführte Grundstück befindet sich im unmittelbaren Nahbereich eines öffentlichen Gerinnes (Zichbachel). Dieses Grundstück ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Grünland - Grünzug ausgewiesen. Der Grünzug ist als Schutzmaßnahme gegenüber dem öffentlichen Gerinne anzusehen. Der Zierbach (vulgo Zichbachel) ist ein Zubringer zum Klammbach.

Auf dem gegenständlichen Grundstück hatte seit den 80er Jahren konsenslos unter anderem ein Hüttenbauwerk Bestand.

 

7.3. Einer fachlichen Stellungnahme eines Bausachverständigen vom Amt der Oö. Landesregierung anlässlich eines Lokalaugenscheines mit dem Bw am 3. Februar 2003 zufolge wurden von diesem alten Hüttenbauwerk das "Fundament" (Steine) und die Tragkonstruktion aus Metall wiederverwendet und die äußere Hülle völlig erneuert. Nach Ansicht des Bausachverständigen sei gemäß den gesetzlichen Begriffsbestimmungen von einem Neubau auszugehen. (Konkretisierend) geht aus einem Aktenvermerk des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz über einen Lokalaugenschein am 11. März 2003 hervor, dass im Oktober/November 2002 eine neue, grüngefärbte Holzhütte mit den Außenabmessungen von rd. 5 x 3 m errichtet wurde.

Dem von der belangten Behörde daraufhin erhobenen Vorwurf, er habe im Oktober/November 2002 auf dem südöstlichen Teil des erwähnten Grundstückes durch Errichtung eines Holzbauwerkes einen Eingriff in das Landschaftsbild im 50 m Schutzbereich des Zierbaches ausgeführt, hielt der Bw im Wesentlichen entgegen, es handle sich hiebei nicht um einen Neubau, sondern nur um eine Sanierung der alten Hütte. In seiner Rechtfertigung vom 10. April 2003 machte er geltend, es sei keine neue Hütte errichtet, sondern lediglich der Vorbau der alten Hütte entfernt und der Rest mit neuen Brettern verkleidet worden.

Es steht daher unstrittig fest, dass der Bw zu der im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses angeführten Tatzeit und am dort angegebenen Tatort umfassende Umbauarbeiten an der alten Hütte durchgeführt hat, wobei die äußere Hülle der alten Hütte vollkommen erneuert wurde. Die Frage, ob es sich dabei um einen "Neubau" oder um eine "Sanierung" handelte, bleibt offen, zumal es sich hiebei vor allem um ein rechtliches Problem handelt, auf das in anderem Zusammenhang näher eingegangen werden wird.

Unstrittig ist auch, dass für die vom Bw eingestandenen Umbauarbeiten kein Feststellungsbescheid erlassen worden war.

 

8. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

8.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 Oö. NSchG 2001 gilt der Natur- und Landschaftsschutz im Sinne dieser Bestimmungen für folgende Bereiche: für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 Meter breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 ist in den geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland in den Naturhaushalt verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen gilt der Landschaftsschutz im Sinne des § 6 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 für die in der Anlage angeführten Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 Meter breiten Geländestreifen.

 

Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen gilt Abs. 1 auch für jene Bäche, die in Seen münden oder die in die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche oder deren Zubringerbäche münden. In dieser Anlage ist unter Ziffer 3.11.2. der Klammbach genannt. Der Zierbach ist ein Zubringerbach zum Klammbach.

 

Gemäß § 56 Abs. 3 Z2 Oö. NSchG 2001 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro zu bestrafen, wer Eingriffe, die im Schutzbereich übriger Gewässer (§ 10) verboten sind, ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinn des § 10 Abs. 2 ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält.

 

Der Bw führte nun ins Treffen, es handle sich nicht - wie behauptet - um einen Neubau, sondern um eine Sanierung der alten Hütte. Dabei ist der Bw aber darauf zu verweisen, dass dem Oö. NSchG 2001 zumindest im gegebenen Zusammenhang die Differenzierung zwischen einer Sanierung oder einer Neuerrichtung an sich fremd ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Bw einen "Eingriff in das Landschaftsbild" iSd § 10 Oö. NSchG 2001, zu verantworten hat.

 

Unter Eingriff in das Landschaftsbild ist gemäß § 3 Z.2 Oö. NSchG 2001 eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer zu verstehen, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert.

 

Dazu ist vorweg zu bemerken, dass die Wertung einer Maßnahme als Eingriff in das Landschaftsbild als Akt der rechtlichen Beurteilung der Landschaftsschutzbehörde obliegt. Die rechtliche Beurteilung setzt nicht voraus, dass die Maßnahme von einem Sachverständigen "dezidiert als Eingriff festgestellt wird" (vgl. VwGH-Erkenntnis 90/10/0016 vom 22.10.1990).

 

§ 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 verbietet nicht jede Veränderung der Natur; vielmehr ist entscheidend, ob die Maßnahme zufolge ihres optischen Eindrucks das Landschaftsbild maßgebend verändert. Nur dann stellt sie einen "Eingriff" in das Landschaftsbild dar. Weiters kommt es durch die Bejahung eines derartigen Eingriffes nicht darauf an, ob dieser ein "störender" ist und es ist auch nicht entscheidend, von welchem Punkt aus das den Eingriff darstellende Projekt einsehbar bzw. nicht einsehbar ist und ob es nur aus der Nähe oder auch aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden kann. (vgl. VwGH-Erkenntnis 98/10/0149 vom 28.2.2000; 97/10/0253 vom 24.9.1999).

 

Nun wurde vom Bw nicht bestritten, dass auf dem gegenständlichen Grundstück seit den 80iger Jahren konsenslos unter anderem ein Hüttenbauwerk Bestand hatte. In seiner Rechtfertigung vom 10. April 2003 vertrat er dazu die Auffassung, dass durch die lange Zeit in der sich niemand daran gestoßen habe, die Hütte schon zum Landschaftsbild gehöre. Selbst wenn es zutreffend wäre, dass die (alte) - ohne erforderlichen Feststellungsbescheid errichtete - Hütte zur Tatzeit bereits Teil des Landschaftsbildes, welches von § 10 Abs.2 Oö. NSchG 2001 geschützt wird, geworden war, ist dies unerheblich, wenn durch die Umbauarbeiten zufolge ihres optischen Eindrucks die Hütte bzw. das Landschaftsbild, dem sie angehört, maßgebend verändert worden sind und darin ein Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne des § 10 Abs.2 Oö. NSchG 2001 liegt.

 

Dazu ist auszuführen, dass der Bw den vom Bausachverständigen anlässlich eines Lokalaugenscheines am 3. Februar 2003 festgestellten und oben näher umschriebenen Umbauten bzw. die gänzliche Erneuerung der Außenhülle nichts Entscheidendes entgegen gehalten hat. Er hat vielmehr in seiner Rechtfertigung vom 10. April 2003 darauf hingewiesen, dass der Vorbau der alten Hütte entfernt und der Rest mit neuen Brettern verkleidet wurde. Es wurde daher infolge dieser Umgestaltungsmaßnahmen zweifelsohne das optische Erscheinungsbild der gegenständlichen Hütte verändert. Ungeachtet der Frage, inwiefern es sich hiebei um eine Neuerrichtung oder lediglich um eine Sanierung (im Sinne der baurechtlichen Bestimmungen) handelte, liegt es auf der Hand, dass diese Maßnahmen zufolge ihres optischen Eindrucks das Erscheinungsbild der Hütte bzw. das Landschaftsbild, in das sich die Hütte einfügt, maßgebend verändert haben. Ob diese Veränderung "stört", ist dabei - wie oben erwähnt wurde - genauso wenig von Bedeutung wie die Frage, von welchem Punkt aus das den Eingriff darstellende Projekt einsehbar bzw. nicht einsehbar ist und ob es nur aus der Nähe oder auch aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden kann. Abgesehen davon wären die Umbauarbeiten wohl von niemandem als Neuerrichtung qualifiziert worden, wenn es bei einfachen bzw. kaum auffälligen Veränderungen geblieben wäre.

Es liegt daher ein Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne des § 10 Abs.2 Oö. NSchG 2001 vor.

 

Zum Einwand des Bw, es entziehe sich seiner Kenntnis, in welcher Form die (alte Hütte) dann von seinem Vater verändert worden sei, ist auszuführen, dass es sich im gegenständlichen Fall um die Umbauten im Oktober/November 2002 handelt. Andere, eventuell in fernerer Vergangenheit liegende Arbeiten sind hier nicht von Bedeutung. Entscheidend ist, dass der Bw nicht bestritten hat, zu der angegebenen Tatzeit dieses alte Hüttenbauwerk, welches sich im 50 m-Schutzbereich des Zierbaches, eines Zubringers zum Klammbach befindet, umfassend umgebaut bzw. saniert zu haben.

Der in der Bachuferschutzzone (50 m breiter Geländestreifen parallel zum Rand des Bachbettes) durchgeführte Eingriff in das Landschaftsbild ist grundsätzlich verboten, und zwar so lange, bis die Behörde bescheidmäßig festgestellt hat, dass öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist. Das Vorliegen solcher Ausnahmen im Anlassfall hat der Bw nicht einmal behauptet und solche liegen auch nicht vor. Dies bedeutet, dass jeglicher Eingriff grundsätzlich verboten ist, bis die Behörde rechtskräftig eine positive Feststellung mit Bescheid getroffen hat.

 

Zum Zeitpunkt des Eingriffes hat eine positive behördliche Feststellung nicht existiert. Es war daher der objektive Tatbestand des § 56 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 erfüllt.

 

Ein mangelndes Verschulden des Bw konnte nicht erwiesen werden. Zur Strafbarkeit gemäß § 5 VStG bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung genügt fahrlässiges Verhalten, es handelt sich um ein Ungehorsamsdelikt. Mangelndes Verschulden konnte er im Zuge des Verfahrens nicht glaubhaft machen.

 

So konnte dem Bw insbesondere sein Vorbringen, es habe sich nicht - wie behauptet - um einen Neubau gehandelt, sondern um eine Sanierung der alten Hütte, nicht entlasten. Sofern er sich dabei in einem Irrtum darüber befand, dass nicht nur die Neuerrichtung, sondern auch der Umbau der erwähnten Hütte feststellungspflichtig im Sinne des § 10 Abs.2 Oö. NSchG 2001 war, ist er darauf zu verweisen, dass ein solcher Rechtsirrtum keinen Schuld- oder Strafausschließungsgrund darstellt. Er hätte eben vor Durchführung dieser Arbeiten bei der Behörde eine entsprechende Rechtsauskunft einholen müssen.

Gleiches gilt sinngemäß für den Einwand, die Hütte sei zur Bewirtschaftung unbedingt notwendig. Der Bw hat nicht nur nicht näher dargelegt, für welche Form der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung durch ihn das verfahrensgegenständliche Bauwerk unerlässlich sei, dieser Einwand vermag ihm aber schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, wird doch mit seinem Vorbringen in keiner Weise dargetan, dass es dem Bw unzumutbar oder unmöglich gewesen wäre, vor den erwähnten Umbauarbeiten einen Feststellungsbescheid nach § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Auch insofern ist daher nicht ersichtlich, dass dem Bw ein Schuld- oder Strafausschließungsgrund zugute kommt. Gleiches gilt für sein Vorbringen, mit der von ihm durchgeführten sanften Bewirtschaftung sei dem Naturschutz in besonderer Weise gedient.

 

8.2. Gemäß § 19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach Abs. 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommen-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber in § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Es obliegt der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind keine Erschwerungsgründe hervorgekommen. Aus dem Akt sind keine einschlägigen verwaltungsrechtlichen Vorstrafen ersichtlich. Es ist daher vom Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auszugehen.

 

Angesichts des Umstands, dass durch die Tat Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes beeinträchtigt und gefährdet wurden, war keinesfalls von einem geringfügigen Unrechtsgehalt auszugehen.

Die festgelegte Strafe erscheint daher bei einem Strafrahmen bis 35.000 Euro unter Berücksichtigung der vom Bw im erstinstanzlichen Verfahren angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (1.400 Euro monatliches Nettoeinkommen, eine Sorgepflicht, kein relevantes Vermögen) durchaus tat- und täterangemessen. Eine Herabsetzung der verhängten sehr geringen Strafe und der mit ausführlicher Begründung festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe war nicht vertretbar.

 

Ebenso war ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG nicht möglich, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

II.: Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Linkesch
 
 
Beschlagwortung:
Eingriff in das Landschaftsbild durch Umbau

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