Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320100/2/Li/WW/He

Linz, 24.06.2004

 VwSen-320100/2/Li/WW/He Linz, am 24. Juni 2004

DVR.0690392

 

 
 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des Herrn Ing. R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 8. Juli 2003, AZ: N96-5-2001, wegen Übertretung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes (Oö. NSchG), zu Recht erkannt:

  1. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 iVm § 31 Abs.3 VStG wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungs-Verfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 31 Abs.3, 45 Abs.1 Z2 Verwaltungsstrafgesetz - VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs.2 Z1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 (Oö. NSchG), LGBl. Nr.37/1995 in der zum Zeitpunkt der Übertretung geltenden Fassung für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 42 Abs.2 Oö. NSchG eine Geldstrafe in der Höhe von 145,35 Euro, sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 14,54 Euro, d.s. 10 % der Strafhöhe, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch lag nachstehender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben seit Ablauf der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14.3.1988, N-26-1988, bis 31.12.1998 befristeten naturschutzbehördlichen Bewilligung bis 5.4.2001 (Datum des Lokalaugenscheins) in Ihrer auf Grundstück Nr. 54/3 und Grundstück Nr. 53/1, KG und Gemeinde Roitham, bestehenden Schottergrube (Schotterentnahmestelle) Schotter im Ausmaß von wenigstens 40.000 bis 45.000 Kubikmeter (siehe diesbezüglich Seite 5 der Niederschrift vom 5.4.2001) abgebaut, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen rechtskräftigen Naturschutzbewilligung zu sein.

 

Sie haben dadurch ein bewilligungspflichtiges Vorhaben (§ 5 Oö. NSchG 1995) ohne naturschutzbehördliche Bewilligung ausgeführt."

 

 

2. Hiezu führt die belangte Behörde unter Wiedergabe der genannten Bestimmungen des Oö. NSchG 1995 begründend im Wesentlichen aus, dass dem Bw mit Bescheid vom 14.3.1988 eine bis 31.12.1998 befristete, rechtskräftige naturschutzbehördliche Bewilligung für die Erweiterung der gegenständlichen Schotterentnahmestelle erteilt worden sei. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 6.2.2001 sei der Weiterbetrieb der Schotterentnahmestelle befristet bis zum 31.12.2001 bewilligt worden. Da vom Bw gegen diesen Bescheid Berufung erhoben worden sei, habe er erst mit Zustellung der Berufungsentscheidung am 8.10.2001 in Rechtskraft erwachsen können.

Weiters wird unter Hinweis auf einen am 5.4.2001 durchgeführten Lokalaugenschein ausgeführt, der Bw habe in der Zeit von 31.12.1998 bis jedenfalls 4.5.2001 weiterhin Schotter ohne Bewilligung abgebaut.

Somit sei der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 42 Abs.2 Z1 Oö. NSchG 1995 verwirklicht worden.

Die Erstbehörde führte an, dass weder Strafmilderungs- noch Erschwerungsgründe vorlägen. In Bezug auf die Strafbemessung hält die belangte Behörde fest, dass der Bw trotz diesbezüglicher Aufforderung keine Angaben über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gemacht hätte. Da sich die Strafe jedoch im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bewege, sei diese auch bei ungünstigen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Bw als vertretbar anzusehen.

3. Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Berufung erhoben, der Bw beantragte, das Straferkenntnis aufzuheben und brachte vor, dass ihm von Seiten der Naturschutzbehörde mitgeteilt worden sei, dass er "lediglich ein formloses Ansuchen zur Verlängerung" der naturschutzbehördlichen Bewilligung der Schotterentnahmestelle bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden einbringen müsse. Dies hätte der Bw getan, er hätte jedoch dann erfahren, dass er "ein neues Verfahren mit allen erforderlichen Plänen und Unterlagen einzubringen habe". Dies hätte er ebenfalls umgehend gemacht. Die schleppende Erledigung seines Ansuchens habe viel Zeit in Anspruch genommen.

Der Bw hält fest, dass er ein Ansuchen um naturschutzbehördliche Bewilligung noch vor Ablauf der Befristung eingebracht hätte, in weiterer Folge sei ihm dafür auch die Bewilligung erteilt worden. Er bringt vor, dass es nicht zu einer zeitlichen Unterbrechung der Befristung (offenbar gemeint: Bewilligung) gekommen wäre, wenn die Behörde richtige Auskünfte erteilt bzw. das Ansuchen des Bw umgehend erledigt hätte.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entschieden, weil eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 51c erster Satz VStG).

Weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das mit Berufung angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den Verfahrensakt erwogen:

Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem in Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind. Nach § 45 Abs.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens u.a. dann abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

Im bekämpften Straferkenntnis wurde dem Bw nun angelastet, von 31.12.1998 bis 5.4.2001 Schotter ohne der notwendigen Naturschutzbewilligung im näher bezeichneten Ausmaß abgebaut zu haben. Aus diesem Spruch ist zu erschließen, dass die Behörde erster Instanz ein fortgesetztes Delikt angenommen hat. Bei einem fortgesetzten Delikt ist die Verjährungsfrist ab dem Ende jenes Zeitraumes zu berechnen, den die Behörde ihrem Straferkenntnis als Tatzeitraum zugrunde gelegt hat (vgl. VwGH vom 23.5.1986, 86/18/0015). Da seit dem von der Behörde erster Instanz festgelegte Tatzeitraum (31.12.1998 bis 5.4.2001) mehr als drei Jahre vergangen sind, darf zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Der Unabhängige Verwaltungssenat hatte daher das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

Angemerkt wird, dass die belangte Behörde den Bw mit Schreiben vom 30. Mai 2001 aufforderte, sich zum gegenständlichen Vorwurf zu rechtfertigen. Das daran anknüpfende und nunmehr bekämpfte Straferkenntnis datiert auf den 8. Juli 2003 und wurde somit erst über zwei Jahre später erlassen. Die dagegen erhobene Berufung vom 21. Juli 2003 wurde vom Oö. Verwaltungssenat am 1. August 2003 vorgelegt.

Infolge der langen Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens verkürzte sich die Entscheidungsfrist des Verwaltungssenates erheblich. So war angesichts der drohenden Strafbarkeitsverjährung ein Ausschöpfen der 15-monatigen Entscheidungsfrist iSd § 51 Abs.7 VStG, die mit dem Einlangen der Berufung bei der belangten Behörde zu laufen begann (Ablauf 23.10.2004), ausgeschlossen.

Nun wäre - wegen des Vorbringens des Bw und der inhaltlichen Probleme des gegenständlichen Falles - zweifellos die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gewesen. Nur so hätten die tatseitigen Grundlagen für eine inhaltliche Entscheidung unter Wahrung der Rechte des Bw ermittelt werden können. Wegen starken Arbeitsanfalles konnte aber kein Verhandlungstermin innerhalb der derart verkürzten Entscheidungsfrist festgesetzt werden.

Bei diesem Verfahrensergebnis entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Linkesch

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