Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320106/8/Li/WW/He

Linz, 25.10.2004

 VwSen-320106/8/Li/WW/He Linz, am 25. Oktober 2004

DVR.0690392

 

 
 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Linkesch über die Berufung des Herrn F M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 22. Oktober 2003, N96-138-2002-PS, wegen Übertretung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2004, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

  1. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfen:

 

"Sie haben vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, zumal Sie am 4.5.2002 um ca. 14.30 Uhr Ihrem Sohn D M und seinen Freunden W K, A G und E M erlaubten, auf den in Ihrem Eigentum im Grünland befindlichen Grundstücken Nr. 1787/1 und 1821, alle KG St. Johann, Gemeinde St. Johann a.W., am 4.5.2002 um ca. 15.00 Uhr mit ihren Motocross-Maschinen Übungsfahrten durchzuführen, obwohl diese hiefür nicht im Besitz einer hiefür erforderlichen naturschutzbehördlichen Bewilligung gemäß § 5 Ziffer 8 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 waren.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 56 Abs.2 Ziffer 1, 1. Alternative iVm § 5 Ziffer 8 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, LGBl.Nr. 129 iVm § 7 VStG 1991"

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bw gemäß § 56 Abs.2 Einleitungssatz Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 eine Geldstrafe von 72 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt. Ferner wurde angeordnet, dass gemäß § 64 VStG 7,20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, zu zahlen sind.

 

Begründend führte die belangte Behörde aus, auf Grund der Zeugenaussage des erhebenden Gendarmeriebeamten sei es als erwiesen anzusehen, dass der Bw am 4.5.2002 um ca. 14.30 Uhr mehreren Personen erlaubt habe, auf dem gegenständlichen, ihm gehörigen Grundstücken Motocross-Übungsfahrten durchzuführen, ohne dass die hiefür erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung vorgelegen sei und habe er somit vorsätzlich anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert. Die Behörde stützte sich hiebei auf die vom Bw am 4.5.2002 gegenüber dem Gendarmeriebeamten gemachten Angaben. Die Lebenserfahrung zeige, dass unmittelbar nach einer Tat eher die Wahrheit gesagt werde, als zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens. Unzweifelhaft sei auch, dass auf den gegenständlichen Grundstücken, wie aus dem vorliegenden Orthofoto ersichtlich sei, ein Rundkurs für die Durchführung von Motocross-Übungsfahrten bestehe.

 

Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, da er seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse trotz Aufforderung vom 18.9.2002 nicht bekannt gegeben habe, sei bei der Bemessung der Strafe von der ihm mitgeteilten Schätzung (monatliches Nettoeinkommen 1.500 Euro, kein Vermögen, Sorgepflichten) ausgegangen worden. Im Übrigen sei bei dem vorgegebenen Strafrahmen bis zu 7.000 Euro die tatsächlich verhängte Strafe im untersten Bereich gelegen und tat- und schuldangemessen. Seine bisherige Unbescholtenheit sei strafmildernd gewertet worden.

 

Seine Ausführungen, dass er nach Erlassung einer Strafverfügung um die erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung bei der Behörde angesucht habe, hebe das tatbestandsmäßige Verhalten nicht auf und stelle auch keinen Entschuldigungsgrund dar.

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Berufung erhoben, der Bw beantragte, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen und das gegen seine Person geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Begründend führte er aus, er habe keinesfalls am 4.5.2002 um ca. 15.00 Uhr im Grünland auf den erwähnten Grundstücken mit einer Motocross-Maschine Übungsfahrten durchgeführt. Er sei lediglich ein einziges kurzes Stück über eines der Grundstücke gefahren. Dies sei auf Grund des Ausflusses aus dem Eigentumsrecht erlaubt bzw. nicht verboten. Ob eine behördliche Genehmigung vorgelegen habe oder nicht, sei ihm völlig unbekannt gewesen und es sei auch seitens der Erstbehörde hiezu keinerlei Feststellung getroffen worden. Es sei auch in keiner Weise ausgeführt worden, wie viele Übungsfahrten er durchgeführt haben soll. Er habe lediglich seinem Sohn und dessen minderjährigen Freunden erlaubt, über seine Grundstücke zu fahren. Es habe sich aber hiebei aber nicht um klassische Übungsfahrten gehandelt. Im Übrigen werde die Vorgangsweise der Behörde, nochmals ein Straferkenntnis zu erlassen obwohl ohnehin bereits zu N96-137-2002-Ps ein Straferkenntnis über ihn verhängt worden sei, als schikanös empfunden. Er verweise nochmals darauf, dass ohnehin bereits ein Genehmigungsverfahren anhängig sei und aus diesem Blickwinkel die nunmehrige Vorgangsweise der Behörde bzw. die wiederholte Verhängung von Straferkenntnissen rechtlich unzulässig und letztlich verfehlt sei. Da keine Übungsfahrten durchgeführt wurden, sei kein Verstoß gegen § 56 Oö. NSchG 2001 gegeben und auch subjektiv sei der Vorwurf einer vorsätzlichen Tatbegehung völlig verfehlt.

 

 

3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie durch Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2004, zu welcher F M, W K, E M, A G als Parteien bzw. Berufungswerber und GI D als Zeuge erschienen sind. Von der belangten Behörde ist entschuldigt kein Vertreter erschienen.

In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschluss verkündet, dass die mündlichen Verhandlungen in der Angelegenheit der Berufungen des F M, des W K, des E M und des A G gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 24.9.2003, N96-137-2002, und vom 22.10.2003, N96-138, 139, 140 und 141-2002, wegen Übertretungen des Oö. NSchG 2001 aus Zweckmäßigkeit und Kostengründen zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden werden.

Der Vorsitzende erläuterte sodann die verfahrensgegenständlichen Sach- und Rechtsfragen, daraufhin wurde von den Berufungswerbern mitgeteilt, dass ihnen die Rechtslage nicht bekannt gewesen sei, dass diese Übungsfahrten schon seit 10 Jahren ohne Beanstandung durchgeführt worden seien und dass in Hinkunft solche Fahrten auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken des Herrn F M nicht mehr durchgeführt würden. Herr F M zog seine Berufung im Verfahren VwSen-320102 (betr das Straferkenntnis vom 24. September 2003, N96-137-2002) zurück. Das diesbezügliche Straferkenntnis wurde damit rechtskräftig. Die Herrn E M, A G und W K schränkten ihre Berufung ein und hielten diese nur mehr hinsichtlich der Strafe aufrecht, hinsichtlich des objektiven Tatbestandes erfolgte ein Bekenntnis im Sinne des jeweiligen Straferkenntnisses. Herr F M hielt die Berufung in der Sache VwSen-320106 aufrecht und teilte mit, dass er seine Motorsportkollegen für die verfahrensgegenständliche Fahrt nicht extra eingeladen habe, dass schon seit Jahren solche gemeinsamen Fahrten, auch solche, an denen er nicht teilgenommen habe, durchgeführt worden seien. Sämtliche Berufungswerber gaben bekannt, dass sie in ihren jeweiligen Verfahren nicht mehr anwaltlich vertreten sind und dass daher die Zustellung der Entscheidungen zu ihren Handen zu erfolgen hat. Die Vollmachtsverhältnisse mit den Rechtsanwälten D, Sch, R wurden aufgelöst.

 

 

5. Dazu hat der Unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 56 Abs.2 Z1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Vorhaben (§ 5) ohne Bewilligung ausführt.

 

Gemäß § 5 Z8 OÖ. NSchG 2001 bedarf die Verwendung einer Grundfläche als Übungsgelände für rad- oder motorsportliche Zwecke sowie zur Durchführung von Rad- und Motorsportveranstaltungen im Grünland (§ 3 Z6), unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen, zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde.

 

Gemäß § 7 VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

 

Mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 24. September 2003, N96-137-2002, und vom 22. Oktober 2003, N96-139, 140 und 141-2002-Ps, wurden der Bw F M sowie A G, E M und W K für schuldig befunden, am 4.5.2002 um ca. 15.00 Uhr im Grünland auf den Grundstücken Nr. 1787/1 und 1821, KG St. Johann, Gemeinde St. Johann a.W., mit Motocross-Maschinen Übungsfahrten durchgeführt zu haben, ohne jedenfalls bis 4.5.2002 im Besitz der hiefür erforderlichen naturschutzbehördlichen Bewilligung gemäß § 5 Z8 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 zu sein. Gegen diese Straferkenntnisse wurde Berufung erhoben. In der daraufhin durchgeführten mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2004 schränkten A G, E M und W K ihre Berufung ein und hielten diese nur mehr hinsichtlich der Strafe aufrecht, hinsichtlich des objektiven Tatbestandes erfolgte ein Bekenntnis im Sinne des jeweiligen Straferkenntnisses. Der Bw F M zog seine Berufung gegen das erwähnte Straferkenntnis vom 24. September 2003, N96-137-2002, (zur Gänze) zurück. Auf Grund dessen war hinlänglich erwiesen, dass der Bw, A G, W K und E M am 4. Mai 2002 unter den in den bekämpften Straferkenntnissen näher bezeichneten Umständen Übungsfahrten mit Motocross-Maschinen durchgeführt haben. Nach der im Akt befindlichen Anzeige des Gendarmeriepostens Aspach ist es auch als erwiesen anzusehen, dass der zur Tatzeit unmündige minderjährige (und daher nicht strafrechtlich verfolgte) Sohn des Bw, D M, ebenfalls an diesen Motocross-Übungsfahrten am 4. Mai 2002 teilgenommen hat.

In der Berufung wurde ausdrücklich zugestanden, dass der Bw seinem minderjährigen Sohn (D M) - und dessen minderjährigen Freunden - erlaubt habe, über seine Grundstücke zu fahren. In der mündlichen Verhandlung teilte der Bw mit, dass er seine Motorsportkollegen für die verfahrensgegenständliche Fahrt nicht extra eingeladen habe und dass schon seit Jahren - wie sich auch aus dem im Akt befindlichen Orthofoto klar ergibt, auf denen deutlich die Trasse eines Rundkurses im Grünland zu erkennen ist - solche gemeinsamen Fahrten durchgeführt wurden. Der Zeitpunkt der vorsätzlichen Veranlassung oder Erleichterung dieser eingestandenen Verwaltungsübertretungen ist allerdings nicht zweifelsfrei erwiesen. Zeit und Ort der Anstiftung bzw. Beihilfe müssen mit Zeit und Ort der Begehung der Verwaltungsübertretungen durch die unmittelbaren Täter keineswegs immer in direktem zeitlichem Zusammenhang stehen (vgl. zB. VwGH 22.2.1995, 92/18/0277).

Es war daher zwar davon auszugehen, dass der Bw die auf seinen Grundstücken durchgeführten Motocross-Übungsfahrten seines Sohnes D M und de facto des A G, des E M und des W K geduldet bzw. ihnen dazu (irgendwann) seine Erlaubnis erteilt hat. Folglich trägt der Bw zweifelsohne die Hauptverantwortung dafür, dass die erwähnten Motocross-Übungsfahrten durchgeführt wurden. Ohne Erlaubnis bzw. Duldung des Bw hätten D M, A G, E M und W K mit großer Wahrscheinlichkeit keine Übungsfahrten auf seinen Grundstücken durchgeführt.

 

Der Bw führte nun im Wesentlichen aber auch aus, es sei schikanös, ihn wegen vorsätzlicher Erleichterung der von D M, A G, E M und W K ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchgeführten Motocrossfahrten (nochmals) zu bestrafen, obwohl bereits zu N96-137-2002-PS ein Straferkenntnis über ihn verhängt worden sei.

Dazu ist auszuführen, dass (auch) im Verwaltungsstrafrecht der Grundsatz gilt, dass ein- und dieselbe Person wegen der selben Tat nicht gleichzeitig als unmittelbarer Täter und als Anstifter bestraft werden darf (vgl. zB VwGH 28.9.1999, 99/05/0145). Diesem Grundsatz liegt die Überlegung zugrunde, dass die Bestimmungstäterschaft gegenüber unmittelbarer Täterschaft subsidiär ist: Wer andere dazu bestimmt, mit ihm gemeinsam eine Straftat auszuführen, ist nur als unmittelbarer Täter zu bestrafen, wobei die Tatsache der "Anstiftung" erschwerend wirkt. Im Beschwerdefall kommt dieser Grundsatz zur Anwendung, da Verfahrensgegenstand ausschließlich die am 4.5.2002 um ca. 15.00 Uhr durchgeführten Motocross-Übungsfahrten (ohne die hiefür erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung) waren, an denen neben D M, W K, A G, E M auch der Bw F M teilgenommen hat. Es ist davon auszugehen, dass diese Fahrten in einem bewussten und gewollten Zusammenwirken des Berufungswerbers mit den anderen Motocross-Fahrern (gemeinsamer Tätervorsatz) erfolgt sind. Infolge dessen kann der Berufungswerber, der am 4.5.2002 um ca. 15.00 Uhr an den erwähnten Motocross-Übungsfahrten persönlich teilgenommen hat, nicht dafür bestraft werden, dass er die anderen Motocross-Fahrer vorsätzlich (sei es durch seine Duldung oder durch seine ausdrückliche Erlaubnis) veranlasst bzw. es ihnen vorsätzlich erleichtert hat, (mit ihm gemeinsam) diese Motocross-Übungsfahrten durchzuführen. Das bekämpfte Straferkenntnis verstößt daher gegen das Doppelbestrafungsverbot.

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II. Der Kostenspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. Linkesch

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