Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320109/2/Li/Ste/Sta

Linz, 26.08.2004

 

 

 VwSen-320109/2/Li/Ste/Sta Linz, am 26. August 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des Herrn J K, R, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18.11.2003, Zl. N96-20-2003, wegen Übertretung des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 zu Recht erkannt:
 

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber J K hat 20 % der gegen ihn verhängten Strafe, ds. 73 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsstrafgesetz 1991 (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG),

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber J K (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 56 Abs.2 Z.7 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 129 in der geltenden Fassung iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13.8.2002, N10-335-2002, für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 56 Abs.2 Z.1 Oö. NSchG 2001 eine Geldstrafe in der Höhe von 365 Euro, so wie im Falle der Uneinbringlichkeit, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden verhängt.

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 verpflichtet, 36,50 Euro, ds. 10 % der Strafhöhe als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Dem Schuldspruch lag nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie sind einer besonderen administrativen Verfügung (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13. August 2002, N10-335-2002), mit der ihnen die Entfernung der widerrechtlichen Maßnahmen im Grünland - Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen (Aufschüttungen), Abfallablagerungen, Deponierung von Bauschutt, Ziegelresten, Altholz, Eisenteilen, Hausmüll und dergleichen auf dem Grundstück Nr. , KG A - bis spätestens 31.10.2002 aufgetragen wurde, bis zumindest 22.8.2003 nicht nachgekommen. "

Hiezu führte die belangte Behörde unter Wiedergabe der genannten Bestimmungen des oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 begründend im Wesentlichen aus, dass dem Bw mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13.8.2002 aufgetragen wurde, die im Spruch genannten, gemäß
§ 5 Z.10 und Z.15 Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Maßnahmen auf dem Grundstück Nr. , KG A, bis spätestens 31.10.2002 zu entfernen.

Anlässlich einer Überprüfung am 6.10.2003 sei jedoch festgestellt worden, dass die Aufschüttungsfläche nicht nur nicht entfernt, sondern darüber hinaus noch vergrößert worden sei. Weiters hätten sich zu diesem Zeitpunkt auf der gegenständlichen Fläche nach wie vor Eisenteile, alte Geräte, Hausmüll und dergleichen befunden. Aus diesem Grund sei die Übertretung als erwiesen anzusehen, überdies seien die widerrechtlichen geländegestaltenden Maßnahmen vom Bw auch nicht in Abrede gestellt worden.

Im Bezug auf die Strafbemessung ist festzuhalten, dass die belangte Behörde keine Aussagen über Milderungs- oder Erschwerungsgründe getroffen hat. Bei der Bemessung der Strafe ging die belangte Behörde davon aus, dass der Bw zur Hälfte eine Landwirtschaft mit einem Einheitswert von 21.000 Euro besäße und für eine Gattin und vier Kinder sorgepflichtig sei.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Berufung erhoben.

Der Bw bringt vor, dass er "90 % der" ihm "angelasteten Teile bis 13.11.2003 weggeräumt habe". Er habe "den Bauschutt neben dem Stall als Straße einplaniert, die Böschung mit Humus beschüttet und mit Tannen bepflanzt".

Der Bw weist daraufhin, dass er alleine mit seiner Freundin auf seinem Hof lebe, und im Februar dJ. einen Sohn bekommen hätte.

Abschließend bittet der Bw "bis April 2004 um Nachsicht", bis dahin würde er wieder Ordnung schaffen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51 e Abs.3 Z.3 VStG entfallen, da die verhängte Strafe 500 Euro nicht übersteigt und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Da auch keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte der Oberösterreichische Verwaltungssenat durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51 c VStG).

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 56 Abs.2 Z.7 Oö. NSchG 2001 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen, wer einer besonderen administrativen Verfügung gemäß § 58 leg.cit nicht nachkommt oder dieser zuwiderhandelt.

Gemäß § 58 Abs.1 Oö. NSchG 2001 kann die Behörde, wenn bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführt wurden oder wenn in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten wurden, unabhängig von einer Bestrafung nach § 56 denjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wieder herzustellen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten projektmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

Auf der Grundlage der vorgenannten Bestimmung erging am 13. August 2002 durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ein Bescheid (administrative Verfügung), in welchem die Behörde dem Bw auftrug, die widerrechtlichen Eingriffe in das Landschaftsbild im Grünland - Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen, Abfallablagerungen, unzulässige Aufschüttungen, Deponierung von Bauschutt, Ziegelresten, Altholz, Eisenteilen, Hausmüll und dergleichen auf Grundstück
Nr. , KG A, bis spätestens 31.10.2002 zu entfernen. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Anlässlich einer Überprüfung am 16.10.2003 durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck im Beisein des Bw wurde festgestellt, dass die Aufschüttungsfläche nicht nur nicht entfernt, sondern darüber hinaus noch vergrößert wurde. Weiters befanden sich zu diesem Zeitpunkt auf der gegenständlichen Fläche nach wie vor Eisenteile, alte Geräte, Hausmüll und dergleichen. Dieser Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen, da der Bw in seinen Eingaben nichts unternommen hat, diesen zu bestreiten. Der Hinweis, er habe "90 % der angelasteten Teile" bis 13.11.2003 weggeräumt, ändert nichts an der Erfüllung des Tatbestandes, da in der administrativen Verfügung vom 13. August 2002 eine Beseitigung der geländegestaltenden Maßnahmen bis spätestens 31.10.2002 aufgetragen wurde.

Da die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes somit nicht fristgerecht erfolgt ist, ist der objektive Tatbestand des § 56 Abs.2 Z.7 Oö. NSchG als erfüllt anzusehen.

Zur inneren Tatseite ist anzumerken, dass es keinerlei Hinweise auf Gründe gibt, die eine Erfüllung des subjektiven Tatbestandes ausschließen könnten. Überdies stellt die gegenständliche Verwaltungsübertretung ein Ungehorsamsdelikt dar, da zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG ist bei der Begehung eines Ungehorsamsdelikts die Verschuldensform der Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

In seinen Eingaben ist es dem Bw nicht gelungen, ein entlastendes Vorbringen zu erstatten, das geeignet gewesen wäre, den Schuldvorwurf zu beseitigen. Daher kann festgestellt werden, dass nicht nur der objektive, sondern auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.

Aus diesen Gründen erging der Schuldspruch der belangten Behörde zu Recht.

Zur Strafhöhe ist zu bemerken, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ist.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§ 40 - 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafnorm bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die § 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Bw wird darauf hingewiesen, dass jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafbemessung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die diese unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des
§ 19 VStG vorzunehmen hat. Dieses Ermessen wurde von der Erstbehörde im Sinne des Gesetzes geübt.

Der Strafrahmen von Übertretungen der gegenständlichen Art wird durch § 56 Abs.2 Einleitungssatz mit bis zu 7.000 Euro festgelegt. Die verhängte Strafe in der Höhe von 365 Euro ist somit im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesetzt. Das Vorbringen des Bw, er lebe alleine mit seiner Freundin auf seinem Hof, und habe im Februar des Jahres einen Sohn bekommen, ist kein ausreichender Grund für eine Herabsetzung der Strafe, da die belangte Behörde bei der Strafbemessung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw bereits ausreichend berücksichtigt hat.

Die Erstbehörde hat keine Aussagen über Erschwerungs- oder Milderungsgründe getroffen. Ein Nachteil ist dem Bw dadurch jedoch nicht entstanden, da aufgrund seiner Verwaltungsvorstrafen der Milderungsgrund der Unbescholtenheit ohnehin nicht anzuwenden war.

Die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) konnte nicht erfolgen, da diese Strafmilderung schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nur bei solchen Strafdrohungen in Betracht kommt, die eine Mindeststrafe vorsehen. Dies trifft jedoch auf § 56 Abs.2 Oö. NSchG 2001 nicht zu, weshalb von einer außerordentlichen Strafmilderung nicht Gebrauch gemacht werden konnte.

Auch ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG war nicht möglich, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht vorliegen. Dies wäre nämlich nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem typisierten Schuld und Unrechtsgehalt erheblich zurückgeblieben wäre.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Bw weder durch den Spruch noch durch die Bemessung der Strafe in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb der Berufung der Erfolg zu versagen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

Zu II.: Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Linkesch

 

 
 

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