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des Landes Oberösterreich
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VwSen-320113/2/Li/Ww/He

Linz, 04.10.2004

 

 

 VwSen-320113/2/Li/Ww/He Linz, am 4. Oktober 2004

DVR.0690392

 

 
 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Linkesch über die Berufung des Herrn Ing. K E V, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. November 2003, N96-4-2002/Pl, wegen Übertretungen des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird Folge gebeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfen:

 

"Sie haben - wie vom Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz am 17.10.2002 festgestellt wurde - zumindest bis 23.1.2003, auf dem Gst.Nr., KG. und Stadtgemeinde Leonding

  1. auf einer Fläche von ca. 18.000 m2 eine Aufschüttung mit Aushubmaterial (Lehm und Erde) mit einer durchschnittlichen Aufschüttungshöhe von ca. 2,20 m getätigt ohne im Besitz einer dafür notwendigen naturschutzbehördlichen Bewilligung gemäß § 5 Z15 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 zu sein und
  2. eine Feldhecke im nordwestlichen Bereich des oa. Grundstückes beseitigt, ohne im Besitz einer dafür notwendigen naturschutzbehördlichen Bewilligung gemäß § 5 Z14 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 zu sein.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. § 56 Abs.2 Z1 iVm § 5 Z15 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, LGBl.Nr. 129/2001, idF LGBl.Nr. 84/2002
  2. § 56 Abs.2 Z1 iVm § 5 Z14 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, LBGl.Nr. 129/2001 idF LGBl.Nr. 84/2002".
  3.  

     

    Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Bw jeweils gemäß § 56 Abs.2 Z1 OöNSchG 2001, LGBl.Nr. 129/2001 idF LGBl.Nr. 84/2002,

    zu 1. eine Geldstrafe von 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden und

    zu 2. eine Geldstrafe von 500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

    Ferner wurde angeordnet, dass gemäß § 64 VStG 150 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds. 10 % der Strafe, zu zahlen sind.

    Begründend wurde ausgeführt, aufgrund der Ausführung des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 17.10.2002 seien dem Bw die umseits genannten Verwaltungsübertretungen zu Last gelegt worden. Der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz habe in der Niederschrift vom 17.10.2002 nachstehendes ausgeführt:

    "Auf der Parzelle Nr., KG. und Stadtgemeinde Leonding, wurde im heurigen Jahr auf einer Fläche von ca. 18.000 m2 eine Geländegestaltung mit einer durchschnittlichen Aufschüttungshöhe von ca. 2,2 m vorgenommen.

    Nach Angabe des Grundbesitzers hat es sich bei der fraglichen Fläche um eine ehemalige Lehmgrube gehandelt, wobei der Rohstoffabbau bereits in der Zwischenkriegszeit (30er Jahre) aufgegeben wurde.

    Über die genaue Ausformung und die Bodenbedeckung (Vegetation) können keine genauen Angaben gemacht werden, da zum Zeitpunkt der ersten Begehung (16.5.2002) bereits Anschüttungen in größerem Umfang getätigt worden waren.

    Wie bei der heutigen Begehung festgestellt werden konnte, sind die Aufschüttungen bzw. die Auffüllungen mit inertem Material, sowie die Planierungen weitgehend abgeschlossen. Als nächstes soll die rekultivierte Fläche humusiert und landwirtschaftlich (unter anderem Weinbau) genutzt werden.

    Wie des weiteren festgestellt werden konnte, wurde in allerletzter Zeit auch eine Feldhecke im nordwestlichen Bereich der betroffenen Parzelle gerodet (Länge: ca. 50 lfm, Breite: rund 5 m). Wie aus einer älteren Ausgabe der Zeitschrift "ÖKO-L" 1993 entnommen werden konnte, war in der ehemaligen Lehmgrube unter anderem auch Buschwerk anzutreffen. Genauere Aussagen könnten allerdings nur anhand eines Plotter-Luftbildes gemacht werden.

    Aus naturschutzfachlicher Sicht könnte einer nachträglichen Bewilligung der geländegestalteten Maßnahmen bei Erfüllung von Auflagen und Bedingungen zugestimmt werden."

    Der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz habe bereits am 16.5.2002 anlässlich eines Lokalaugenscheines festgestellt, dass einen Befüllung, Planierung und Rodung von Gehölzen stattgefunden habe. Es handle sich um keine unbeträchtliche Fläche (ca. 1 Hektar), die mit Erdmaterial befüllt worden sei.

    Es werde festgehalten, dass das deliktische Verhalten erst mit der Zustellung des Bewilligungsbescheides endet, erst mit diesem Zeitpunkt werde die Verfolgungsverjährungsfrist in Gang gesetzt.

    Mit Bescheid vom 23.1.2003, Zl. N10-60-2002, sei die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Durchführung geländegestaltender Maßnahmen durch Aufschüttung mit Aushubmaterial auf einer Fläche von ca. 18.000 m2 mit einer durchschnittlichen Aufschüttungshöhe von ca. 2,2 Meter auf dem Grundstück Nr., KG. und Stadtgemeinde Leonding unter Vorschreibung von Bedingungen, Auflagen und Befristung erteilt worden.

    Strafmildernd sei zu werten gewesen, dass der Bw bisher unbescholten sei. Erschwerungsgründe seien keine vorhanden gewesen. Zur Strafhöhe sei auszuführen, dass unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat des Verschuldens und der geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Einkommen: 2.000 Euro; Vermögen: keines; Sorgepflichten: keine) die verhängten Strafen als schuld- und tatangemessen erscheinen, da diese, bei einer Höchststrafe von 7.000 Euro im untersten Bereich angesetzt worden seien.

    2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig Berufung. Die belangte Behörde hat die Berufung samt dem Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

  4. In seiner Berufung stellte der Bw den Antrag, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben. Begründend wurde dazu ausgeführt, es handle sich bei beiden Strafbestimmungen um sog. Zustandsdelikte, bei denen die Verjährungsfrist vom Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahmen zu laufen beginne. Angesichts des Umstandes, dass die dem Bw zurechenbaren Handlungen, nämlich das Aufschütten und das Entfernen der Hecke, jedenfalls vor dem 17.10.2002 abgeschlossen waren, die erste Verfolgungshandlung jedoch mehr als sechs Monate (später), nämlich am 26.5.2003, erfolgte, sei somit die Verfolgungsverjährung eingetreten, weshalb eine nunmehrige Bestrafung rechtswidrig sei.
  5. Weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung.
  6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 5 OöNSchG 2001 bedürfen folgende Vorhaben im Grünland (§ 3 Z6) unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind -zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:

....

14. die Rodung von Busch- und Gehölzgruppen, von Heckenzügen, von Auwald, von Schluchtwäldern, Moorwäldern sowie von Schneeheide-Föhrenwäldern und Geißklee-Traubeneichenwäldern;

15. die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen (Abtragungen oder Aufschüttungen) auf einer Fläche von mehr als 2.000 m2, wenn die Höhenlage um mehr als 1 Meter geändert wird.

 

Gemäß § 56 Abs.2 Z1 OöNSchG 2001 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Vorhaben (§ 5) ohne Bewilligung ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält, wenn nicht Abs.3 Z3 anzuwenden ist.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesem Gesichtspunkt ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt (vlg. VwGH 23.11.2000, 98/07/0173).

Im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses wurde dem Bw angelastet, er habe - wie vom Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz am 17.10.2002 festgestellt worden sei - zumindest bis 23.1.2003 eine näher bezeichnete Aufschüttung mit Aushubmaterial getätigt sowie eine Feldhecke beseitigt, ohne im Besitz einer dafür notwendigen naturschutzbehördlichen Bewilligung gewesen zu sein.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.3.1992, 91/06/0161, in einem vergleichbaren Fall (betreffend Errichtung von Objekten) ausgesprochen hat, reicht es zur entsprechenden Umschreibung der Tat keinesfalls als zeitliches Element aus, dass der Zustand "anlässlich einer Überprüfung festgestellt wurde", vielmehr müsste der Abschluss der Bautätigkeit im Spruch genannt werden. Diese die Errichtung von Objekten betreffenden Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofes sind auch auf die dem Bw angelasteten Delikte (Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen iSd § 5 Z15 sowie Rodungen iSd § 5 Z14 OöNSchG 2001 ohne die hiefür erforderliche Bewilligung) heranzuziehen. Es handelt sich hiebei um Zustandsdelikte, bei denen das strafbare Verhalten mit Herbeiführen des rechtswidrigen Zustandes (bzw. mit Abschluss der jeweiligen Tätigkeit) beendet ist. Soweit die belangte Behörde vermeint, es handle sich hiebei (nicht um Zustandsdelikte, sondern) um Dauerdelikte, bei denen das deliktische Verhalten erst mit der Zustellung des Bewilligungsbescheides ende, befindet sie sich in einem Irrtum. Die Ansicht der belangten Behörde wäre (nur) dann zutreffend, wenn eine gesetzliche Vorschrift ausdrücklich anordnet, dass das strafbare Verhalten erst mit Vorliegen einer (nachträglich erteilten) Bewilligung endet (vgl. VwGH 31.1.2000, 97/10/0059). Das Oö. NSchG 2001 enthält aber keine derartige Regelung, die hier zum Tragen kommen könnte.

Im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses wird dem Bw - unter Bezug auf die Feststellungen des Bezirks- und Naturschutzbeauftragten am 17.10.2002 - angelastet, er habe zumindest bis zum 23.1.2003 (Datum des Bewilligungsbescheides) Aufschüttungen getätigt bzw eine Hecke beseitigt. Wie aus der Niederschrift vom 17.10.2002 hervorgeht, waren die dem Bw angelasteten Aufschüttungen bzw Auffüllungen sowie die Planierungen jedenfalls am 17.10.2002 weitgehend abgeschlossen. Gleiches gilt sinngemäß für die Beseitigung der Hecke. Aus dem Akt geht nicht hervor, dass der Bw nach dem 17.10.2002 noch Aufschüttungen getätigt (oder eine Hecke gerodet) hätte. Mit der Umschreibung "zumindest bis zum 23.1.2003" wird der Tatzeitraum im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses folglich (offenbar bedingt durch den Irrtum der belangten Behörde, die Tat sei erst mit Erteilung der Bewilligung beendet) viel zu weit gefasst, da die Tat nach der Aktenlage jedenfalls am 17.10.2002 beendet war. Aus diesem Grund verstößt der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses gegen § 44a Z1 VStG.

Mit Abschluss der Aufschüttung bzw. Beseitigung der Hecke war die dem Bw angelastete Tat beendet und begann die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist zu laufen. Die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist begann folglich jedenfalls am 17.10.2002 zu laufen (Eintritt der Verfolgungsverjährung: 17. April 2003). Die erste behördliche Verfolgungshandlung ist die - nach Eintritt der Verfolgungsverjährung erfolgte - Aufforderung zur Rechtfertigung vom 26. Mai 2003, die im Wesentlichen ident mit dem Wortlaut des bekämpften Straferkenntnisses ist. Innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist wurden somit keine ausreichend konkretisierten Verfolgungshandlungen, welche die Verfolgungsverjährungsfrist unterbrechen hätten können, gesetzt. Aufgrund der mittlerweile eingetretenen Verfolgungsverjährung war es der Berufungsbehörde verwehrt, die Angaben zur Tatzeit zu präzisieren. Eine weitere Verfolgung des Bw ist wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung unzulässig.

 

Aus diesem Grund war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

Der Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Linkesch
 
Beschlagwortung:
Verfehlte Tatzeitumschreibung, Zustandsdelikt

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