Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320116/2/Li/WW/Sta

Linz, 27.08.2004

 

 

 VwSen-320116/2/Li/WW/Sta Linz, am 27. August 2004

DVR.0690392
 

 
 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Linkesch über die Berufung des A R, J, H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27.1.2004, N96-5-2003/Pl, wegen Übertretung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG 1991 iVm §§ 24, 44a, 31 VStG.

§ 56 Abs.3 Z2 iVm § 10 Abs.1 Z1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001.

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 27.1.2004 wurde der Berufungswerber eines Verstoßes gegen § 56 Abs.3 Z2 iVm § 10 Abs.1 Z1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, iVm § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen für schuldig befunden.

Als erwiesen wurde angenommen, er habe - wie vom Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz am 28.4.2003 festgestellt worden sei - auf dem Grundstück Nr. , KG. N, Marktgemeinde H, im 50 m-Bereich des F und des W M geländegestaltende Maßnahmen im Ausmaß von mindestens 2.000 bis 3.000 m2 vorgenommen, ohne im Besitz einer dafür notwendigen naturschutzbehördlichen Feststellung gemäß § 10 Abs.1 Z2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 zu sein.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß
§ 56 Abs. 3 Z2 leg.cit. eine Geldstrafe von € 500 kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgesetzt.

 

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz habe in seinem Befund samt Gutachten vom 28.4.2003 nachstehendes ausgeführt:

 

"Vor Ort wurde festgestellt, dass im Bereich zwischen F und W M bzw. im 50 m-Bereich des F und des W M in keilförmiger Ausdehnung im Ausmaß von mindestens 2.000 bis 3.000 m2 geländegestaltende Maßnahmen vorgenommen wurden, indem einerseits ein Bodenaushub bis zu 4 m unter Geländeoberkante stattgefunden und andererseits Erdwälle im Ausmaß von mindestens 2 m über GOK errichtet wurden (siehe die vor Ort angefertigten drei Fotos).

Es handelt sich soweit um keine notwendige Bodenverbesserung zur Errichtung einer Streuobstwiese, insbesondere wo auf Grund der oben angeführten Maßnahmen ersichtlich ist, dass eine ausreichende Humusüberdeckung vorhanden ist.

Die festgestellten Maßnahmen sind gemäß § 10 Abs.1 Z2 NSchG feststellungspflichtig. Da eine entsprechende Feststellung nicht vorliegt, handelt sich um konsenslos durchgeführte Maßnahmen, wonach ha gemäß § 56 Abs.3 lit. 2 NSchG ein entsprechendes Strafverfahren einzuleiten ist. Ferner ergeht seitens der ha Behörde die Aufforderung, unverzüglich einen Antrag auf Feststellung gemäß
§ 10 Abs.2 NSchG einzubringen. Dies wurde Herrn R vor Ort mitgeteilt."

 

Diese Verwaltungsübertretung sei dem Berufungswerber mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 26.5.2003 zur Last gelegt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt worden.

 

Der Berufungswerber bestreite die angenommene Tatbildmäßigkeit zwar nicht, verantworte sich jedoch dahingehend, dass für die Errichtung einer Streuobstwiese keine naturschutzbehördliche Feststellung notwendig sei. Dabei berufe er sich auf das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 18.6.1999, N10-42-1999, in dem ihm mitgeteilt worden sei, dass für die Anlage einer Streuobstwiese keine Feststellungspflicht nach dem Oö. NSchG gegeben sei.

 

Zu den Rechtfertigungsangaben des Berufungswerbers führte die belangte Behörde aus, er habe im Jahr 1999 um einen Bodenaustausch für die Anlage einer Streuobstwiese angesucht. Bezüglich des jetzigen Vorfalles sei jedoch festgestellt worden, dass es sich dabei keinesfalls um einen reinen Bodenaustausch, sondern um geländegestaltende Maßnahmen im 50 m-Bereich des F und des W M gehandelt habe, da ein Bodenaushub bis zu 4 m unter Geländeoberkante stattgefunden haben. Diesbezüglich handle es sich somit um geländegestaltende Maßnahmen, für die eine naturschutzbehördliche Feststellung notwendig sei. Die belangte Behörde sei daher zur Auffassung gekommen, dass es sich bei den Angaben des Berufungswerbers um eine reine Schutzbehauptung handle, da er sich als Beschuldigter in jede Richtung rechtfertigen könne, da er der Wahrheitspflicht nicht unterliege.

 

Weiters werde festgehalten, dass ein Antrag auf naturschutzbehördliche Feststellung nachträglich gestellt und somit für das gegenständliche Verwaltungsverfahren, das sich auf den Tatzeitpunkt beziehe, nicht von Relevanz sei und es die Tatbestandsmäßigkeit nicht mehr außer Kraft setzen könne. Die naturschutzbehördliche Feststellung sei mit Bescheid vom 27.10.2002 (richtig wohl: 2003) rechtskräftig erteilt worden.

 

Zur Strafbemessung wurde bemerkt, es sei strafmildern zu werten gewesen, dass der Berufungswerber bisher unbescholten sei. Als straferschwerend sei seine Uneinsichtigkeit bezüglich seiner gesetzten Tat auch noch bei der mit ihm am 6.6.2003 aufgenommenen Niederschrift zu werten gewesen, obwohl ihm bereits am 28.4.2003 mündlich sowie am 29.4.2003 schriftlich mitgeteilt worden sei, dass die von ihm vorgenommenen geländegestaltenden Maßnahmen der Feststellungspflicht des Oö. NSchG unterliegen würden.

 

Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit bedeute jedoch nicht ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe im Sinne der oben angeführten Bestimmungen. Die vorgebrachten Umstände könnten jedoch nicht als Milderungsgründe gewertet werden. Zur Strafhöhe sei auszuführen, dass unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat, des Verschuldens und der geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Einkommen: ca. 10.000 Euro pro Jahr, Vermögen: Haus und landwirtschaftliche Flächen, Sorgepflichten: keine) die verhängte Strafe als schuld- und tatangemessen erscheine, um den Berufungswerber in Hinkunft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Die festgesetzte Strafe sei bei einer Höchststrafe von 35.000 Euro im untersten Bereich festgesetzt worden.

 

Der Berufungswerber hat gegen dieses Straferkenntnis binnen offener Frist mit Schriftsatz vom 11.2.2004 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Diese begründete er im Wesentlichen damit, dass ihm seitens der Behörde am 28.4.2003 beim Lokalaugenschein empfohlen worden sei, um eine nachträgliche naturschutzbehördliche Feststellung im Ausmaß von 2.000 bis 3.000 m2 anzusuchen. Tatsächlich handle es sich jedoch um eine Fläche von max. 800 m2.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde legte die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat vor.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt.

 

Aus diesem geht hervor, dass dem Berufungswerber in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 26.5.2003, zugestellt am 5.6.2003, zur Last gelegt wurde, er habe - wie vom Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz am 28.4.2003 festgestellt worden sei - auf dem Grundstück Nr. , KG. N, Marktgemeinde H, geländegestaltende Maßnahmen im Ausmaß von mindestens 2.000 bis 3.000 m2 vorgenommen, ohne im Besitz einer dafür notwendigen naturschutzbehördlichen Feststellung gemäß § 10 Abs.1 Z2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 zu sein.

 

Aktenkundig ist, dass seitens der belangten Behörde (zum Berufungsvorbringen) in einem Aktenvermerk festgehalten wurde, dass es sich bei der betroffenen Fläche lediglich um ca. 800 m2 gehandelt habe. Weiters geht aus der gutachtlichen Stellungnahme zu N10-65-2003/Fis vom 22.8.2003 hervor, dass es durch den vorgenommenen Bodenaustausch bzw. die Bodenverbesserung zu keiner größeren Gebäudeveränderung gekommen ist.

 

Ferner ist dem Akt zu entnehmen, dass der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 12.5.2003 die nachträgliche naturschutzbehördliche Feststellung beantragt hat und eine solche dann auch mit Bescheid vom 27.10.2003 von der belangten Behörde erlassen wurde.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu wie folgt erwogen:
 

Gemäß § 56 Abs.3 Z2 Oö. NSchG 2001 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro zu bestrafen, wer Eingriffe, die im Schutzbereich übriger Gewässer (§ 10) verboten sind, ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinne des § 10 Abs.2 ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält.

 

Gemäß § 10 Abs.1 Z2 Oö. NSchG 2001 gilt der Natur- und Landschaftsschutz im Sinne dieser Bestimmungen für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind.

 

Nach § 10 Abs.2 ist in geschützten Bereichen gemäß § 10 Abs.1 jeder Eingriff in das Landschaftsbild (Z1) und im Grünland in den Naturhaushalt (Z2) verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist.

 

Gemäß § 1 Abs.1 der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen gilt der Landschaftsschutz für die in der Anlage angeführten Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen.

Gemäß § 1 Abs.2 dieser Verordnung gilt der Abs.1 auch für jene Bäche, die in Seen münden oder die in die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche oder deren Zubringerbäche münden. In der Anlage zu § 1 Abs.1 ist unter anderem angeführt, dass alle in die Traun mündenden Bäche dieser Verordnung unterliegen.
 

Gemäß § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unwechselbar feststeht. Hiezu sind entsprechende, in Beziehung zur vorgeworfenen Straftat stehende wörtliche Ausführungen erforderlich.

 

Nun findet sich aber weder im Spruch des Straferkenntnisses noch in der Aufforderung zur Rechtfertigung oder sonst im Akt ein konkreter Hinweis, zu welchem Zeitpunkt gegen die als verletzt angesehene Rechtsvorschrift verstoßen wurde. Es wird nämlich an keiner Stelle erörtert, wann genau der Bodenaushub vorgenommen wurde bzw die Erdwälle errichtet wurden, sondern lediglich darauf Bezug genommen, was 28.4.2003 vom Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz festgestellt worden sei. Somit bleibt der genaue Tatzeitpunkt unklar. Hier ist auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 12.3.1992, 91/06/0161, zu verweisen, wo er in einem vergleichbaren Fall (betr Errichtung von Objekten) ausgesprochen hat, dass es zur entsprechenden Umschreibung der Tat keinesfalls als zeitliches Element ausreicht, dass der Zustand "anlässlich einer Überprüfung festgestellt wurde", vielmehr müsste der Abschluss der Bautätigkeit im Spruch genannt werden.

 

Da es sich im gegenständlichen Fall um Handlungen vor dem 28.4.2003 handelte (nur solche waren offensichtlich Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens), stand einer Präzisierung der Tatzeit durch die Berufungsbehörde die sechsmonatige Verfolgungsverjährung entgegen.

Dies gilt auch für den Fall, dass sich der Berufungswerber am 28.4.2003 mitten in den Bauarbeiten befand bzw das strafbare Verhalten noch nach dem 28.4.2003 andauerte (dies legen insbesondere die anlässlich des Lokalaugenscheins am 28.4.2003 angefertigten Fotos nahe). Da das strafbare Verhalten jedenfalls mit Erlass des Feststellungsbescheides beendet wurde, begann die Verfolgungsverjährungsfrist spätestens Ende Oktober 2003 - zu diesem Zeitpunkt wurde der Feststellungsbescheid dem Berufungswerber zugestellt - zu laufen. Auch unter diesem Gesichtspunkt steht somit mittlerweile die sechsmonatige Verfolgungsverjährung einer Präzisierung der Tatzeit durch die Berufungsbehörde entgegen.

 

Darüber hinaus zeigt sich angesichts der zitierten Gesetzesstellen, dass entscheidende Grundvoraussetzung des im gegenständlichen Fall strafbaren Verhaltens ein "Eingriff in das Landschaftsbild" (vgl. § 10 Abs.2 Z1 Oö. NSchG 2001) ist, die belangte Behörde in ihrem Straferkenntnis dem Berufungswerber dagegen die Vornahme von "geländegestaltenden Maßnahmen" vorwirft. Solche geländegestaltenden Maßnahmen sind unter den § 5 Z 15 Oö. NSchG 2001 geregelten Voraussetzungen im Grünland bewilligungspflichtig. Diese Bestimmung wurde aber dem Straferkenntnis erkennbar nicht zugrunde gelegt, da dem Berufungswerber vorgeworfen wurde, ohne eine Feststellung (iSd § 10 Abs.2 Z1
Oö. NSchG 2001) gehandelt zu haben. Zwar indiziert die Vornahme von - dem Umfang nach zwar unzutreffenden - geländegestaltenden Maßnahmen einen Eingriff in das Landschaftsbild, dies wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses allerdings nicht zum Ausdruck gebracht. Durch die fehlerhafte Formulierung des Spruches hat die belangte Behörde gegen § 44a Z1 VStG verstoßen.

Weiters ist anzuführen, dass die belangte Behörde im Verwaltungsstrafverfahren den Vorwurf, es handle sich um Maßnahmen im 50 m-Bereich des F und des W M, erst im Straferkenntnis vom 27.1.2004, jedoch nicht bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 26.5.2003, der ersten Verfolgungshandlung der belangten Behörde, erhoben hat. Infolge dieser mangelhaften Umschreibung der Tat wurde die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist nicht durch die erste Verfolgungshandlung der belangten Behörde unterbrochen. Ob im parallel durchgeführten Administrativverfahren die Tatsache, dass es sich um Maßnahmen im 50 m-Bereich des F und des W M handelte, erwähnt und thematisiert wurde, ist für das Strafverfahren (bzw die Verfolgungsverjährungsfrist) nicht von Bedeutung, zumal es sich dabei nicht um Verfolgungshandlungen handelte, die die Verfolgungsverjährungsfrist unterbrechen hätten können. Daraus folgt, dass der nunmehr im Straferkenntnis vom 27.1.2004 erfolgten Präzisierung der Tat die sechsmonatige Verfolgungsverjährung entgegen stand. Auch insoferne ist das Straferkenntnis der belangten Behörde verfehlt.
 

Auf den im Strafverfahren zur Rechtfertigung vorgebrachten Einwand des Berufungswerbers, ihm sei im Jahr 1999 auf sein Schreiben hin mitgeteilt worden, für das gegenständliche Vorhaben sei keine naturschutzbehördliche Feststellung notwendig, war nicht mehr einzugehen. Im Übrigen wird auch auf § 10 Abs.4 iVm § 9 Abs.7 Oö. NSchG 2001 hingewiesen.

 

Die mündliche Verhandlung ist entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben war.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Im Übrigen wird die belangte Behörde die Durchführung der im Feststellungsbescheid vom 27.10.2003 angeordneten Auflagen zu überwachen haben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Linkesch

 
Beschlagwortung:
Mangelhafter Tatvorwurf, mangelnde Tatzeit

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