Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320118/2/Li/Wa/Sta

Linz, 27.01.2005

VwSen-320118/2/Li/Wa/Sta Linz, am 27. Jänner 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Linkesch über die Berufung des Herrn Ing. K H, W, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. Juni 2004, N96-6-2003/Pl, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG), zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Schuldspruch

    1. nach der Wortfolge "K," die Wortfolge "zu verantworten, dass dieses Unternehmen" eingefügt wird,
    2. das Wort "Ihnen" durch das Wort "ihm" ersetzt wird,
    3. nach der Wortfolge "bis zu ihrem Aufkommen" die Wortfolge "oder alternativ die Bekanntgabe der Durchführung der Ersatzmaßnahme auf einem anderen Grundstück jeweils" eingefügt wird und
    4. das Wort "entsprochen" durch das Wort "entsprach" ersetzt wird.

  1. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 60 Euro (ds 20 % der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991 iVm §§ 24, 16, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG).

Zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 14. Juni 2004, N96-6-2003/Pl, über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt, weil er "als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz der H GmbH, E, K, zumindest bis 26.5.2003 der naturschutzbehördlichen Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27.3.2001, in der Ihnen die Bepflanzung am südlichen Rand der Parzelle , KG. und Stadtgemeinde E auf 10 % der Fläche mit standortgerechten Auwaldgehölzen und dauerhafte Sicherung dieser bis zu ihrem Aufkommen bis 31.8.2001 aufgetragen wurde, nicht entsprochen" und sohin eine Verwaltungsübertretung gemäß § 56 Abs.2 Z1 iVm § 5 Abs.11 und § 14 Oö. NSchG 2001, LGBl. Nr. 129/2001 idF LGBl. Nr. 84/2002 begangen hat. Ferner wurde angeordnet, dass gemäß § 64 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 30 Euro, ds 10 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen sind.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. März 2001 sei dem Bw unter Auflagepunkt 4 die Bepflanzung am südlichen Rand der Parzelle Nr., KG. E, auf 10 % der Fläche mit standortgerechten Auwaldgehölzen (insbesondere Weißweiden, Eschen) bis zum 31. August 2001 und die dauerhafte Sicherung dieser bis zu ihrem Aufkommen vorgeschrieben worden. Sollte die Ersatzmaßnahme auf einem anderen Grundstück durchgeführt werden, so sei dies der Behörde bekannt zu geben. Diese naturschutzbehördliche Bewilligung sei in Rechtskraft erwachsen.

Eine am 20. Dezember 2001 seitens des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz durchgeführte Begehung habe ergeben, dass die vorgeschriebene Bepflanzung auf 10 % der Fläche nicht vorgenommen worden sei. Dieser Sachverhalt sei der erstinstanzlichen Behörde mit Schreiben vom 10. Jänner 2002 bekannt gegeben worden und habe diese die gegenständliche Verwaltungsübertretung am 4. Juni 2003 dem Bw mit Aufforderung zur Rechtfertigung zur Last gelegt.

In seiner Rechtfertigung vom 13. Juni 2003 habe der Bw sinngemäß vorgebracht, er habe übersehen, einen entsprechenden Einspruch wegen der vorgeschriebenen Aufforstung von 10 % der Fläche zu erheben, und habe er weiters angegeben, dass das Grundstück Nr. inmitten eines ca. 300 Hektar großen Ackerfeldkomplexes liege, und es aus Sicht der Grundeigentümer unmöglich sei, einen kleinen Teil innerhalb dieses Komplexes aufzuforsten. Weiters habe der Bw den Antrag gestellt, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Der Bw habe es nicht der Mühe Wert gefunden, der erstinstanzlichen Behörde mitzuteilen, dass die Ersatzaufforstung nicht auf diesem Grundstück durchgeführt werden könne und hätte erst nach mehrmaliger Aufforderung der Erstbehörde mit Schreiben vom 18. Dezember 2003 ein Grundstück für die Ersatzaufforstung angeboten. Seitens des Bw sei zumindest ein fahrlässiges Verhalten gegeben, das die Anwendbarkeit des § 5 Abs.2 VStG ausschließe.

Strafmildernd sei für die Erstbehörde die bisherige Unbescholtenheit des Bw und die Tatsache, dass dieser mit Schreiben vom 18. Dezember 2003 ein Grundstück für die Ersatzaufforstung angeboten habe, zu werten gewesen. Erschwerungsgründe wären keine vorgelegen.

Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat, des Verschuldens und der geschätzten Einkommens- und Familienverhältnisse (Einkommen: 2.000 Euro; Vermögen: keine; Sorgepflichten: keine) erscheine die verhängte Strafe bei einer Höchststrafe von 7.000 Euro als schuld- und tatangemessen, um den Berufungswerber in Hinkunft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.

Für eine außerordentliche Milderung der Strafe (§ 20 VStG) oder ein Absehen von der Strafe (§ 21 VStG) erachtete die erstinstanzliche Behörde die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht als gegeben.

2. Den gegen dieses Straferkenntnis erhobenen "Einspruch" vom 18. Juni 2004 wertete der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als das gegen das Straferkenntnis zulässige und rechtzeitig eingebrachte Rechtsmittel der Berufung. Darin brachte der Bw vor, die Firma H GmbH mit Sitz in E habe im Zuge eines Bauvorhabens im Bereich E-H um Schotterentnahme und um Einbringung von Erdmaterial auf dem Grundstück Nr., KG. E, angesucht. Die erforderliche behördliche Verhandlung sei am 19. Jänner 2001 durchgeführt und positiv beurteilt worden.

Auf Grund der sehr engen Zeitvorgaben des Bauherren sei "die Baustelle begonnen und innerhalb von 3 bis 4 Wochen fertiggestellt" worden. Erst am 27. März 2001 habe er von der Naturschutzbehörde den entsprechenden Bescheid zugestellt bekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei "die Bodenauswechslung schon lange fertig und rekultiviert" gewesen. Da es sich um ein Ackerfeld handle, habe keiner gedacht, dass es eine Auflage gäbe, einen Teil der Fläche als Wald zu bepflanzen.

Die Auflage im Naturschutzbescheid sei bei der Verhandlung nicht diskutiert und "leider im Bescheid übersehen" worden. Erst durch die nachträglichen Aufforderungen der Behörde sei dieses Problem zu Tage getreten. Weder der Grundeigentümer der Parzelle noch ein benachbarter Grundeigentümer sei bereit gewesen, eine Ersatzaufforstungsfläche zur Verfügung zu stellen.

Anlässlich einer persönlichen Vorsprache sei ihm seitens der Erstbehörde aufgetragen worden, mit den Firmen im Bereich E über eine Teilbepflanzung zu reden. Durch die hohen Grundstückspreise habe er überall eine negative Stellungnahme bekommen, schließlich aber doch ein Grundstück auf dem Firmengelände der Firma H in S gefunden und dies der Erstbehörde vorgelegt. Nach positiver Beurteilung der Erstbehörde sei dieses Grundstück bepflanzt worden und könne dies jederzeit kontrolliert werden. Er sei sehr verwundert, dass er dafür Strafe zahlen müsse und ersuche daher, "die Strafe zu erlassen".

3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit begründet. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz zur Zl. N96-6-2003. Da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Verfahrensparteien weiters einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs.3 Z3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

5. Vom Unabhängigen Verwaltungssenat wurde folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

5.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. März 2001, N10-120-2000/Fis, wurde der Ing. K H GmbH die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Schotterentnahme (Nassbaggerung) mit anschließender Wiederauffüllung und Rekultivierung auf Grundstück Nr., KG. und Stadtgemeinde E, erteilt. Im Spruchabschnitt I. wurde u.a. die Einhaltung folgender Auflagen vorgeschrieben:

"4. Am südlichen Rand der Parzelle, KG. E, sind auf 10 % der Fläche standortgerechte Auwaldgehölze (insbesondere Weißweiden, Eschen) zu pflanzen und bis zu ihrem Aufkommen dauerhaft zu sichern. Sollte die Ersatzmaßnahme auf einem anderen Grundstück durchgeführt werden, ist dies der Behörde bekannt zu geben.

5. Die Abbau- und Wiederverfüllarbeiten sind bis 31. März 2001 befristet. Die Rekultivierungsarbeiten sind längstens bis zum 31. August 2001 abzuschließen."

5.2. Mit Schreiben vom 10. Jänner 2002 teilte der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz ROFR W S der erstinstanzlichen Behörde zur Zahl N10-120-2000/Fis mit, eine am 20. Dezember 2001 durchgeführte Begehung habe ergeben, dass die Auflage 4 noch nicht erfüllt worden sei, weil die vorgeschriebene Bepflanzung auf 10 % der Fläche (noch) nicht vorgenommen worden sei. Dies müsse "spätestens im Frühjahr 2002 (Frist: 30. April 2002) jedenfalls nachgeholt werden."

5.3. Die erstinstanzliche Behörde richtete daraufhin am 22. August 2002 an die K H GmbH ein Schreiben, mit dem diese darauf hingewiesen wurde, dass auch der Auflagepunkt 4 Teil des rechtskräftigen Bewilligungsbescheides vom 27. März 2001, N10-120-2002/Fis (gemeint wohl: N10-120-2000/Fis) und somit zu erfüllen sei. Der Bw wurde aufgefordert, entweder mit dem Grundeigentümer eine Einigung herzustellen oder alternativ gleichwertige Vorschläge der Behörde zu unterbreiten und damit den Bescheidauflagen genüge zu tun, wie zB durch die Aufforstung von Ersatzflächen oder die Schaffung anderer naturschutzrelevanter Strukturen. Weiters führte die erstinstanzliche Behörde an:

"Es wird Ihnen letztmalig eine Frist zur Erfüllung der Auflage Punkt 4 des oa. Bescheides bis 31. Dezember 2002 gewährt.

Sollte bis zu diesem Termin von Ihnen keine schriftliche Meldung hinsichtlich der Erfüllung der Auflage Pkt. 4 einlangen, wird eine besondere administrative Verfügung gemäß § 58 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NschG 2001), LGBl. Nr. 129/2001 erlassen und ein Strafverfahren gemäß § 56 Abs.2 Ziff. 1 leg.cit. eingeleitet werden."

5.4. In Antwort auf dieses Schreiben teilte die H & S GmbH (laut Firmenbuch Gesellschafterin der H GmbH) am 10. September 2002 der erstinstanzlichen Behörde mit, dass die Aufforstung von 10 % auf dem gegenständlichen Grundstück nicht möglich sei, weil dieses seit Jahrzehnten für den Ackerbau genutzt werde und in Zukunft höchstwahrscheinlich von der E-hafengesellschaft als Gewerbegrund angekauft werde. In den nächsten 5 Jahren könne die vorgeschriebene Aufforstung bei einem anderen Projekt kompensiert werden, wobei auf das diesbezügliche Einverständnis der Erstbehörde gehofft werde.

5.5. Die erstinstanzliche Behörde ersuchte am 23. Jänner 2003 die H & S GmbH um Bekanntgabe der konkreten Ersatzfläche unter Anschluss eines Lageplans mit Einzeichnung des betreffenden Bereiches.

5.6. Nachdem dieser Aufforderung nicht nachgekommen wurde, richtete die Behörde am 26. Mai 2003 erneut ein Schreiben an die H GmbH, mit der diese letztmalig aufgefordert wurde, eine konkrete Ersatzfläche unter Anschluss eines Lageplans mit Einzeichnung des betreffenden Bereichs bis spätestens 1. August 2003 bekannt zu geben. Sollte bis zu diesem Termin keine schriftliche Meldung einlangen, werde eine besondere administrative Verfügung gemäß § 58 Oö. NSchG 2001 erlassen.

5.7. Am 4. Juni 2003 richtete die erstinstanzliche Behörde an den Bw die Aufforderung zur Rechtfertigung im Hinblick auf den angeführten Tatvorwurf, wobei dieser inhaltlich mit dem im Straferkenntnis der Erstbehörde angeführten Tatvorwurf ident ist.

5.8. In Antwort auf dieses Schreiben teilte der Bw der Erstbehörde am 13. Juni 2003 mit, im Zuge von Bauarbeiten auf dem Gelände des E-hafens sei ein sogenannter Bodenaustausch auf dem nahegelegenen Grundstück Parzelle Nr., KG. E, ausgeführt worden. Um diesen Bodenaustausch durchzuführen, sei bei diversen Stellen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land um Bewilligung angesucht worden. Nach der positiven mündlichen Verhandlung sei mit den Arbeiten begonnen worden und ca. 3 Wochen nach Abschluss der Arbeiten habe er den Bescheid von der Erstbehörde erhalten. Leider sei "übersehen" worden, Einspruch gegen die vorgeschriebene Aufforstung von 10 % der Fläche zu erheben. Da das Grundstück Nr. inmitten eines ca. 300 Hektar großen Ackerfeldkomplexes liege, sei es aus der Sicht der Grundeigentümerin unmöglich, einen kleinen Teil innerhalb dieses Komplexes aufzuforsten. Die Grundeigentümer hätten dieses Feld seit vielen Jahren einem Landwirt verpachtet, der darauf Ackerbau betreibe. Er sei sich deshalb keiner Schuld bewusst und ersuche, das Verfahren einzustellen.

5.9. Mit Schreiben vom 21. August 2003 richtete infolge die erstinstanzliche Behörde an den Bw die Aufforderung, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse darzulegen, widrigenfalls von folgenden Angaben ausgegangen werde: Einkommen: 2.000 Euro, Vermögen: keines, Sorgepflichten: keine.

5.10. Die H GmbH übersandte am 18. Dezember 2003 einen Lageplan an die erstinstanzliche Behörde, auf der eine für die Ersatzaufforstung in Betracht gezogene Fläche von 800 m2 eingezeichnet war. Weiters wurde bekannt gegeben, dass die Aufforstung dieser Fläche bis spätestens Ende April 2004 durchgeführt werde.

5.11. In der Folge wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. Juni 2004 über den Bw eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro verhängt (zu dessen Inhalt siehe weiter oben).

6. Dazu hat der Unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

6.1. Gemäß § 56 Abs.2 Z1 Oö. NSchG 2001 idgF begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Vorhaben (§ 5) ohne Bewilligung ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält, wenn nicht Abs.3 Z3 anzuwenden ist.

Gemäß § 5 Z11 Oö. NSchG 2001 bedarf im Grünland die Eröffnung und die Erweiterung von Steinbrüchen, von Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen, ausgenommen jeweils einer Entnahmestelle bis zu einer Größe von 500 für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, sowie die Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung von Gesteinen, Schotter, Kies, Sand, Ton, Lehm, Torf sowie von Mischgut und Bitumen einer Bewilligung der zuständigen Behörde.

Gemäß § 14 Abs.2 Oö. NSchG 2001 ist eine Bewilligung unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen der im Abs.1 Z1 erwähnten Art auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. In diesem Rahmen kann auch die Vornahme von Rekultivierungsmaßnahmen vorgeschrieben werden.

6.2. Soweit das Vorbringen des Bw darauf gerichtet ist, wegen der sehr engen Zeitvorgaben des Bauherren sei mit der Schotterentnahme schon vor Bescheidzustellung begonnen worden und sei auch die Bodenauswechslung sowie die Rekultivierung bereits davor erfolgt, so geht es ebenso wie das Vorbringen, die Auflage im Naturschutzbescheid sei bei der Verhandlung nicht diskutiert und "leider im Bescheid übersehen" worden, ins Leere:

Auf Grund der unbestrittenen Tatsache, dass gegen den Bescheid der Erstbehörde vom 27. März 2001, N10-120-2000/Fis, mit dem die Schotterentnahme auf dem gegenständlichen Grundstück naturschutzbehördlich bewilligt wurde, kein Rechtsmittel - in welchem alle Einwände (u.a. auch im Hinblick auf die Sinnhaftigkeit bzw. Erfüllbarkeit einzelner Auflagen) dargelegt hätten werden können - erhoben wurde, wurde dieser Bescheid inklusive dessen Auflagen Punkt 4 und 5, Spruchabschnitt I., rechtskräftig. Die H GmbH ist daher an diese Auflagen gebunden.

6.2.1. Auch der Einwand des Bw, weder der Grundeigentümer der Parzelle noch ein benachbarter Grundeigentümer sei bereit gewesen, eine Ersatzaufforstungsfläche zur Verfügung zu stellen, und sei nunmehr ein Grundstück auf dem Firmengelände der Firma H in S nach positiver behördlicher Beurteilung bepflanzt worden, ist nicht geeignet, ein anderes Ergebnis herbeizuführen:

Auf Grund des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 27. März 2001 wären entweder 10 % der Fläche am südlichen Rand der Parzelle, KG. E, bis 31. August 2001 mit standortgerechten Auwaldgehölzen zu bepflanzen und diese bis zu ihrem Aufkommen zu sichern gewesen, oder wäre alternativ bis zu diesem Tag der Behörde die Durchführung einer Ersatzmaßnahme auf einem anderen Grundstück bekannt zu geben gewesen. Diese Frist wurde durch die behördlichen Schreiben vom 22. August 2002 und 26. Mai 2003 nicht erstreckt, sondern wurde darin der H GmbH lediglich die Möglichkeit eingeräumt, der Strafverfolgung bzw. einer administrativen Verfügung nach § 58 Oö. NSchG 2001 zu entgehen, wenn die naturschutzbehördliche Bescheidauflage Punkt 4 nachträglich erfüllt wird. Eine Fristerstreckung hätte im gegenständlichen Fall nur in Form einer Änderung des naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheides vom 27. März 2001 erfolgen können und hätte bescheidmäßig erfolgen müssen. Die zuletzt genannten Schriftstücke als den naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheid vom 27. März 2001 abändernde Bescheide zu interpretieren, kommt aber mangels gesetzlich geforderter Bescheidmerkmale (ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid, Spruch, Begründung, Rechtsmittelbelehrung) selbst bei großzügigster Auslegung nicht in Betracht.

Unbestritten wurden zumindest bis 26. Mai 2003 weder 10 % der Fläche am südlichen Rand der Parzelle , KG. E, mit standortgerechten Auwaldgehölzen bepflanzt und diese bis zu ihrem Aufkommen gesichert, noch wurde bis zu diesem Tag der Behörde die Durchführung einer Ersatzmaßnahme auf einem anderen Grundstück bekannt gegeben. Dass keine dieser Maßnahmen bis zum 26. Mai 2003 gesetzt wurde, geht auch aus dem Schreiben der H GmbH vom 18. Dezember 2003 hervor (arg.: "Wir werden die Aufforstung dieser Fläche bis spätestens April 2004 durchführen"). Allein die Tatsache, dass der Auflage Punkt 4, Spruchabschnitt I., im naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheid vom 27. März 2001 trotz Rechtskraft nicht fristgerecht entsprochen wurde, begründet die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Bw im vorgeworfenen Tatzeitraum. Eine danach vorgenommene Ersatzmaßnahme ändert daran nichts.

6.2.2. Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn von der Behörde gegen sie innerhalb der Verjährungsfrist keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2 und 3) vorgenommen worden ist. Nach § 31 Abs.2 VStG beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate (ausgenommen bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben) und ist diese von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Weil im gegenständlichen Falle die Nichtvornahme eines gebotenen Tuns pönalisiert wird, liegt das Tatbild in einer Unterlassung und handelt es sich daher bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein sog. Unterlassungsdelikt. Tritt nun ein Unterlassungsdelikt in der Gestalt eines Dauerdelikts auf, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit Nachholung der unterlassenen Handlung - im vorliegenden Fall mit der Aufforstung der in Auflagepunkt 4, Spruchabschnitt I., des Bescheides vom 27. März 2001, N10-120-2000/Fis, genannten Fläche oder alternativ mit der Bekanntgabe der Durchführung der Ersatzmaßnahme auf einem anderen Grundstück - also mit der Beendigung des strafbaren Verhaltens, zu laufen.

Gegenständlich kommt für den Beginn der Verfolgungsverjährung frühestens der 19. Dezember 2003 in Betracht, da am 18. Dezember 2003 der Bw der erstinstanzlichen Behörde einen Lageplan mit einer eingezeichneten Aufforstungsfläche von 800 m2 übermittelte und weiters mitteilte, die Aufforstung dieser Fläche werde bis spätestens Ende April 2004 durchgeführt. Folglich konnte die Frist für die Verfolgungsverjährung frühestens am 19. Juni 2004 enden.

Zur Beurteilung der Frage, ob rechtzeitig, also wie von § 31 Abs.1 gefordert, innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, eine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde, ist zunächst die Bestimmung des § 32 Abs.2 VStG heranzuziehen. Dem gemäß ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Ausforschung, Strafverfügung udgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Im gegenständlichen Fall liegt im Hinblick auf die behördliche Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4. Juni 2003 keine taugliche Verfolgungshandlung iS des § 32 VStG vor, da letztere wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhalts erfolgen muss, was erfordert, dass sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat. Die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4. Juni 2003 beinhaltet lediglich den Tatvorwurf, zumindest bis 26. Mai 2003 sei der naturschutzbehördlichen Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. März 2001, in der die Bepflanzung am südlichen Rand der Parzelle , KG. und Stadtgemeinde E, auf 10 % der Fläche mit standortgerechten Auwaldgehölzen und die dauerhafte Sicherung dieser bis zu ihrem Aufkommen bis 31. August 2001 aufgetragen wurde, nicht entsprochen worden. Nicht vom angeführten Tatvorwurf erfasst ist aber, dass zudem keine Bekanntgabe einer Durchführung der Ersatzmaßnahme auf einem anderen Grundstück - wie alternativ im Auflagepunkt 4., Spruchabschnitt I., des naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheides vorgeschrieben - erfolgte.

Nachdem diesen Ausführungen zu Folge die Tat in der an den Bw gerichteten Aufforderung zur Rechtfertigung nicht hinreichend konkretisiert war, konnte darin keine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs.2 gesehen werden.

Jedoch wurde innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist auch das angefochtene Straferkenntnis vom 14. Juni 2004, dem Berufungswerber zugestellt am 16. Juni 2004, erlassen. Der dem Spruch entnehmbare Tatvorwurf deckt sich inhaltlich mit dem in der behördlichen Aufforderung zu Rechtfertigung enthaltenen. Jedoch kann sich in Fällen, bei denen es sich bei der Verfolgungshandlung um einen Strafbescheid handelt, der betreffende Tatvorwurf im Zusammenhang mit einer zu setzenden Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht nur aus dem Spruch, sondern in dessen Ergänzung auch aus der Begründung ergeben, weil auch daraus die Absicht der Behörde, eine Person wegen einer bestimmten ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung auf die im Verwaltungsstrafgesetz vorgesehene Weise zu verfolgen, eindeutig hervorgeht (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 10. Dezember 2001, Zl. 2000/10/0024).

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheids ist folgendes ersichtlich:

"Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27.3.2001 wurde Ihnen im Auflagepunkt 4 die Bepflanzung am südlichen Rand der Parzelle Nr. , KG. E, auf 10 % der Fläche mit standortgerechten Auwaldgehölzen (insbesondere Weißweiden, Eschen) bis zum 31.8.2001 und diese bis zu ihrem Aufkommen dauerhaft zu sichern, vorgeschrieben. Sollte die Ersatzmaßnahme auf einem anderen Grundstück durchgeführt werden, ist dies der Behörde bekannt zu geben. Da die naturschutzbehördliche Bewilligung in Rechtskraft erwachsen ist, ist somit das Tatbild erfüllt und kann die Tatbestandsmäßigkeit nicht mehr außer Kraft gesetzt werden.

Sie haben es auch nicht der Mühe wert gefunden, hs. Behörde mitzuteilen, dass die Ersatzaufforstung nicht auf diesem Grundstück durchgeführt werden kann. Sie haben erst nach mehrmaliger Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ein Grundstück für die Ersatzaufforstung mit Schreiben vom 18.12.2003 angeboten."

Aus diesem Teil der Begründung in Verbindung mit dem behördlichen Schreiben vom 22. August 2002, mit dem die H GmbH aufgefordert wurde, die Auflage Punkt 4 des rechtskräftigen naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheides vom 27. März 2001 zu erfüllen und "entweder mit dem Grundeigentümer eine Einigung herzustellen oder alternative, jedoch gleichwertige Vorschläge der Behörde zu unterbreiten und damit den Bescheidauflagen genüge zu tun, wie zB die Aufforstung von Ersatzflächen oder die Schaffung anderer naturschutzrelevanter Strukturen" widrigenfalls u.a. ein Strafverfahren eingeleitet werde, war es für den Bw unzweifelhaft, dass der Tatvorwurf darin besteht, dass weder die Bepflanzung am südlichen Rand der Parzelle Nr. , KG. E, auf 10 % der Fläche, noch die alternativ aufgetragene Bekanntgabe der Durchführung einer Ersatzmaßnahme auf einem anderen Grundstück fristgerecht vorgenommen wurde.

In Form des angefochtenen Bescheids in Verbindung mit den vorangehenden erstbehördlichen Schreiben (insbesondere des Schreibens vom 22. August 2002) lag sohin eine taugliche Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vor, was vom Bw auch unbestritten blieb.

6.2.3. Zwecks Vermeidung eines Verstoßes gegen § 44a Z1 VStG (demzufolge der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat) war der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsbehörde aber verpflichtet, eine Konkretisierung im Spruch vorzunehmen (vgl. dazu ebenfalls das Erkenntnis des VwGH vom 10. Dezember 2001, Zl. 2000/10/0024) und war im Schuldspruch nach der Wortfolge "K," die Wortfolge "zu verantworten, dass dieses Unternehmen" einzufügen, das Wort "Ihnen" durch das Wort "ihm" zu ersetzen, nach der Wortfolge "bis zu ihrem Aufkommen" die Wortfolge "oder alternativ die Bekanntgabe der Durchführung der Ersatzmaßnahme auf einem anderen Grundstück jeweils" einzufügen und das Wort "entsprochen" durch das Wort "entsprach" zu ersetzen. Eine Konkretisierung der Tat insbesondere durch das Einfügen der Wortfolge "oder alternativ die Bekanntgabe der Durchführung der Ersatzmaßnahme auf einem anderen Grundstück jeweils" nach der Wortfolge "bis zu ihrem Aufkommen" war seitens der Berufungsbehörde zulässig, weil auch dieses dem Bw zur Last gelegte Verhalten diesem bereits innerhalb der Verjährungsfrist (siehe dazu die Ausführungen unter 6.2.2.) vorgeworfen wurde (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 18. Februar 1998, Zl. 97/03/0169).

6.3. Die Tatsache, dass das Unterlassungsdelikt tatsächlich später beendet wurde, als vorgeworfen (der Tatvorwurf endet am 26. Mai 2003; aus dem Akt ist ersichtlich, dass zumindest bis 18. Dezember 2003 der Auflage Punkt 4, Spruchabschnitt I., der naturschutzbehördlichen Bewilligung vom 27. März 2001 nicht entsprochen wurde), begründet ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides:

Durch die Bescheiderlassung ist das darin umschriebene Dauerdelikt nämlich bis zu diesem Zeitpunkt abgegolten. Eine neuerliche Verfolgung wegen desselben Dauerdelikts für die Zeit bis zur Erlassung des Straferkenntnisses (also im gegenständlichen Fall der 16. Juni 2004) durch die Behörde erster Instanz könnte somit - vorausgesetzt dass es sich hinsichtlich aller anderen Sachverhaltselemente um das selbe strafbare Verhalten nach dem dem Bw bescheidmäßig vorgeworfenen Tatzeitraum handelt - mit Erfolg diese bereits vorgenommene verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung entgegen gehalten werden (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 3. Juli 1990, Zl. 90/07/0031).

6.4. Im Hinblick auf das Verschulden des Bw ist Nachstehendes festzuhalten:

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sogenanntes Ungehorsamsdelikt) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Das Vorbringen des Bw, wegen der sehr engen Zeitvorgaben des Bauherren sei mit der Schotterentnahme schon vor Bescheidzustellung begonnen worden und sei auch die Bodenauswechslung sowie die Rekultivierung bereits davor erfolgt, ist ebenso wenig geeignet, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, wie das Vorbringen, die Auflage im Naturschutzbescheid sei bei der Verhandlung nicht diskutiert und "leider im Bescheid übersehen" worden. Ersteres, weil die H GmbH, welche die Erteilung der gegenständlichen naturschutzbehördlichen Bewilligung zum Schotterabbau beantragt hat, rechtmäßigerweise erst nach Bescheiderlassung mit dem Schotterabbau beginnen durfte, zweiteres, weil es Sache des Unternehmens gewesen wäre, Einwände gegen diesen Bescheid (inkl. dessen Auflagen) in Form eines Rechtsmittels zu erheben, und eine diesbezügliche Nachlässigkeit der H GmbH anzulasten ist. Da es im Hinblick auf Ungehorsamsdelikte Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, dem Bw im gegenständlichen Fall diese Glaubhaftmachung jedoch nicht gelang, war gemäß § 5 Abs.1 VStG von Fahrlässigkeit seinerseits auszugehen.

7. Die Strafzumessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und sind bei Geldstrafen weiters die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

7.1. Trotz diesbezüglicher Aufforderung der Erstbehörde mit Schreiben vom 21. August 2003 legte der Bw seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht dar.

Zwar hat die Behörde grundsätzlich von sich aus den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln, jedoch trifft die Partei auch im Strafverfahren eine Mitwirkungspflicht zur Durchführung von Beweisen, die auf Grund der faktischen Grenzen amtswegiger behördlicher Erhebungen eine solche Mitwirkung erforderlich machen (vgl. dazu ua. das Erkenntnis des VwGH vom 15. Dezember 1987, Zl. 86/04/0122). Der Berufungswerber kam seiner Mitwirkungspflicht jedoch nicht nach, und erachtete die Berufungsbehörde daher die von der Erstbehörde vorgenommene Schätzung von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten und Vermögen als durchaus realistisch.

7.2. Im Hinblick darauf, dass es nach den Grundsätzen des Oö. Naturschutzgesetzes 2001 Ziel des Gesetzes ist, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern, ist in der Nichteinhaltung behördlicher naturschutzrechtlicher Bewilligungen bzw. der darin vorgeschriebenen Auflagen eine besondere Gefährdung dieser Interessen zu sehen. Diese Gefährdung musste dem Bw als handelsrechtlichem Geschäftsführer der H GmbH spätestens mit dem an die Hasenöhrl GmbH gerichteten Schreiben der erstinstanzlichen Behörde vom 22. August 2002 bewusst werden. Dennoch hat weder dieses noch die in Folge an die H GmbH sowie an den Bw gerichteten Schreiben bewirkt, dass von der Aufrechterhaltung des gesetzwidrigen Zustandes unverzüglich Abstand genommen wurde.

7.3. Entgegen der Auffassung der erstinstanzlichen Behörde, darf es nicht als strafmildern gewertet werden, dass der Bw am 18. Dezember 2003 ein Grundstück für die Ersatzaufforstung angeboten hat. Ebenso wenig wäre es strafmildernd, wenn eine Ersatzanpflanzung (wie vom Bw in der Berufung behauptet) auf einem anderen Grundstück nach dem vom Tatvorwurf umfassten Zeitraum vorgenommen worden ist, da der Berufungswerber trotz einer nunmehrigen Ersatzaufforstung der bestehenden bescheidmäßigen Verpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen ist. Das nächträgliche Entsprechen der diesbezüglichen bescheidmäßigen Auflage darf nicht als mildernd gewertet werden und konnten daher Erhebungen seitens der Berufungsbehörde, ob bzw. wann und wo die Ersatzaufforstung durchgeführt wurde, unterbleiben.

Demgegenüber ist - von der erstinstanzlichen Behörde unbeachtet - die Tatsache, dass der Berufungswerber über einen langen Zeitraum hindurch (Abschluss der Rekultivierungsarbeiten aufgetragen bis 31. August 2001; unbestrittener Tatvorwurf bis 26. Mai 2003) die strafbare Handlung fortgesetzt hat, als Erschwerungsgrund zu werten.

Eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG kommt nicht in Betracht, weil es an der gesetzlichen Voraussetzung des beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe im Hinblick auf die Erschwerungsgründe mangelt.

7.4. Ebenso wenig ist ein Absehen von der Strafe möglich, da die in § 21 VStG normierten Voraussetzungen der Geringfügigkeit des Verschuldens und des Vorliegens von lediglich unbedeutenden Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies ist nämlich nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem von der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt - was vorliegend nicht der Fall ist.

7.5. Die verhängte Geldstrafe ist daher als tat- und schuldangemessen zu bewerten und im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen für diese Verwaltungsübertretung (Geldstrafe bis zu 7.000 Euro) als nicht überhöht zu betrachten.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw bezüglich der Strafbemessung nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

Zu II.:

Bei diesem Ergebnis war dem Bw nach § 64 Abs.1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 60 Euro, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Linkesch

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