Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320121/6/Li/Ww/Be

Linz, 05.10.2004

 

 VwSen-320121/6/Li/Ww/Be Linz, am 5. Oktober 2004

DVR.0690392


 
 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Linkesch über die Berufung des Herrn H, vertreten durch die Herren Rechtsanwälte Dr. H, Dr. U, Mag. M und Mag. L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 20. Juli 2004, N96-5-2004, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20. Juli 2004, N96-5-2004, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 720 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 56 Abs.3 Z.2 iVm. § 10 Abs.1 und 2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 129 idgF., verhängt, weil er im Jänner 2004 einen Eingriff, der im Schutzbereich übriger Gewässer verboten sei (§ 10) - Ablagerung von Bauschutt im Ausmaß von ca. 700 m³ bis 800 m³ auf einer Fläche von ca. 5000 auf dem Grundstück Nr. KG. R, Marktgemeinde R, im 50-m-Uferschutzbereich der Dürren Aurach, außerhalb einer geschlossenen Ortschaft und in einem Gebiet, für das kein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden sei - ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinne des § 10 Abs.2 des Oö: Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 idgF., ausgeführt habe.
  2.  

  3. Dagegen erhob der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 5.8.2004 Berufung.
  4.  

  5. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt ohne eine Berufungsvorentscheidung zu erwägen dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.
  6.  

  7. Mit Schreiben vom 21. September 2004 ersuchte der Verwaltungssenat den Berufungswerber sowie die belangte Behörde - unter Hinweis auf § 9 Abs 1 ZustellG idF BGBl I Nr. 10/2004 - bekannt zu geben, ob der Berufungswerber bereits im Strafverfahren erster Instanz rechtsanwaltlich vertreten war.
  8.  

  9. Daraufhin gaben die rechtsanwaltlichen Vertreter des Berufungswerbers mit Schreiben vom 28.9.2004 bekannt, der Berufungswerber sei bereits im Strafverfahren I. Instanz zu N96-5-2004 und N10-166-2004 rechtsanwaltlich vertreten gewesen und sei es auch nach wie vor.
  10.  

  11. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Erstbehörde. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte unterbleiben, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.2 Z.1 VStG).
  12. Aus dem Akt ergibt sich: Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 30. März 2004 wurde dem Berufungswerber ein (näher bezeichneter) Verstoß gegen das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 vorgeworfen. In dieser Aufforderung zur Rechtfertigung wird der Berufungswerber persönlich als Empfänger bezeichnet. In einem Aktenvermerk vom 7.4.2004 wurde festgehalten, dass in der erwähnten Angelegenheit Dr. U, Rechtsanwalt, vorgesprochen und zugesagt habe, er werde in dieser Angelegenheit binnen drei Wochen eine Stellungnahme abgeben. In der zu N10-166-2004 aufgenommenen Niederschrift über die Durchführung eines Lokalaugenscheines am 17.5.2004 im Bereich des Grundstückes Nr., KG R, Marktgemeinde R, zur Feststellung der Bewilligungspflicht hinsichtlich der Durchführung von Aufschüttungsmaßnahmen im Bereich des Grundstückes Nr., KG. R, Marktgemeinde R, im 50-m-Uferschutzbereich der Dürren Aurach mit vermischten Bauschutt, Bauschutt sowie Erdaushubmaterial, wurde festgehalten, dass der Berufungswerber mit seinem Rechtsvertreter Mag. M anwesend gewesen sei. Mit Schreiben vom 8. Juni 2004 wurde der Berufungswerber, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H, Dr. U, Mag. M und Mag. L, ersucht, die für die Strafbemessung notwenigen Einkommens-Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben.

     

    Im daraufhin erlassenen bekämpften Straferkenntnis wurde der Berufungswerber als Empfänger bezeichnet und diesem an die Adresse R zu eigenen Handen zugestellt. Die Aussage im Aktenverzeichnis zu ON 6 (Straferkenntnis zu Herrn H bzw. seine Rechtsvertreter vom 20.7.2004 inkl. Übernahmeschein) ist im Akt nicht nachvollziehbar. Am 23.7.2004 wurde dieses Straferkenntnis beim Zustellpostamt hinterlegt. Die sich gegen dieses Straferkenntnis richtende Berufung wurde von den rechtsanwaltlichen Vertretern des Berufungswerbers verfasst und unterzeichnet.

     

     

  13. Dazu hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

 

Im gegenständlichen Fall kommen die Bestimmungen des Zustellgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 zur Anwendung.

 

Gemäß § 9 Abs.1 Zustellgesetz können die Parteien und Beteiligten, soweit in den Verfahrensvorschriften nichts anderes bestimmt ist, andere natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts, uneingetragene Erwerbsgesellschaften gegenüber der Behörde ausdrücklich zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

 

Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat gemäß § 9 Abs.3 Zustellgesetz die Behörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen.

 

Der Berufungswerber war - wie aus der Niederschrift vom 17.5.2004 hervorgeht - im Administrativverfahren zu N10-166-2004 (Verfahrensgegenstand war die Bewilligungspflicht der vom Berufungswerber vorgenommenen Anschüttungen von Bauschutt) rechtsanwaltlich vertreten. Aus dem Aktenvermerk vom 7.4.2004 geht hervor, dass Rechtsanwalt Dr. U im Strafverfahren vorgesprochen und zugesagt hat, binnen drei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Wie die rechtsanwaltlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 28.9.2004 bekannt gaben, war der Berufungswerber im Strafverfahren I. Instanz (zu N96-5-2004) rechtsanwaltlich vertreten.

Da der Berufungswerber im Strafverfahren rechtsanwaltlich vertreten war, hätte das bekämpfte Straferkenntnis zu Handen der rechtsanwaltlichen Vertreter zugestellt werden müssen. Der belangten Behörde musste auf Grund der Vorsprache des Dr. U am 7.4.2004 bekannt sein, dass der Berufungswerber (auch) im Strafverfahren rechtsanwaltlich vertreten war.

Im bekämpften Straferkenntnis wird aber der Berufungswerber selbst als Empfänger bezeichnet. Es liegt somit ein Zustellmangel vor. Wird - wie im gegenständlichen Fall - irrtümlich der Vertretene anstelle des Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger bezeichnet, ist eine Zustellung an diesen nicht wirksam. Empfänger ist die Person, an die die Behörde das Dokument gerichtet hat, d.h. die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben ist. Auch wenn das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten zukommt, führt dies daher nicht zur Heilung des Zustellmangels, weil die fehlerhafte Bezeichnung des Empfängers in der Zustellverfügung nicht heilen kann. Eine frühere Regelung im § 9 Abs.1 Zustellgesetz, die für diesen Fall - abweichend von § 7 Zustellgesetz - eine Heilung der Zustellung vorsah, wurde durch BGBl. I 2004/10 nicht übernommen (vergleiche Walther/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze (2004) Manz Sonderausgabe, 16. Auflage FN10 zu § 9 Zustellgesetz).

 

Dies bedeutet, dass das bekämpfte Straferkenntnis nicht wirksam zugestellt wurde und keinerlei Rechtswirkungen entfalten konnte. Bescheidqualität kommt nur einem rechtswirksam zugestellten bzw. erlassenen Straferkenntnis zu.

 

Nur ein (rechtswirksam zugestelltes) Straferkenntnis kann mit Berufung bekämpft werden. Einer Berufung, die sich gegen ein nicht rechtswirksam zugestelltes Straferkenntnis richtet, mangelt es an einem grundsätzlichen Zulässigkeitskriterium. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Der Erstbehörde ist es unbenommen eine (neuerliche) Zustellung des Straferkenntnisses zu veranlassen. Sollte ihr keine Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt gegeben worden sein, ist das Straferkenntnis zu Handen der rechtsanwaltlichen Vertreter zuzustellen.

 

Erst wenn eine wirksame Zustellung erfolgt ist, kann ein Straferkenntnis mit Berufung bekämpft werden. Der Einbringung einer solchen Berufung steht diese Entscheidung nicht entgegen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Linkesch

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