Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320123/4/Li/Wa/Sta

Linz, 29.03.2005

 

 VwSen-320123/4/Li/Wa/Sta Linz, am 29. März 2005

DVR.0690392

 
 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des Herrn F Sch, vertreten durch Dr. ST G, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 26. Juli 2004, Zl. N96-3-2004, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz (Oö. NSchG) 2001, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird soweit Folge gegeben, als sie gegen die in Punkt vier des angefochtenen Bescheides vorgeworfene Verwaltungsübertretung gerichtet ist. Diesbezüglich wird der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch lautet wie folgt:

"Spruch

 

Sie sind trotz mehrmaliger Aufforderung der Ihnen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21. September 2000, Zl. N01-2035-1994, abgeändert mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 20. März 2001, Zl. N-104886/3-2001-Mö/Gv, auferlegten Verpflichtung, bis zum 30. Juni 2001 folgende Auflagen zu erfüllen:

  1. Der zwischen Bach und Teich liegende Damm ist flächendeckend mit heimischen und standortgerechten Laubgehölzen zu bepflanzen.
  2. Die übrigen zum Teich abfallenden Böschungen sind zumindest zu 2/3 ebenfalls mit entsprechenden Laubgehölzen zu bepflanzen.
  3. Die entlang des Güterweges gepflanzten Nadelgehölze sind restlos zu entfernen.

bis zum 6. Mai 2004, nicht nachgekommen, weil Sie weder die vorgeschriebenen Bepflanzungen zwischen Todtenmannbach und Teich auf dem Grundstück Nr., KG D, sowie auf den zum Teich abfallenden Böschungen, noch die vorgeschriebene Entfernung des Nadelgehölzes auf dem Güterweg vorgenommen haben.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 56 Abs.3 Z2 iVm §§ 10 und 9 Abs.3 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 129/2001, (bis zur Novelle durch LGBl. Nr. 129/2001 im Wesentlichen gleichlautende Regelung durch § 42 Abs. 3 Z2 iVm §§ 8 und 7 Abs.3 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995, LGBl.Nr. 37/1995 idF LGBl. Nr. 35/1999) iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21. September 2000, Zl. N01-2035-1994, abgeändert mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 20. März 2001, Zl. N-104886/3-2001-Mö/Gv.

 

Wegen diesen Verwaltungsübertretungen werden über Sie gemäß § 56 Abs.3 Z2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 idgF folgende Strafen verhängt:

ad Punkt 1 bis 3: Geldstrafen in Höhe von jeweils 500 Euro

ad Punkt 1 bis 3: Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 5 Stunden

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 1991 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 150 Euro (das sind 10 % der Strafe) zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag beläuft sich daher auf 1.650 Euro."

 

  1. Der Berufungswerber hat für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 16, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG;

Zu II.: § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 26. Juli 2004, Zl. N96-3-2004, über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) vier Geldstrafen in Höhe von jeweils 500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 2 Tagen, verhängt, da er "trotz mehrmaliger Aufforderung die Auflage des Bescheides des Amtes der Oö. Landesregierung, Naturschutzabteilung, vom 20.03.2001, N-104886/3-2001-Mö/Gv, zumindest bis zum 06.05.2004 nicht erfüllt" habe, "weil

  1. der zwischen Bach und Teich liegende Damm nicht flächendeckend mit heimischen und standortgerechten Laubgehölzen bepflanzt ist;
  2. die übrigen zum Teich abfallenden Böschungen ebenfalls nicht zu zumindest 2/3 mit entsprechenden Laubgehölzen bepflanzt sind;
  3. die entlang des Güterweges gepflanzten Nadelgehölze nicht restlos entfernt sind;
  4. die zur Bepflanzung vorgeschriebenen fünf Stieleichen, zehn Eschen, zehn Schwarzerlen, zehn Stück Gewöhnliche Heckenkirsche, zehn Stück Liguster, fünf Stück Haselnuss und fünf Stück Roter Hartriegel nicht verwendet wurden. Jeder Pflanze ist ein Standraum von etwa 2 - 3 m2 einzuräumen und sind die Pflanzen wirksam auf Dauer zu sichern."

Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung gemäß § 58 Abs.1 (früher § 44) und § 10 Abs.1 Z2 (früher § 8 Abs.1 Z2) Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 iVm dem Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung, N-104886/3-2001, vom 20.03.2001 begangen, und wurden über ihn zu den Punkten 1 bis 4 gemäß § 56 Abs.3 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 Geldstrafen in Höhe von jeweils 500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 2 Tagen, verhängt.

 

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 20. März 2001, Zl. N-104886/3-2001, sei dem Bw die Erfüllung der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses unter Punkt 1 bis 4 angeführten Auflagepunkte bis spätestens 30. April 2001 (gemeint wohl: 30. Juni 2001) aufgetragen worden. Auf Grund der Tatsache, dass die Frist zur Herstellung der Bepflanzungsmaßnahmen mit 30. Juni 2001 endete und es der Bw zumindest bis 6. Mai 2004 trotz mehrmaliger Aufforderung der Behörde unterlassen habe, den getroffenen Anordnungen Folge zu leisten, sei der Behörde das ausgesprochene Strafmaß als Untergrenze gerechtfertigt erschienen, da es offensichtlich sei, dass der Beschuldigte rechtskräftige Anordnungen schlichtweg ignoriere. Der Zeitraum zwischen 30. Juni 2001 und 6. Mai 2004 erscheine der Behörde als jedenfalls ausreichend, um die Maßnahmen jahreszeitig bestmöglich durchzuführen.

 

Bei der Strafbemessung wertete die belangte Behörde die bisherige Unbescholtenheit des Bw als strafmildernd und seine bisherige Uneinsichtigkeit erschwerend. Da der Bw trotz Aufforderung keine Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gemacht hat, ging die Behörde von einer monatlichen Pension in Höhe von 1.200 Euro, keinem Vermögen und einer Sorgepflicht für die Gattin aus.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Berufung, in der die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der Strafe beantragt wird.

 

Vorgebracht wird, dass gemäß Punkt 1, 2 und 4 eine unzulässige Doppelbestrafung vorliege, weil es insgesamt um die im angeführten Bescheid unter Punkt 3 vorgeschriebene Bepflanzung unmittelbar beim Teich gehe. Es handle sich selbstverständlich inhaltlich um eine Aufforderung betreffend einer zusammenhängenden und unmittelbar um den Teich liegenden Fläche mit teilweise vorgeschriebenen Pflanzen und sei es unzulässig, diese Bepflanzung entsprechend aufzusplitten und tatbestandsmäßig zu zergliedern. Insgesamt komme daher nur eine Bestrafung in Frage und zwar wegen Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Bepflanzung beim angeführten Teich.

 

3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit begründet. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz zur Zl. N96-3-2004. Da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde (es ist auf jede einzelne Verwaltungsübertretung abzustellen und kommt es daher zu keiner Zusammenrechnung mehrerer Strafen), und die Verfahrensparteien weiters einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs.3 Z3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

5. Vom Unabhängigen Verwaltungssenat wurde folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 1. Februar 1995, Zl. N01-2035-1994/Wi-Sk, wurde unter Vorschreibung von insgesamt 11 Auflagepunkten die vom Bw beantragte Feststellung iS des § 6 Oö. NSchG 1982 für die Errichtung eines Biotops im 50 m-Schutzbereich des Todtenmannbaches getroffen. Vier der darin genannten (und vorliegend relevanten) Auflagenpunkte lauten wie folgt:

  1. Der zwischen Bach und dem Teich liegende Damm ist bis 30.4.1995 flächendeckend mit heimischen und standortgerechten Laubgehölzen zu bepflanzen.
  2. Die übrigen zum Teich abfallenden Böschungen sind ebenfalls bis 30.4.1995 zumindest zu 2/3 ebenfalls mit entsprechenden Laubgehölzen zu bepflanzen; die übrige Fläche, auch die Wiesenflächen, auf die das Aushubmaterial aufgebracht wurde, sind zum jahreszeitlich nächstmöglichen Zeitpunkt zu begrünen.
  3. Als Baum- und Straucharten sind zu verwenden: 5 Stk. Stieleichen, 10 Stk. Eschen, 10 Stk. Schwarzerlen, 10 Stk. Traubenkirschen, 10 Stk. Gewöhnlicher Schneeball, 10. Stk. Pfaffenkapperl, 10 Stk. Gewöhnliche Heckenkirsche, 10 Stk. Liguster, 5 Stk. Haselnuss und 5 Stk. Roter Hartriegel. Die Bepflanzung ist so vorzunehmen, dass jeder Pflanze ein Standraum von etwa 2 - 3 m2 zur Verfügung steht und die Pflanzen sind wirksam gegen Wildverbiss zu schützen. Schließlich ist die Bepflanzung im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung auf Dauer zu sichern.
  4. Zur Einbindung des "Biotopes" in die umliegende Landschaft sind die entlang des Güterweges gepflanzten Nadelgehölze spätestens zur Fertigstellung der Anlage zu entfernen.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21. September 2000, Zl. N01-2035-1994, wurde dem Bw die Erfüllung der zuvor genannten Auflagepunkte bis spätestens 30. April 2001 aufgetragen.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Bw Berufung, woraufhin mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 20. März 2001, N-104886/3-2001-Mö/Gv, der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21. September 2000, Zl. N01-2035-1994, hinsichtlich der zuvor genannten Auflagenpunkte mit der Maßgabe bestätigt wurde, dass diese Auflagen bis spätestens 30. Juni 2001 zu erfüllen sind.

 

Mit Schreiben vom 6. November 2003 richtete die Erstbehörde an den Bw ein Schreiben mit der Mitteilung, dass anlässlich einer Überprüfung durch den Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz am 28. Oktober 2002 die Nichterfüllung der gegenständlichen Auflagenpunkte festgestellt worden sei, und wurde er letztmalig aufgefordert, die entsprechenden Maßnahmen bis spätestens 30. April 2004 vollständig durchzuführen sowie nach Durchführung der Bepflanzungsmaßnahme die Erstbehörde unaufgefordert in Kenntnis zu setzen. Zudem gab die Erstbehörde bekannt, dass für den Fall des nicht fristgerechten und vollständigen Nachkommens dieser Aufforderung durch den Bw, neben der Anordnung der behördlichen Ersatzvornahme auch ein Strafverfahren durchgeführt werde. Dieser Aufforderung kam der Bw nicht nach.

 

Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass durch das behördliche Schreiben vom 6. November 2003 die Frist für die Erfüllung der Auflagen bis spätestens 30. Juni 2001 nicht erstreckt, sondern darin dem Bw lediglich die Möglichkeit eingeräumt wurde, der Strafverfolgung zu entgehen, wenn die gegenständlichen Bescheidauflagen nachträglich erfüllt werden. Eine Fristerstreckung hätte im gegenständlichen Fall nur in Form einer Änderung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21. September 2000, Zl. N01-2035-194 erfolgen können und hätte bescheidmäßig erfolgen müssen. Das zuletzt genannte Schriftstück als den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21. September 2000 abändernden Bescheid zu interpretieren kommt aber mangels gesetzlich geforderter Bescheidmerkmale (ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid, Spruch, Begründung, Rechtsmittelbelehrung) selbst bei großzügigster Auslegung nicht in Betracht.

 

Eine Nachschau des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz am 10. Mai 2004 ergab, dass sich an der Bepflanzung um den Teich nichts geändert habe, einige Ribiselsträucher sowie 3 Fichten und einige Thujen vorhanden wären, und die Thujenhecke entlang des Güterweges D weiterhin vorhanden sei. Einer an den Bw gerichteten Aufforderung der erstinstanzlichen Behörde vom 13. Mai 2004 zur diesbezüglichen Rechtfertigung kam dieser eben sowenig wie dem behördlichen Ersuchen, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben, nach.

 

6. Dazu hat der Unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

 

6.1. Gemäß § 56 Abs.3 Z2 Oö. NSchG 2001 idgF begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro zu bestrafen, wer Eingriffe, die im Schutzbereich übriger Gewässer (§ 10) verboten sind, ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinne des § 10 Abs.2 ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält.

 

§ 10 Abs.2 Oö. NSchG 2001 normiert, dass in geschützten Bereichen gemäß Abs.1 jeder Eingriff

  1. in das Landschaftsbild und
  2. im Grünland (§ 3 Z6) in den Naturhaushalt

verboten ist, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

 

Gemäß § 10 Abs.1 Z2 leg.cit. gilt der Natur- und Landschaftsschutz im Sinne dieser Bestimmung für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung erlassenen Verordnung angeführt sind. Gemäß Z.2.7 der Anlage zu § 1 Abs.1 der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 idgF, gilt dieser Schutz auch für alle in den Inn rechtsufrig mündenden Bäche.

 

Gemäß § 9 Abs.3 iVm § 10 Abs.4 Oö. NSchG 2001 kann eine bescheidmäßige Feststellung auch unter Bedingungen befristet oder mit Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes erforderlich ist.

6.2. Vom Bw blieb der ihm zur Last gelegte Sachverhalt unbestritten. Sein Berufungsvorbringen richtet sich lediglich darauf, dass es sich bei der im angefochtenen Bescheid unter Punkt 3 vorgeschriebenen Bepflanzung inhaltlich um eine Aufforderung betreffend einer zusammenhängenden und unmittelbar um den Teich liegenden Fläche mit teilweise vorgeschriebenen Pflanzen handle, und es unzulässig sei, diese Bepflanzung entsprechend aufzusplitten und tatbestandsmäßig zu zergliedern. Im Hinblick auf die Punkte 1, 2 und 4 des Spruchs des angefochtenen Bescheides läge daher eine unzulässige Doppelbestrafung vor, weil nur eine Bestrafung - nämlich wegen Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Bepflanzung beim angeführten Teich - in Frage komme.

 

Diesem Vorbringen ist nur teilweise Erfolg beschieden:

Eingangs ist festzuhalten, dass es sich entgegen der Auffassung des Bw in Punkt 3 des angefochtenen Bescheides inhaltlich nicht um die Vorschreibung einer Bepflanzung, sondern um die Entfernung von entlang des Güterweges gepflanzten Nadelgehölzen handelt.

 

6.2.1. Im Übrigen ist dem Bw aber soweit Recht zu geben, als ihm kein Verstoß gegen den in Punkt 4 des angefochtenen Bescheides zitierten Auflagenpunkt, in der die Art der Bepflanzung, der Abstand in dem diese zu erfolgen hat sowie die dauerhafte Sicherung der Bepflanzung vorgeschrieben werden, vorgeworfen werden kann. Soweit der Inhalt dieses Auflagenpunktes darauf gerichtet ist, wie genau eine Bepflanzung vorgenommen werden muss (zu verwendende Gehölzarten, einzuhaltender Abstand), so werden lediglich Auflagen, mit denen eine Bepflanzung vorgeschrieben wird, konkretisiert, weshalb der diesbezügliche Teil des in Punkt 4 zitierten Auflagenpunktes als inhaltlich untrennbar zu den in Punkt 1 und 2 des angefochtenen Bescheides angeführten Auflagen gehörig anzusehen ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es vorliegend nämlich nicht auf die behördlich vorgenommene Gliederung der Auflagen in einzelne Aufzählungspunkte ankommen kann, sondern darauf, was inhaltlich als zu einer Auflage gehörig anzusehen ist. Nicht jeder Auflagenpunkt stellt notwendigerweise auch eine eigenständige Auflage dar. Dies führt bei dem in Punkt 4 des angefochtenen Bescheides zitierten Auflagenpunkt zu dem Ergebnis, dass dieser Auflagenpunkt im Hinblick auf die Art der Bepflanzung und des Abstandes der Pflanzen als inhaltlich zu den in Punkt 1 und 2 des angefochtenen Bescheides angeführten Auflagen gehörig anzusehen ist.

 

Der weitere Inhalt des in Punkt 4 des angefochtenen Bescheides genannten Auflagenpunktes bezieht sich darauf, welche Maßnahmen (Sicherung) nach der Bepflanzung getroffen werden müssen und setzt daher inhaltlich die Vornahme einer Bepflanzung voraus, weshalb sinnhafterweise die Nichterfüllung dieser Auflage nur dann vorgeworfen werden kann, wenn zwar eine Bepflanzung vorgenommen wurde, diese aber nicht in der vorgeschriebenen Weise erfolgte. Die erstinstanzliche Behörde verkannte dies, indem sie dem Bw vorwarf, die erforderlichen Bepflanzungen nicht vorgenommen zu haben (Punkt 1 und 2) und ihm darüber hinaus vorwarf, die zur Bepflanzung vorgeschriebenen Gehölze nicht verwendet, die Abstände zwischen diesen Pflanzen nicht eingehalten und deren Bestand nicht dauerhaft gesichert zu haben (Punkt 4).

 

6.2.2. Soweit der Bw jedoch eine Doppelbestrafung im Hinblick auf die im Spruch des angefochtenen Bescheides unter Punkt 1 bis 3 angeführten Auflagenpunkte geltend macht, geht dies aber ins Leere:

Wenn ihm die Nichteinhaltung der Auflage im Hinblick auf die Bepflanzung des Dammes zwischen Bach und Teich (Punkt 1) und weiters die Nichteinhaltung der Auflage bezüglich der übrigen zum Teich abfallenden Böschungen (Punkt 2) vorgeworfen wird, so führt ein diesbezüglicher Vergleich dieser Auflagenpunkte zu dem Ergebnis, dass durch diese inhaltlich Verschiedenes vorgeschrieben wird: Weil die Bepflanzung des Dammes flächendeckend, die Bepflanzung der übrigen zum Teich abfallenden Böschungen jedoch nur zumindest zu 2/3 erfolgen muss, bestehen hinsichtlich der Bepflanzung dieser jeweiligen Landschaftsabschnitte inhaltlich verschiedene Regelungen und zudem keine inhaltlich untrennbaren Zugehörigkeiten, weshalb die betreffenden Auflagepunkte als eigenständige Auflagen zu werten sind. Die Berufungsbehörde kann daher in der Vorgangsweise der Erstbehörde, in der Nichterfüllung dieser beiden Auflagen zwei eigene Verwaltungsübertretungen zu sehen, keine Rechtswidrigkeit - insbesondere nicht die vom Bw behauptete unzulässige Aufsplitterung von Auflagepunkten - erkennen.

 

6.2.3. Auch das Vorbringen des Bw im Hinblick auf Punkt 3 des angefochtenen Bescheides, mit dem die erstinstanzliche Behörde dem Bw die Nichteinhaltung der Auflage, mit der die Entfernung von entlang des Güterweges gepflanzten Nadelgehölzen vorgeschrieben wurde, vorgeworfen hat, gilt das zuvor Gesagte: Für die Berufungsbehörde beinhalten die Punkte 1 und 2 (Vorschreibung von Bepflanzungen) unzweifelhaft inhaltlich etwas völlig Anderes als Punkt 3 (Entfernung von Gehölz).

 

6.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat als Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs.4 AVG (diese Vorschrift ist nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden), sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den Bescheid (mit gewissen Einschränkungen) nach jeder Richtung abzuändern.

Der Bestimmung des § 44a Z1 bis 3 VStG zu Folge hat der Spruch stets die als erwiesen angenommene Tat, die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, und die verhängte Strafe sowie die angewendete Gesetzesbestimmung zu enthalten.

 

Weil - wie bereits weiter oben ausgeführt - dem Bw rechtmäßigerweise kein Verstoß gegen den in Punkt 4 des angefochtenen Bescheides zitierten Auflagenpunkt vorgeworfen werden kann, war der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Vorwurf dieser Verwaltungsübertretung entfiel und in Folge auch die diesbezüglich verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe aufgehoben wurde.

 

Die erstinstanzliche Behörde zitierte § 58 Abs.1 Oö. NSchG 2001 als verletzte Rechtsvorschrift. Diese Bestimmmung ermächtigt die Behörde, bei Nichteinhaltung von in Bescheiden verfügten Auflagen unabhängig von einer Bestrafung nach § 56 bescheidmäßig die Herstellung des vorigen, des bescheidmäßigen oder des angezeigten projektmäßigen Zustandes aufzutragen. Da im Spruch jedoch unzweifelhaft zum Ausdruck kommt, dass ein Strafbescheid und keine besondere administrative Verfügung nach § 58 Abs.1 Oö. NSchG 2001 erlassen wurde, und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, von der Berufungsbehörde auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist richtig gestellt werden kann (vgl. dazu auch VwGH vom 25. April 2002, Zl. 2002/07/0024), war der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsbehörde berechtigt und zwecks Vermeidung eines Verstoßes gegen § 44a VStG auch verpflichtet, eine Konkretisierung im Spruch vorzunehmen (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 10. Dezember 2001, 2000/10/0024). Gleiches gilt für die nunmehrige Bezugnahme auf § 9 Abs.3 Oö. NSchG 2001 sowie auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21. September 2000, Zl. N01-2035-1994.

 

Da während der Aufrechterhaltung des dem Bw zur Last gelegten strafbaren Verhaltens das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 novelliert wurde und sich damit die Nummerierung der genannten relevanten Gesetzesbestimmungen (deren Inhalt im Wesentlichen gleich blieb) änderte, waren im Spruch die relevanten Bestimmungen sowohl in ihrer Nummerierung vor als auch nach der Novellierung zu nennen.

 

6.4. Im Hinblick auf das Verschulden des Bw ist Nachstehendes festzuhalten:

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sogenanntes Ungehorsamsdelikt) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht. Da es im Hinblick auf Ungehorsamsdelikte Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, der Bw im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die Verschuldensfrage jedoch nichts vorbrachte, war gemäß § 5 Abs.1 VStG von Fahrlässigkeit seinerseits auszugehen.

 

7. Die Strafzumessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und sind bei Geldstrafen weiters die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

 

7.1. Trotz diesbezüglichem Auftrag der Erstbehörde legte der Bw seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht dar. Zwar hat die Behörde grundsätzlich von sich aus den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln, jedoch trifft die Partei auch im Strafverfahren eine Mitwirkungspflicht zur Durchführung von Beweisen, die auf Grund der faktischen Grenzen amtswegiger behördlicher Erhebungen eine solche Mitwirkung erforderlich machen (vgl. dazu unter anderem das Erkenntnis des VwGH vom 15. Dezember 1987, Zl. 86/04/0122). Der Bw kam seiner Mitwirkungspflicht jedoch nicht nach und die Berufungsbehörde erachtete daher die von der Erstbehörde vorgenommene Schätzung von einer monatlichen Pension in Höhe von 1.200 Euro, dem Vorliegen einer Sorgepflicht für die Gattin und dem Nichtvorliegen von Vermögen als durchaus realistisch.

 

7.2. Im Hinblick darauf, dass es nach den Grundsätzen des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 Ziel des Gesetzes ist, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch den Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern, ist in der Nichteinhaltung behördlicher Oö. Natur und Landschaftsschutzgesetzschutzrechtlicher Bewilligungen bzw. der darin vorgeschriebenen Auflagen eine besondere Gefährdung dieser Interessen zu sehen. Diese Gefährdung musste dem Bw spätestens mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21. September 2000 bewusst werden. Dennoch hat weder dieser, noch der Bescheid der Oö. Landesregierung vom 20. März 2001, noch das an den Bw gerichtete Schreiben der Berufungsbehörde vom 6. November 2003 bewirkt, dass von der Aufrechterhaltung des gesetzwidrigen Zustandes unverzüglich Abstand genommen wurde.

 

7.3. Vorliegend ist die Strafe nach der Bestimmung des § 56 Abs.3 Oö. Naturschutzgesetz 2001 zu bemessen, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro zu bestrafen ist, wer Eingriffe, die im Schutzbereich übriger Gewässer (§ 10) verboten sind, ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinne des § 10 Abs.2 ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält.

 

Die verhängten Geldstrafen in Höhe von jeweils 500 Euro für die genannten drei Verwaltungsübertretungen sind im äußerst unteren Bereich des Strafrahmens (1,4 % der Höchststrafe) angesiedelt und unter den gegebenen Umständen durchaus als angemessen anzusehen. Sie erscheinen weiters jedenfalls soweit angemessen, als dadurch die Existenz des Bw und der von ihm zu versorgenden Gattin nicht gefährdet wird.

 

Die Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, dass zu den von der Erstbehörde, berücksichtigten Erschwerungsgründen (Uneinsichtigkeit) und Milderungsgründen (Unbescholtenheit) straferschwerend noch die vorliegende Aufrechterhaltung des gesetzwidrigen Zustandes über einen sehr langen Zeitraum (1. Juli 2001 bis 6. Mai 2004 - sohin nahezu drei Jahre) hinzukommt. In Anbetracht dieser Milderungs- und Erschwerungsgründe sowie des vorgesehenen Strafrahmens scheint die gegenständlich vorgenommene Straffestsetzung hinsichtlich der Geldstrafe durchaus tat- und schuldangemessen und geeignet, den Bw in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

7.4. Die Ersatzfreiheitsstrafen sind jedoch im Hinblick auf § 16 Abs.2 VStG herabzusetzen. Diese Bestimmung normiert nämlich, dass die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und - wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist - 2 Wochen nicht übersteigen darf. Im Übrigen ist die Ersatzfreiheitsstrafe nach den Strafzumessungsregeln des § 19 VStG zu berechnen. In Anwendung dieser Regeln hat die belangte Behörde einen Strafbetrag von jeweils 500 Euro festgelegt, der somit rund 1,4 % der jeweils vorgesehenen Höchststrafe in Geld beträgt.

 

Auch wenn ein fester Umrechnungsschlüssel nicht besteht, so ist nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates die - im Übrigen nicht näher begründete - Festlegung der belangten Behörde hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafen mit jeweils 2 Tagen nicht schlüssig, wenn diese angeordneten Ersatzfreiheitsstrafen jeweils fast 14,3 % der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe - im vorliegenden Fall 2 Wochen gemäß § 16 Abs.2 VStG - betragen. Diese Ersatzfreiheitsstrafen wären im Verhältnis zu den verhängten Geldstrafen schwerere Strafen, für deren Festlegung der Unabhängige Verwaltungssenat keinen Grund sieht. Es war daher eine Korrektur des Spruches dahingehend, dass eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 5 Stunden (rund 1,4 % der vorgesehenen höchsten Ersatzfreiheitsstrafe) festgelegt wird, vorzunehmen.

 

7.5. Eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG kommt nicht in Betracht, weil es an der gesetzlichen Voraussetzung des beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe im Hinblick auf die Erschwerungsgründe mangelt.

 

7.6. Ebenso wenig ist ein Absehen von der Strafe möglich, da die in § 21 VStG normierten Voraussetzungen der Geringfügigkeit des Verschuldens und des Vorliegens von lediglich unbedeutenden Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies ist nämlich nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem von der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt - was vorliegend nicht der Fall ist.

 

zu II.:

Nach § 65 VStG sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Bw nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Dies ist im Hinblick auf die jeweilige Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe der Fall.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Linkesch
 
 

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