Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320124/12/Li/Ga

Linz, 13.10.2005

 

 

VwSen-320124/12/Li/Ga Linz, am 13. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Linkesch nach der am 3. Oktober 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn F E H, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H, Dr. U, Mag. M und Mag. L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18. Oktober 2004, Zl. N96-5-2004, wegen Übertretung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe wird jedoch auf 7 Stunden herabgesetzt.
  2.  

  3. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 16, 19, 24, 51 Abs. 1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Zu II.: § 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) mit Datum vom 18. Oktober 2004, Zl. N96-5-2004, folgendes Straferkenntnis verhängt:

"Sie haben im Jänner 2004 einen Eingriff, der im Schutzbereich übriger Gewässer verboten ist (§ 10) - Ablagerung von Bauschutt im Ausmaß von ca. 700 m³ bis 800 m³ auf einer Fläche von ca. 5000 auf dem Grst Nr., KG R, Marktgemeinde R, im 50-m-Uferschutzbereich der D A, außerhalb einer geschlossenen Ortschaft und in einem Gebiet, für das kein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist - ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinne des § 10 Abs. 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 i.d.g.F., ausgeführt."

Dadurch habe der Bw § 56 Abs. 3 Ziffer 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 und Abs. 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, LGBl.Nr. 129, i.d.g.F., verletzt, weshalb er gemäß § 56 Abs. 3 leg.cit. mit 720 Euro (120 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) zu bestrafen gewesen sei.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende rechtzeitig eingebrachte Berufung.

 

3. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde in der Begründung im Wesentlichen aus, dass für die gegenständlichen Ablagerungen keine bescheidmäßige Feststellung gem. § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 erteilt und der im Spruch angeführte Sachverhalt bei einem Lokalaugenschein im Beisein des Bw und seines Rechtsvertreters und sämtlichen am Verfahren beteiligten Behörden und Abteilungen festgestellt worden sei. Es habe zweifelsfrei eine naturschutzbehördliche Bewilligungspflicht für diese Maßnahmen bestanden.

Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass mangels Angaben durch den Bw davon ausgegangen worden sei, dass dieser ein Gasthaus besitze und betreibe und für drei Kinder und die Gattin sorgepflichtig sei.

 

4. Dagegen bringt der Bw in seiner Berufung im Wesentlichen vor, dass der Vorhalt, der Bw habe auf dem gegenständlichen Grundstück Bauschutt eingebracht, unrichtig sei und auf reiner Mutmaßung basiere. Im Großen und Ganzen sei auf dem forstlichen Grundstück Erdreich gelagert worden. Die belangte Behörde hätte zumindest eine Materialprobe zur Feststellung, ob tatsächlich Bauschutt eingebracht worden sei, nehmen müssen. Weiters sei zu prüfen gewesen, ob nicht bereits Altlasten vorhanden gewesen seien, zumal das Grundstück erst im Jahr 2001 mit Zwangsversteigerungsbeschluss erworben worden sei. Das Ermittlungsverfahren der Erstbehörde sei unzureichend und im Ergebnis als willkürlich anzusehen. Auch aus dem Erhebungsbericht des Gendarmeriepostens lasse sich nicht unbedingt schließen, dass Bauschutt abgelagert worden sei.

Darüber hinaus sei der Spruch des Straferkenntnisses viel zu unbestimmt und ungenau, um dem Gesetz zu entsprechen. Die im Bescheid angeführten ca. Angaben stellten keinesfalls eine taugliche Grundlage eines Straferkenntnisses dar und auch das wahre Ausmaß des betroffenen Grundstückes sei völlig falsch wiedergegeben worden und sei zudem niemals räumlich vermessen worden. Es sei keinesfalls eine Fläche von 5500 betroffen und es seien auch nicht 700 - 800 m3

Material verwendet worden. Im Spruch sei die Angabe der Tatzeit, des Tatortes sowie des wesentlichen Inhalts des Tatgeschehens notwendig.

Der Bw selbst habe kein Material eingebracht, sei auch nur Miteigentümer der Liegenschaft und das ausgebrachte Erdmaterial sei von anderen Personen abgelagert worden.

Das Grundstück sei 31.830 groß. Die belangte Behörde habe es rechtswidriger Weise unterlassen, den Tatort in einer Skizze anzuführen. Der Bw sei dadurch der Gefahr ausgesetzt für ein und dieselbe Tat nochmals bestraft zu werden.

Es wurde daher der Antrag gestellt, das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG zur Einstellung zu bringen, hilfsweise das Strafausmaß zu reduzieren.

 

5. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit begründet. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie durch Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung, am 3. Oktober 2005, zu welcher der Rechtsvertreter des Bw sowie als Zeugen Herr N, Herr ROFR Dipl.- Ing. L (Naturschutzbeauftragter für den Bezirk Vöcklabruck) und Herr Insp. K erschienen sind. Letztgenannter Zeuge hat weitere Fotos der Ablagerungen, datiert mit 9.3. und 18.3.2004, vorgelegt.

 

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Der Bw ist Miteigentümer des im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde R als Wald ausgewiesenen Grundstückes Nr., KG R.

Er hat Mitarbeitern des örtlichen Maschinenringes den Auftrag erteilt, zumindest 700 - 800 m3 Bauschutt, vorwiegend bestehend aus Ziegelteilen, Betonbrocken, vermengt mit Plastikfetzen sowie Aushubmaterial, das bei seiner ersteigerten Liegenschaft R 1, deponiert war, unter teilweiser Verwendung von auf dieser Liegenschaft befindlichen Maschinen von dort zum zuvor genannten Grundstück zu transportieren und das Material an der zum orographisch rechten Ufer der D A steil abfallenden Geländekante im nordöstlichen Bereich dieses Grundstückes abzulagern. Diese Arbeiten wurden mit Traktoren mit Anhängern durchgeführt und erstreckten sich, beginnend im Jänner 2004 etwa über einen Monat. Die Ablagerungen befinden sich im Wesentlichen innerhalb der 50-m- Uferschutzzone der D A und erstrecken sich auf eine Fläche von ca. 5.000 m2. Es wurde versucht, die Ablagerungen mit Aushubmaterial abzudecken und nach dem Beginn der behördlichen Aktivitäten nachträglich die zum Teil durch Ausschwemmungen wieder sichtbar gewordenen gröbsten Bauschuttablagerungen zu entfernen. Ein Eingriff in das Landschaftsbild ist durch die Aufschüttungen am Steilhang und die sonstigen weiträumig verstreuten Bauschuttbestandteile im Uferschutzbereich und im Flussbett selbst klar anhand zahlreicher Fotos erkennbar. Der dadurch auch bewirkte Eingriff in den Naturhaushalt wurde vom Bezirksnaturschutzbeauftragten klar erläutert. Altlasten auf dem betroffenen Grundstücksteil wurden von keinem der Zeugen bemerkt.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, aus den Zeugeneinvernahmen und den von diesen Zeugen ergänzend in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Protokollen und Fotos.

7. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

7.1. Gemäß § 10 Abs.1 Z.2 Oö. NSchG 2001 gilt der Natur- und Landschaftsschutz im Sinne dieser Bestimmungen für folgende Bereiche: Für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind.

In der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl.Nr. 107/1982 i.d.g.F. ist unter Ziffer 5.10.6. die D A genannt.

Gemäß § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 ist in geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland in den Naturhaushalt verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist.

Gemäß § 56 Abs. 3 Ziffer 2 Oö. NSchG 2001 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro zu bestrafen, wer Eingriffe, die im Schutzbereich übriger Gewässer (§ 10) verboten sind, ohne bescheidmäßige Feststellung iSd § 10 Abs.2 ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält.

7.2. Die Einwände des Bw, dass nicht Bauschutt sondern "im Großen und Ganzen" Erdreich abgelagert worden und keinesfalls eine Fläche von 5.500 (richtig wohl: 5.000 ) betroffen sei, wird durch seine eigenen Angaben anlässlich der Gendarmerieerhebungen, seine Äußerungen anlässlich des gemeinsamen Lokalaugenscheines vom 17. Mai 2004, die Erhebungen der Amtssachverständigen und die vorliegenden Fotoaufnahmen widerlegt. Im Übrigen ist im ggstdl. Verfahren die genaue Zusammensetzung der Ablagerungen sowie die exakte Kubatur und flächenmäßige Abgrenzung des Bauschuttes für die grundsätzliche Feststellung des Vorliegens eines Eingriffes iSd § 10 Oö. NSchG 2001 tatbildlich nicht entscheidungswesentlich. Da im Tatortbereich jeder bewilligungslose Eingriff verboten ist, war die Behörde weder verhalten eine Materialprobe zu nehmen noch eine räumliche oder flächenmäßige Vermessung des aufgeschütteten Materials durchzuführen.

Unter Eingriff in das Landschaftsbild ist gemäß § 3 Ziffer 2 Oö. NSchG 2001 eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer zu verstehen, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert.

 

Dazu ist vorweg zu bemerken, dass die Wertung einer Maßnahme als Eingriff in das Landschaftsbild als Akt der rechtlichen Beurteilung der Landschaftsschutzbehörde obliegt. Die rechtliche Beurteilung setzt nicht voraus, dass die Maßnahme von einem Sachverständigen "dezidiert als Eingriff festgestellt wird" (vgl. VwGH-Erkenntnis 90/10/0016 vom 22.10.1990).

 

§ 10 Abs. 2 leg.cit. verbietet nicht jede Veränderung der Natur; vielmehr ist entscheidend, ob die Maßnahme zufolge ihres optischen Eindrucks das Landschaftsbild maßgebend verändert. Nur dann stellt sie einen "Eingriff" in das Landschaftsbild dar. Weiters kommt es durch die Bejahung eines derartigen Eingriffes nicht darauf an, ob dieser ein "störender" ist und es ist auch nicht entscheidend, von welchem Punkt aus das den Eingriff darstellende Projekt einsehbar bzw. nicht einsehbar ist und ob es nur aus der Nähe oder auch aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden kann (vgl. VwGH-Erkenntnis 98/10/0149 vom 28.2.2000; 97/10/0253 vom 24.9.1999).

 

Anlässlich der Lokalaugenscheine am 26. März 2004 und am 17. Mai 2004 stellte u.a. der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz die gegenständlichen Ablagerungen im 50-m-Uferschutzbereich der D A fest und dokumentierte diese Ablagerungen mittels Fotoaufnahmen.

Seine Feststellungen hat er in der öffentlichen Verhandlung bekräftigt. Ebenso hat das zeugenschaftlich einvernommene und ebenso glaubwürdige Erhebungsorgan der Gendarmerie diese Angaben bestätigt und dazu weitere Fotos vorgelegt, die den bereits dargelegten Zustand auch in örtlicher Hinsicht erwiesen haben.

Es wurde daher infolge dieser Ablagerungen zweifelsohne das optische Erscheinungsbild bzw. das Landschaftsbild, in das sich die Ablagerung einfügt, maßgebend verändert.

Es liegt daher ein Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne des § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 ebenso vor, wie ein solcher im Grünland in den Naturhaushalt, den der Naturschutzbeauftragte in der Verhandlung dahingehend erläutert hat, dass die Vegetation des auf der Steilböschung vorwiegend vorhandenen Magerbodens durch die Aufschüttung zerstört wurde und dass durch künftige Ausschwemmungen dieses Bauschuttmaterials - bestehend aus Ziegelteilen, Betonbrocken und Plastikteilen - die Pflanzendecke dort wesentlich verändert wird. Der von der belangten Behörde vorgeworfene, verbotene Eingriff iSd § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 liegt demnach auch uneingeschränkt vor.

Schließlich ist noch auf die Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck über den Lokalaugenschein vom 17.5.2004 zu verweisen, in der festgehalten wird, dass das Grundstück Nr., KG R, im Flächenwidmungsplan der Gemeinde R als Wald ausgewiesen ist und sämtliche Aufschüttungsmaßnahmen im 50-m-Uferschutzbereich der D A liegen.

 

Der im 50-m-Bachuferschutzbereich durchgeführte Eingriff in das Landschaftsbild ist grundsätzlich verboten, und zwar so lange, bis die Behörde bescheidmäßig festgestellt hat, dass öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist. Das Vorliegen solcher Ausnahmen im Anlassfall hat der Bw nicht einmal behauptet und solche liegen auch nicht vor. Dies bedeutet, dass jeglicher Eingriff grundsätzlich verboten ist, bis die Behörde rechtskräftig eine positive Feststellung mit Bescheid getroffen hat. Unbestritten war zum Zeitpunkt des Eingriffes eine positive behördliche Feststellung nicht existent. Es war daher der objektive Tatbestand des § 56 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 erfüllt.

 

7.3. Zur Frage der unter dem Blickwinkel des § 44a VStG ausreichenden Präzisierung des Tatortes ist zunächst festzuhalten, dass Tatort das im Spruch näher bezeichnete Grundstück war. Die im Spruch gewählte Formulierung ist auch ausreichend um den Bestraften in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogen Beweise anzubieten und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Insbesondere auch deshalb, da aufgrund der Zeugenaussagen, der vorliegenden Beweisfotos, die auch den Zufahrtsweg zum Tatort bzw. entsprechende Fahrzeugspuren zeigen, des einskizzierten Tatortes auf dem im Akt befindlichen Orthofoto, der durchgeführten Lokalaugenscheine anlässlich des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens und des definierten 50-m-Uferschutzbereiches der D A in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Grundstück die Gefahr einer Doppelbestrafung ausgeschlossen werden kann (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.11.2000, 98/07/0173 u.v.a.). Der vorgeworfene Tatort und ebenso der vorgeworfenen Tatzeitraum, zu dem im Übrigen der Bw weder in der Berufung noch in der mündlichen Verhandlung ein substantiiertes Vorbringen erstattet hat, sind daher hinreichend konkretisiert. Die offensichtlich - wie die Gendarmeriefotos vom 18. März belegen - später unternommenen Sanierungsversuche ua. mittels Einsatz eines kleinen Baggers vermögen daran nichts zu ändern.

 

7.4. Soweit der Bw geltend macht, er sei nur Hälfteeigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes, ist ihm zu erwidern, dass die Eigentumsverhältnisse an dem von der Ablagerung betroffenen Grundstück nach dem Oö. NSchG 2001 keine Voraussetzung für die Strafbarkeit darstellen. Es ist vielmehr wesentlich, wem ein Eingriff, der im Schutzbereich übriger Gewässer verboten ist (§ 10 Oö. NSchG 2001), wenn er ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinne des § 10 Abs. 2 leg.cit. ausgeführt wird, zuzurechnen ist. Es ist für den Oö. Verwaltungssenat nicht zweifelhaft, dass dies auf den Bw zutrifft. Dieser hat nicht nur bereits am 9.3.2004 bei der Einvernahme durch den Gendarmeriebeamten angegeben, er habe mit dem getrennten Bauschutt auf seinem eigenen Grund eine Geländekante wieder beforsten wollen und deshalb den sauberen Schutt mit einer Erdschicht dort abgelagert, sondern auch das in der Niederschrift über die Durchführung eines Lokalaugenscheines zur Feststellung der Bewilligungspflicht hinsichtlich der Durchführung von Aufschüttungsmaßnahmen im Bereich des Grundstückes Nr., KG R, Marktgemeinde R im 50-m- Uferschutzbereich der D A mit vermischtem Bauschutt sowie Erdaushubmaterial vom 17.5.2004 ersichtliche Ergebnis dieses Augenscheines unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Dort wurde unter anderem festgehalten, "dass das Aufschüttungsmaterial von der von Herrn H ersteigerten Liegenschaft N, R 1, stammt. Nach seinen eigenen Angaben wurden ca. 700 - 800 m3 Material auf einer Fläche von ca. 5000 m2 aufgeschüttet. Es handelt sich dabei um Material, das bei der Liegenschaft deponiert gewesen ist. Teilweise handelt es sich um Aushubmaterial sowie um geschredderten Bauschutt. Die Maßnahmen sind von ihm gesetzt worden, weil die Witterungslage seinerzeit günstig gewesen ist. Es war gefrorener Boden."

 

Wenn der Bw nunmehr vorbringt, er habe selbst kein Material aufgebracht, ist dem entgegenzuhalten, dass - gemäß vorstehender Protokollwiedergabe - die verfahrensgegenständlichen Ablagerungen im Auftrag und zum Nutzen des Bw ausgeführt worden sind. Die glaubwürdigen Aussagen der Zeugen N und Insp. K haben klar ergeben, dass das abgelagerte Material durch mehrere Arbeitskräfte des Maschinenringes im Auftrag des Bw durch einen Zeitraum von ca. 1 Monat von einer Grundfläche des Bw in die verfahrensgegenständliche Uferschutzzone verbracht worden sind. Diese Arbeitskräfte sind als Gehilfen des Bw anzusehen, weitere andere mit dieser Ablagerungstätigkeit im verfahrensgegenständlichen Bereich befasste Personen sind - wie dies in der Berufung behauptet zu werden scheint - im Verfahren nicht hervor gekommen und wurden vom Bw auch nicht bekannt gegeben, sodass diesbezüglich von einer bloßen Schutzbehauptung des Bw ausgegangen wird. Gleiches gilt für die Behauptung bereits vorhandener Altlasten, die nicht festgestellt werden konnten.

 

Eine persönliche und eigenhändige Täterschaft des Bw ist zur Bestrafung nicht Voraussetzung, weshalb der Bw die vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch zu verantworten hat.

 

7.5. Bei freier Würdigung der vorliegenden Beweise ist daher der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt im bekämpften Straferkenntnisses hinlänglich erwiesen.

7.6. Zur Strafbarkeit genügt bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung gemäß § 5 VStG fahrlässiges Verhalten; da mangelndes Verschulden im Zuge des Verfahrens nicht glaubhaft gemacht werden konnte, war ohne weiteres von Fahrlässigkeit auszugehen. Auch konnte den Bw sein Vorbringen, er habe nicht eigenhändig die Materialablagerungen vorgenommen, nicht entlasten. Sofern er sich dabei in einem Irrtum darüber befand, dass die gegenständlichen Ablagerungen jedenfalls feststellungspflichtig iSd § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 waren, ist er darauf zu verweisen, dass ein solcher Rechtsirrtum keinen Schuld- oder Strafausschließungsgrund darstellt. Er hätte im Zweifelsfall vor Durchführung dieser Materialanschüttungen bei der Behörde eine entsprechende Rechtsauskunft einholen müssen.

 

 

8. Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:

 

8.1. Die Strafzumessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und sind bei Geldstrafen weiters die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

 

Im Hinblick darauf, dass es nach den Grundsätzen des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 Ziel des Gesetzes ist, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern, ist in der Nichteinhaltung von Bestimmungen, die für die Ausführung bestimmter Vorhaben eine naturschutzrechtliche behördliche Feststellung vorschreiben, eine besondere Gefährdung dieser Interessen zu sehen.

 

Vorliegend ist die Strafe im Rahmen des § 56 Abs. 3 Z2 des Oö. Naturschutzgesetzes 2001 zu bemessen, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro zu bestrafen ist, wer Eingriffe, die im Schutzbereich übriger Gewässer (§ 10) verboten sind, ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinne des § 10 Abs. 2 ausführt.

Die verhängte Geldstrafe von 720 Euro ist im untersten Bereich des Strafrahmens (ca. 2 % der Höchststrafe) angesiedelt und unter den gebebenen Umständen, insbesondere auch wegen des gravierenden Eingriffs in das Landschaftsbild durchaus als milde anzusehen. Die verhängte Geldstrafe erscheint jedoch soweit angemessen, als dadurch die Existenz des Bw und der von ihm zu versorgenden Personen bezüglich der von der erstinstanzlichen Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnissen des Bw, denen dieser nicht entgegengetreten ist, nicht gefährdet wird.

Mildernd wer die bisherige Unbescholtenheit des Bw zu werten, Erschwerungsgründe liegen keine vor.

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen kommt der Unabhängige Verwaltungssenat insgesamt zur Auffassung, dass in Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens die Straffestsetzung hinsichtlich der Geldstrafe durchaus tat- und schuldangemessen ist sowie geeignet scheint, den Bw in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

8.2. Die Ersatzfreiheitsstrafe aber war im Hinblick auf § 16 Abs.2 VStG herabzusetzen. Diese Bestimmung normiert nämlich, dass die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, 2 Wochen nicht übersteigen darf. Im Übrigen ist die Ersatzfreiheitsstrafe nach den Strafzumessungsregeln des § 19 VStG zu berechnen. In Anwendung dieser Regeln hat die belangte Behörde einen Strafbetrag von 720 Euro festgelegt, der somit rund 2 % der vorgesehenen Höchststrafe in Geld beträgt.

 

Auch wenn ein fester Umrechnungsschlüssel nicht besteht, so ist nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenats die - im Übrigen nicht näher begründete - Festlegung der belangten Behörde hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe mit 120 Stunden nicht schlüssig, wenn diese angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe mehr als ein Drittel der gesetzlichen vorgesehenen Höchstgrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe - im vorliegenden Fall zwei Wochen gemäß § 16 Abs.2 VStG - beträgt. Diese Ersatzfreiheitsstrafe wäre im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe eine schwerere Strafe, für deren Festlegung der Unabhängige Verwaltungssenat keinen Grund sieht. Es war daher eine Korrektur des Spruches dahingehend, dass eine Ersatzfreiheitsstrafe von lediglich 7 Stunden (rund 2 % der vorgesehenen höchsten Ersatzfreiheitsstrafe) festgelegt wird, vorzunehmen.

 

8.3. Eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG kommt nicht in Betracht, weil es an der gesetzlichen Voraussetzung des beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe im Hinblick auf die Erschwerungsgründe mangelt.

 

8.4. Ebenso wenig ist ein Absehen von der Strafe möglich, da die in § 21 VStG normierten Voraussetzungen der Geringfügigkeit des Verschuldens und des Vorliegens von lediglich unbedeutenden Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies ist nämlich nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem von der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt - was vorliegend nicht der Fall ist.

 

Zu II.:

Nach § 65 VStG sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Bw nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Setzt demnach die Berufungsbehörde wie im vorliegenden Fall die von der Behörde I. Instanz festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe herab, so ist gemäß § 65 VStG die Vorschreibung von Kosten des Berufungsverfahrens nicht zulässig.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Linkesch

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