Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320125/10/Li/Gam

Linz, 05.10.2005

 

 

 

VwSen-320125/10/Li/Gam Linz, am 5. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des Herrn J St, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. Dezember 2004, N96-15-2004, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG. 2001), nach Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung am 3. Oktober 2005, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, die Geldstrafe wird auf 600 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 29 Stunden herabgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz 60 Euro (das sind 10 % der Strafe) zu zahlen, für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 16, 19, 24, 51 und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG;

Zu II.: § 64 Abs. 1 und 2, § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. Dezember 2004, N96-15-2004, wurde über den Berufungswerber (in Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 700 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, verhängt, weil er "zumindest in der Zeit von Jänner 2004 bis 08.07.2004 einen Eingriff, der im Grünland verboten ist (§ 5 Z10) - Ablagerungen von Bauschutt, Ziegel, Betonbrocken, Glasscherben, Kabel, Plastikrohre, Asbestrohre, Fliesen, Styropor, Pressspannplatten etc. auf dem Gst. Nr., KG. und Gemeinde N - in einem Gebiet, für das kein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist ohne bescheidmäßige Bewilligung im Sinne des § 5 Z10 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 idgF, ausgeführt" und sohin eine Verwaltungsübertretung gemäß § 56 Abs.2 Z1 iVm § 5 Z10 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 129, idgF begangen habe. Ferner wurde angeordnet, dass gemäß § 64 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 70 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen sind.

 

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck habe festgestellt, dass der Beschuldigte im Grünland zumindest in der Zeit von Jänner 2004 bis 8. Juli 2004 auf dem Gst. Nr., KG. und Gemeinde N, illegale Ablagerungen von Bauschutt, Fliesen, Ziegel, Betonbrocken, Glasscherben, Kabel, Plastikrohre, Asbestrohre, Styropor, Pressspannplatten und Ähnliches ausgeführt habe. Für diese Ablagerungen sei keine bescheidmäßige Bewilligung im Sinne des § 5 Z10 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 idgF erteilt worden.

Hinsichtlich der Strafbemessung wären die am 11. Oktober 2004 vom Beschuldigten bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt worden.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben und - erkennbar - die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

Der Bw behauptet eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der belangten Behörde und bringt vor, er habe einen bestehenden Traktorweg, der in einem so schlechten Zustand gewesen sei, dass die Holzbringung nicht mehr möglich gewesen wäre, mit Bauschutt aufgefüllt. Bei der Verwendung des Bauschuttmaterials zur Wiederherstellung und Auffüllung des Traktorweges handle es sich jedenfalls nicht um ein Ablagern oder Lagern von Abfall, weil der Begriff "Ablagerung" das dauerhafte Hinterlassen von Material oder Gegenständen in der Absicht, sich dieser zu entledigen, bedeute. Er aber habe sich keinesfalls irgendwelchen Materials entledigen wollen, sondern hatte die Absicht, eine geländegestaltende Maßnahme, nämlich die Befahrbarmachung des Traktorweges, durchzuführen. Dies sei nicht bewilligungspflichtig, da er die Aufschüttung nicht auf einer Fläche von insgesamt mehr als 2.000 m2 vorgenommen habe und auch die Höhenlage nicht um mehr als max. 40 cm verändert habe.

 

Unter Hinweis auf Schiffner, "Das oberösterreichische Naturschutzrecht", ad § 5, Anm. 5, wendet der Bw weiters ein, er habe lediglich eine Verbesserung des bestehenden Traktorweges durchgeführt und den Weg um nicht mehr als 1 m verbreitert, weshalb weder eine naturschutzrechtliche noch eine forstrechtliche Bewilligung notwendig sei.

 

Zudem wird vom Bw die Zusammensetzung des aufgebrachten Materials bestritten: Er habe "nur mit Bauschutt, wovon der größte Teil Ziegel und Ziegelbruch darstellt und mit Estrich, worauf sich teilweise auch Fliesen befanden, die Fahrspuren des Traktorweges aufgefüllt". Keinesfalls handle es sich bei diesem Bauschuttmaterial um irgendwelchen gefährlichen Abfall.

 

Im Übrigen verweist der Bw auf seine Stellungnahme (gemeint wohl Einspruch) vom
5. August 2004, der inhaltlich im Wesentlichen dem Berufungsvorbringen entspricht, sowie auf eine - nicht aktenkundige und wohl gegen den Wiederherstellungsauftrag der belangten Behörde vom 18. Oktober 2004 gerichteten - Berufung vom 27. Oktober 2004.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit begründet. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie durch Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung, am 3. Oktober 2005, zu welcher der Bw, sowie Herr ROFR Dipl. Ing. J L (Naturschutzbeauftragter für den Bezirk Vöcklabruck) als Zeuge erschienen ist. Dieser Zeuge hat weitere Fotos der Ablagerungen, datiert mit 27. September 2005, vorgelegt. Der Bw hat, in der Verhandlung ein Gutachten des Dipl. Ing. Dr. A B vom 18. August 2005 vorgelegt, das nach seiner Auffassung eine mangelhafte Beweisaufnahme durch die Sachverständigen bestätigt und die Gefährlichkeit der Abfälle bestreitet.

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

 

Der Bw hat im vorgeworfenen Tatzeitraum Bauschutt - bestehend aus Ziegel, Betonbrocken und Asbestrohren - Glasscherben, Kabeln, Plastikrohren, Fliesen, Styropor und Pressspannplatten, auf dem Gst. Nr., KG. und Gemeinde N, ausgehend von der Forststraße L auf einer Länge von 600 m in einer Höhe von durchschnittlich 50 cm und einer Breite zwischen 3 und 4 m im Grünland ohne bescheidmäßige Bewilligung im Sinne des § 5 Z10 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129/2001 idgF, aufgebracht.

Die grundsätzliche Zusammensetzung des Materials ist sowohl auf Grund der glaubwürdigen und klaren Aussage des Naturschutzbeauftragten ROFR Dipl. Ing. L im Rahmen der Berufungsverhandlung als auch des aktenkundigen Berichts des forsttechnischen Sachverständigen Dipl. Ing. P K sowie der aktenkundigen Fotos vom Tatort erwiesen. Die genauere quantitative Zusammensetzung des nicht gefährlichen Abfallmaterials kann im Hinblick auf den nachfolgenden Verhandlungsverlauf dahin gestellt bleiben. Der Bw ist unbescholten, besitzt die Liegenschaft, mit einem Einheitswert von xx Euro und hat keine Sorgepflichten. Im Übrigen blieb der festgestellte Sachverhalt vom Bw unbestritten.

Vor Schluss der Berufungsverhandlung hat der Bw seine Berufung hinsichtlich des Schuldspruches zurückgezogen und die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat unter Berücksichtigung des nunmehr rechtskräftigen Schuldspruches erwogen:

 

5.1. Die Strafzumessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und sind bei Geldstrafen weiters die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

 

5.2. Da der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses aufgrund der Einschränkung der Berufung in Rechtskraft erwachsen ist, ist in der Berufungsentscheidung nur über die Strafzumessung zu befinden.

 

Dazu ist auszuführen:

Im Hinblick darauf, dass es nach den Grundsätzen des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 Ziel des Gesetzes ist, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch den Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern, ist in der Nichteinhaltung von Bestimmungen, die für die Ausführung bestimmter Vorhaben eine naturschutzrechtliche behördliche Bewilligung vorschreiben, eine besondere Gefährdung dieser Interessen zu sehen.

 

Vorliegend ist die Strafe im Rahmen des § 56 Abs.2 Z1 des Oö. Naturschutzgesetzes 2001 zu bemessen, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen ist, wer bewilligungspflichtige Vorhaben (§ 5) ohne Bewilligung ausführt.

 

Auch wenn die verhängte Geldstrafe von 700 Euro im unteren Bereich des Strafrahmens (10 % der Höchststrafe) angesiedelt ist, erscheint sie unter den gegebenen Umständen jedoch überhöht.

 

In der Berufungsverhandlung hat der Bw nämlich einerseits seine bisherigen Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen dahingehend präzisiert, dass er ein pauschaliertes Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft von lediglich xx Euro jährlich beziehe. Auch wenn dieses Einkommen nur dann glaubhaft scheint, wenn damit zumindest nicht auch die Wohnungs- und Betriebskosten sowie der Nahrungsaufwand abgedeckt werden müssen, so muss nach den Angaben des Bw doch von einem unterdurchschnittlichem Einkommen ausgegangen werden. Bei der Bemessung der Geldstrafe ist dies daher ebenso zu berücksichtigen, wie andererseits auch auf die bisherige Unbescholtenscheit des Bw Bedacht zu nehmen ist.

Es kann daher mit einer tat- und schuldangemessenen Geldstrafe von 600 Euro das Auslangen gefunden werden, um den Bw in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe kommt jedoch aus generalpräventiven Gründen nicht in Betracht. Die Verwendung von Grundflächen im Grünland zum Ablagern von Abfall, ohne dass dafür eine behördliche Bewilligung vorliegt, muss - auch wenn das Motiv dafür nicht in einer Entsorgung dieses Materials, sondern in einer besseren Befahrbarkeit von Waldwegen zwecks beabsichtigter einfacherer Waldbewirtschaftung gelegen sein sollte, - schon im Hinblick auf allfällige Beispielswirkungen mit entsprechenden Sanktionen verbunden werden.

 

5.3. Die Ersatzfreiheitsstrafe war schon im Hinblick auf § 16 Abs.2 VStG herabzusetzen. Diese Bestimmung normiert nämlich, dass die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und - wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist - 2 Wochen nicht übersteigen darf. Im Übrigen ist die Ersatzfreiheitsstrafe nach den Strafzumessungsregeln des § 19 VStG zu berechnen. In Anwendung dieser Regeln hat die belangte Behörde einen Strafbetrag von 700 Euro festgelegt, der somit 10 % der vorgesehenen Höchststrafe in Geld beträgt.

 

Auch wenn ein fester Umrechnungsschlüssel nicht besteht, so ist nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates die - im Übrigen nicht näher begründete - Festlegung der belangten Behörde einer Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden nicht schlüssig, wenn diese angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe rund 21 % der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe - im vorliegenden Fall 2 Wochen gemäß § 16 Abs.2 VStG - beträgt. Diese Ersatzfreiheitsstrafe wäre im Verhältnis zu der verhängten Geldstrafe eine schwerere Strafe, für deren Festlegung der Unabhängige Verwaltungssenat keinen Grund sieht. Es war daher die von der belangten Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe korrigieren und - nunmehr unter Berücksichtigung der neu festgesetzten Geldstrafe - eine Ersatzfreiheitsstrafe von lediglich 29 Stunden (rund 8,5% der vorgesehenen höchsten Ersatzfreiheitsstrafe) festzulegen.

 

5.4 Eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG kommt nicht in Betracht, weil es an der gesetzlichen Voraussetzung des beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe im Hinblick auf die Erschwerungsgründe mangelt.

 

5.5. Ebenso wenig ist ein Absehen von der Strafe möglich, da die in § 21 VStG normierten Voraussetzungen der Geringfügigkeit des Verschuldens und des Vorliegens von lediglich unbedeutenden Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies ist nämlich nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täter hinter dem von der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt - was vorliegend nicht der Fall ist.

 

zu II.:

Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beitrages für das Verfahren erster Instanz ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Bw nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Linkesch

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