Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320127/18/Li/Hue/Sta

Linz, 20.03.2006

 

VwSen-320127/18/Li/Hue/Sta Linz, am 20. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Linkesch über die Berufung der Frau Sch, vertreten durch Rechtsanwälte H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 7. Februar 2005, Zl. N96-7-2004, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 14. März 2006 wegen einer Übertretung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

  1. Die Berufungswerberin hat für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat den Betrag von 29 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG i.V.m. §§ 16, 19, 24, 51 Abs. 1, 51c, 51e Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG;

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat über die Berufungswerberin (in der Folge: Bw) mit Datum vom 7. Februar 2005, Zl. N96-7-2004, folgendes Straferkenntnis verhängt:

"Sie haben einen Eingriff, der im 200 m Uferschutzbereich der Donau (§ 10 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001) verboten ist, ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinn des § 10 Abs. 2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 ausgeführt, weil Sie im Februar 2004 und März 2004 vor dem 11.3. das Grundstück, KG W, Gemeinde St. M, welches zur Gänze im 200 m Uferschutzbereich der Donau liegt, (zum Zweck der Errichtung eines Hundeabrichteplatzes mit Hütte) fast zur Gänze gerodet haben."

 

Dadurch habe die Bw § 56 Abs. 3 Z2 iVm § 10 Abs. 1 Z1 und Abs. 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 verletzt, weshalb sie mit 145 Euro, 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zu bestrafen gewesen sei.

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Berufung.

 

 

3. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde in der Begründung im Wesentlichen aus, dass die Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz am 13. Mai 2004 anlässlich eines Lokalaugenscheines die Rodung der mit Gehölzen bestockten Grundfläche, KG W, festgestellt habe. Zudem ließe ein Luftbild (Flugdatum: 6. Juli 2001) eine deutliche Bestockung erkennen, sodass nachgewiesen sei, dass vor der vorgeworfenen konsenslosen Maßnahme ein Gehölzbestand vorhanden war. Der Bezirksförster habe im Zuge eines Nichtwald-Feststellungsverfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach (ForstR10-34-1-2004-Hom) erhoben, dass der Gehölzbestand auf der gegenständlichen Grundfläche aus Fichte, Weißbuche, Eiche, Erle und Weide bestanden habe.

 

Als Rechtfertigung habe der Gatte der Bw in Vertretung der Bw anlässlich einer Vernehmung am 28. Juli 2004 sinngemäß vorgebracht, dass zwar Rodungsmaßnahmen einvernehmlich mit der Bw veranlasst worden seien, es sich jedoch nur um Sträucher mit einer Höhe von ca. 1 - 3 Meter gehandelt habe und auch ein paar Wurzelstöcke von Forstbäumen, welche vom vorherigen Grundeigentümer umgeschnitten wurden, mitgerodet worden seien. Nach Durchführung der Rodungen wäre die gesamte Fläche eingeebnet worden, um Vorarbeiten für die geplante Errichtung eines Hundeabrichteplatzes zu leisten.

 

Die belangte Behörde führt weiters aus, dass die zur Last gelegte Übertretung eines illegalen Eingriffes in das Landschaftsbild durch Rodung eines Mischwaldes (in lockerem Verband) durch Erhebungen des Bezirksförsters sowie der Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz als erwiesen anzusehen sei und auch Vorarbeiten für eine geplante Hauptmaßnahme der naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht unterliegen würden, da es sich um eine Rodungsmaßnahme im unmittelbaren 200 m Uferschutzbereich der Donau handle und dieser Bereich überdies im Natura 2000-Gebiet "Oberes Donau- und Aschachtal" liegt. Milderungs- und Erschwerungsgründe seien nicht vorgelegen.

 

Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat, des Verschuldens (Fahrlässigkeit) und der geschätzten Einkommens- und Familienverhältnisse (Einkommen: 1.500 Euro; Sorgepflichten für 2 Kinder) erscheine die verhängte Strafe bei einer Höchststrafe von 35.000 Euro als schuld- und tatangemessen, um die Berufungswerberin in Hinkunft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.

 

Für eine außerordentliche Milderung der Strafe (§ 20 VStG) oder ein Absehen von der Strafe (§ 21 VStG) erachtete die erstinstanzliche Behörde die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht als gegeben.

 

 

4. Dagegen bringt die Bw in ihrer Berufung vor, dass das Verfahren aus mehrfachen Gründen nichtig sei, da die belangte Behörde kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, der festgestellte Sachverhalt nicht den Tatsachen entspräche, die Bw zum Tatzeitpunkt noch nicht Eigentümerin des gegenständlichen Grundstückes gewesen sei und die Bw nicht für ein Verhalten der Rechtsvorgänger haftbar gemacht werden könne. Es bestehe gem. § 43 Oö. NSchG 2001 für die Bw keine Haftung für Verwaltungsübertretungen des Rechtsvorgängers. In § 56 Abs. 3 Z2 leg.cit. sei die Ausführung eines feststellungspflichtigen Eingriffs in das Landschaftsbild ohne entsprechende naturschutzbehördliche Feststellung als Verwaltungsübertretung normiert. Die Ausführung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfolgte aber durch den Rechtsvorgänger bzw. allenfalls durch den Gatten der Bw. Auch eine prinzipiell mögliche Beteiligungstäterschaft nach § 7 VStG würde eine vorsätzliche Tatbegehung des unmittelbaren Täters voraussetzen. Eine Bestimmungs- oder Beitragstäterschaft zu einem Fahrlässigkeitsdelikt des unmittelbaren Täters, wie im erstinstanzlichen Straferkenntnis vorgeworfen, scheide bereits begrifflich aus, weshalb eine Bestrafung aus diesem Grunde unzulässig sei. Die Bw wäre auch physisch nicht in der Lage, die vorgeworfenen Rodungs- und Holzfällungsarbeiten durchzuführen. Die belangte Behörde wäre in jeder Hinsicht eine Begründung für die verhängte Strafe oder einen Nachweis für die Schuld der Bw schuldig geblieben und hätte sich nur auf Vermutungen gestützt.

 

Es werde daher der Antrag gestellt, eine öffentliche mündliche Verhandlung mit einer Einvernahme der Bw und ihres Gatten und einen Lokalaugenschein durchzuführen, um nachzuweisen, dass ein Eingriff i.S.d. § 56 Abs. 3 Z2 leg.cit. nicht stattgefunden habe bzw. ein solcher allfälliger Eingriff von den Rechtsvorgängern der Bw, allenfalls unter Beteiligung ihres Ehegatten E Sch und nicht durch die Bw erfolgte.

 

 

5. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, Zl. N96-7-2004. Es wurde zusätzlich Beweis erhoben durch Einsichtnahme in Unterlagen der Erstbehörde aus den Akten N10-124-2004, N10-175-2004, Forst80-37-1-2004-Ra-Bi und ForstR10-34-1-2004-Hom sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14. März 2006, zu der die Bw, eine Vertreterin der Bw sowie die geladenen Zeugen Ing. W R, Bezirksförster, Ing. K G, Vertreter der A H P AG und E Sch, Gatte der Bw, erschienen sind.

 

 

7. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest:

 

7.1. Die Bw ist aufgrund des Kaufvertrages vom 18. Februar 2004 Alleineigentümerin des Grundstückes, KG W, Fläche. Dieses Grundstück ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmet und befindet sich zur Gänze innerhalb einer Entfernung von 200 m vom Donauufer landeinwärts. Dies ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt bzw. aus einem angefertigten Orthofoto sowie weiteren im Beweisverfahren vorgelegten Fotos. Somit gilt das Eingriffsverbot des § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 für das gesamte Grundstück. Eine Ausnahme von diesem Verbot aufgrund einer Verordnung gemäß § 10 Abs. 3 leg.cit. für diesen örtlichen Bereich oder für bestimmte Eingriffe wurde nicht erlassen bzw. festgestellt und wird auch von der Bw nicht behauptet. Unstrittig ist auch, dass die Bw eine bescheidmäßige Feststellung (Bewilligung) für einen Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland in den Naturhaushalt iSd § 10 Abs. 2 leg.cit. nicht besitzt.

Strittig ist, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen in welchem Umfang von wem ausgeführt wurden bzw. zu verantworten sind und ob diese als Eingriffe in das Landschaftsbild zu beurteilen sind.

 

7.2. Aus einem Bericht des Bezirksförsters vom 15. April 2004 nach einem Lokalaugenschein am 11. März 2004 ergibt sich, dass auf dem Grundstück , KG W, sämtlicher forstlicher und nichtforstlicher Bewuchs mit dem Mutterboden vermischt worden sei. Aufgrund der noch sichtbaren Wurzelstöcke und diversem Abfallholz der Holzarten Fichte, Weißbuche, Eiche, Erle, Weide usw. könne davon ausgegangen werden, dass einzelne Individuen auf der gesamten Grundfläche gestockt hätten. Die Hainbuchenwurzelstöcke dürften zum Großteil an der westlichen Grenzlinie der Waldparzelle gestanden haben. Vermutlich seien sie mit einem Großteil des Stamm- und Kronendaches in das Grundstück hineingeragt. Dieser Überhang sei entfernt und ein parzellenscharfer Grenzverlauf hergestellt worden.

 

Die Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz ergänzte in einer Stellungnahme vom 17. Mai 2004, dass das gegenständliche Grundstück konsenslos gerodet und umgeackert worden sei. Die Art der Bestockung hätte vom Bezirksförster anhand von Wurzelstöcken zum Teil noch eruiert werden können. Anlässlich eines Lokalaugenscheines vom 13. Mai 2004 seien auf der Fläche keine Wurzelstöcke mehr vorgefunden worden; das Orthofoto lasse jedoch eine deutliche Bestockung erkennen.

 

Diese Maßnahmen wurden als Eingriffe, die im Uferschutzbereich der Donau ohne hiefür notwendige bescheidmäßige Feststellungen gemäß § 10 Oö. NSchG 2001 verboten sind, beurteilt und diesbezüglich eine Strafverfügung erlassen.

 

Nach Einspruch der Bw gegen die Strafverfügung vom 8. Juni 2004 brachte der Gatte der Bw in Vertretung der Bw am 28. Juli 2004 im Wesentlichen vor, dass zwar Rodungsmaßnahmen auf dem gegenständlichen Grundstück durchgeführt worden seien, es sich jedoch nur um Sträucher mit einer Höhe von ca. 1 - 3 m gehandelt habe. Weiters seien auch ein paar Wurzelstöcke von Forstbäumen mitgerodet worden, die vom Rechtsvorgänger umgeschnitten worden seien. Auf dem Grundstück hätten sich auch Schlammablagerungen der A H P befunden, welche von der Donau gestammt hätten. Nach Durchführung der Rodung sei die gesamte Fläche eingeebnet, sämtliche Maßnahmen im südlichen 2/3 des Grundstückes durchgeführt worden. Es habe sich um Vorarbeiten für die Errichtung eines Hundeabrichteplatzes gehandelt; die diesbezüglichen Verfahren seien im Laufen und es bestehe Zuversicht, dass diese Verfahren positiv enden werden. Als abschließende Maßnahme sollen wiederum standortgerechte Laubgehölze gepflanzt werden, um den Erholungswert wieder zu steigern. Die Durchführung der Maßnahme sei einvernehmlich von der Bw mit dem Gatten der Bw veranlasst worden.

 

Zur Strafbemessung wurde von der Bw das monatliche Nettoeinkommen mit etwa 1.500 Euro beziffert und 2 Sorgepflichten benannt.

 

7.3. Aufgrund der glaubwürdigen, klaren und widerspruchsfreien Aussage des Zeugen Ing. K G steht Folgendes fest:

 

Der Zeuge kennt das verfahrensgegenständliche Grundstück, das linksufrig etwa 300 m stromaufwärts von einem seinem Dienstgeber (Verbund A H P) gehörigen Hafen entfernt liegt, da er gemeinsam mit dem Rechtsanwalt, der mit der Abwicklung des Kaufvertrages betraut war, vor Ort war. Über den beabsichtigten Verwendungszweck der Parzelle sind keine Angaben gemacht worden. Zum Zeitpunkt des Verkaufes war das Grundstück jedenfalls zum Teil mit Sträuchern und Buschwerk etc. bestockt, was dem natürlichen Anflug eines 7- bis 12jährigen Bestandes entspricht. So lange ist dort keine Feinsedimentablagerung mehr erfolgt, für die eine naturschutzbehördliche Genehmigung vorliegt. Die vermeintlichen Schlammablagerungen könnten Reste dieser Zwischenlagerung von Feinsedimenten sein, welche nach einer etwa zweijährigen Abtrocknungsphase mit LKW abtransportiert worden sind. Das Grundstück wurde nicht forstwirtschaftlich genutzt, Bäume sind keine geschlägert worden. Die Wurzelstöcke erklärte der Zeuge so, dass der Bewuchs zur Benützung der Parzelle öfter auf Stock gesetzt werden musste und alte Wurzelstöcke, die ausgetrieben haben, dort verblieben sind.

 

7.4. Aufgrund der glaubwürdigen, widerspruchsfreien und sachkundigen Aussage des Zeugen Ing. W R steht fest, dass am 11. März 2004 die gesamte Parzelle - offensichtlich unter Einsatz einer Raupe - planiert gewesen ist und darauf einzelne Reihen aus Erde und Material, Wurzelstöcken, Abfallholz und Ästen aufgeschüttet waren. Die Wurzelstöcke haben einen Durchmesser bis zu 30 cm aufgewiesen, waren frisch und könnten auch vom angrenzenden Grundstück nach einer parzellenscharfen Begradigung stammen. Die gegenständliche Parzelle war vor der Maßnahme mit Gehölzgruppen und Sträuchern, die im Gutachten vom 15. April 2004 genannt werden, dem typischen Ufergehölz der Donau, bestockt. Diese Büsche waren etwa 1 bis 2 Meter hoch und mit Waldreben überwuchert, was optisch ein größeres Volumen ergibt. Der Wiesen- und Gehölzanteil auf dem Grundstück dürfte etwa 50 : 50 ausgemacht haben.

Der Zeuge legte ein weiteres Luftbild (Überflugsdatum: 4/93) vor, auf dem ein strauchmäßiger Bewuchs ebenfalls erkennbar ist. Es war dem sachverständigen Zeugen bisher nicht bekannt, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück auch für Deponiezwecke der D gedient hat, da in den letzten Jahren dort sicherlich keine auffälligen Ablagerungen vorhanden waren.

 

7.5. Aufgrund der glaubwürdigen und widerspruchsfreien Aussage des Zeugen E Sch und den Angaben der Bw steht fest:

 

Es war gemeinsame Absicht des Zeugen und der Bw auf einem Teil des gegenständlichen Grundstückes einen Hundeabrichteplatz einzurichten. Die Arbeiten wurden im Einvernehmen mit der Bw durchgeführt und sie war damit einverstanden. Um Details wie Maschineneinsatz, Art des Bewuchses des Grundstückes und Ausmaß der Rodung hat sich die Bw jedoch nicht gekümmert und ihrem Ehegatten vertraut, dass er schon alles richtig machen werde. Sie sei zwar informiert gewesen und habe den Maßnahmen zugestimmt, jedoch selbst an diesen nicht mitgearbeitet, weil ihr Holzarbeit zu gefährlich sei. Durch Vorgespräche mit dem Bürgermeister und Herrn DI F hat Herr Sch den Eindruck gewonnen, dass ein Hundeabrichtplatz konsensfähig ist und der Flächenwidmungsplan entsprechend geändert werde. Die Parzelle war eine "Wildnis" und mit Sträuchern mit einer Höhe von 1,50 bis 2 Metern bewachsen. Bei den durchgeführten Maßnahmen sind alte Wurzelstöcke hervorgekommen. Der Zeuge hat daraufhin auf etwa der Hälfte des Grundstückes die Sträucher abgeschnitten, gehäckselt, mit einer Raupe die Parzelle planiert und eine Wiese darauf gesetzt, nicht zuletzt auch deshalb, da ansonsten keine Zufahrtsmöglichkeit zum angrenzenden, ebenfalls im Besitz der Bw befindlichen Waldgrundstück bestanden hätte. Herr E Sch brachte auf Vorhalt der Fotoaufnahmen vom 16. Juni 2004 vor, dass die ersten drei Fotos sich nicht auf das verfahrensgegenständliche Grundstück beziehen, die weiteren drei Fotos - wie er auch an einem Holzstoß erkenne - dieses Grundstück nach Abschluss der Arbeiten an der Wiese zeigen. Ihm ist bewusst, dass es eine 200-m-Uferschutzzone gibt. Nicht jedoch, dass man dort keine Sträucher umschneiden und auch keinen Zugang zum eigenen Grundstück errichten darf.

 

 

8. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu wie folgt erwogen:

 

8.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z1 Oö. NSchG 2001 gilt der Natur- und Landschaftsschutz im Sinn dieser Bestimmungen für Donau, Inn und Salzach (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 200 m breiten Geländestreifen.

In geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 ist jeder Eingriff

  1. in das Landschaftsbild und
  2. im Grünland (§ 3 Ziffer 6) in den Naturhaushalt

verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist. (Abs. 2)

 

Gemäß § 10 Abs. 3 leg.cit. kann die Landesregierung durch Verordnung feststellen, dass für bestimmte Eingriffe in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt oder für bestimmte örtliche Bereiche das Verbot gem. Abs. 2 nicht gilt, weil solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

 

Gemäß § 56 Abs. 3 Z2 Oö. NSchG 2001 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro zu bestrafen, wer Eingriffe, die im Schutzbereich übriger Gewässer (§ 10) verboten sind, ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinn des § 10 Abs. 2 ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält.

 

8.2. Unter Eingriff in das Landschaftsbild ist gemäß § 3 Ziffer 2 Oö. NSchG 2001 eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer zu verstehen, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert.

 

Dazu ist vorweg zu bemerken, dass die Wertung einer Maßnahme als Eingriff in das Landschaftsbild als Akt der rechtlichen Beurteilung der Landschaftsschutzbehörde obliegt. Die rechtliche Beurteilung setzt nicht voraus, dass die Maßnahme von einem Sachverständigen "dezidiert als Eingriff festgestellt wird" (vgl. VwGH-Erkenntnis 90/10/0016 vom 22.10.1990).

 

§ 10 Abs. 2 leg.cit. verbietet nicht jede Veränderung der Natur; vielmehr ist entscheidend, ob die Maßnahme zufolge ihres optischen Eindrucks das Landschaftsbild maßgebend verändert. Nur dann stellt sie einen "Eingriff" in das Landschaftsbild dar. Weiters kommt es durch die Bejahung eines derartigen Eingriffes nicht darauf an, ob dieser ein "störender" ist und es ist auch nicht entscheidend, von welchem Punkt aus das den Eingriff darstellende Projekt einsehbar bzw. nicht einsehbar ist und ob es nur aus der Nähe oder auch aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden kann (vgl. VwGH-Erkenntnis 98/10/0149 vom 28.2.2000; 97/10/0253 vom 24.9.1999).

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist erwiesen, dass im vorgeworfenen Tatzeitraum das auf dem Grundstück , KG W, das im 200 m Uferschutzbereich der Donau gelegen ist, befindliche Busch- und Strauchwerk und sonstige Gehölz der Arten Fichte, Weißbuche, Eiche, Erle, Weide etc. zur Gänze entfernt, ein Teil der Parzelle mit einer Raupe planiert und eine Wiese angelegt wurde. Der damit offensichtlich und ohne entsprechende Bewilligung ausgeführte Eingriff in das Landschaftsbild wurde mit Wissen, Wollen und Einverständnis der Bw im Wesentlichen von Herrn E Sch durchgeführt. Fest steht ebenfalls, dass bei Kaufvertragsabschluss das verfahrensgegenständliche Grundstück "verwildert" und nur schwer zugänglich war und die Rechtsvorgängerin der Bw (H P E AG) keine der hier vorgeworfenen Maßnahmen gesetzt und zu verantworten hat.

Dies ergibt sich aus den bereits eingangs zitierten Verwaltungsakten und den schlüssigen Aussagen und Feststellungen der Zeugen Ing. R, Ing. G und E Sch sowie der vorliegenden Fotodokumentation. Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse liegt eine maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes klar auf der Hand. Die gesetzten Maßnahmen stellen - auch für einen Laien erkennbar - Eingriffe in das Landschaftsbild, wie es durch die Uferbegleitgehölze der Donau im verfahrensgegenständlichen Bereich geprägt wird, dar.

 

8.3. Wenn die Bw die Meinung vertritt, im Hinblick auf den Feststellungsbescheid vom 7. Mai 2004, ForstR10-34-1-2004 Hom, wonach das Grundstück, KG. W, Marktgemeinde St. M i.M., nicht Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 ist, habe sie dort auch begrifflich nicht "roden" können, übersieht sie, dass der Rodungsbegriff nach dem Oö. NSchG 2001 ein weiterer als jener des Forstgesetzes ist. Bereits die gänzliche oder teilweise Beseitigung der Wurzelstöcke von Busch- und Gehölzgruppen sowie von Heckenzügen ist Rodung im Sinn des Oö. NSchG 2001 (vgl. Schiffner, das Oö. Naturschutzrecht 2002, S. 44).

 

8.4. Auch auf Grund der Erwartung, eine Flächenumwidmung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes durch den Gemeinderat der Marktgemeinde St. M i.M. könnte problemlos erfolgen, ist für die Bw nichts zu gewinnen. Bei der Erstellung des Flächenwidmungsplanes sind zwar die Aspekte des Naturschutzes zu berücksichtigen, der Flächenwidmungsplan ersetzt aber nicht das spezielle Verfahren nach § 10 Abs.2 Oö. NSchG 2001 (vgl. VwGH v. 14.6.1993, 91/10/0136).

 

8.5. Wenn die Bw geltend macht, sie sei zur inkriminierten Tatzeit noch nicht Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes gewesen, da die Intabulation im Grundbuch erst am 8. November 2004 erfolgt und deshalb eine Bestrafung auch im Hinblick auf § 43 Oö. NSchG 2001 unzulässig sei, ist zu erwidern, dass die Eigentumsverhältnisse keine Voraussetzung für die Strafbarkeit darstellen. Es kommt vielmehr darauf an, wer für einen tatbildlichen Eingriff verantwortlich ist. Zudem kann - wie aus § 38 Abs.2 Oö. NSchG 2001 hervorgeht - nicht nur der Eigentümer einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 10 Abs.2 leg.cit. stellen. Dies bedeutet, dass die Bw (als Verfügungsberechtigte aber noch nicht grundbücherliche Eigentümerin der Parzelle) durchaus selbst einen Feststellungsbescheid gemäß § 10 Abs.2 beantragen hätte können, sofern sie nur die Zustimmung des (noch) grundbücherlichen Eigentümers nachweist. Wie oben näher dargelegt wurde, hat die Rechtsvorgängerin der Bw die hier gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht zu verantworten. Aus diesem Grund geht das Vorbringen, § 43 leg.cit. schließe eine Haftung der Bw für allfällige Verwaltungsübertretungen der Rechtsvorgängerin aus, ins Leere. Die einschlägigen Einwände sind daher nicht geeignet zur Entlastung der Bw beizutragen.

 

8.6. Wenn die Bw vermeint, dass in § 56 Abs.3 Z2 leg.cit. nur die Bestrafung des unmittelbar Ausführenden pönalisiert sei und von ihr eigenhändig keinerlei Arbeiten durchgeführt worden seien, übersieht sie, dass die durchgeführten Maßnahmen mit ihrem Wissen, Willen und ihrer Zustimmung als Verfügungsberechtigte des verfahrensgegenständlichen Grundstückes ausgeführt wurden. Dem Gesetzgeber kann nicht zugesonnen werden, eine Norm geschaffen zu haben, die bei einem derartigen Gesetzesverständnis und im Hinblick auf die allgemeine Lebenserfahrung im Zusammenhang mit gravierenden, häufig unter Zuhilfenahme von Maschinen (Bagger, Planierraupen, Traktor, Seilwinde usw.) bewirkten Eingriffen in das Landschaftsbild nahezu regelmäßig dazu führen würde, dass der Grundstückseigentümer bzw. Nutznießer der gesetzten (konsenslosen) Maßnahmen nur bei einem sehr geringen Teil der in der Praxis erfolgenden Übertretungen verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könnte. Daraus ergibt sich, dass der Grundstückseigentümer (Verfügungsberechtigte), wenn er zur Durchführung einer konsenslosen Maßnahme eine Person, ein Unternehmen etc. beauftragt, also sich eines "Werkzeuges" bedient, ebenso einen Eingriff ausführt, wie dann, wenn er die verpönten Maßnahmen unmittelbar persönlich ausführt.

Dies gilt umso mehr, wenn die Verfügungsberechtigte - nach eigenen Angaben - einen beabsichtigten Eingriff aus physischen (körperliche Schwerarbeit) oder psychischen Gründen (Angst vor Gefährdung) gar nicht persönlich tätigen kann und daher einen entsprechenden Auftrag (auch konkludent), an einen Dritten erteilen muss.

 

Der Tatbestand des § 56 Abs.3 Z1 Oö. NSchG 2001 ist im Anlassfall auch dann erfüllt und die Verfügungsberechtigte über das Grundstück ist unmittelbare Täterin, wenn ein Dritter (ihr Gatte) mit ihrem Wissen und Willen einen Eingriff in das Landschaftsbild ausführt.

Aus der Zeugenaussage des Gatten der Bw geht eindeutig hervor, dass die gegenständlichen Eingriffe in das Landschaftsbild mit dem Willen, dem Wissen und der Zustimmung der Bw durchgeführt wurden, was die Bw schließlich auch selbst eingeräumt hat (vgl. die Formulierung "wenn...mein Gatte ausgesagt hat, dass die Durchführung der Maßnahmen einvernehmlich von seiner Gattin und ihm veranlasst wurden, sage ich, dass das stimmt und dass wir über die Maßnahmen schon gesprochen haben. Ich war mit dem, was mein Gatte umsetzen wollte, einverstanden" auf Seite 2 der Verhandlungsschrift). Zudem ist der Bw als alleiniger Grundstücksbesitzerin auch vorzuhalten, dass sie - offenbar auch aus Desinteresse - nicht versucht hat, die Verwaltungsübertretung zu verhindern, obwohl diese nicht unabwendbar gewesen ist und die Bw jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, die Arbeiten zu steuern oder in diese einzugreifen. Aus diesen Gründen ist die Bw für die vorgeworfene Verwaltungsübertretung (verwaltungsstrafrechtlich) verantwortlich.

 

Da der Sachverhalt hinlänglich geklärt ist, erschienen weitere Beweisaufnahmen nicht gerechtfertigt. Der Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

8.7. Der im Uferschutzbereich (für Donau, Inn und Salzach einschließlich ihrer gestauten Bereiche und einen daran unmittelbar anschließenden 200 m breiten Geländestreifen) durchgeführte Eingriff ist grundsätzlich verboten, und zwar so lange, bis die Behörde bescheidmäßig festgestellt hat, dass öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind solche Eingriffe nur, wenn die Landesregierung dies eigens durch Verordnung feststellt. Solche Ausnahmen liegen im Anlassfall nicht vor. Dies bedeutet, dass jeglicher Eingriff grundsätzlich verboten ist, bis die Behörde rechtskräftig eine positive Feststellung mit Bescheid getroffen hat. Solch eine bescheidmäßige Feststellung liegt nicht vor und wurde auch nicht behauptet. Die gegenständlichen Eingriffe zu dem im Straferkenntnis angegebenen Tatort und zur vorgeworfenen Tatzeit waren daher verboten. Eine diesbezüglich unverschuldete Unkenntnis der Bw iSd § 5 Abs.2 VStG hat diese nicht einmal behauptet.

 

Gemäß § 56 Abs. 3 Z2 Oö. NSchG 2001 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro zu bestrafen, wer Eingriffe, die im Schutzbereich übriger Gewässer (§ 10) verboten sind, ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinn des § 10 Abs. 2 ausführt oder in solche Feststellungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält.

 

Die Bw hat den objektiven Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

8.8. Zur Strafbarkeit genügt gemäß § 5 VStG bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung fahrlässiges Verhalten; es handelt sich um ein Ungehorsamkeitsdelikt. Mangelndes Verschulden konnte die Bw im Zuge des Verfahrens nicht glaubhaft machen.

 

8.9. Gemäß § 19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Nach Abs. 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber in § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Es obliegt der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind keine Erschwerungsgründe hervorgekommen. Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit der Bw gewertet.

 

Aufgrund des Unrechtsgehaltes der Tat - durch die unbefugte Entfernung von (Ufer-) Gehölz, den Planierungen und dem damit verbundenen massiven Eingriff in das Landschaftsbild wurden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes erheblich beeinträchtigt - und des nicht unerheblichen Verschuldens erscheint die festgelegte sehr milde Strafe, die im Hinblick auf eine Strafdrohung bis zu 35.000 Euro ohnehin im absolut untersten Bereich gelegen ist, tat- und schuldangemessen sowie den persönlichen Verhältnissen der Bw unter Berücksichtigung der unbestrittenen Einkommens-, Vermögens und Familienverhältnisse angepasst. Keinesfalls hat die belangte Behörde ihr Ermessen bei der Strafbemessung missbraucht. Eine Herabsetzung der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe war nicht vertretbar.

 

Ein Absehen von der Strafe war gemäß § 21 VStG nicht möglich, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Zu II.

Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe vorzuschreiben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Linkesch

 

 

 

Beschlagwortung:

"Ausführen" des Eingriffs, unmittelbarer Täter, Anstiftung

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